Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1956, Az.: II ZR 217/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1956
- Aktenzeichen
- II ZR 217/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zweibrücken
- OLG Neustadt/Weinstraße - 14.07.1955
Rechtsgrundlagen
- § 4 Ziff I 5 Allg.Haftpflicht VersB
- § 242 BGB
Fundstellen
- DB 1956, 1206 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 140 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1.) des Emil M., M. in K., S.,
2.) a) der Luise W., b) der Inge S. geb. W., c) der Traudel W., d) des Wolfgang W.,
Prozessgegner
die W. F., Aktiengesellschaft in S., J.str. ..., vertreten durch ihren Vorsitzenden Dr. Rolf R.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Erdrutschung im Sinne von § 4 Ziff I 5 AHB ist ein Vorgang, bei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgehung löst und in Bewegung ühergeht. Hierbei ist es unerheblich, ob ein solcher Vorgang durch ein Naturereignis oder durch eine menschliche Tätigkeit verursacht worden ist und ob sich die Einwirkungen, die zu dem Vorgang geführt haben, erst allmählich entwickelt haben oder sofort aufgetreten sind.
- 2.)
Der Versicherer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, von sich aus den Versicherungsnehmer auf die einzelnen Ausschlußbestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinzuweisen.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Haager
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 14. Juli 1955 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten; diese werden den Nebenintervenienten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger betrieb bei der Stampermühle im Landkreis Zweibrücken den Abbau einer Sandgrube. Er hatte bei der Beklagten am 11. März 1954 für diesen Betrieb eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Am 12. April 1954 lösten sich in der Sandgrube Sandmassen und Felsblöcke, stürzten teilweise auf einen zur Sandabfuhr in der Grube bereitstehenden Lastkraftwagen der Nebenintervenienten und beschädigten das Fuhrzeug erheblich. Auf Grund dieses Vorfalls wurde gegen den Kläger wegen Übertretung der Landespolizeiverordnung über die Anlegung und den Betrieb von Steinbrüchen und Gräbereien über Tage vom 27.11.1951 (GVBl Rheinland-Pfalz 193) durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 50 DM verhängt. Die Nebenintervenienten haben gegen den Kläger Schadensersatzansprüche erhoben, ein Versäumnisurteil auf Zahlung von rund 12.000 DM gegen ihn erwirkt und auf Grund dieses Urteils den angeblichen Versicherungsanspruch des Klägers pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die Beklagte hat den Versicherungsschutz verweigert und sich dabei in erster Linie auf § 4 Ziff I 5 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) berufen, wonach sich der Versicherungsschutz, sofern etwas anderes nicht ausdrücklich bestimmt ist, nicht bezieht auf
"Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergl.), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen) durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer, sowie aus Flurschaden durch Weidevieh und aus Wildschaden."
Der Kläger ist der Auffassung, die Ausschlußklausel "Erdrutschungen" greife nach ihrem Sinn und Zweck nur dann ein, wenn der Einsturz von Felsen und Sandmassen lediglich auf einem Naturereignis, also auf höherer Gewalt, beruhe, nicht aber, wenn der Betriebsinhaber ihn durch einen unvorschriftsmäßigen Abbau verursacht habe. Dieser letztere Fall liege hier vor, und gerade gegen solche beim Graben von Sand drohenden Gefahren habe er sich versichern wollen. Im übrigen sei das Unglück auch nicht durch einen Erdrutsch, sondern durch das Herabfallen des Erdüberhangs infolge einer Sprengung entstanden. Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm für den Schadensfall vom 12. April 1954 Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Nebenintervenienten haben sich diesem Antrag angeschlossen. Sie haben geltend gemacht, von einem Erdrutsch könne keine Rede sein, wenn sich, wie hier, eine überhängende Felswand loslöse und überstürze, nachdem sie durch Untergraben ihren Halt verloren und die Sprengung diesen Zustand noch verschlimmert habe. Im übrigen könne sich die Beklagte auf die Ausschlußklausel des § 4 Ziff I 5 AHB auch deswegen nicht berufen, weil sie den Kläger bei den Vertragsverhandlungen entgegen einer ausdrücklichen Anweisung des Versicherungsaufsichtsamtes nicht auf sie hingewiesen habe.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und an ihrem Standpunkt, daß der Versicherungsanspruch durch § 4 Ziff I 5 AHB ausgeschlossen sei, festgehalten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Der Kläger und die Nebenintervenienten haben Revision eingelegt, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstreben. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob der Versicherungsanspruch des Klägers durch § 4 Ziff I 5 AHB ausgeschlossen ist. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist diese Klausel als Bestandteil einer allgemeinen Vertragsrechtsordnung, der sich die Parteien unterworfen haben, ähnlich einem Gesetz nach objektiven Gesichtspunkten, losgelöst von den individuellen Vorstellungen der Vertragspartner und den zufälligen Umständen des Einzelfalles, unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise auszulegen (BGH VersR 1951, 79; RGZ 171, 43 [48]; Haidinger, VersR 1955, 370). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß der Schadensfall vom 12. April 1954 auf eine "Erdrutschung" im Sinne des § 4 Ziff I 5 AHB zurückzuführen und deshalb vom Versicherungsschutz ausgenommen ist.
1.)
Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist unter einer "Erdrutschung" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wie auch nach dem Sinn und Zweck der Ausschlußbestimmung des § 4 Ziff I 5 AHB ein Vorgang zu verstehen, bei dem ein Teil der Erdoberfläche an irgendeiner Stelle den Zusammenhalt mit seiner Umgebung verliert und dadurch aus dem Ruhezustand in die Bewegung übergeht (Boettinger VersR 1952, 189; Schmalzl VersR 1953, 467; Oberbach, Allg.VersBed.f.HaftpflVers I, 222 und Grundlagen der Allg.HaftpflVers. B 3 S 10; Prölss VVG 9. Aufl. § 4 AHB Anm. 5; OLG Breslau VA 1930, 37). Ein solcher Vorgang kann sowohl durch Naturereignisse als auch durch eine menschliche Tätigkeit oder beide Ursachen gemeinsam hervorgerufen werden; auch wenn er allein und überwiegend auf menschliches Verschulden zurückzuführen ist, greift die Ausschlußklausel des § 4 Ziff I 5 AHB ein (Oberbach AHB I, 220 und Grundlagen B 3 S 10; Bruck VVG 7. Aufl. § 149 Anm. 5; Schmalzl a.a.O. m.w.Nachw.). Der Standpunkt der Revision, daß diese Klausel nicht jede Erdbewegung als Schadensursache vom Haftpflichtversicherungsschutz ausnehme, sondern nur ein Herabgleiten größerer Erdmassenohne Zutun von Personen, ist ebenso unrichtig wie die gerade entgegengesetzte Meinung von Boettinger (VersR 1951, 94), der Schaden müsse stets durch eine vom Versicherungsnehmer zu verantwortende menschliche Einwirkung entstanden sein, weil bei höherer Gewalt für eine Haftpflicht und damit für den Eintritt des Versicherers ohnehin kein Raum sei und es daher für diesen Fall eines besonderen Ausschlusses gar nicht bedürfe. Beide Auffassungen verkennen den Zweck der Ausschlußbestimmung wie überhaupt die Eigenart objektiver Risikobeschränkungen und das Wesen der Haftpflichtversicherung, die nach § § 149, 150 VVG, 3 Ziff II AHB sowohl die Erfüllung begründeter als auch die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche umfaßt (Oberbach AHB I, 203, 257).
Der innere Grund für die Ausschlußbestimmungen des § 4 Ziff I 5 AHB liegt vor allem darin, daß der Versicherer für solche aus dem gewöhnlichen Rahmen der normalen Haftpflichtversicherung fallende Gefahrenlagen nicht einstehen will, deren Eintritt und Ablauf meist unberechenbar ist und die auch in den Folgen so unübersehbar sind, daß sie von der für normale Verhältnisse auskalkulierten Versicherungsprämie nicht gedeckt werden (BGH VersR 1951, 79). Ein weiterer Grund ist der oft sehr schwierige Nachweis des Schadensursprungs und der Verantwortlichkeit (Oberbach Grundlagen B 3 S 10; Boettinger VersR 1951, 94; Schmalzl a.a.O.). Wenn aus diesen allgemeinen Erwägungen auch Schäden infolge von Erdrutschungen wegen ihrer regelmäßigen Unberechenbarkeit vom Versicherungsschutz generell ausgeschlossen bleiben, dann kann es im einzelnen Streitfall nicht etwa darauf ankommen, ob der Kausalverlauf tatsächlich nur schwer aufzuklären ist oder ob der Sachverhalt ausnahmsweise einmal eindeutig auf die eine oder die andere Entstehungsursache hinweist. Denn alle Erörterungen über die tiefere Entstehungsursache von Schäden, die durch einen Erdrutsch unmittelbar ausgelöst sind und deshalb schlechthin außerhalb der vom Versicherer übernommenen Gefahr liegen, sollen durch § 4 Ziff I 5 AHB im Deckungsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer gerade abgeschnitten werden. Hinge der Versicherungsanspruch in diesen fällen von der Frage der Verursachung oder des Verschuldens ab, so bliebe sein Bestehen vielfach bis zum Abschluß des Haftpflichtprozesses zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten im Ungewissen, ja unter Umständen - z.B. bei ergebnisloser Beweisaufnahme - überhaupt ungeklärt. Der Versicherer, der sich alsbald nach Eintritt des Schadensfalles darüber klar werden muß, ob er dem Versicherungsnehmer für seine Auseinandersetzungen mit dem Geschädigten Rechtsschutz gewähren will oder nicht, wäre dann in einer sehr schwierigen Lage; denn erst im Haftpflichtprozeß würde sich möglicherweise einwandfrei herausstellen, ob der Versicherungsnehmer Rechtsschutz überhaupt beanspruchen konnte (so mit Recht Schmalzl a.a.O.). Der Sinn einer Ausschlußbestimmung, die über die Grenzen der Gefahrendeckung in klarer und ein für allemal gültiger Weise Aufschluß geben soll, kann aber nicht der sein, die Einschränkung des Versicherungsschutzes von Tatfragen abhängig zu machen, deren Lösung in erster Linie dem Haftpflichtstreit vorbehalten bleiben muß und nicht selten nur durch eine langwierige Beweisaufnahme möglich ist.
Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner darauf hingewiesen, daß der in § 4 Ziff I 5 AHB unmittelbar im Anschluß an die "Erdrutschungen" aufgeführte Ausschlußfall der "Erschütterungen infolge Rammarbeiten" gerade auch solche Schäden betrifft, die auf eine menschliche Tätigkeit zurückgehen. Der Einwand der Revision, dieser Fall hätte keiner besonderen Erwähnung bedurft, wenn jede Erdbewegung abwärts eine Erdrutschung wäre, geht an der Tatsache vorbei, daß Schaden infolge der durch Rammarbeiten hervorgerufenen Erschütterungen nicht unbedingt mit einem Erdrutsch verbunden sein müssen.
2.)
Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß es für den Ausschluß des Versicherungsschutzes gleichgültig ist, ob die - vom Schadensereignis selbst scharf zu unterscheidenden - Einwirkungen, die zu einem Erdrutsch geführt haben, sich erst allmählich entwickelt haben oder plötzlich aufgetreten sind. Wenn die Revision meint, allen Ausschlußtatbeständen des § 4 Ziff I 5 AHB sei, wie sich aus ihrem Zusammenhang ergebe, gemeinsam, daß es sich um "Allmählichkeitsschäden" handeln müsse, so übersieht sie, daß diejenige Gruppe von Schadensursachen, bei denen das Merkmal der "allmählichen Einwirkung" für den Deckungsausschluß wesentlich ist, durch das Wort "ferner" von den übrigen Ausschlußtatbeständen deutlich abgegrenzt ist. Zwar finden sich auch unter den letzteren Tatbeständen solche, denen eine gewisse Dauer der Wirkung schon von Natur aus eigentümlich ist, wie z.B. die Schwammbildungen. Daneben stehen aber Vorgänge, die sowohl auf langsam als auch auf schnell wirkenden Einflüssen beruhen können. Dazu gehören z.B. die Abwässerschäden, aber auch die hier in Frage stehenden Erdrutschungen, für die beiderlei Arten von Entstehungsursachen (z.B. Gesteinsverwitterung oder Unterspülung einerseits, Erdbeben, Unwetter oder auch - wie hier - eine menschliche Handlung andererseits) in Betracht kommen (Oberbach AHB I, 219, 221 und Grundlagen B I 3 S 10; Schmalzl a.a.O.; ebenso im Ergebnis auch Boettinger VersR 1951, 94 und 1952, 189, dessen Ausführungen die Revision offenbar mißverstanden hat).
3.)
Die Ansicht der Revision, bei vernunftgemäßer Auslegung des § 4 Ziff I 5 AHB nüsse auch berücksichtigt werden, daß für Betriebe, die mit Steinen, Sand und Erde arbeiten, der Abschluß einer Haftpflichtversicherung sinnlos sei, wenn jede Erdbewegung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sei, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Die Revision übersieht zunächst, daß die Ausschlußbestimmungen des § 4 Ziff I 5 AHB nicht etwa eigens auf Versicherungsverträge mit Sandabbaubetrieben zugeschnitten sind, sondern allgemein gelten, und daß sie, wie schon eingangs erwähnt, wegen ihres rechtsnormähnlichen Charakters allein nach objektiven Gesichtspunkten und für alle Versicherungsfälle gleich auszulegen sind, die besonderen Verhältnisse und Interessen des einzelnen Versicherungsnehmers also außer Betracht bleiben müssen. Außerdem ist eine Haftpflichtversicherung trotz des Ausschlusses von Erdrutschschäden auch für einen Betrieb wie den des Klägers keineswegs wertlos. Denn abgesehen davon, daß sie ja nicht auf die mit dem Abbau von Sand verbundenen Gefahren beschränkt ist, beziehen sich die Ausschlüsse des § 4 Ziff I 5 AHB nur auf Sach- und nicht auch auf Personenschäden (vgl. auch BGH VersR 1955, 706 zur Tätigkeitsklausel des § 4 Ziff I 6 b a.F. AHB). Zudem sind durchaus Fälle denkbar, in denen beim Gewinnen oder Abfahren von Sand auch Schäden an fremdem Gut entstehen, ohne daß es sich um einen Erdrutsch handelt. Wenn aber der Kläger Sachschäden, die durch Erdrutschungen entstehen, ebenfalls in den Versicherungsschutz mit einbezogen haben wollte, so stand es ihm nach § 4 Ziff I AHB frei, mit der Beklagten gegen Zahlung eines dem erhöhten Risiko entsprechenden Prämienzuschlages eine dahingehende Sondervereinbarung zu treffen.
4.)
Die Revision erhebt weiter die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Nebenintervenienten im Schriftsatz vom 2. Juli 1955 nicht gewürdigt, wonach keine Erdrutschung vorgelegen, sondern eine Steinwand sich überschlagen habe. Aber auch damit kann sie nicht durchdringen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht das Vorbringen der Nebenintervenienten als verspätet zurückweisen durfte, wie es dies - allerdings in einem anderen Zusammenhang - unter Hinweis auf § 132 Abs. 1 ZPO getan hat. Denn auf einem etwaigen Verfahrensmangel würde die angefochtene Entscheidung in keinem Fall beruhen. Selbst wenn nämlich die im Schriftsatz vom 2. Juli 1955 enthaltene Darstellung der Nebenintervenienten, daß eine durch Untergraben und Sprengungen gelockerte Felswand infolge des Übergewichts heruntergestürzt sei, richtig wäre, stünde dies der Anwendung des § 4 Ziff I 5 AHB nicht entgegen. Denn für den Begriff des "Erdrutsches" ist nicht so sehr die geologische Zusammensetzung der bewegten Materie entscheidend wie vielmehr die Tatsache, daß sich aus irgendwelchen Gründen ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit dem übrigen Erdreich löst und in Bewegung übergeht. Diese Voraussetzung ist hier aber auch nach dem Vortrag der Nebenintervenienten erfüllt. Wenn es auch zweifelhaft sein mag, ob ein Sachverhalt der von ihnen geschilderten Art nach dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens ebenfalls als "Erdrutschung" bezeichnet zu werden pflegt, so ist er doch jedenfalls nach dem dargelegten wirtschaftlichen Zweck des § 4 Ziff I 5 AHB mindestens in gleicher Weise wie der Rutsch bloßer Erdmassen in diese Ausschlußklausel mit einzubeziehen.
II.
Die Revision beanstandet schließlich, daß das Berufungsgericht den Klageanspruch nicht wenigstens aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen für begründet erachtet hat; sie meint, der Vertreter der Beklagten sei mit Rücksicht auf das offenkundige Interesse des Klägers an einer Versicherung gegen alle mit dem Sandabbau verbundenen Betriebsgefahren verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Einschränkung des Versicherungsschutzes bei Erdrutschungen ausdrücklich hinzuweisen. Jedoch hat das Berufungsgericht mit Recht das Bestehen einer solchen Aufklärungspflicht verneint und die unter Berufung auf Brück (a.a.O. § 149 Anm. 5) aufgestellte Behauptung der Nebenintervenienten, der Versicherer müsse nach einer Anweisung der Aufsichtsbehörde bei der Entgegennahme von Versicherungsanträgen auf die Tragweite der Ausschlußbestimmungen ausdrücklich, aufmerksam machen, als unerheblich angesehen. Inwieweit der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß belehren muß, bestimmt sich in der Tat nicht nach den internen, nur an den Versicherer gerichteten Verwaltungsanweisungen des Aufsichtsamts, die keine Gesetzeskraft haben und höchstens mittelbar in Verbindung mit anderen Tatsachen für die Beurteilung des Gesamtverhaltens eines Versicherers bedeutsam sein können, sondern nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts. Eine unbedingte Rechtspflicht des Versicherers, jeden Versicherungsnehmer auf die einzelnen Ausschlußbestimmungen spontan hinzuweisen, ist aber im Gesetz nicht vorgesehen; sie läßt sich auch nicht aus dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB begründen (Prölss a.a.O. § 43 Anm. 7 A m.w.Nachw.). Wer eine Versicherung eingehen will, muß mit dem Bestehen von Risikoausschlüssen rechnen und kann sich über deren Inhalt und Umfang durch Einsichtnahme in die Versicherungsbedingungen und, wenn er dann noch Zweifel hat, durch Rückfrage beim Versicherer oder dessen Agenten leicht vergewissern. Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung BGHZ 2, 87 ausgeführt, daß ein Versicherungsagent, der erkennen muß, daß sich der Versicherungsnehmer über einen wesentlichen Punkt des Versicherungsvertrages falsche Vorstellungen macht, verpflichtet ist, diese richtig zu stellen. So lag der Sachverhalt hier aber nicht. Der Kläger konnte aus den ihm ausgehändigten Versicherungsbedingungen ohne weiteres ersehen, daß in ihnen Sachschäden durch Erdrutschungen, die zweifelsfrei zu den typischen Gefahren gerade seines Sandgrubenbetriebes gehörten, vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgesehlossen waren, wenn er hierüber nicht eine Sondervereinbarung mit der Beklagten traf. Er hat selbst nicht behauptet, daß er bei den Vertragsverhandlungen gegenüber dem Vertreter der Beklagten die irrige Ansicht geäußert habe, der Versicherungsvertrag schließe alle bei einem Sandabbaubetrieb überhaupt in Betracht kommenden Gefahrenausnahmslos ein. Den Vertreter trifft daher kein Vorwurf, wenn er nicht auf den Gedanken gekommen ist, der Kläger mache sich etwa unrichtige Vorstellungen über den Umfang des Versicherungsschutzes, und wenn er es demgemäß unterlassen hat, den Kläger über den Ausschluß von Sachschäden durch Erdrutschungen besonders zu belehren. Die von der Revision angezogene Rechtsprechung des Senats über die Verpflichtung, bei den Vertragsverhandlungen den Gegner über Umstände aufzuklären, die zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet sind und daher für die Entschließung des anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sein können (Lind.-Möhr. BGB § 276 [F b] Nr. 1), trifft den vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil hier, wie bereits ausgeführt, für einen Haftpflichtversicherungsschutz trotz der Ausschlußbestimmungen noch genügend Raum blieb und daher von einer Vereitelung des Vertragszwecks keine Rede sein kann.
Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § § 97, 101 ZPO. Den Nebenintervenienten fallen nur die Kosten der Streithilfe zur Last, da das von ihnen eingelegte Rechtsmittel als Rechtsmittel der Hauptpartei anzusehen ist (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 67 Anm. II 5 b, § 101 Anm. I).