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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1988, Az.: VI ZR 299/87

Subunternehmer; Transportleistungen; Baustelle; Tod

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1988
Aktenzeichen
VI ZR 299/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13147
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1988, 2456 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1988, 1047-1048 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 1238-1239 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1988, 1166-1168 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Lkw-Fahrer, dessen Arbeitgeber sich als Subunternehmer zur Durchführung von Transportleistungen auf einer Baustelle verpflichtet hat, wird nicht schon dadurch i. S. von § 637 Abs. 1 RVO zum Betriebsangehörigen des Betriebs des Generalunternehmers, daß er bei seinen Transportfahrten auf der Baustelle dessen Weisungen zu beachten hat.

2. Für die Höhe des Anspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB kommt es allein auf den gesetzlich geschuldeten und nicht auf den tatsächlich gewährten Unterhalt des Getöteten an (Bestätigung der Senatsurteile vom 28.4.1970 - VI ZR 211/68 = VersR 70, 617 und vom 4.11.1975 - VI ZR 217/73 = VersR 76, 291).