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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1988, Az.: I ZR 36/87
„Verkaufsfahrten II“

Voraussetzungen einer irreführenden Werbung; Nicht ausreichender Hinweis auf den Charakter einer Busfahrt als Verkaufsfahrt; Begriff der "Werbefahrt"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1988
Aktenzeichen
I ZR 36/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 14832
Entscheidungsname
Verkaufsfahrten II
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 29.12.1986
LG Ellwangen - 25.07.1986

Fundstellen

  • MDR 1989, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 1309-1310 (Volltext mit amtl. LS) "Verkaufsfahrten II"
  • ZIP 1988, 1606-1608

Prozessführer

Verbraucherzentrale B.-W. e.V.,
vertreten durch den Vorstand Bärbl M., Christa H. und Prof. Dr. A., Au.straße ..., S.

Prozessgegner

Omnibusunternehmen Fritz Br., G.straße ..., Crailsheim.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Bezeichnung einer Ausflugsfahrt, die zugleich dem Warenabsatz an die Fahrtteilnehmer im Rahmen einer unterwegs stattfindenden Verkaufsveranstaltung dient (Verkaufsfahrt), als "Werbefahrt" ist wegen des mehrdeutigen Sinns dieses Begriffs nicht geeignet, den Charakter der Fahrt als "Verkaufsfahrt" hinreichend zu verdeutlichen.

  2. 2.

    Wirkt ein Omnibusunternehmer bei der Planung und Durchführung einer sogenannten Verkaufsfahrt mit dem Verkaufsveranstalter zusammen und überläßt er dabei letzterem die Werbung für die Fahrt, so kann, wenn die Werbung die angesprochenen Interessenten über den Charakter der Fahrt als Verkaufsfahrt irreführt, auch der Omnibusunternehmer als Störer auf Unterlassung sowohl der irreführenden Werbung als auch der Durchführung der in täuschender Weise beworbenen Fahrt in Anspruch genommen werden.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juli 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Dezember 1986 aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 25. Juli 1986 abgeändert.

Der Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall einer Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen, zu Wettbewerbs zwecken Omnibusfahrten anzukündigen und/oder durchzuführen, die in einer der nachfolgenden Werbung entsprechenden Weise gekennzeichnet sind:

(Abbildung hier nicht wiedergegeben)

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, der satzungsgemäß Aufgaben des Verbraucherschutzes wahrnimmt.

2

Der Beklagte ist ein Omnibusunternehmer. Er hat mit einem Omnibus eine Ausflugsfahrt, die zugleich dem Warenabsatz an die Fahrtteilnehmer im Rahmen einer unterwegs stattfindenden Verkaufsveranstaltung diente (Verkaufsfahrt), ausgeführt. Für diese Fahrt war mit folgender Anzeige geworben worden:

3

(Abbildung hier nicht wiedergegeben)

4

Die Klägerin hält diese Werbung für irreführend, weil der Eindruck erweckt werde, es handle sich um eine normale Ausflugsfahrt. Sie hält den Beklagten für den verantwortlichen Verursacher der Werbung.

5

Sie hat beantragt,

dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, zu Wettbewerbs zwecken Omnibusfahrten wie in der wiedergegebenen Werbung gekennzeichnet anzukündigen und/oder durchzuführen.

6

Der Beklagte ist dem entgegengetreten, und zwar im wesentlichen unter Berufung darauf, daß nicht er die Werbeanzeige formuliert oder veranlaßt habe; diese sei vielmehr allein von der im Text als Veranstalter genannten Obermeier GmbH formuliert und in Auftrag gegeben worden.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin zusätzlich den Hilfsantrag gestellt,

dem Beklagten zu untersagen, den im Hauptantrag beschriebenen Wettbewerbsverstoß dadurch zu fördern, daß er die Verwendung seiner Firmenbezeichnung samt Anschrift in der Anzeige gestattet und die aufgrund der Anzeige eingehenden Anmeldungen entgegennimmt.

8

Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage den Beklagten mit Einschränkungen nach dem Hilfsantrag verurteilt, und zwar dazu, es zu unterlassen, die Durchführung von Verkaufsfahrten, für die mit Anzeigen wie der im Tatbestand wiedergegebenen geworben wird, dadurch zu fördern, daß er die Verwendung seiner Firmenbezeichnung samt Anschrift in der Anzeige gestattet und die aufgrund der Anzeige eingehenden Anmeldungen entgegennimmt, ohne dabei ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Ausflugsfahrt zugleich dem Warenabsatz an die Fahrtteilnehmer im Rahmen einer unterwegs stattfindenden Verkaufsveranstaltung dient.

9

Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Hauptantrag weiter. Der Beklagte beantragt:

Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

10

I.

1.

Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag der Klage für unbegründet gehalten, weil der Beklagte selbst die Fahrt nicht in der beanstandeten Weise angekündigt und die Ankündigung auch nicht veranlaßt habe. Letztere sei von der Obermeier GmbH in Auftrag gegeben worden, die nicht als Beauftragte des Beklagten im Sinne des § 13 Abs. 3 UWG (jetzt § 13 Abs. 4 UWG n.F.) anzusehen sei.

11

Das Begehren, die Durchführung der Fahrten zu unterlassen, hat das Berufungsgericht ebenfalls als unbegründet angesehen, weil irreführend und wettbewerbswidrig nur die Werbung für die Fahrten sei.

12

2.

Den Hilfsantrag hat das Berufungsgericht in dem zuerkannten Umfang als begründet erachtet. Es hat dazu ausgeführt: Die von der Klägerin beanstandete Werbung sei irreführend im Sinne von § 3 UWG und außerdem nach § 1 UWG wettbewerbswidrig, weil darin nicht hinreichend deutlich auf den Charakter als Verkaufsfahrt hingewiesen werde. Für diesen Wettbewerbsverstoß sei der Beklagte mitverantwortlich, weil er den Gebrauch seiner Firma in der Anzeige gestattet habe, ohne sich darüber zu vergewissern, daß die Werbung nicht irreführend sei. Letztere genüge nicht den von der Rechtsprechung an die Ankündigung sogenannter Verkaufsfahrten gestellten strengen Anforderungen. Der Hinweis "Werbefahrt" stelle den Charakter einer Verkaufsfahrt nicht klar, weil er vom angesprochenen Verkehr durchaus auch in dem Sinne verstanden werden könne, daß das Omnibusunternehmen mit dieser Fahrt für seine eigene Leistungsfähigkeit werben wolle. Tatsächlich werde der Ausdruck "Werbefahrt" in der Branche auch in diesem Sinne verwendet. Außerdem könne der Begriff der Werbefahrt nach der Gestaltung der konkreten Anzeige auch dahin verstanden werden, daß für die Orchideen-Schau im Palmengarten geworben werden solle. Der Hinweis auf diese Schau sei um ein Vielfaches auffälliger als die relativ klein gedruckte Angabe "Teilnahmemöglichkeit an einer Verkaufsveranstaltung" in der vorletzten Textzeile. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, daß der flüchtige Leser die letztgenannte Angabe wahrnehme.

13

Der Beklagte sei für diesen Wettbewerbsverstoß mitverantwortlich, weil er zugelassen habe, daß er in der Anzeige als Anmeldestelle aufgeführt werde, ohne daß er sich vergewissert habe, daß die Werbung wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Durch Verweigerung seiner Zustimmung zur Verwendung seines Namens und notfalls durch Verweigerung der Mitwirkung an der Durchführung der Veranstaltung hätte der Beklagte in rechtlich zulässiger Weise die beanstandete Werbung unmöglich machen können.

14

Der Art seines Tatbeitrags sei bei der Verbotsfassung Rechnung zu tragen.

15

II.

Die gegen die Abweisung des Hauptantrags gerichtete Revision hat Erfolg.

16

1.

Als rechtsfehlerfrei erweist sich allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, daß die hier in Frage stehende Ankündigung gegen § 3 UWG verstößt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß die Anzeige den vom erkennenden Senat im Urteil vom 10. Oktober 1985 - I ZR 240/83 (GRUR 1986, 318, 320 = WRP 1986, 146 - Verkaufsfahrten I; vgl. ferner auch Senatsurteil vom 8. Oktober 1987 - I ZR 184/85, GRUR 1988, 130 = WRP 1988, 101 - Verkaufsreisen) dargelegten Anforderungen an eine Werbung für sogenannte Verkaufsfahrten nicht genügt und daß insbesondere der Hinweis "Werbefahrt" wegen seiner Mehrdeutigkeit zur hinreichenden Kenntlichmachung des Charakters einer Verkaufsfahrt ungeeignet ist, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie werden von der Revision - als ihr günstig - nicht in Frage gestellt, während die Revisionserwiderung sie lediglich unter Berufung auf den nach ihrer Meinung klarstellenden Charakter der Bezeichnung "Werbefahrt" angreift. Einen solchen Charakter hat das Berufungsgericht jedoch verfahrensfehlerfrei, nämlich unter zutreffendem Hinweis auf den mehrdeutigen Sprachsinn dieses Begriffs und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung, verneint.

17

2.

Dagegen ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht rechtsirrtumsfrei, dem Beklagten könne die beanstandete Ankündigung und die Durchführung der so angekündigten Werbefahrt ungeachtet des Verstoßes der Anzeige gegen § 3 UWG nicht verboten werden, weil nicht er in der beanstandeten Weise angekündigt oder eine solche Ankündigung veranlaßt habe.

18

a)

Nach den in der Rechtsprechung hierzu entwickelten und auch vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit seinen Erwägungen zum Hilfsantrag beachteten Grundsätzen kann auf Unterlassung einer Verletzungshandlung nicht nur derjenige in Anspruch genommen werden, der diese Handlung selbst vorgenommen oder in dem vom Berufungsgericht ersichtlich gemeinten engen Sinne veranlaßt hat. Vielmehr haftet als Störer - und zwar grundsätzlich unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrags - jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGHZ 14, 163, 174 - Constanze II; st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 5.12.1975 - I ZR 122/74, GRUR 1976, 256, 257 = WRP 1976, 162 - Rechenscheibe; Urt. v. 3.2.1976 - VI ZR 23/72, GRUR 1977, 114, 115 - VUS; Urt. v. 27.5.1986 - VI ZR 169/85, GRUR 1986, 683 - Ostkontakte, jeweils m.w.N.).

19

b)

Die Voraussetzungen einer solchen Mitwirkung des Beklagten an der hier vorliegenden Ankündigung sind - was das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei, wenngleich rechtsirrig nur im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag festgestellt hat - erfüllt. Der Beklagte hat, was sich aus seinem eigenen Vortrag in der Klageerwiderung ergibt, aufgrund vertraglicher Beziehungen zur Obermeier GmbH mit dieser bei der Planung und Durchführung der beworbenen Fahrt gemeinschaftlich gehandelt. Er hatte im Rahmen dieser Zusammenarbeit - insbesondere wegen der für die Obermeier GmbH notwendigen Einschaltung seines Unternehmens und wegen seiner Erlaubnis zur Verwendung seiner vollen Firmenbezeichnung in der Anzeige - die rechtliche Möglichkeit zur Einflußnahme auf Inhalt und Gestaltung der auch in seinem wirtschaftlichen Interesse erfolgenden Ankündigung; ungeachtet dessen hat er deren Formulierung der Obermeier GmbH überlassen, ohne sich selbst ein Mitwirkungs- oder Kontrollrecht vorzubehalten. Er hat damit willentlich eine - notwendige - Ursache dafür gesetzt, daß die Anzeige in der vorliegenden Form erscheinen konnte. Die mit dieser Anzeige verbundene Möglichkeit einer Rechtsverletzung war für den Beklagten auch - im Sinne des Adäquanzerfordernisses - vorhersehbar, weil ihm nach seinem eigenen Vortrag die rechtliche Problematik des Inhalts und der Gestaltung von Werbeanzeigen für Verkaufsfahrten bekannt war.

20

Der Beklagte hat somit die Ankündigung ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung nach in vollem Umfang mit zu vertreten. Für eine Anwendung des vom Berufungsgericht zur Begründung der Abweisung des Hauptantrags der Klage herangezogenen Rechtsgedankens, daß unterschiedlichen, voneinander abgrenzbaren Tatbeiträgen eines Störers unter Umständen bei der Formulierung des konkreten Unterlassungsgebots Rechnung zu tragen sei (BGH, Urt. v. 15.1.1957 - I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 353 - Pertussin II; BGH a.a.O. - VUS), ist deshalb kein Raum. Der Beklagte ist vielmehr uneingeschränkt zur Unterlassung der auch von ihm zu verantwortenden Verletzungshandlung und demgemäß nach dem Hauptantrag zur Unterlassung der angegriffenen Ankündigung zu verurteilen.

21

3.

Darüber hinaus erweist sich auch das Begehren des Antrags auf Unterlassung der Durchführung der entsprechend angekündigten Verkaufsfahrten als begründet. Dazu bedarf es keiner Entscheidung, ob sich - wie Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 15. Aufl., § 3 Rdn. 437 meinen - ein solches Durchführungsverbot unmittelbar (auch) aus § 3 UWG, und zwar aufgrund eines Anspruchs auf Beseitigung der Folgen der irreführenden Werbung, herleiten läßt. Denn jedenfalls besteht der Unterlassungsanspruch insoweit gemäß § 1 UWG. Wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, sind nach dieser Vorschrift auch Auswirkungen vorangegangener wettbewerbswidriger Verhaltensweisen zu unterbinden, von denen unmittelbar Störungen des lauteren Wettbewerbs ausgehen (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1975 - I ZR 120/74, WRP 1976, 172, 174 - Versandhandelspreisausschreiben; Urt. v. 14.11.1980 - I ZR 138/78, GRUR 1981, 286, 287 f = WRP 1981, 265 - Goldene Karte I). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, da die Durchführung einer Verkaufsfahrt, deren Teilnehmer durch irreführende Angaben angelockt und über den Charakter der Fahrt getäuscht worden sind, gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Sie stellt sich als - wettbewerbswidrige - Ausnutzung des Erfolgs einer vom Veranstalter verursachten Täuschung der Fahrtteilnehmer dar und setzt letztere gerade der Gefährdung aus, deren Vermeidung die strengen Anforderungen an die Werbung für Verkaufsfahrten dienen sollen, nämlich der Gefahr der Teilnahme an einer solchen Fahrt ohne die hinreichende Kenntnis ihres Charakters, die der Bundesgerichtshof in den beiden genannten Entscheidungen (a.a.O. - Verkaufsfahrten und - Verkaufsreisen) wegen der besonderen und a.a.O. näher ausgeführten Risiken solcher Fahrten als notwendig angesehen hat.

22

III.

Die Sachentscheidung des Berufungsurteils ist somit aufzuheben, und zwar auch insoweit, als sie zugunsten der Klägerin ergangen ist; denn insoweit betrifft sie ein Hilfsbegehren, das im Verhältnis zum Hauptantrag ein von diesem nicht mitumfaßtes "aliud" darstellt und deshalb nicht aufrecht erhalten werden kann, wenn - wie nunmehr - dem Hauptantrag in vollem Umfang stattgegeben wird. Auf die Rechtsmittel der Klägerin sind das landgerichtliche Urteil abzuändern und der Beklagte nach dem Hauptantrag der Klage zu verurteilen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO.

v. Gamm
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees