Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1988, Az.: IVa ZR 204/87
Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung bei der Frage eines Ursachenzusammenhangs zwischen Handlung und Schaden; Auseinandersetzung mit dem gerichtlich angeforderten Gutachten im Urteil; Anhörung der Sachverständigen als gebundene Ermessensentscheidung des Gerichts; Voraussetzungen für die Annahme eines Unfalls; Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss seitens des Versicherers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1988
- Aktenzeichen
- IVa ZR 204/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13319
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 15.04.1987
- LG Augsburg
Rechtsgrundlagen
- § 411 Abs. 3 ZPO
- § 412 ZPO
- § 2 Nr. 1, Nr. 3 Abs. 1 Buchst. a AUB
- § 2 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 AUB
Fundstellen
- MDR 1989, 47-48 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1429-1431 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1988, 951-952 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Unfallbegriff beim Einatmen von Jauchegas.
- 2.
Der Ausschluß nach 2 Nr. 3 Abs. 1a AUB wird wiederaufgehoben durch 2 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 AUB.
Der Zivilsenat IVa des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. v. Ungern-Sternberg
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1988
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 15. April 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Unfallversicherung zu den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) abgeschlossen. Er verlangt die für den Invaliditätsfall vereinbarten 300.000 DM zuzüglich 5.600 DM Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld wegen eines seiner Ansicht nach unfallbedingten, nämlich durch Vergiftung verursachten Herzinfarktes vom 10. Juli 1980.
Bis zu diesem Tage war der 1929 geborene Kläger als freiberuflicher Tierarzt tätig. Er hatte am 5. und 7. Juli 1980 in einem mit sogenannter Schwemmentmistung versehenen Viehstall gearbeitet. Bei einer solchen Anlage werden die Ausscheidungen der Tiere unter dem Stallboden gesammelt und in Auffangbehälter geleitet. Das entstehende Jauchegas wird bei Bewegung der Rührwerke ausgetrieben, so daß sich Schwefelwasserstoff, der schwerer als Luft ist, unmittelbar über dem Boden ablagert. Um diese Zeit hatte der Besitzer des Stalles viel Jauche abgefahren und dafür das Rührwerk bewegt. Am Abend beider Tage hatte der Kläger sich unwohl, am folgenden Tag sich aber jeweils wieder gesund gefühlt. Am Abend des 8. Juli trat allerdings bei ihm Durchfall auf. Am 9. Juli mußte er zur Abnahme einer Nachgeburt bei einer liegenden Kuh sich kurzzeitig mit dem Kopf circa 20 cm über dem Abdeckgitter auf den Boden legen. Er wurde plötzlich für kurze Zeit ohnmächtig. Ein starker, beißender Tränenfluß hörte trotz Auswaschens nicht auf. In der Nacht trat starker Durchfall mit Schweißausbrüchen bei oberflächlicher Atmung und Krampfzuständen auf. Nach Einlieferung ins Krankenhaus wurde ein gegen 1.00 Uhr morgens eingetretener Herzinfarkt festgestellt. Der Kläger übte danach seine Praxis nicht mehr aus. Die zuständige Berufsgenossenschaft versagte die Anerkennung als Berufskrankheit. Sie hielt es nicht für hinreichend wahrscheinlich, daß der Herzinfarkt als Folge der Schwefelwasserstoffvergiftung aufgetreten ist.
Die Parteien streiten darüber, ob im Hinblick auf vorgelegte Literatur, auf ein toxikologisches Vorgutachten und auf das im Rechtsstreit eingeholte Gutachten die Kausalität bewiesen ist. Die Beklagte meint außerdem, bei dem vorliegenden Ereignis fehle das für den Unfallbegriff erforderliche Moment der Plötzlichkeit, und schließlich, es liege eine Berufskrankheit vor, für welche nach den AUB die Entschädigung ausgeschlossen sei.
Das Landgericht hat die Kausalität zwar festgestellt, jedoch das Merkmal "plötzlich" verneint und deshalb die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers mangels Nachweises der Kausalität zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.
Entscheidungsgründe
Die Beweislastentscheidung des Berufungsgerichts zu Ungunsten des Klägers beruht auf Verfahrensfehlern. Deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden.
I.
Das Berufungsgericht hätte zur Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen Vergiftung und Herzinfarkt weiteren Beweis erheben müssen.
1.
Das Berufungsgericht führt aus:
Das schriftliche Sachverständigengutachten gehe davon aus, daß sich aufgrund des heutigen wissenschaftlichen Standes nicht schlüssig beweisen lasse, daß eine Schwefelwasserstoffvergiftung zu einem Herzinfarkt führe. Trotz eingehender eigener stationärer Untersuchungen und Verwertung des toxikologischen Gutachtens sowie weiteren Materials seien die Gutachter lediglich zu dem Ergebnis gekommen, daß Schwefelwasserstoff nicht genau bekannter Konzentration auf den Kläger eingewirkt habe. Ihre Bekundung, aufgrund heutigen wissenschaftlichen Standes lasse sich nicht schlüssig beweisen, daß eine solche Vergiftung zu einem Herzinfarkt führe, doch müsse dieses in bestimmten Fällen als durchaus möglich erscheinen, stelle auf wissenschaftliche Erkenntnisse ab, die irgendwann in Zukunft einmal eintreten könnten. Dabei stehe fest, daß heute noch nicht einmal die Grundlagen dafür gelegt seien.
2.
Für die Parteien stand die Frage nach der Kausalität nicht im Vordergrund; der Kläger hat sie sogar als unstreitig, jedenfalls als geklärt angesehen.
In erster Instanz hatte die Beklagte zur Frage der Kausalität schriftsätzlich nicht Stellung genommen. Sie war es jedoch, die das die Kausalität bejahende toxikologische Gutachten auf Veranlassung des Gerichts zu den vorinstanzlichen Akten gereicht hatte, bei denen es sich jetzt nicht mehr befindet. Der Kläger hatte in seiner Auseinandersetzung mit dem später vom Landgericht eingeholten Gutachten für den Fall, daß die Kausalität dennoch verneint werden sollte, die Anhörung des Sachverständigen beantragt. Danach hatte er einen weiteren wissenschaftlichen Aufsatz vorgelegt. In seiner Berufungsbegründung hatte er die vom Landgericht in seinem Urteil dargelegte Überzeugung hervorgehoben, der Herzinfarkt sei durch Vorbelastung des Klägers begünstigt auf die Tätigkeit im Schwemmentmistungsstall zurückzuführen. Die Beklagte ging in ihrer Berufungserwiderung wiederum nicht auf den Ursachenzusammenhang ein. Nachdem das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung die Frage der Berufskrankheit unter Heranziehung des die Kausalität verneinenden Bescheides der Berufsgenossenschaft erörtert hatte, führte die Beklagte in einem ihr nachgelassenen Schriftsatz erstmals ausdrücklich aus, "nach wie vor" sei die Ursächlichkeit zu bestreiten. Demgegenüber wies der Kläger in einem ebenfalls nachgelassenen Schriftsatz auf das bislang nicht angezweifelte toxikologische Gutachten hin.
3.
Unter den dargelegten Umständen hätte es nahegelegen, zur Frage des Kausalitätsbeweises ein weiteres Gutachten, insbesondere ein solches eines Spezialisten für Toxikologie einzuholen. Jedenfalls aber hätte das Berufungsgericht den oder die in erster Instanz beauftragten Sachverständigen anhören müssen.
a)
Das Berufungsgericht hat abweichend vom Landgericht hinsichtlich der Kausalität offensichtlich vor allem wegen der zusammenfassenden Beurteilung des schriftlichen Gutachtens den medizinischen Sachverhalt als nicht hinreichend aufgeklärt angesehen. Es hat dieses am 8. November 1985 in erster Instanz erstattete Gutachten dahin verstanden, daß eine weitere Aufklärung angesichts des gegenwärtigen Standes der medizinischen Wissenschaft nicht erwartet werden kann.
Es ist jedoch schon zweifelhaft, ob das Gutachten so zu verstehen war. Zwar kann der darin enthaltene Satz "Die Entstehungsmechanismen einer H2S-Schädigung am Herz ... sind nicht gesichert" für sich allein genommen in diese Richtung deuten. Zumindest ebenso nahe liegt jedoch ein Verständnis des Gutachtens dahin, daß - zwar nicht aus kardiologischer, wohl aber aus toxikologischer Erfahrung - der Zusammenhang gesichert ist, notfalls dazu noch das Gutachten eines Spezialisten einzuholen ist, der alle dazu auch in neuester Zeit veröffentlichte Spezialliteratur zu überblicken in der Lage ist. Im Gutachten heißt es unmittelbar vor dem eben zitierten Satz:
"Bekannterweise führt H2S zu Schäden am Herz. In der Literatur sind nach akuten H2S-Vergiftungen vor allem Blutungen in enger Beziehung zu den Koronargefäßen beschrieben ... . Erst die zusätzliche Schädigung durch H2S führte dann zur entsprechenden Komplikation (Herzinfarkt)."
Die Sachverständigen, die ein von ihnen so bezeichnetes internistisch-kardiologisches Gutachten vorgelegt haben, verweisen ausdrücklich "zum Auftreten eines Herzinfarktes nach H2S-Vergiftung" auf das toxikologische Vorgutachten. Sie vermerken, daß ihnen neuere wissenschaftliche Erkenntnisse durch Literaturveröffentlichungen zu dieser speziellen Schädigungsform nicht bekannt sind. Im eigenen Patientengut könnten sie von kardiologischer Seite aus auf keinen entsprechenden Fall verweisen. Das so in Bezug genommene, unstreitig nach mehrtägiger stationärer Untersuchung des Klägers in der toxikologischen Abteilung der II. Medizinischen Klinik und Poliklinik Rechts der Isar bereits im November 1983 erstattete klinisch-toxikologische Zusammenhangsgutachten war aber zu dem Ergebnis gekommen, daß "mit Sicherheit ein Zusammenhang zwischen der Jauchegas-Exposition und dem Vorderwandinfarkt" besteht.
b)
In Verfahren, in denen maßgeblich der medizinische Fachbereich berührt wird, kann sich gemäß § 412 ZPO aus den umständen des Einzelfalles die Pflicht des Gerichts ergeben, bei Einwendungen gegen die Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger den medizinischen Sachverhalt weiter aufzuklären und dazu die Sachverständigen zu befragen und zur Ergänzung zu veranlassen. Das gerichtliche Ermessen kann sich je nach Lage des Einzelfalles sogar dahin verengen, daß bei schwierigen Fragen ein weiteres Gutachten einzuholen ist, wobei an die Substantiierungspflicht der geschädigten Partei nur maßvolle Anforderungen zu stellen sind (BGH Urteile vom 4.3.1980 und 19.5.1981 - VI ZR 6 und 220/79 - VersR 1980, 533 und 1981, 752). Vorhandene Aufklärungsmöglichkeiten dürfen nicht ungenutzt bleiben. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet.
Das angefochtene Urteil enthält keine Auseinandersetzung mit dem toxikologischen Gutachten, erst recht nicht mit der Möglichkeit, daß sich der Stand der toxikologischen Wissenschaft bei diesem neu aufgetretenen Problem nach November 1983 verbessert hat. Da das Gutachten in den während der Tatsacheninstanzen angelegten Akten nicht (mehr) enthalten ist, kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht die Ausführungen in diesem Gutachten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. Weiter geht das Berufungsgericht auch nicht auf die substantiierten medizinischen Ausführungen zum Kausalzusammenhang ein, die der Kläger S. 4 ff. seines Schriftsatzes vom 1. April 1986 insbesondere im Hinblick auf das seine Auffassung in gewisser Weise stützende, in erster Instanz eingeholte nuklearmedizinische Zusatzgutachten gemacht hat.
c)
Auf jeden Fall hätte das Berufungsgericht die Sachverständigen zur Anhörung und Befragung laden müssen. Das Ermessen des Gerichts gemäß § 411 Abs. 3 ZPO ist gebunden (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 46. Aufl. §411 Anm. 5 A a und b; Zöller/Stephan, 15. Aufl. § 411 Rdn. 5; AK-Rüßmann, § 411 Rdn. 3 - jeweils m.w.N.). Es muß dahin ausgeübt werden, daß vorhandene Aufklärungsmöglichkeiten nicht ungenutzt bleiben. Wenn Zweifel oder Unklarheiten zu beseitigen sind, ist die gemäß § 411 Abs. 3 ZPO zu treffende Anordnung des Erscheinens der Sachverständigen geboten (BGH, Urteil vom 3.6.1986 - VI ZR 95/85 - VersR 1986, 1079 = NJW 1986, 2886 = LM ZPO § 411 Nr. 18 unter II. 3). Nicht einmal ein Antrag des Beweispflichtigen auf Anhörung ist in einem solchen Fall immer nötig (vgl. die Nachweise bei Hartmann aaO). Hier hatte jedoch der Kläger für den Fall, daß die Kausalität verneint werden sollte, schon in der ersten Instanz einen Antrag auf Anhörung gestellt. Nachdem das Landgericht die Kausalität bejaht hatte, brauchte der Kläger diesen Antrag nicht ausdrücklich noch einmal für die zweite Instanz zu wiederholen.
II.
Das angefochtene Urteil kann nicht aus anderen Gründen gehalten werden, § 563 ZPO.
1.
Nach § 2 Nr. 1 AUB liegt ein Unfall vor, "wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet". Das Landgericht hat das Merkmal "plötzlich" verneint, weil der Herzinfarkt erst in der Nacht mehrere Stunden nach Verlassen des Stalles auftrat. Der Herzinfarkt sei ein zu spätes Ereignis, als daß er noch plötzlich wäre. Wenn man nur auf die Zeit der Aufnahme des Giftes im Stall abstelle, habe der Kläger sich der Wirkung des Giftes entziehen können. Es fehle an der Subjektiven Komponente. In letzterem Sinne argumentiert auch die Revisionserwiderung. Sie meint, die Gesundheitsbeschädigung sei für den Kläger nicht unerwartet eingetreten. Das Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen. Es hat aber eine Neigung erkennen lassen, das Merkmal "plötzlich" im vorliegenden Fall zu bejahen.
Eine solche Entscheidung wäre im Gegensatz zu der des Landgerichts und zu der Ansicht der Revisionserwiderung nicht zu beanstanden (vgl.Senatsurteil vom 12.12.1984 - IVa ZR 88/83 - VersR 1985, 177 = NJW 1985, 1398). Das objektive Geschehen - hier das Einatmen des Giftes im Liegen, das zur Ohnmacht führte - hat sich offensichtlich innerhalb eines kurzen Zeitraumes verwirklicht. Deshalb kommt es hier nicht darauf an, daß selbst bei Giftzuführung über Stunden das Merkmal "plötzlich" nicht verneint wird (Wussow/Pürckhauer, AUB 5. Aufl. § 2 Anm. 7 m.w.N.). Wann aus einem solchen Geschehen ein Schaden entsteht, spielt entgegen der Meinung des Landgerichts keine Rolle. Auch auf die Erwartungen und Vorstellungen des vom Geschehen Betroffenen kommt es - bei schon objektiv plötzlichem Geschehen - nicht an (Senatsurteil aaO; fernerSenatsurteil vom 5.2.1981 - IVa ZR 58/80 -VersR 1981, 450 = NJW 1981, 1315 [BGH 05.02.1981 - IVa ZR 58/80]). Die Gewährung von Versicherungsschutz kann nicht von der Vorstellungskraft des Versicherungsnehmers abhängen, noch weniger davon, ob er das schädigende Ereignis hätte vorhersehen müssen.
2.
Auf den von ihr geltend gemachten Ausschluß kann sich die Beklagte nicht berufen.
Nach § 2 Nr. 3 Abs. 1 Buchst. a AUB fallen Berufs- und Gewerbekrankheiten nicht unter den Versicherungsschutz. Ob damit Krankheiten im Sinne von § 551 RVO und der darauf beruhenden Berufskrankheitenverordnung (vgl. BGBl. I 1976, 3329 nebst Anlage) gemeint sind (Bruck/Möller/Wagner, VVG 8. Aufl. Bd. VI 1 Anm. G 210; Wussow/Pürckhauer, AUB 5. Aufl. § 2 Anm. 18; Grimm, AUB § 2 Rdn. 45), kann hier offen bleiben.
Dieser Ausschluß ist nämlich durch § 2 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 AUB wieder aufgehoben, weil zwischen beiden Bestimmungen ein unauflösbarer Widerspruch besteht (Prölss/Martin, 24. Aufl. § 2 AUB Anm. 7). Der genannte Satz 1 in Abs. 2 lautet: "Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn es sich um Folgen eines unter die Versicherung fallenden Unfallereignisses handelt". Ob der Herzinfarkt Folge des Einatmens des Giftes ist, bedarf wie ausgeführt weiterer Klärung.
Allerdings wird der gesamte Abs. 2 im Hinblick auf seine Entstehungsgeschichte und seine Stellung in der gesamten Bestimmung überwiegend nur auf die unter Nr. 3 Abs. 1 Buchst. c genannten Ausschlüsse bezogen (Bruck/Möller/Wagner, aaO Anm. G 209; Grimm, aaO § 2 Rdn. 43; Wussow/Pürckhauer, aaO Anm. 18 S. 83 Abs. 4; OLG Hamm VersR 1968, 842; dagegen BGH Urteil vom 19.4.1972 - IV ZR 50/71 - VersR 1972, 582 unter II.). Jedoch kann nach der Fassung der Bestimmung ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es maßgeblich ankommt (BGHZ 84, 268, 272) [BGH 16.06.1982 - IVa ZR 270/80], sie nicht in dem Sinne verstehen, daß sie lediglich auf Buchst. c bezogen ist. Schon die in § 2 Nr. 3 AUB verwendeten Satzzeichen lassen das nicht zu. Nach dem Doppelpunkt hinter dem zu Beginn von Abs. 1 mit den Worten "dagegen fallen nicht unter den Versicherungsschutz" festgelegten Ausschluß folgen gleichgeordnet und jeweils mit Strichpunkt endend die einzelnen Fälle unter den Buchstaben a), b) und c). Erst nach dem letzten Fall unter Buchstabe c) wird Abs. 1 von Nr. 3 mit einem Punkt geschlossen. Danach beginnt innerhalb der Nr. 3 von § 2 AUB ein neuer Absatz, der Abs. 2 von § 2 Nr. 3 AUB mit dem Satz 1 "Versicherungsschutz besteht jedoch ...". Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der Mitteilungen von an der Entstehung dieser Vorschrift interessierten oder beteiligten Personen nicht kennt, bezieht diesen Absatz ohne weiteres auf den vorangehenden Absatz in allen seinen Fällen. Daß dieser neue Absatz bei einer solchen Stellung und trotz einer solchen Zeichensetzung etwa nur für die zuletzt genannten Ausschlußfälle gelten soll, kann er nicht erkennen. Also gilt die Aufhebung des Ausschlusses in § 2 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 AUB für alle vorher in Abs. 1 unter allen Buchstaben genannten Fälle und damit auch für die in Buchst. a aufgeführten Berufs- und Gewerbekrankheiten. Als Argument für das andere, oben genannte Verständnis ist ohne Bedeutung, ob dann der unter Buchst. a gewollte Ausschluß niemals eintreten kann. Denn jedenfalls die Unklarheitenregel des § 5 AGBG würde dann diesem die Versicherer begünstigenden Verständnis entgegenstehen.