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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.09.1953, Az.: 4 StR 382/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.09.1953
Aktenzeichen
4 StR 382/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11768
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Bochum - 28.03.1953

Verfahrensgegenstand

Betrugs und Urkundenfälschung

Prozessgegner

den Versicherungsagenten Otto B. aus ..., geboren am ... 1915 in N.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. September 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 28. März 1953 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu "insgesamt sieben Monaten Gefängnis" verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Verfahrens- und die Sachbeschwerde.

2

I.

Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Landgericht den Angeklagten im Falle Be. auf Grund des Gutachtens des zugezogenen Schriftsachverständigen wegen Urkundenfälschung verurteilt habe, obwohl dem Sachverständigen nur unzureichendes Vergleichsmaterial zur Verfügung gestanden habe und daher zwingende Schlüsse auf den Urheber der Fälschung nicht möglich gewesen seien. Die Rüge ist in Wirklichkeit sachlichrechtlicher Natur. Sie ist schon deshalb unbegründet, weil die Strafkammer die Überzeugung von der Fälschung der Unterschrift durch den Angeklagten nicht auf das Sachverständigengutachten, sondern auf die Erwägung gestützt hat, dass ausser dem Angeklagten niemand an der Fälschung interessiert gewesen sei. Das Sachverständigengutachten ist im Urteil nur insofern verwertet, als es den Angeklagten als Urheber der Unterschrift nicht ausschliesst.

3

II.

Die Sachrüge führt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs.

4

Die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch sind im Ergebnis unbegründet.

5

Den Fällen D. und W. liegen verschiedene Tatsachenfeststellungen zugrunde. Daraus rechtfertigt sich die abweichende rechtliche Würdigung.

6

Der innere Tatbestand ist für sämtliche Fälle des fortgesetzten Betruges zum Nachteil des Volkswohl-Bundes noch ausreichend festgestellt. Nach der rechtlich nicht angreifbaren Überzeugung der Strafkammer ist der Angeklagte auch im Falle P. darauf ausgegangen, durch den erschwindelten Abschluss des Versicherungsvertrages die ihm nicht zustehende Provision zu erlangen. Seine privatschriftliche Erklärung, der Versicherungsnehmer solle von jeder Verpflichtung frei sein, wenn ihm das zugesagte Darlehen bis zum 15.11.1952 nicht bewilligt werden verhinderte nicht, dass P. die Aufnahmegebühr und den ersten Monatsbeitrag zahlte und dass die Versicherung dem Angeklagten die Provision vergütete. Nach dem Urteilszusammenhang kann nicht zweifelhaft sein, dass der Angeklagte mit der Schädigung mindestens einer der beteiligten Vertragsparteien gerechnet und diese gebilligt hat.

7

Wenn die Revision in den Fällen Bee. und Wi. meint, die Strafkammer habe den Begriff der Vermögensgefährdung zum Nachteile des Angeklagten verkannt, so übersieht sie, dass die (infolge der Anfechtbarkeit der Versicherungsverträge) zumindest für die Versicherungsgesellschaft entstandene Vermögensgefährdung erst auf Grund neuer Verhandlungen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungsgesellschaft behoben worden ist. Das war begrifflich eine nachträgliche Beseitigung des in Form der Vermögensgefährdung bereits eingetretenen Vermögensschadens.

8

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht es entgegen der zwingenden Vorschrift des § 74 StGB unterlassen hat, für jede der beiden Fortsetzungstaten eine Einzelstrafe auszuwerfen und daraus eine Gesamtstrafe zu bilden (RGSt 52, 146; vgl. auch BGHSt 1, 252 und BGH 2 StR 114/51 vom 4. Mai 1951 in LM § 74 StGB Nr. 4). Der das der Sitzungsniederschrift ersichtliche Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, gegen den Angeklagten Einzelstrafen von fünf und vier Monaten festzusetzen und aus diesen eine Gesamtstrafe von sieben Monaten zu bilden, vermag die urteilsmässige Feststellung, dass diese Einzelstrafen vom Gericht tatsächlich ausgesprochen worden sind, nicht zu ersetzen. Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe ist § 358 Abs. 2 StPO zu beachten.

Dr. Peetz Glanzmann Martin Dr. Heimann-Trosien Seibert