Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1987, Az.: I ZR 184/85
„Verkaufsreisen“
Sittenverstoß; Wettbeserbswidrigkeit; Verkaufsreisen; Irreführende Angaben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1987
- Aktenzeichen
- I ZR 184/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13173
- Entscheidungsname
- Verkaufsreisen
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 24.07.1985
- LG Hildesheim - 06.10.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1988, 903 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1988, 288-289 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 225-227 (Volltext mit amtl. LS) "Verkaufsreisen"
- ZIP 1988, 53-56
Verfahrensgegenstand
Verkaufsreisen
Amtlicher Leitsatz
- a)
Auch bei mehrtägigen (Auslands-) Reisen, die zugleich dem Warenabsatz an die Reiseteilnehmer im Rahmen einer unterwegs stattfindenden Verkaufsveranstaltung dienen, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob sie und/oder die Werbung für sie wettbewerbswidrig sind.
- b)
Auch bei der Werbung für solche mit einer Verkaufsveranstaltung verbundenen mehrtägigen Reisen sind strenge Anforderungen an die Art und Weise zu stellen, in der der Charakter als Verkaufsfahrt und die Einzelumstände der Reise verdeutlicht werden. Notwendig ist danach ein eindeutiger und unmißverständlicher und insbesondere auch für den flüchtigen Betrachter unübersehbarer Hinweis darauf, daß es sich um eine Verkaufsreise im angeführten Sinne handelt (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 10.10.1985 - I ZR 240/83, GRUR 1986, 318 - Verkaufsfahrten).
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juli 1985 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim vom 6. Oktober 1981 wird auch insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung des Hilfsklageantrags als unbegründet wendet.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge werden ebenfalls der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin, die wiederholt ein- und mehrtägige Omnibusfahrten veranstaltet hat, in deren Verlauf die Teilnehmer Gelegenheit hatten, eine Verkaufsveranstaltung zu besuchen, bot für den 6. Mai 1981 nach Maßgabe eines von ihr ausgegebenen Prospektes eine 7-tägige Fahrt nach Lloret de Mar in Spanien an, auf der die Teilnehmer in insgesamt acht Orten zusteigen können sollten und deren Preis sich je Teilnehmer auf 249,50 DM belaufen sollte. Die beiden ersten Seiten des vierseitigen Ankündigungsprospekts der Klägerin waren in ihren jeweiligen oberen Hälften wie folgt gestaltet:
In der oberen Hälfte der dritten Prospektseite setzte sich die Reiseverlaufsbeschreibung im gleichen Druckbild wie die der beiden ersten Tage auf Seite zwei des Prospekts bis zum siebten Tage der Reise fort. Die untere Hälfte der ersten drei Prospektseiten sowie die ganze vierte Seite enthielten im wesentlichen Farbfotos des Zielgebiets mit beschreibenden Angaben.
Der Beklagte, ein Verein zur Wahrung berechtigter Interessen der Einzelhandelskaufleute im Regierungsbezirk H., der bereits seit Jahren Fahrten, die mit Werbeveranstaltungen verbunden sind, aus Wettbewerbsgründen bekämpft, erwirkte am 24. April 1981 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hildesheim, durch die der Klägerin die Durchführung dieser konkreten Fahrt verboten worden ist.
Die Klägerin hat daraufhin eine Feststellungsklage gegen den Beklagten mit einem Haupt- und einem Hilfsantrag erhoben. Der allein noch den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Hilfsantrag lautete:
festzustellen, daß ein Unterlassungsanspruch des Beklagten gegen sie die Durchführung von Fahrten betreffend, wie sie, die Klägerin, sie für den 6. Mai 1981 u.a. ab Liebenburg nach Lloret de Mar angeboten habe, nicht bestehe.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte das Berufungsgericht zunächst mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen sei. Auf die Revision der Klägerin hat der erkennende Senat durch Urteil v. 13. Dezember 1984 (I ZR 107/82, GRUR 1985, 571 = WRP 1985, 212 - Feststellungsinteresse) die Abweisung des Hauptantrags als unzulässig bestätigt, den Hilfsantrag jedoch als zulässig erachtet und den Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat dem von der Klägerin nunmehr als Hauptantrag weiterverfolgten ursprünglichen Hilfsantrag entsprochen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage, über deren Zulässigkeit bereits im früheren Revisionsverfahren bindend entschieden war, für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt, daß dem Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung einer Omnibusfahrt nach Spanien, wie sie die Klägerin mit ihrem Prospekt und einer "Berechtigungskarte" zum 6. Mai 1981 angeboten habe, weder aus § 1 UWG noch aus § 3 UWG zustehe.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Reisen, die mit einer Verkaufsveranstaltung verbunden sind, nicht schlechthin gegen § 1 UWG verstoßen, sondern jeweils konkret darauf zu prüfen sind, ob die Umstände ihrer Veranstaltung den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit begründen. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Oktober 1985 (I ZR 240/83, GRUR 1986, 318, 319 = WRP 1986, 146 - Verkaufsfahrten) entschieden, daß eintägige Verkaufsfahrten nicht generell und grundsätzlich gegen § 1 UWG verstoßen, vielmehr die Frage, ob sie und/oder die Werbung dafür unzulässig sind, allein von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Dies muß gleichermaßen für mehrtägige Reisen gelten, die mit einer Verkaufsveranstaltung verbunden sind. Zwar ist nicht zu verkennen, daß die Anlockwirkung - sehr preisgünstig angebotener - mehrtägiger Reisen, zumal wenn sie - wie hier - zu zugkräftigen Zielen im Ausland führen, noch größer sein kann als bei eintägigen Ausflugsfahrten und daß auch die Möglichkeit der Einwirkung auf die Teilnehmer und deren Beeinflussung durch geschulte Verkäufer als Begleitpersonen mit der Dauer der Fahrt bzw. Reise zunehmen können. Andererseits ist jedoch auch zu berücksichtigen, daß bei einer mehrtägigen Reise mit vielfältigen anderen Beschäftigungs- und Unterhaltungsmöglichkeiten der Teilnehmer am Zielort die mit der Reise verbundene Verkaufsveranstaltung zeitlich gesehen weniger Gewicht hat als bei Ein-Tages-Fahrten, die oft zu einem erheblichen Teil von der Verkaufsveranstaltung ausgefüllt werden und deshalb etwa geweckte anderweitige Erwartungen des Verkehrs stärker enttäuschen können als im Rahmen einer längeren Reise. Auch erscheint es durchaus möglich - entsprechende Feststellungen hierzu fehlen allerdings -, daß der Teilnehmerkreis solcher Reisen etwas anders zusammengesetzt sein könnte als der eintägiger Verkaufsfahrten, so daß hier nicht zwangsläufig von einer überwiegenden Teilnahme älterer Menschen bzw. Hausfrauen mit geringerer Geschäftserfahrung ausgegangen werden muß. All dem ist jedoch durch Anlegung entsprechender Maßstäbe bei der Prüfung im Einzelfall Rechnung zu tragen. Weder kann die aufgezeigte abstrakte Möglichkeit stärkerer Anlockung und Beeinflussung der Teilnehmer zur Unzulässigkeit solcher Reisen schlechthin führen, da auch ihre Verwirklichung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt; noch lassen die Einbettung der Verkaufsveranstaltung als zeitlich in den Hintergrund tretender Teil in eine längere Verkaufsreise und die möglicherweise unterschiedliche Zusammensetzung des Teilnehmerkreises die bereits im Urteil vom 10. Oktober 1985 (aaO) aufgezeigten Gefährdungsmöglichkeiten durch den Verkaufszweck der Fahrt bzw. der Reise ohne weiteres entfallen. Auch für solche Reisen gilt somit gleichermaßen wie für eintägige Verkaufsfahrten, daß sie und/oder die Werbung für sie zwar grundsätzlich zulässig sind und nur besondere Umstände ihrer Gestaltung und/oder Durchführung sie im Einzelfall als wettbewerbswidrig erscheinen lassen können, daß aber der potentielle Teilnehmer auch hier eindeutig über den besonderen Charakter solcher Reisen unterrichtet werden muß und an Form und Inhalt dieser Unterrichtung, also insbesondere an die Ankündigung und Werbung, strenge Maßstäbe anzulegen sind.
2.
Das Berufungsgericht hat die von ihm geprüften Besonderheiten des konkreten Reiseangebots der Klägerin, um dessen Zulässigkeit es im Rechtsstreit geht, nicht als ausreichend zur Begründung des Vorwurfs der Wettbewerbswidrigkeit erachtet.
a)
Die - nach seiner insoweit rechtsfehlerfreien Beurteilung - unerläßliche Voraussetzung der Freiwilligkeit der Teilnahme an der am Reiseziel vorgesehenen Verkaufsveranstaltung hat das Berufungsgericht als erfüllt angesehen. Seine Feststellung, daß nichts dafür spreche, daß die Teilnehmer der Reise der Verkaufsveranstaltung nicht tatsächlich fernbleiben konnten, wenn sie dies wollten, ist verfahrensfehlerfrei getroffen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Rüge. Den nach Ansicht der Revision von der niedrigen Preisgestaltung ausgehenden psychologischen Zwang nicht nur zur Teilnahme an der Verkaufsveranstaltung, sondern zur Tätigung eines Kaufes - gewissermaßen aus Dankbarkeit für unverhältnismäßig günstige Reiseleistungen - hat das Berufungsgericht mit der Feststellung verneint, daß der Preis der Reise nicht völlig aus dem Rahmen der sonst 1981 für ähnliche Reiseveranstaltungen - auch ohne Verbindung mit Verkaufsveranstaltungen - geforderten Preise gefallen sei. Diese tatrichterliche Feststellung kann weder als erfahrungswidrig angesehen werden, da sie sich auf von beiden Parteien vorgelegte Vergleichsangebote anderer, nicht an Verkaufsveranstalter gebundene Reiseveranstalter stützen kann, noch steht ihr entgegen, daß das Berufungsgericht in einem von ihm selbst zwar erwähnten, aber nicht näher erörterten früheren Urteil vom 13. August 1983 - 13 U 119/83 - einen nach der Meinung der Revision vergleichbaren Sachverhalt anders beurteilt hatte; denn das Berufungsgericht war im vorliegenden Fall rechtlich nicht an die eigene Beurteilung eines anderen - sei es auch vergleichbaren - Sachverhalts gebunden und durfte folglich auf Grund der hier vorliegenden Erkenntnismittel (Angebot anderer Anbieter) den konkreten Sachverhalt abweichend beurteilen, ohne damit Anlaß zur revisionsrechtlichen Beanstandung zu bieten.
b)
Einen Verstoß gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 48 des Personenbeförderungsgesetzes (im folgenden: PBefG) hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß die im Prospekt beschriebene Fahrt sich als Ausflugsfahrt im Sinne des § 48 Abs. 1 PBefG darstelle, bei der der Charakter in zulässiger Weise durch den Ausflugszweck und nicht durch die nur an einem von sieben Tagen stattfindende Verkaufsveranstaltung geprägt werde. § 48 Abs. 3 PBefG habe der Zulässigkeit der Fahrt nicht entgegengestanden, da die Fahrt in Seesen begonnen habe und die Klägerin mit dem Zubringerdienst von anderen Orten nicht angeboten habe, Fahrgäste "unterwegs" auf zunehmen.
An dieser Begründung ist zwar - worauf die Revision zu Recht hingewiesen hat - die Bezugnahme auf § 48 Abs. 1 PBefG rechtsirrig, da tatsächlich ein Anwendungsfall des § 48 Abs. 2 PBefG vorliegt. Rechtlich ist dies jedoch bedeutungslos, da die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen zum Hauptzweck der Fahrt bei Anwendung der letztgenannten Vorschrift - Reisen zu einem Zielort betreffend - gleichermaßen gelten wie für § 48 Abs. 1 PBefG und da auch § 48 Abs. 3 PBefG für die Anwendungsfälle sowohl des § 48 Abs. 1 als auch des § 48 Abs. 2 PBefG gilt.
Zweifelhaft mag - entsprechend einer weiteren Rüge der Revision - auch sein, ob das Berufungsgericht der Vorschrift des § 48 Abs. 3 PBefG gerecht geworden ist, indem es die Ankündigung der Klägerin, die Reise beginne ab Seesen, wörtlich genommen und vernachlässigt hat, daß der von ihr angenommene "Zubringerdienst" aus anderen Orten nach der Ankündigung in der sogenannten Berechtigungskarte bereits durch Aufnahme in den Reisebus selbst erfolgen sollte und somit der tatsächliche Reisebeginn im ersten Zusteigeort anzusetzen sein könnte (vgl. Bidinger, Kommentar zum Personenbeförderungsgesetz, 2. Auflage, § 48 Anm. 32 a).
Letztlich können diese Zweifel und die damit verbundene Frage eines Verstoßes gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 48 Abs. 3 PBefG jedoch auf sich beruhen, da die negative Feststellungsklage sich in der vorliegenden Form aus einem anderen Grunde als unbegründet erweist.
3.
Der erkennende Senat hatte im ersten Revisionsverfahren den - damals noch als Hilfsantrag formulierten -Feststellungsantrag der Klägerin auszulegen, nachdem das Berufungsgericht diesen Antrag als unzulässig abgewiesen hatte, weil er auf Feststellung eines nicht hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet gewesen sei. Entgegen dieser Beurteilung des Berufungsgerichts hat der erkennende Senat den Feststellungsantrag als hinreichend bestimmt angesehen, nämlich als auf die Feststellung gerichtet, daß dem Beklagten ein Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin hinsichtlich solcher Omnibusreisen nicht zustehe, "die in ihrer Ausgestaltung, ihren Bedingungen und in ihren Begleitumständen derjenigen entsprechen, die die Klägerin am 6. Mai 1981 nach Maßgabe ihres Prospekts hatte durchführen wollen" (BGH, Urt. v. 13. Dezember 1984 - I ZR 107/82, GRUR 1985, 571, 573 li. Sp. oben = WRP 1985, 212 - Feststellungsinteresse). Dieser Auslegung, die alle Begleitumstände der in dieser Weise konkretisierten Reisen, also auch die dem normalen Sprachsinn nach zu den "Begleitumständen" zu zählende Art ihrer Ankündigung und insbesondere die Werbung durch die Art des gewählten Prospekts, in das Klagebegehren einbezog, ist die Klägerin auch in dem nachfolgenden Verfahren vor dem Berufungsgericht nicht - etwa durch eine anderweitige Fassung oder Verdeutlichung des Klagebegehrens in einem anderen, weniger umfassenderen Sinne - entgegengetreten. Ist das Begehren der Klägerin aber darauf gerichtet, die wettbewerbs-rechtliche Zulässigkeit von Veranstaltungen der damaligen Art im Ganzen festzustellen, so kann es keinen Erfolg haben, da die Art und Weise, in der die Klägerin die nach ihrem Antrag zum Maßstab zu nehmende Reise vom 6. Mai 1981 angekündigt und beworben hat, wettbewerbswidrig war. Sie hält - was der Senat auf Grund des vorliegenden Reiseprospekts in Verbindung mit dem unstreitigen Parteivorbringen dazu auch ohne weitere Feststellungen des Berufungsgerichts beurteilen kann - nicht den Anforderungen stand, die der Bundesgerichtshof im Urteil vom 10. Oktober 1985 (I ZR 240/83, GRUR 1986, 318, 320 = WRP 1986, 146 - Verkaufsfahrten) bereits an den Inhalt und die Gestaltung von Ankündigungen eintägiger Verkaufsfahrten gestellt hat und die nach dem eingangs unter II., 1. Ausgeführten auch für mehrtägige Fahrten mit Verkaufsveranstaltungen gelten müssen.
Der Bundesgerichtshof hat in jener Entscheidung ausgeführt, daß die Besonderheiten von Verkaufsfahrten es geboten erscheinen lassen, strenge Anforderungen an die Art und Weise zu stellen, in der in der Werbung der Charakter der Verkaufsfahrt und ihre Einzelumstände zur Vermeidung einer Irreführung verdeutlicht werden müssen. Notwendig ist danach ein eindeutiger, unmißverständlicher und insbesondere auch für den flüchtigen Betrachter unübersehbarer Hinweis darauf, daß es sich um eine mit einer Verkaufsveranstaltung verbundene Reise handelt. Werden die für den Teilnehmer vorteilhaften Seiten der Fahrt blickfangmäßig herausgestellt, so ist dem Erfordernis der Unübersehbarkeit eines klarstellenden Hinweises nur genügt, wenn auch die Verbindung mit der Verkaufsveranstaltung in ähnlicher Weise - insbesondere durch Größe der Buchstaben, Fettdruck, Farbgebung, Gestaltung und/oder durch räumliche Anordnung und zusätzliche Hinweise - hervorgehoben wird.
Diesen Anforderungen vermag die Ankündigung der Reise in der zur Beurteilung stehenden Form nicht zu genügen.
Die Klägerin hat in ihrem dem Senat vorliegenden Prospekt auf der ersten Seite blickfangmäßig als große Überschrift in roter Schriftfarbe den Charakter einer "7 Tage Reise" herausgestellt und darunter - ebenfalls noch in großer Schrifttype - die Fahrt als "F.-Omnibusfahrt nach Spanien an die Costa Brava" gekennzeichnet. Ähnlich blickfangmäßig ist die Überschrift der zweiten Prospektseite "Einladung zur Spanienfahrt an die Costa Brava - 7 Tage F.-Omnibusreise an die bekannteste Küste Spaniens mit einem erlebnisvollen Programm" gestaltet. Die schon in dieser Weise herausgestellten Vorzüge für den angesprochenen Verbraucher werden auf allen Prospektseiten durch auffällige Farbfotos mit reizvollen Bildmotiven des Zielgebietes weiter stark und blickfangmäßig unterstrichen.
Demgegenüber wird auf der ersten Prospektseite auf den Verkaufszweck der Reise lediglich durch die in erheblich kleinerem Schwarzdruck gehaltene Wendung "Teilnahmemöglichkeit an einer interessanten Werbeverkaufsveranstaltung" hingewiesen, die sich an dritter Stelle einer siebenteiligen Aufzählung von verschiedenen Programmpunkten der Reise findet. Ähnlich unauffällig sind zwei weitere, auch ähnlich wie der erste formulierte, Hinweise auf die Teilnahmemöglichkeit in den Texten auf der zweiten Seite.
Wie der Senat im vorerwähnten Verkaufsfahrten-Urteil (aaO) ausgeführt hat, verstößt eine so sehr untergeordnete, leicht übersehbare Anbringung des zur Klarstellung des Verkaufscharakters erforderlichen Hinweises sowohl gegen das Verbot unlauteren Wettbewerbs (§ 1 UWG) als auch gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG.
Da somit dem Beklagten gegen eine Reiseveranstaltung der Klägerin, die in gleicher Weise wie die vom 6. Mai 1981 angekündigt wird, Unterlassungsansprüche aus den genannten UWG-Vorschriften zustehen, erweist sich die negative Feststellungsklage als unbegründet.
III.
Auf die Revision des Beklagten sind daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil - soweit über sie (zum Hauptantrag) nicht bereits rechtskräftig entschieden ist - zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 und § 97 Abs. 1 ZPO.
Merkel
Piper
Teplitzky
Mees