Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1988, Az.: IVa ZR 202/86
Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche durch Erdrutschungen entstanden sind; Annahme einer Erdrutschung bei Lageveränderung von Teilen der Erdoberfläche durch eine menschliche Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.02.1988
- Aktenzeichen
- IVa ZR 202/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 12.06.1986
- LG Köln - 06.11.1985
Rechtsgrundlage
- § 4 I Nr. 5 AHB
Fundstellen
- NJW-RR 1988, 732-733 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1988, 1259 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Der Schutz der Haftpflichtversicherung ist nach § 4 Nr. I. 5 AHB für Ansprüche wegen Erdrutschschäden ausgeschlossen, wenn der Erdrutsch durch eine haftpflichtversicherte menschliche Tätigkeit verursacht wurde und wenn ein längerer Zeitraum zwischen dieser Tätigkeit und dem Schadensereignis liegt.
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Februar 1988
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 1986 teilweise aufgehoben und das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6. November 1985 teilweise geändert:
Die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Klägerin Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche aus Sachschaden begehrt.
Von den Kosten der Vorinstanzen trägt die Beklagte 2/3, die Klägerin 1/3. Von den Kosten der Revisionsinstanz trägt die Klägerin 63,5 %, die Beklagte 36,5 %.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt auf einem ihr und ihrem Ehemann gehörenden Grundstück eine Gastwirtschaft. Sie unterhält bei der Beklagten seit dem Jahre 1974 eine Haftpflichtversicherung für Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe, durch die sie gegen die Gefahren der gesetzlichen Haftpflicht als Eigentümerin des Grundstücks sowohl im Hinblick auf die Nutzung für den Gaststättenbetrieb als auch im Hinblick auf die private Nutzung versichert ist. Mitversichert ist u.a. auch die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer veranschlagten Bausumme von 10.000 DM je Bauvorhaben. In Bezug auf die eingeschlossene Privathaftpflichtversicherung war zugleich auch der Ehemann der Klägerin mitversichert. Die Deckungssummen je Schadenereignis betragen für Personenschäden 1 Mio. DM und für Sachschäden 100.000 DM.
Hinter dem Grundstück der Klägerin, an dessen Südseite, verläuft in einem Geländeeinschnitt von circa 14 m Tiefe die Eisenbahnlinie Köln-Aachen der Deutschen Bundesbahn. In der Nacht des 26. Mai 1983 entgleiste ein in Richtung Köln fahrender D-Zug im Bereich des Grundstücks der Klägerin; es gab Tote, Verletzte und hohen Sachschaden. Ursache waren Erdmassen, die von der nördlichen Böschung des Geländeeinschnitts infolge starker und andauernder Regenfälle auf die Bahngleise abgerutscht waren.
Die Deutsche Bundesbahn nimmt die Klägerin wegen Personen- und Sachschäden in Höhe eines Gesamtbetrages von 900.000 DM in Anspruch; der Anteil der Personenschäden beträgt 200.000 DM. Die Bundesbahn sieht die Ursache des Unglücks darin, daß eine oberhalb der Böschung verlaufende Wasserabflußrinne, durch die das Oberflächenwasser geregelt habe ablaufen können, vom Ehemann der Klägerin im Zuge von Erdarbeiten zugeschüttet worden sei. Dadurch sei das Oberflächenwasser nunmehr ungeregelt über den Böschungshang gelaufen, der bei den damals herrschenden starken Regenfällen infolge der durch die Wassereinwirkung verursachten Erosion seinen Halt verloren habe und zum Teil auf die Gleise abgerutscht sei.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten Versicherungsschutz, was die Beklagte ablehnte.
Beide Vorinstanzen haben die Beklagte zur Gewährung vollen Versicherungsschutzes verurteilt. Mit ihrer Revision hat die Beklagte weiterhin Klageabweisung begehrt. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als die Beklagte zur Gewährung von Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe
Da die Revision nur hinsichtlich der Gewährung von Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche aus Sachschäden angenommen worden ist, geht es nur noch um die Frage, ob die Deckungspflicht der Beklagten hinsichtlich des entstandenen Sachschadens nach § 4 I Nr. 5 AHB ausgeschlossen ist. Das Berufungsgericht hat das verneint. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
Nach der genannten Ausschlußbestimmung besteht unter anderem kein Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher durch Erdrutschungen entstanden ist. Um solche Haftpflichtansprüche geht es hier, soweit die Revision angenommen ist. Es ist Sachschaden durch eine Erdrutschung als (eine) adäquate Ursache eingetreten (zum Begriff Erdrutschung vgl. BGH Urteil vom 19.11.1956 - II ZR 217/55 - VersR 1956, 789, 790;Urteil vom 8.4.1970 - IV ZR 26/69 - VersR 1970, 611; Prölss/Martin VVG 24. Aufl. AHB § 4 Anm. 5 RS. 954; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. IV Anm. G 184; Wussow, AHB 8. Aufl. § 4 Anm. 25). Der Zug ist entgleist, weil Erdreich von der Böschung des Geländeeinschnitts, das vorher aufgrund natürlicher Verwachsung gebunden war, seine Verbindung zu seiner Umgebung verloren hat, dadurch aus dem Ruhestand in Bewegung übergegangen ist und schließlich die in dem Einschnitt verlaufenden Gleise der Bundesbahn zugeschüttet hat. Auf weiteres kommt es für den Ausschluß nicht an.
Daß die Lageveränderung von Teilen der Erdoberfläche durch eine menschliche Tätigkeit - das Zuschütten der Abflußrinne - ermöglicht und ausgelöst worden ist, steht, wie bereits in den genannten Entscheidungen des II. und IV. Zivilsenats ausgeführt ist, der Annahme einer Erdrutschung nicht entgegen (zustimmend Bruck/Möller/Johannsen, a.a.O. Anm. G 184; Wussow, a.a.O. § 4 Anm. 25 a.E.). Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, hiervon sei eine Ausnahme für den Fall zu machen, daß die menschliche Tätigkeit selbst der versicherte Haftpflichttatbestand sei. Auch in den höchstrichterlich bereits entschiedenen Fällen hatte der Versicherungsnehmer jeweils die Erdrutschung durch eine haftpflichtversicherte Tätigkeit verursacht. So hatte der Kläger in der Entscheidung vom 19. November 1956 den Abbau einer Sandgrube betrieben; hierbei lösten sich Sandmassen und Felsblöcke, die einen in der Grube bereitstehenden LKW beschädigten. In dem der Entscheidung vom 8. April 1970 zugrunde liegenden Fall hatte sich der Versicherungsnehmer mit Schacht- und Stollenbau befaßt; der Aushub eines Grabens verursachte, daß das Gestein unter dem Gebirgsdruck und dem Gewicht des Gewölbes seitlich in den Graben wegrutschte, was zum teilweisen Einbrechen der Sumpfstrecke führte. Gleichwohl ist den Versicherungsnehmern der Versicherungsschutz versagt worden. Die Revision verweist in diesem Zusammenhang richtigerweise darauf, daß es gerade die typische Fallgestaltung ist, daß die Erdrutschung durch die haftpflichtversicherte Tätigkeit verursacht worden ist.
Desweiteren kann, wie sich aus den erwähnten Entscheidungen ergibt, dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, die Klausel greife nicht ein, wenn die Tätigkeit des Versicherungsnehmers erst später und im Laufe der Zeit eine Erdrutschung auf einem fremden Grundstück bewirkt habe. Die beiden entschiedenen Sachverhalte waren zwar dadurch gekennzeichnet, daß die Erdrutschungen zeitlich und räumlich in engem Zusammenhang zu der jeweiligen Tätigkeit des Versicherungsnehmers standen. In dem Urteil des II. Zivilsenats vom 19. November 1956, auf das der frühere IV. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 8. April 1970 Bezug nimmt, heißt es jedoch ausdrücklich, daß es nach Sinn und Zweck der Klausel unerheblich ist, ob sich die Einwirkungen, die zu dem Vorgang geführt haben, erst allmählich entwickelt haben oder sofort aufgetreten sind. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, liegt der innere Grund für die Ausschlußbestimmung vor allem darin, daß der Versicherer für solche aus dem gewöhnlichen Rahmen der normalen Haftpflichtversicherung fallenden Gefahrenlagen nicht einstehen will, deren Eintritt und Ablauf meist unberechenbar ist und die auch in den Folgen so unübersehbar sind, daß sie von der für normale Verhältnisse auskalkulierten Versicherungsprämie nicht gedeckt werden. Ein weiterer Grund ist der oft sehr schwierige Nachweis des Schadensursprunges und der Verantwortlichkeit. Dies ist auch in der Sache geboten. Denn gerade die Möglichkeit, daß die Erdrutschung erst Jahre später eintritt (vgl. BU 17 1. Abs.: "mehr oder weniger zufällig", "irgendwann, irgendwo"), ergibt die besondere Unberechenbarkeit solcher Gefahrenlagen. Auch wird regelmäßig mit größerer zeitlicher und räumlicher Distanz der Nachweis des Schadensursprungs- und der Verantwortlichkeit immer schwieriger werden.
Der Revision war daher im Umfang der Teilannahme stattzugeben und die Klage insoweit abzuweisen.
Rottmüller
Dr. Lang
Dr. Zopfs
Dr. Ritter