Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1988, Az.: IVb ZB 147/87
Beschwerde wegen Ablehnung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Versagung von Prozesskostenhilfe; Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZB 147/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 14.07.1987
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1988, 1152
Redaktioneller Leitsatz
Die Rechtsverfolgung nach Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts gem. § 78 b ZPO wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg.
In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 6. Juli 1988
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Juli 1987 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist richtet, und zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung richtet.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 66.192,43 DM.
Gründe
I.
Gegen das Teilurteil des Landgerichts, das seine Klage im wesentlichen Umfang abgewiesen hat, legte der Kläger fristgerecht am 2. Juni 1986 Berufung ein. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde in der Folgezeit mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 10. April 1987, nachdem auch der zweite Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der Berufungsinstanz mit einem am 19. März 1987 eingegangenen Schriftsatz das Mandat niedergelegt hatte. Danach beantragte der Kläger die Beiordnung eines Notanwalts. Der Antrag wurde durch Beschluß vom 9. April 1987, mitgeteilt am folgenden Tage, zurückgewiesen, weil die Berufung keine Erfolgsaussicht habe. Noch am 10. April 1987 suchte der Kläger daraufhin um Prozeßkostenhilfe nach. Das Berufungsgericht wies durch Beschluß vom 4. Juni 1987 das Gesuch mangels Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zurück und verwarf gleichzeitig die Berufung wegen nicht fristgerechter Begründung. Die Entscheidung wurde am 2. Juli 1987 zugestellt. Mit am 6. Juli 1987 eingegangenem Schriftsatz eines neuen Prozeßbevollmächtigten beantragte der Kläger, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren und diese Frist bis zum 16. September 1987 zu verlängern. Das Berufungsgericht wies die Anträge zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
1.
Soweit sich die sofortige Beschwerde auch gegen die Ablehnung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist richtet, ist sie nicht statthaft. Es handelt sich um eine nicht mit Rechtsmitteln angreifbare Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO (vgl. Senatsurteil BGHZ 102, 37, 39).
2.
Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Kläger hat schon die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten.
a)
Am letzten Tage der verlängerten Berufungsbegründungsfrist, dem 10. April 1987, an dem der Kläger ein Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht hat, ist ihm der Beschluß des Berufungsgerichts vom 9. April 1987 zugegangen, durch den sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78 b ZPO) wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung in der Berufungsinstanz abgelehnt worden ist. Die Entscheidungen über Prozeßkostenhilfe und über die Beiordnung eines Notanwalts setzen gleichermaßen eine Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung voraus. § 114 Satz 1 ZPO verlangt für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe "hinreichende Aussicht auf Erfolg", nach § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Rechtsverfolgung "nicht aussichtslos" erscheinen. Der Formulierung des Gesetzes ist zu entnehmen, daß an die Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts insoweit strengere Anforderungen zu stellen sind als an die Zurückweisung eines Prozeßkostenhilfegesuches; Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung kann erst angenommen werden, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. OLG Schleswig NJW 1961, 366 [OLG Schleswig 23.06.1960 - 3 W 38/60]). Daraus ist weiter zu folgern, daß bei gleicher Sach- und Rechtslage zwar die Beiordnung eines Notanwalts noch in Betracht kommen kann, auch wenn bereits Prozeßkostenhilfe aus Gründen mangelnder Erfolgsaussicht verweigert worden ist, nicht aber die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, wenn die Beiordnung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgelehnt worden ist (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 46. Aufl. § 78 b Anm. 2 B). Im vorliegenden Fall konnte der Kläger somit aufgrund des Beschlusses vom 9. April 1987 vernünftigerweise nicht damit rechnen, daß sein Prozeßkostenhilfegesuch vom 10. April 1987 Erfolg haben werde, wie es sich dann auch später bestätigt hat.
b)
Der sofortigen Beschwerde ist zuzugeben, daß bei der Frage, ob nach der Verweigerung von Prozeßkostenhilfe die Wiedereinsetzung gewährt werden kann, grundsätzlich nur darauf abzuheben ist, ob sich der Antragsteller ohne Verschulden für bedürftig im Sinne der§§ 114 f. ZPO halten konnte (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 14. März 1984 - IVb ZB 114/83 - FamRZ 1984, 677, 678; BGH, Beschluß vom 29. Januar 1985 - VI ZB 20/84 - VersR 1985, 395). Dies beruht auf dem verfassungsrechtlichen Gebot der prozessualen Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien. Würde von einer bedürftigen Partei auch eine Prüfung der Erfolgsaussicht verlangt, würde sie nämlich gegenüber einer nicht bedürftigen Partei erheblich benachteiligt. Eine solche kann mit der Prüfung der Erfolgsaussicht einen Rechtsanwalt beauftragen, während die bedürftige Partei dies nicht tun kann, weil ihr die Mittel dazu fehlen (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Januar 1985 aaO). Im vorliegenden Fall spielt dieses verfassungsrechtliche Gebot aber keine Rolle, weil der Kläger in dem die Beiordnung eines Notanwalts ablehnenden Beschluß bereits eine ausführliche Beurteilung der Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung nicht nur durch einen Rechtskundigen, sondern sogar durch das auch für die Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch zuständige Gericht in Händen hatte. Verständigerweise hätte er somit davon ausgehen müssen, daß sein Gesuch um Prozeßkostenhilfe - unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit - ebenfalls der Ablehnung verfallen werde. Er kann daher nicht als ohne sein Verschulden an der Begründung der Berufung verhindert angesehen werden, solange über sein Prozeßkostenhilfegesuch noch nicht entschieden war.
c)
Danach war i.S. von § 234 Abs. 2 ZPO das Hindernis für die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist mit dem Zugang des Beschlusses vom 9. April 1984 behoben (ausführlich dazu Senatsbeschluß vom 9. Mai 1985 - IVb ZB 42/84 - VersR 1985, 271); dieser Beschluß war einer die Prozeßkostenhilfe aus Gründen mangelnder Erfolgsaussicht versagenden Entscheidung gleichzuachten. Nach den Grundsätzen, die für das Verhalten einer Partei bei Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs kurz vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder -begründungsfrist gelten (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 28. November 1984 - IVb ZB 119/84 - NJW 1986, 257), war dem Kläger noch eine Überlegungsfrist von etwa vier Tagen zuzugestehen, ehe er binnen weiterer zwei Wochen (§ 234 ZPO) einen Wiedereinsetzungsantrag verbunden mit der Nachholung der Berufungsbegründung (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) stellen konnte. Sein Wiedereinsetzungsantrag ist aber tatsächlich erst am 6. Juli 1987 eingegangen. Nach eigenen Angaben in seinem Wiedereinsetzungsgesuch hat er sich in der Zeit vom 10. April bis 2. Juli 1987 nicht um seine anwaltliche Vertretung vor dem Oberlandesgericht gekümmert. Er konnte aber die Verbescheidung seines Prozeßkostenhilfegesuchs vom 10. April 1987 auch nicht deswegen abwarten, weil dieses - jedenfalls teilweise - auf neue Gründe gestützt war. Es bestand kein begründeter Anlaß für die Annahme, das Oberlandesgericht werde auf diese Ausführungen hin die Erfolgsaussicht nunmehr bejahen und Prozeßkostenhilfe bewilligen. Allgemein handelt eine Partei auf eigenes Risiko, wenn sie nach Versagung von Prozeßkostenhilfe ein neues Gesuch in der Hoffnung stellt, das Gericht werde sich zu einer Änderung seiner Entscheidung bewegen lassen (vgl. Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. § 234 Rdn. 8). Insgesamt ergibt sich, daß der Kläger die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO versäumt hat. Anhaltspunkte dafür, daß er an der Einhaltung dieser Frist ohne sein Verschulden gehindert gewesen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 66.192,43 DM.
Portmann
Blumenröhr
Zysk
Nonnenkamp