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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1964, Az.: 4 StR 239/64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1964
Aktenzeichen
4 StR 239/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgericht Münster - 17.12.1963

Verfahrensgegenstand

versuchter Totschlag

In der Strafsache hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 9. Oktober 1964,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ... bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Münster vom 17. Dezember 1963 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten K. wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat die Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt und zwar K. zu vier Jahren Gefängnis und F. zu drei Jahren Jugendstrafe. Die Angeklagten haben am 16. Februar 1963 als Häftlinge im Gerichtsgefängnis zu Ahlen einen Ausbruchsversuch unternommen. Dabei hat K. dem Ausbruchsplan gemäß den diensthabenden Aufsichtsbeamten B. durch ein Täuschungsmanöver veranlaßt, seine Zelle aufzuschließen und ihn mit einem Schemelbein auf den Kopf geschlagen. Es kam zu einem Kampf, in dessen Verlauf K. den Beamten mit den Händen und mit der Krawatte drosselte.

2

Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte K. Revision eingelegt.

3

I.

Revision der Staatsanwaltschaft:

4

Die Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts und beanstandet, daß die Angeklagten nicht wegen versuchten Mordes verurteilt worden sind. Die Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.

5

Das Schwurgericht hat zwar dargelegt, daß die Angeklagten weder heimtückisch noch, um eine andere Straftat zu ermöglichen, den Beamten mit bedingtem Tötungsvorsatz niedergeschlagen haben. Dagegen hat es, obwohl der festgestellte Sachverhalt dazu nötigte, nicht erörtert, ob die Angeklagten die Tat aus einem niedrigen Beweggrund begangen haben. Darin liegt ein Verstoß gegen das sachliche Recht; denn die Tatsache, daß das Schwurgericht den Sachverhalt nicht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, legt die Vermutung nahe, daß es die Bedeutung des Merkmales "aus niedrigem Beweggrund" verkannt hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu, sachlich übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft, ausgeführt:

"Das Streben eines Gefängnisinsassen nach Freiheit ist zwar an sich nicht verwerflich. Im Rahmen des § 211 StGB kommt es aber nicht auf die isolierte Betrachtung des Beweggrundes an, sondern auf dessen Bewertung in der Verknüpfung mit der vorsätzlichen Straftat gegen das Leben. Hier haben die Täter lediglich der schnelleren Erlangung der Freiheit wegen alle Hemmungen überwunden und sich zu einer vorsätzlichen Tötung entschlossen, obwohl sie Freiheitsstrafen von nur wenigen Monaten zu verbüßen hatten. Das zeigt, daß sie in ihren Vorstellung Wünschen und Antrieben unter das Mindestmaß der an jeden Rechtsgenossen zu stellenden Anforderungen herabgesunken sind. Der Antrieb ihres Tuns verdient daher kein Verständnis, sondern nur Verachtung (BGHSt 3, 132)."

6

Der Senat tritt diesen Ausführungen bei.

7

Das Schwurgericht hat ferner das Merkmal "um eine andere Straftat zu ermöglichen" mit einer Begründung verneint, die mit dem festgestellten Sachverhalt nicht übereinstimmt. Hiernach wollten die Angeklagten den Beamten zwar in erster Linie niederschlagen, um sich zu befreien. Sie hatten aber auch die Absicht, "gegebenenfalls" vor der Flucht die Gefängniskasse auszuplündern, um sofort Geld zur Verfügung zu haben. Sie wollten also auch einen Diebstahl begehen. Daß diese Straftat nur zur Erleichterung der an sich straflosen Flucht diente, schließt nicht aus, daß sie auch den Zweck der beabsichtigten Tötung bildete.

8

Das Schwurgericht wird schließlich nochmals prüfen müssen, ob das Vorgehen der Angeklagten das Merkmal der Heimtücke erfüllt. Die Auffassung, ein Gefängnisbeamter sei auf Grund seines Berufes grundsätzlich nie arglos gegenüber Gefangenen, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Ob aus den besonderen, näher dargelegten Umständen des Falles geschlossen werden kann, daß der Hauptwachtmeister B. nicht arglos war, als er die Zelle des Angeklagten K. aufschloß, ist Tatfrage und vom Schwurgericht zu entscheiden. Dabei wird zu klären sein, ob B. nicht nur aus Bequemlichkeit zunächst versucht hat, die Tablette für K. unter der Zellentür durchzuschieben, und nicht etwa aus Sorge für seine persönliche Sicherheit.

9

II.

Revision des Angeklagten K.:

10

Die Verfahrensrüge ist nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 entsprechend begründet worden. Die Sachrüge ist unbegründet. Das Urteil enthält keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler. Die Revisionsbegründung bekämpft die Verurteilung wegen versuchten Totschlags ausschließlich mit tatsächlichen Ausführungen. Dabei geht sie zum Teil von Annahmen aus, die mit den Feststellungen des Schwurgerichts nicht übereinstimmen, zum Beispiel hinsichtlich der Stellung und Körperhaltung des Angeklagten und des Beamten im Augenblick des Schlages sowie der Richtung und Wucht des Schlage Mit solchen Darlegungen kann die Revision nicht begründet werden. Sie ist daher zu verwerfen.

Krumme
Flitner
Börtzler
Mayr
Spiegel