Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1984, Az.: IVb ZB 119/84
Berufung; Prozeßkostenhilfe; Rechtsmittelfrist; Verweigerung; Rechtzeitigkeit; Zustellung; Beschluß; Werktag; Frist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1984
- Aktenzeichen
- IVb ZB 119/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1985, 657-658 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 257-258 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 266-267 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird einer Partei, die die wirtschaftlichen Voraussetzungen des § 114 ZPO für genügend dargetan halten durfte, die für ein Rechtsmittel (hier: Berufung) beantragte Prozeßkostenhilfe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert, so ist sie an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels jedenfalls dann gehindert, wenn der nach dem Tag der Zustellung des verweigernden Beschlusses verbleibende Teil der Frist drei Werktage nicht übersteigt.