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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1986, Az.: VI ZR 95/85

Antrag auf erneute mündliche Anhörung eines medizinischen Sachverständigen; Erhebung neuer sachlicher Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten; Aufklärung des Sachverhaltes in einem Arzthaftungsprozess

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.06.1986
Aktenzeichen
VI ZR 95/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 06.03.1985
LG Karlsruhe

Fundstellen

  • BauR 2009, 578 (Kurzinformation)
  • MDR 1987, 46 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2886-2887 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1986, 1079-1080 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Andreas S., geboren am 18.6.1974.
vertreten durch seine Eltern Berthold S. und Eva S. geb. I., W. Straße 83, B.

Prozessgegner

Arzt für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe, Dr. med. Leo. G., V. straße 9, B.

Amtlicher Leitsatz

Einem Antrag auf erneute mündliche Anhörung des medizinischen Sachverständigen ist dann stattzugeben, wenn es auf Grund neuer sachlicher Einwendungen gegen das schriftliche oder mündliche Gutachten einer weiteren sachverständigen Stellungnahme bedarf.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und
Bischoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. März 1985 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Mutter des Klägers, die bereits 1969 ein Kind geboren hatte, begab sich während einer erneuten Schwangerschaft in die ärztliche Betreuung des Beklagten, der gegen Ende der Schwangerschaft eine Beckenendlage des erwarteten Kindes feststellte und darüber auch mit der Mutter sprach. Sie kam nach einer rechnerischen Übertragungszeit von knapp drei Wochen am Abend des 17. Juni 1974, als ihre Wehen einsetzten, in das Kreiskrankenhaus B. und wurde bei der Aufnahme von dem Beklagten untersucht. Dieser überwachte auch die Geburt. Der Kläger kam am 18. Juni 1974 gegen 2.00 Uhr auf die Welt, wobei er vom Beklagten aus der sogenannten ersten vollkommenen Steißlage entwickelt wurde. In der Schlußphase erhielt die Mutter eine Narkose. Die erste Untersuchung des Neugeborenen ergab bei ihm einen Apgar-Wert von 10 Punkten. Gegen 18.00 Uhr desselben Tages wurde der Kläger in die Kinderklinik in K. eingeliefert. Sein Allgemeinzustand war reduziert. Es befanden sich Hämatome an Gesäß und Hoden sowie am linken Hinterkopf, ein Schlüsselbeinbruch rechts, angedeutete Hackenfüße und eine Facialisschwäche rechts. Die Neugeborenen-Reflexe fehlten weitgehend. Im Verlaufe der weiteren Behandlung wurde ein subduraler Erguß punktiert und später nach Eröffnung des Schädels links und rechts ein subdurales Hydrom entfernt.

2

Der Kläger hat einen Hirnschaden mit der Folge schwerster körperlicher und geistiger Behinderung erlitten. Er macht dafür den Beklagten verantwortlich, von dem er die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht materieller Zukunftsschäden verlangt. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Der Beklagte habe bei der Geburt falsch behandelt, weil er nicht, wie es medizinisch geboten gewesen sei, von vornherein einen Kaiserschnitt durchgeführt, sondern sich für eine Vaginal-Entbindung entschieden habe. Dies sei dazu noch ohne Einwilligung der Mutter des Klägers erfolgt. Darüberhinaus seien dem Beklagten bei der Durchführung der Entbindung weitere Fehler unterlaufen. Die eingetretenen Hirnschäden beruhten auf diesen Behandlungsfehlern.

3

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht, das nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache im ersten Revisionsverfahren (vgl. das Senatsurteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR 122/82 - NJW 1984, 799 = VersR 1984, 383) durch einen anderen Senat erneut über die Sache zu befinden hatte, führt im wesentlichen aus: Die beim Kläger bestehende Beckenendlage habe eine Schnittentbindung nicht indiziert. Zusätzliche Risikofaktoren, die eine solche Indikation hätten begründen können, seien entweder nicht dargetan oder nicht bewiesen. Soweit gewisse Umstände einzeln oder in ihrer Gesamtheit relevant sein könnten, seien sie den gerichtlichen Sachverständigen bekannt und in deren Begutachtungen berücksichtigt worden. Da der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. B. im ersten Berufungsverfahren Gelegenheit erhalten habe, anhand des vom Kläger vorgelegten Privatgutachtens seine Ergebnisse zu überprüfen, habe es auch der beantragten erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen nicht bedurft, auch nicht im Hinblick darauf, daß die frühere Anhörung durch andere Richter erfolgt sei. Ebensowenig sei dem Kläger der Beweis dafür gelungen, daß dem Beklagten bei der Durchführung der vaginalen Entbindung ein Behandlungsfehler unterlaufen sei.

5

II.

Das angefochtene Urteil hält den Revisionsangriffen nicht stand.

6

1.

Nicht begründet ist allerdings die Rüge der Revision, es stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, daß gerade der 1. Zivilsenat des Berufungsgerichtes über die Sache entschieden habe. An ihn ist der Rechtsstreit durch das erste Revisionsurteil gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO zurückverwiesen worden. Damit ist dieser Spruchkörper ohne Rücksicht auf den Geschäftsplan des Oberlandesgerichtes für die Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständig geworden. Einen Anspruch auf Zurückverweisung an einen bestimmten Senat des Berufungsgerichts hat die die Aufhebung des Urteils im Revisionverfahren begehrende Partei nicht. Sicher wird das Revisionsgericht im Rahmen seines Ermessens stets darauf achten, bei Zurückverweisung an einen anderen Senat als nunmehr zuständigen einen Spruchkörper auszuwählen, der nach dem jeweiligen Geschäftsplan des Oberlandesgerichts mit jedenfalls verwandten Rechtsgebieten befaßt ist. Das ist hier aber geschehen. Der Kläger hat übrigens weder nach Abschluß des ersten Revisionsverfahrens noch vor dem Berufungsgericht die angeblich mangelhafte Zuständigkeit oder eine angebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt.

7

2.

Unbegründet sind auch die sachlich-rechtlichen Einwendungen der Revision gegen das angefochtene Urteil. Nach dem von ihm zugrunde gelegten Sachverhalt konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu der Auffassung kommen, der Kläger habe nicht bewiesen, daß der Beklagte durch seine Entscheidung für eine vaginale Geburt und bei deren Durchführung einen ärztlichen Behandlungsfehler begangen hat. Das steht im Einklang mit den bisherigen schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen der Sachverständigen. Auch die Beweiswürdigung läßt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen. Ebensowenig ist die Beweislast des Klägers für das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers verkannt worden. Die Voraussetzungen, unter denen dem Kläger Beweiserleichterungen zugute kommen könnten, sind im Streitfall nicht erfüllt. Ein Anscheinsbeweis für ärztliches Fehlverhalten kann, wie das Berufungsgericht den Ausführungen der Sachverständigen zutreffend entnommen hat, nicht schon daraus hergeleitet werden, daß der Kläger nach der Geburt die aufgeführten Verletzungsmerkmale zeigte. Daß gleich nach der Geburt etwas versäumt worden ist, was die Gesundheitsschäden des Klägers hätte verhindern oder wenigstens verringern können, ist nicht ersichtlich. Etwaige Lücken der Dokumentation sind durch die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ausgefüllt.

8

3.

Das Berufungsgericht hätte aber, wie die Revision mit Recht rügt, auf Antrag des Klägers den Sachverständigen Prof. Dr. B. erneut mündlich anhören und dabei dem Kläger Gelegenheit geben müssen, ihm ergänzende Fragen zu stellen.

9

a)

Sofern der Antrag nicht mißbräuchlich gestellt ist, hat jede Partei nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Recht auf mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen. Das gilt in besonderem Maße in Arzthaftungsprozessen, in denen es, wie auch im Streitfall, immer wieder um schwierige und dem Nichtmediziner nicht von vornherein leicht verständliche Abläufe geht, bezüglich derer es darauf ankommt, die tatsächlichen Voraussetzungen für das Gutachten zu klären, vermeintlich oder tatsächlich abweichende Meinungen vorzuhalten, etwaige Widersprüche in den Ausführungen der Sachverständigen auszuräumen und weiterführende Fragen zu stellen. Das alles bedarf keiner weiteren Begründung mehr.

10

b)

Das Berufungsgericht durfte die Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen nicht schon deshalb ablehnen, weil dieser im ersten Berufungsverfahren bereits einmal mündlich angehört worden war, und weil er zu Angriffen gegen sein Gutachten in einem schriftlichen Ergänzungsgutachten Stellung genommen hatte. Eine erneute Befragung des Sachverständigen durch das Gericht und vor allem durch die Partei, die das ausdrücklich beantragt, ist dann vorzunehmen, wenn nach der ersten Anhörung neue sachliche Einwendungen gegen das schriftliche oder mündliche Gutachten erhoben werden, zu denen es einer weiteren sachverständigen Stellungnahme bedarf. Im Streitfall hatte im ersten Berufungsverfahren das Oberlandesgericht zunächst eine ergänzende schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen herbeigeführt, ein Verfahren, das sich anbietet und in vielen Fällen die Zweifelspunkte ausreichend klären wird. Verfahrensfehlerhaft aber, wie im ersten Revisionsurteil näher ausgeführt, hat dann das Oberlandesgericht seinerzeit ohne erneute Befragung des Sachverständigen anhand von Fachliteratur das ärztliche Verhalten des Beklagten bei seiner Entscheidung zur Durchführung einer vaginalen Geburt als Behandlungsfehler gewertet. Zu einer solchen Überzeugung hätte es nur nach - erneuter - Befragung des Sachverständigen kommen dürfen. Nach Zurückverweisung der Sache hat der Kläger die Bedenken des im ersten Durchgang mit der Sache befaßten Senates des Berufungsgerichtes gegen die Ausführungen und Wertungen des gerichtlichen Sachverständigen aufgegriffen und vorgetragen; gerade auch deswegen hat er die erneute Anhörung des Sachverständigen verlangt. Zu diesen Einwendungen gegen das Gutachten, die nicht von vornherein abwegig erscheinen - immerhin hat solche Bedenken auch das zunächst mit der Sache befaßte Gericht unter Anführung von Fachliteratur geteilt -, hat der Sachverständige bisher weder schriftlich noch mündlich Stellung genommen. Eine eigene Sachkunde des Berufungsgerichtes ist nicht ausgewiesen und auch nicht anzunehmen. Unter diesen Umständen bedurfte es einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes. Diese kann einer Partei im Arzthaftungsprozeß nicht deswegen verwehrt werden, weil der Gutachter bereits einmal mündlich angehört worden war. Vielmehr hat sie ein Recht darauf, auch zu schriftlichen Ergänzungen des Gutachtens den Sachverständigen mündlich zu befragen, sofern, wie im Streitfall, neue und ernst zu nehmende Bedenken gegen Teile des Gutachtens erhoben werden. Dem entspricht die Pflicht des Gerichtes, von sich aus verbleibende Zweifel zu klären.

11

III.

Das angefochtene Urteil beruht auf dem aufgezeigten Verfahrensfehler. Es ist derzeit nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach Anhörung und Befragung des Sachverständigen zu dem Ergebnis kommen wird, daß der Beklagte deswegen fehlerhaft handelte, weil er sich nicht von vornherein zu einer Schnittentbindung des Klägers entschlossen hat. Bei der erneuten Verhandlung des Rechtsstreites wird der Kläger Gelegenheit haben, seine weiteren, im Revisionsverfahren erhobenen Bedenken gegen das angefochtene Urteil dem Berufungsgericht vorzutragen.

Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff