Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1970, Az.: IV ZR 26/69

Erdrutschung; Erdreich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.04.1970
Aktenzeichen
IV ZR 26/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11002
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 13.11.1968
LG Essen

Fundstellen

  • DB 1970, 1125 (Volltext)
  • MDR 1970, 997-998 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1970, 611-612 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Erdrutschung liegt auch dann vor, wenn sich das Erdreich unter Tage aus dem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. November 1968 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Tatbestand

1

Die Klägerin befaßt sich mit Schacht- und Stollenbau. Sie hatte bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung genommen; die Höchstdeckungssumme betrug 50.000 DM.

2

In der Zeit von Juli bis Dezember 1964 baute die Klägerin im Auftrag der Kl.-Werke AG Bergbau in deren Zeche Viktor I. eine Sumpfstrecke aus. DieBestellerin nahm das Werk, das aus einem Firstbogen und den dazugehörigen Fundamenten bestand, unbeanstandet ab. Anschließend beauftragte sie die Klägerin, soweit die Strecke durch fast senkrecht einfallendes Schiefergestein verlief, zusätzlich einen Sohlenbogen einzubringen. Um diesen herzustellen, schachtete die Klägerin zwischen den Firstbögen auf 63 m Länge einen etwa 1,10 m tiefen Graben aus. Hiernach verblieben zwischen den Firstbogenfundamenten und den oberen Böschungskanten des Grabens nur ungefähr 25 cm Gestein. In der Nacht zum 7. Januar 1965 ging die Sumpfstrecke auf 25 m Länge zu Bruch.

3

Die Klägerin wandte zur Beseitigung der Schäden insgesamt 32.124,87 DM auf. Die Kl.-Werke verlangten von ihr mit Schreiben vom 17. September 1965 weiteren Schadensersatz, den sie später auf 26.724,66 DM berechneten.

4

Die Klägerin erstattete der Beklagten unter dem 1. Juli 1965 Schadensanzeige. Diese lehnte die Deckung ab, weil sich der Schaden durch Erdrutschung, jedenfalls aber an dem Teil einer unbeweglichen Sache ereignet habe, der unmittelbar Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin gewesen sei.

5

Die Klägerin hat das Vorliegen dieser Ausschlußtatbestände bestritten und im ersten Rechtszug auf Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen geklagt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

6

Das Landgericht hat der Klage mit einer Einschränkung hinsichtlich der begehrten Zinsen stattgegeben.

7

Die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt und über ihre aufrecht erhaltenen Ablehnungsgründe hinaus geltend gemacht, die Klägerin habe ihr den Schaden erst nach fünf Monaten angezeigt und die Ansprüche der Geschädigten eigenmächtig befriedigt. Die Klägerin hat in Abänderung ihres Hauptantrages Zahlung von 32.054,75 DM nebst Zinsen an sich selbst und Freistellung von der Schadensersatzforderung der Kl. Werke AG in Höhe von 17.945,25 DM nebst Zinsen geforderte Hilfsweise hat sie beantragt, die Beklagte zur Gewährung von Versicherungsschutz wegen des Stolleneinbruchs vom 6. Januar 1965 zu verurteilen.

8

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

9

I

Die Verfahrensrüge der Revision greift nicht durch. Der Beweisbeschluß vom 20. März 1968, durch den Sachverständigenbeweis angeordnet wurde, ist nach seinem Wortlaut im Einverständnis der Parteien ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangen. Das war unter der angegebenen Voraussetzung nach § 128 Abs. 2 ZPO zulässig. Wollte die Klägerin geltend machen, ihr Einverständnis habe in Wahrheit nicht vorgelegen, insbesondere habe es nach Ablauf der zur Äußerung gesetzten Frist nicht unterstellt werden dürfen, so hätte sie dies in der mündlichen Verhandlung am 13. November 1968 rügen müssen. Sie hat an diesem Tage jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift rügelos zur Sache verhandelt. Später kann sie den behaupteten Verstoß nach § 295 Abs. 1 ZPO nicht mehr geltend machen.

10

II

Die Revision konnte auch in der Sache keinen Erfolg haben.

11

1.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Versicherungsfall der Beklagten nicht innerhalb einer Woche angezeigt und dadurch objektiv gegen die in § 5 II 1 AHB bestimmte Obliegenheit verstoßen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat es jedoch dahinstehen lassen, ob der Klägerin Vorsatz oder lediglich grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Es ist der Ansicht, die Beklagte sei in jedem Falle nach § 6 AHB von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden, weil ihr durch die verspätete Anzeige die Feststellung des Versicherungsfalles wesentlich erschwert worden sei. Hierbei ist verkannt, daß der Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung einer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden, vertraglichen Obliegenheit (§ 6 Abs. 3 VVG) zur Leistung in dem Umfang verpflichtet bleibt, wie er sie bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit hätte erbringen müssen. Der Versicherungsnehmer soll nur den von ihm verursachten Mehrschaden nicht ersetzt erhalten (vgl. Prölss VVG 17. Aufl., § 6 Anm. 9 und die dort zit. Rspr.). Insoweit hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Da der Gesichtspunkt der verspäteten Schadensanzeige schon, hiernach das Berufungsurteil nicht zu tragen vermag, braucht nicht auf die weitere Frage eingegangen zu werden, ob die Beklagte darauf verzichtet hat, sich auf die Obliegenheitsverletzung zu berufen, oder ob ihr dies aus anderen Gründen verwehrt werden müßte.

12

2.

Das Berufungsgericht hat unabhängig von dem angenommenen Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten entschieden, daß die abgeschlossene Haftpflichtversicherung den vorliegenden Schaden nicht deckt. Dem ist zuzustimmen.

13

Nach § 4 I Nr. 5 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch ... Erdrutschungen. Ein solcher Schaden liegt hier vor. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Berufungsgerichts ist es zu dem Einsturz der Firstbögen dadurch gekommen, daß der Aushub des 1,10 m tiefen Grabens den fast senkrecht anstehenden Schiefer unter den Fundamenten aufgelockert hat. Dieses Gestein ist dann unter dem Gebirgsdruck und dem Gewicht des Gewölbes seitlich in den Graben weggerutscht, was zum teilweisen Einbrechen der Sumpfstrecke führte.

14

Der festgestellte Tatbestand fällt unter die objektive Risikobeschränkung. Sine Erdrutschung liegt vor, wenn das Erdreich durch Verlust des Zusammenhalts mit seiner Umgebung seine Lage verändert (Boettinger VersR 1952, 189; Schmalzl VersR 1953, 467; Wussow AHB 4. Aufl., Anm. 25 zu § 4; Prölss VVG 17. Aufl., Anm. 5 zu § 4 AHB). Hier hat sich der aufgeblätterte Schiefer und Schieferton unter den Fundamenten aus der Verbindung mit dem umgebenden Gebirge gelöst und zum Graben hin bewegt. Daß diese Bewegung durch eine menschliche Tätigkeit, das Ausheben des Grabens, ermöglicht und ausgelöst worden ist, steht der Annahme einer Erdrutschung im Sinne von § 4 I Nr. 5 AHB nicht entgegen (BGH VersR 1956, 789). Ebenso unerheblich ist es - entgegen der Meinung der Revision -, daß es sich um eine Bewegung von Erdreich unter Tage gehandelt hat.

15

Unter einer Erdrutschung ist nicht nur eine Lageveränderung von Teilen der Erdoberfläche zu verstehen. Sprachlich hat der Ausdruck (anders als "Erdrutsch") eine solche einschränkende Bedeutung nicht. Ob er umgekehrt vornehmlich im Bergwesen heimisch ist (so Schmalzl a.a.O.), mag dahinstehen. Jedenfalls ist in der Rechtsprechung (KG in JRPV 1933, 60; OLG Breslau VA 1930, 37) und im Schrifttum (Oberbach AHB Teil I S. 222) zunächst die Frage aufgetaucht, ob unter Erdrutschung lediglich ein bergtechnischer Vorgang zu verstehen sei oder ob die Loslösung und Bewegung des Erdreichs an beliebiger Stelle hierfür genüge, Erst nachdem sich die zweite Ansicht durchgesetzt hatte, ist in BGH VersR 1956, 789 als Erdrutschung ein Vorgang bezeichnet worden, bei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht. Diese Beschreibung erklärt sich allein daraus, daß die Erdbewegung in dem entschiedenen Fall an der Erdoberfläche stattgefunden hatte. Eine weitere Bedeutung kommt ihr nicht zu; insbesondere ist in dem Urteil nirgends gegenüber unterirdischen Erdbewegungen abgegrenzt und ausgesprochen worden, daß diese nicht als Erdrutschungen anzusehen seien.

16

Eine solche Auslegung wäre auch mit dem Sinn und Zweck der objektiven Risikobeschränkung unvereinbar. Gerade in der angezogenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, der innere Grund für die Ausschlußbestimmungen des § 4 I Nr. 5 AHB liege vor allem darin, daß der Versicherer für solche aus dem gewöhnlichen Rahmen der normalen Haftpflichtversicherung fallenden Gefahrenlagen nicht einstehen will, deren Eintritt und Ablauf meist unberechenbar ist und die auch in den Folgen so unübersehbar sind, daß sie von der für normale Verhältnisse auskalkulierten Versicherungsprämie nicht gedeckt werden. Ein weiterer Grund sei der oft sehr schwierige Nachweis des Schadensursprungs und der Verantwortlichkeit. Deshalb blieben Schäden infolge von Erdrutschungen generell vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Diese Erwägungen, an denen festzuhalten ist, treffen für Erdrutschungen über wie unter Tage gleichermaßen zu.

17

Nach alledem hat das Berufungsgericht die Risikobeschränkung zutreffend dahin ausgelegt, daß sie auch den vorliegenden Fall des Wegrutschens von unterirdischem Erdreich trifft.

18

Dabei sind entgegen der Rüge der Revision Ursache und Wirkung nicht verwechselt worden. Der Vorgang hat sich abweichend von ihrer Darstellung nicht so abgespielt, daß infolge Nachgebens des Gewölbes das Hangende nachgestürzt wäre. Hierzu ist es nach den Feststellungen vielmehr erst gekommen, nachdem das Gestein unter den Fundamenten locker geworden und seitlich in den Graben gerutscht war. Diese ursprüngliche Erdrutschung hat dann alle weiteren Schäden ausgelöst.

19

Soweit die Revision, schließlich auf die Tätigkeitsklausel (§ 41 Nr. 6 b AHB) zurückkommt, verkennt sie, daß das Berufungsgericht deren Eingreifen mit Recht nicht angenommen hat.

20

III

Die Revision der Klägerin mußte nach alledem als unbegründet zurückgewiesen werden.

Dr. Hauß
Wüstenberg
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow