Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1953, Az.: 1 StR 726/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.09.1953
- Aktenzeichen
- 1 StR 726/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11487
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 24.09.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 4, 345 - 347
- JZ 1954, 102 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1953, 1879 (amtl. Leitsatz) "Gesamtstrafe"
Verfahrensgegenstand
Untreue u.a.
Prozessgegner
den Kaufmann Edmund J. aus H.-B., geboren am ... in H.,
Amtlicher Leitsatz
Ist im Falle der Tatmehrheit hinsichtlich einer der Straftaten zwar ein Schuldspruch ergangen, aber die Verhängung einer Einzelstrafe unterblieben, so muss die Gesamtstrafe aufgehoben werden. § 358 Abs. 2 StPO steht einer nachträglichen Verhängung der Einzelstrafe nicht im wege. Jedoch darf die Gesamtstrafe nicht erhöht werden.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 24. September 1952 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe im Falle VIII des Urteils (versuchte Nötigung vom 19. und 22. Februar 1951) und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist Wegen Untreuen fortgesetzten Arrestbruchs, zweier Vergehen des Betruges und dreier Vergehen der versuchten Nötigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und 200 DM Geldstrafe verurteilt worden. Seine Revision, mit der er lediglich die allgemeine Sachrüge erhebt, führt nur teilweise zur Aufhebung des Urteils.
1.
Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zwar hat das Landgericht in dem Untreuefall zu Unrecht angenommen, dass der Angeklagte den Missbrauchstatbestand verwirklicht habe. Die Forderung gegen die Firma K., über die der Angeklagte abredewidrig verfügt hat, stand ihm selbst zu; im Verhältnis zu der Schuldnerin war er der alleinige Gläubiger. Es handelte sich also für ihn nicht um "fremdes Vermögen" im Sinne des § 266 StGB (BGHSt 1, 186). Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens gegen § 266 StGB findet aber darin ihre Rechtfertigung, dass er die ihm kraft Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, vorsätzlich verletzt hat (Treubruchstatbestand).
Der Angeklagte hatte mit M. vereinbart, dass er diesem zum Selbstkostenpreis einen Kesselwagen Benzolvorlauf beschaffen werde. M. gab ihm zu diesem Zweck 10.000 DM. Den Betrag sollte der Angeklagte "treuhänderisch für seinen Auftraggeber verwahren und ausschliesslich zum Ankauf des Benzols verwenden". Es lag danach ein Auftragsverhältnis vor (§§ 662 ff BGB), das für den Angeklagten besondere Treuepflichten begründete und die bestimmungsmässige Verwendung des Geldes als eine der Hauptverpflichtungen zum Inhalt hatte. Den Vorgängen kam, schon im Hinblick auf die Höhe der anvertrauten Summe, erhebliches Gewicht zu; die dem Angeklagten übertragenen Aufgaben erstreckten sich, wenn es sich auch nur um ein einmaliges Geschäft handelte, auch über einen gewissen Zeitraum, Unter diesen Umständen begegnet die Annahme keinem Bedenken, dass der Angeklagte auf Grund eines Treuverhältnisses im Sinne des § 266 StGB gehalten war, die Vermögensinteressen des Metzger wahrzunehmen. Diese Pflicht hat er durch die zum eigenen Nutzen vorgenommene Verfügung über das Guthaben verletzt und dem M. auf diese Weise vorsätzlich Nachteile zugefügt. Er ist somit zu Recht wegen Untreue bestraft worden.
Auch im übrigen lässt der Schuldspruch keinen Rechtsirrtum erkennen.
2.
Dagegen kann der Strafausspruch zum Teil nicht bestehenbleiben.
Das Landgericht hat den Angeklagten sowohl in dem erkennenden Teil des Urteils wie in den Entscheidungsgründen u.a. dreier Vergehen der versuchten Nötigung für schuldig befunden. Die Strafkammer hat es aber unterlassen, für den durch die Briefe vom 19. und 22. Februar 1951 verübten dritten Nötigungsversuch (VIII der Urteilsgründe) eine Einzelstrafe zu verhängen. Das widerspricht der Vorschrift des § 74 StGB (RGSt 52, 146; Urteil des BGH vom 10. September 1953, 4 StR 382/53). Dieser Mangel ist auf die allgemeine Sachrüge zu beachten; er zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zwecks Verhängung der fehlenden Einzelstrafe und Bildung einer neuen Gesamtstrafe. Es ist zwar unwahrscheinlich, dass das bezeichnete Versehen des Landgerichts Einfluss auf die Höhe der Gesamtstrafe gehabt hat; diese darf aber nur auf Grund aller Einzelstrafen ausgesprochen werden, von denen eine bisher fehlt.
Das Landgericht ist auch nicht durch die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO gehindert, nunmehr eine Einzelstrafe für diesen Fall zu verhängen. Das aus § 358 Abs. 2 StPO sich ergebende Verbot der Schlechterstellung bezieht sich zwar beim Zusammentreffen mehrerer selbständiger Handlungen auf die Gesamtstrafe und die Strafen, aus denen sie gebildet ist. Das folgt aus der massgeblichen Bedeutung der Einzelstrafen, die im Wege von einander unabhängiger, der Rechtskraft fähiger richterlicher Entscheidungen zu verhängen sind (BGHSt 1, 252). Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Grundsätze ist aber, dass überhaupt Einzelstrafen ausgesprochen worden sind. Ist dies, wie hier, unterblieben, so liegt insoweit überhaupt keine richterliche Entscheidung vor, deren Abänderung zum Nachteile des Angeklagten durch § 358 Abs. 2 StPO verboten sein könnte.
Eine andere Beurteilung hätte nur Platz zu greifen, wenn der Eröffnungsbeschluss endgültig in dem Sinne erschöpft wäre, dass der Angeklagte insoweit straflos zu bleibe hätte. Davon kann jedoch keine Rede sein. Der Angeklagte ist nicht freigesprochen, sondern sowohl in dem Urteilssatz wie in den Gründen auch dieser Tat für schuldig befunden worden. Bei solcher Verfahrenslage steht einer Nachholung des versehentlich unterbliebenen Strafausspruches kein Hindernis aus § 358 Abs. 2 StPO im Wege; lediglich die Gesamtstrafe darf nicht erhöht werden.