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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1988, Az.: III ZR 180/86

Chemie; Rhein; Einleitung; Schadstoffe; Aufwendung; Gewässerverunreinigung; Trinkwasserversorgung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1988
Aktenzeichen
III ZR 180/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BGH - 17.03.1988 - AZ: III ZR 180/86

Fundstellen

  • BGHZ 103, 129 - 142
  • BB 1988, 1844
  • DB 1988, 805 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1988, 486-489 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1988, 560
  • JZ 1988, 878
  • MDR 1988, 476-477 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 1593-1596 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 857 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1988, 992-997 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Rüdiger Breuer)
  • NVwZ 1988, 573 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1988, 353-355 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1988, 510
  • ZIP 1988, 237-241

Redaktioneller Leitsatz

Der nach § 22 WassHaushG Verantwortliche (hier: chemischer Unternehmer, der Schadstoffe in den Rhein einleitet) ist auch dazu verpflichtet, die Aufwendung eines berechtigten Gewässer- oder Grundwasserbenutzers zur Abwendung einer Gewässerverunreinigung zu ersetzen. Kosten, die der Betreiber eines Wasserwerks für Wasser-Analysen aus Gründen des Schutzes der Trinkwasserversorgung aufgewendet hat, sind nur begrenzt zu ersetzen, d.h Ersatz erfolgt nur in Fällen fehlender fachbehördlicher Auskunft über etwaige Gefährdung.

Tatbestand:

1

Die klagende Stadt betreibt am Rhein in B. ein der öffentlichen Wasserversorgung dienendes Wasserwerk. In etwa 120 m Entfernung vom Rhein wird dabei in fünf Brunnen sogenanntes Uferfiltrat gesammelt, mit einem Anteil landseitigen Grundwassers vermischt und dann zu Trinkwasser aufbereitet. Ende Dezember 1983 erfuhr die Klägerin, daß die Wassertransportgesellschaft R.-N. in U./Niederlande im Rheinwasser eine Konzentration von 6 µg/l Bischlorisobutylether (im folgenden als BCBE bezeichnet) festgestellt und aus diesem Grunde am 29. Dezember die Entnahme von Rheinwasser eingestellt hatte.

2

BCBE fällt bei der Beklagten im Rahmen der Produktion von Butylenoxyd an; bei dieser Substanz handelt es sich um einen Grundstoff für die Pharmaindustrie, der von der Beklagten seit Jahren im Kampagnebetrieb an rund 100 Tagen im Jahr hergestellt wird. Vorliegend waren während einer Produktionskampagne im Dezember 1983 an mehreren Tagen je etwa 500 kg BCBE mit Abwässern aus einer von der Beklagten (mit mehreren Gemeinden) betriebenen Großkläranlage in das Rheinwasser gelangt.

3

Die Klägerin ließ vom 30. Dezember 1983 bis 16. Januar 1984 Wasserproben aus Rhein-, Roh- und Trinkwasser entnehmen und diese durch ein Institut für Wasserforschung und Wassertechnologie auf die Konzentration von BCBE untersuchen. Dabei wurden zunächst im Rheinwasser und später auch im Rohwasser erhöhte Konzentrationen dieser Chemikalie festgestellt; im Trinkwasser wurde sie hingegen nicht nachgewiesen. Das Institut berechnete für 30 Wasserproben insgesamt 5 136 DM.

4

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von der Beklagten den Ersatz dieser Kosten. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Die (zugelassene) Revision der Beklagten hatte zum überwiegenden Teil Erfolg.

Entscheidungsgründe

5

Die Beklagte haftet der Klägerin zwar nach § 22 Abs. 1 WHG; sie ist ihr aber nur in Höhe eines Betrages von 1 540,80 DM nebst Zinsen ersatzpflichtig.

6

I.

Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren die Gefährdungshaftungsvorschrift des § 22 Abs. 1 WHG herangezogen.

7

1. Die Haftungsnorm des § 22 Abs. 1 WHG wird im Streitfall nicht durch § 50 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LWG NW - vom 4. Juli 1979 (GV NW S. 488) verdrängt. Nach dieser Bestimmung sind Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung verpflichtet, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) durch eine von der oberen Wasserbehörde zugelassene Stelle untersuchen zu lassen; die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind jährlich der zuständigen Behörde der Gewässeraufsicht vorzulegen (§ 50 Abs. 1 Satz 3 LWG NW). Die regelmäßige Kontrolle des Rohwassers soll sicherstellen, daß das für die öffentliche Trinkwasserversorgung aufzubereitende Wasser den jeweils geltenden hygienischen und chemischen Anforderungen i. S. des § 47 Abs. 1 LWG NW, wie sie z. B. im EG-Recht geregelt sind, entspricht (Honert/Rüttgers, LWG NW, 1981, Erläuterungen zu § 50 und § 47). Da die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung für die Qualität des von ihnen gelieferten Wassers verantwortlich sind, ist es sachgerecht, sie auch die Kosten der nach § 50 LWG NW erforderlichen routinemäßigen Kontrolluntersuchungen tragen zu lassen.

8

Dagegen fehlt es an einem einleuchtenden Sachgrund dafür, die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung auch mit den Kosten besonderer Untersuchungen, die im Blick auf eine von einem Dritten veranlaßte Verunreinigung eines Gewässers geboten waren (vgl. unten III 1), zu belasten und insoweit den Anwendungsbereich des § 22 WHG einzuschränken. Diese Vorschrift steht selbständig neben § 50 Abs. 1 LWG NW; jede dieser Vorschriften hat einen eigenen Anwendungsbereich.

9

2. Auch die Vorschriften der Trinkwasser-Verordnung vom 31. Januar 1975 (BGBl I S. 453) - jetzt i. d. F. vom 22. Mai 1986, BGBl I S. 760 - rechtfertigen keine andere Beurteilung. Danach überwachen die Gesundheitsämter die Wasserversorgungsanlagen in hygienischer Hinsicht durch Prüfungen und Kontrollen (§ 16). Die Gesundheitsämter haben auch, wenn Beeinträchtigungen des Trinkwassers zu befürchten sind, soweit erforderlich, zusätzliche Prüfungen oder Kontrollen durchzuführen (§ 19). Ferner treffen den Unternehmer oder sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage Anzeigepflichten gegenüber den Gesundheitsämtern, wenn bestimmte Vorkommnisse auf eine Gefährdung des Trinkwassers hindeuten (§ 13). Damit sind jedoch die Pflichten der Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung nicht abschließend umschrieben. Entgegen der Ansicht der Revision ist es dem Betreiber eines Wasserwerks nicht stets verwehrt, zum Schutze der Gesundheit seiner Abnehmer eigene Untersuchungen der Wasserbeschaffenheit vorzunehmen, ohne ein Einschreiten des Gesundheitsamtes oder der Gewässeraufsichtsbehörden abzuwarten. Die Trinkwasser-Verordnung regelt nur bestimmte, dem präventiven Schutz der Bevölkerung dienende öffentlich-rechtliche Mindestpflichten des Unternehmens der Wasserversorgung. Das schließt aber nicht aus, daß dieses, wenn konkrete Gefahren für die Trinkwasserqualität zu besorgen sind, weitergehende Kontrollmaßnahmen zur Abwendung von möglich erscheinenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Verbraucher ergreift (vgl. auch unten III 1).

10

3. Auch § 118 LWG NW stellt keine den § 22 WHG verdrängende Spezialregelung dar. Nach § 118 LWG NW können jemandem die Kosten von Maßnahmen der Gewässeraufsicht auferlegt werden, wenn er zu solchen Maßnahmen dadurch Anlaß gegeben hat, daß er unbefugt gehandelt oder Auflagen nicht erfüllt hat. Diese Vorschrift begründet lediglich einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Gewässeraufsichtsbehörden. Er läßt indes die privatrechtliche Ersatzvorschrift des § 22 WHG unberührt.

11

II.

Mit Recht hat das Berufungsgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 WHG bejaht.

12

1. Entgegen der Ansicht der Revision gilt die privatrechtliche Haftungsnorm des § 22 WHG auch für Verunreinigungen des Grundwassers (offen gelassen im Senatsurteil BGHZ 98, 235, 236). Dem steht der sogenannte Naßauskiesungs-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 58, 300) nicht entgegen. Dieses hat zwar ausgesprochen, daß das Wasserhaushaltsgesetz das Grundwasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung einer vom Oberflächeneigentum am Grundstück losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt hat (aaO S. 328 f., 344). Das bedeutet jedoch nicht, daß ein berechtigter Benutzer des Grundwassers (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG) nicht nach § 22 WHG anspruchsberechtigt ist, wenn es zu einer ihn schädigenden Verunreinigung des Grundwassers kommt. Diese Haftungsvorschrift knüpft die Ersatzberechtigung des Geschädigten nicht daran, daß er Eigentümer des in seiner Beschaffenheit nachteilig veränderten Gewässers oder des verunreinigten Grundwassers auf benachbartem Gelände ist. Es ist vielmehr anerkannt, daß auch Gewässerbenutzern i. S. des § 3 WHG (dazu gehören auch Grundwasserbenutzer) und Fischereiberechtigten nach § 22 WHG Ersatzansprüche zustehen können (Gieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG 4. Aufl. § 2 Rn. 22; Sieder/Zeitler, WHG, Stand Januar 1987, § 22 Rn. 48; vgl. auch Senatsurteil vom 31. Januar 1972 - III ZR 67/69 = LM Nr. 8 zu § 22 WasserhaushaltsG = VersR 1972, 463 unter 6.).

13

Zudem war die beeinträchtigte Gewässerbenutzung der Klägerin durch eine Erlaubnis (§ 7 WHG) oder eine Bewilligung (§ 8 WHG) öffentlich-rechtlich legitimiert (vgl. zu dieser Frage auch Senatsurteil BGHZ 55, 180, 186 f.; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht 2. Aufl. Rn. 802). Die Klägerin besaß für den von ihr vorgenommenen Zugriff auf das Grundwasser eine konstitutive behördliche Zulassung (vgl. BVerfGE 58, 300, 328). Ihre Gewässerbenutzung war gemeinwohlverträglich und hielt sich im Rahmen der Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes, eine geordnete Bewirtschaftung des ober- und unterirdischen Wassers herbeizuführen. Einer solchen Gewässerbenutzung kann der haftungsrechtliche Schutz des § 22 Abs. 1 WHG nicht versagt werden.

14

2. Der Anwendung des § 22 Abs. 1 WHG steht, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, auch nicht entgegen, daß der Beklagten mit Bescheid der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz vom 2. Dezember 1974 die widerrufliche Erlaubnis erteilt war, das auf ihrem Betriebsgelände zusammengefaßte behandlungsbedürftige Abwasser und das in der Kanalisation mehrerer Gemeinden gesammelte, mit Niederschlagswasser vermischte Abwasser nach vorheriger Behandlung in ihrer Großkläranlage unter Einhaltung besonderer Bedingungen und Auflagen in den Rhein einzuleiten. Unstreitig hatte die Beklagte keine Bewilligung gemäß § 8 WHG, die im Hinblick auf § 11 Abs. 1 WHG Schadensersatzansprüche gegen den Bewilligungsinhaber ausschließt (vgl. Senatsurteile BGHZ 55, 180, 185 f. , vom 31. Januar 1972 - III ZR 67/69 = LM Nr. 8 zu § 22 WasserhaushaltsG = VersR 1972, 463 unter 4; Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 2 Rn. 25; Sieder/Zeitler aaO § 22 Rn. 49 f., 51; Breuer aaO Rn. 781, 736 f.).

15

3. Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht ein haftungsbegründendes Einleiten von Stoffen in den Rhein (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WHG) bejaht.

16

a) Entgegen der Ansicht der Revision kann auch im vorliegenden Fall offen bleiben, ob unter »Einleiten« i. S. des § 22 Abs. 1 WHG ein bewußt auf dieses Ziel gerichtetes Handeln zu verstehen ist, oder ob ein Verhalten genügt, das nur nach seiner objektiven Eignung auf ein Hineingelangen gerichtet ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 55, 180, 184;  57, 170, 173 f.;  65, 221, 223 und vom 1. März 1984 - III ZR 3/83 = LM WasserhaushaltsG Nr. 22 m. w. Nachw.). Die Beklagte hat die vorgeklärten Abwässer, die das schädliche BCBE enthielten, bewußt und planmäßig dem Rhein zugeführt. Die Schadstoffe sind daher nicht nur zufällig in den Rhein gelangt, was allerdings kein Einleiten darstellen würde (BGHZ 55, 180, 184;  62, 351, 357;  vgl. auch BGHZ 76, 312, 316). Da es sich bei § 22 WHG um einen Gefährdungstatbestand handelt, kommt es nicht darauf an, ob die Einleitung schädlicher Stoffe mit oder ohne vorwerfbare Kenntnis oder Duldung des Einleiters erfolgt (Senatsurteile BGHZ 55, 180, 183;  65, 221, 222 und vom 8. Januar 1981 - III ZR 125/79 = NJW 1981, 2416 = LM § 22 WasserhaushaltsG Nr. 17; Breuer aaO Rn. 785). Beim Ableiten von Abwasser ist dieses als Ganzes der Stoff, der eingeleitet wird, nicht aber die darin enthaltenen Bestandteile, die sich im Wasser gelöst oder mit ihm vermischt haben (Senatsurteile BGHZ 55, 180, 183 ff.;  62, 351, 355 ff. und vom 20. November 1975 - III ZR 38/73 = NJW 1976, 804 = LM § 22 WasserhaushaltsG Nr. 14; Breuer aaO Rn. 785; Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 22 Rn. 10; Sieder/Zeitler aaO § 22 Rn. 18 a). Diese Grundsätze finden auch im Streitfall Anwendung.

17

b) Hiernach vermag die Revision nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, das Handeln der Beklagten sei darauf gerichtet gewesen, nur solche Abwässer aus ihrer Großkläranlage in den Rhein einzuleiten, aus denen das bei der Produktion von Butylenoxyd angefallene BCBE zuvor in einem biologischen Reinigungsprozeß durch Bakterien bis auf unschädliche Restmengen eliminiert worden sei. Wenn Schadstoffe aus einer Kläranlage in ein Gewässer gelangen, ist ein haftungsbegründendes Einleiten jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Kläranlage die ihr zugewiesene Aufgabe nicht erfüllt und dem Gewässer neuerdings Schadstoffe zuführt (vgl. Senatsurteil BGHZ 62, 351, 360). So verhielt es sich hier. Die Beklagte räumt selbst ein, daß zu Beginn der Produktionskampagne im Dezember 1983 die Bakterien nicht sogleich, sondern erst nach einer Anlaufphase auf das BCBE angesprochen haben, so daß während dieses Zeitraums die Abwässer mit der im Streitfall festgestellten Menge von BCBE in das Rheinwasser fließen konnten. Nach den obigen Ausführungen ist es unerheblich, ob die Beklagte die Wirkungsweise der Bakterien gekannt hat oder nicht. Bei dieser Sachlage entspricht es auch dem Schutzzweck der Haftungsnorm des § 22 WHG, deren Grenzen nicht zu eng zu ziehen sind (Senatsurteil BGHZ 62, 351, 359), und der Einordnung dieser Vorschriften als Tatbestand der Gefährdungshaftung, der Beklagten das Risiko aufzuerlegen, daß die der Kläranlage zugeführten schädlichen, eine typische Gefahrerhöhung bewirkenden Substanzen dort zeitweise nur unzureichend abgebaut wurden.

18

c) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das aus ihrer (gemeinsam mit verschiedenen Gemeinden betriebenen) Großkläranlage in den Rhein eingeleitete Abwasser sei durch den Gehalt an BCBE nicht geprägt worden. Darauf kommt es im Streitfall nicht an. Der erkennende Senat hat nur die Haftung desjenigen, der als sogenannter mittelbarer Einleiter seine Abwässer einer in ein Gewässer mündenden gemeindlichen Kanalisation zuführt, davon abhängig gemacht, daß seine Abwässer aufgrund der Menge oder der schädlichen Zusammensetzung den Charakter des Kanalisationsabwassers prägen oder entscheidend mitbestimmen (Senatsurteil vom 8. Januar 1981 aaO; Breuer aaO Rn. 792; Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 22 Rn. 14). Eine damit vergleichbare Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagte ist Mitbetreiberin der Großkläranlage und leitet die vorgeklärten Abwässer selbst unmittelbar in den Rhein ein. Der Schadstoff BCBE stammte aber nicht von einem sonstigen Mitbetreiber der Kläranlage, sondern von der Beklagten. Anders als im Falle des Senatsurteils BGHZ 62, 351, 359 ff. handelt es sich hier auch nicht darum, daß Abwässer funktionswidrig durch eine Kläranlage fließen, die für solche Abwässer weder bestimmt noch geeignet ist (vgl. Breuer Rn. 792). Es war vielmehr gerade die Aufgabe der Großkläranlage, auch das auf dem Betriebsgelände der Beklagten anfallende behandlungsbedürftige Abwasser aufzunehmen.

19

4. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Beklagte durch die Einleitung von BCBE die Beschaffenheit des Rheinwassers nachteilig verändert hat. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.

20

a) Bei der Prüfung der Frage, ob der Einleiter die Beschaffenheit des Wassers nachteilig verändert hat, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Nach dem Schutzzweck des § 22 Abs. 1 WHG sollen von dieser Vorschrift alle nachteiligen Veränderungen der Wasserqualität erfaßt werden (Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 22 Rdn. 20). Es genügt jede Verschlechterung der natürlichen Gewässereigenschaften im physikalischen, chemischen oder biologischen Sinn, die über unbedeutende, vernachlässigbare kleine Beeinträchtigungen hinausgeht (vgl. BGH Urteil vom 31. Oktober 1986 - 2 StR 33/86 = BGHR - StGB § 324 Abs. 1/Veränderung 1). Für die Frage, ob durch die Einleitung von Stoffen eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit bewirkt worden ist, ist darauf abzustellen, ob sich die Wasserqualität gegenüber derjenigen, die ohne die Einwirkung auf das Gewässer bestehen würde, verschlechtert hat (Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 22 Rdn. 19; Burghartz, WHG und LWG NW 2. Aufl. § 22 WHG Anm. 2 b S. 205). Ob eine Veränderung der Wasserqualität nachteilig ist, richtet sich nach generellen Maßstäben. Es genügt, daß die Einwirkungen auf das Gewässer ihrer Natur nach typischerweise eine Gefährlichkeit für das Wasser besitzen und generell geeignet sind, die Beschaffenheit des Wassers zu verschlechtern (Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 22 Rdn. 21) und die aus der Wasserqualität herrührenden Schadensmöglichkeiten zu erhöhen (Sieder/Zeitler aaO § 22 Rdn. 19 a). Dabei spielt auch eine Rolle, daß zumindest das Grundwasser in der Nähe des Rheins von verschiedenen Gemeinden berechtigterweise zur Trinkwasseraufbereitung benutzt wird. Diese Verwendungsart ist bei der Beurteilung, ob die Wasserqualität nachteilig verändert worden ist, mit zu berücksichtigen.

21

b) Legt man diese Grundsätze der rechtlichen Würdigung zugrunde, so bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Einleitung von 500 kg/d BCBE die Gewässereigenschaften nachteilig beeinflußt hat, keine durchgreifenden Bedenken. Die zuständige Bezirksregierung hat nach sachverständiger Beratung in ihren wasserrechtlichen Bescheiden vom 20. Januar 1984 und 18. Mai 1984 der Beklagten aus Gründen des Gewässerschutzes aufgegeben, für BCBE einen Grenzwert von 78 kg/d einzuhalten. Daraus durfte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Beurteilung folgern, daß auch schon Ende Dezember 1983 die Einleitung der nahezu sechseinhalbfachen Menge BCBE die Beschaffenheit des Rheinwassers nachteilig verändert hat. Den Bescheiden liegt - wenn auch unausgesprochen - die Annahme zugrunde, daß die hier eingeleitete BCBE-Menge die Gewässerqualität zumindest nicht unerheblich verminderte. Die Beklagte hat die genannten Bescheide nicht angefochten und sieht sie offenbar als rechtmäßig an. Für die Frage der Gewässerverunreinigung ist unerheblich, ob die Beklagte sich schon Ende 1978 freiwillig verpflichtet hatte, nur 78 kg/d an BCBE in den Rhein einzuleiten, wie das Berufungsgericht annimmt, aber von der Revision in Abrede gestellt wird. Ebenso ist unerheblich, ob BCBE krebserregend ist. Im Blick auf die wasserbehördlich zugelassene Einleitungsmenge dieses Stoffs ist jedenfalls mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß ein Minus an Wassergüte eintritt, wenn ein Mehrfaches der von der zuständigen Fachbehörde für zulässig erachteten Menge dem Rhein zugeführt wird.

22

c) Für die Frage der nachteiligen Veränderung der Wasserqualität kommt es nicht darauf an, ob von Ende Dezember 1983 ab rheinabwärts bis in die Niederlande eine deutlich höhere Konzentration von BCBE festgestellt worden ist und dies dazu geführt hat, daß von einem Wasserwerk in Holland zeitweise kein Rheinwasser zur Trinkwasseraufbereitung verwendet wurde. Die Frage der Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit beurteilt sich nach den Verhältnissen am Ort der Einleitung und der unmittelbaren Umgebung, hier also im Bereich des Rheins um L. Ob die BCBE-Werte auch im Rheinabschnitt bei B., wo die Klägerin sogenanntes Uferfiltrat entnimmt, erheblich erhöht waren, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Der haftungsbegründende Tatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 1 WHG war mit der Einleitung des gewässerschädlichen Stoffes BCBE in den Rhein und der dadurch am Einleitungsort herbeigeführten Verschlechterung der Gewässerqualität erfüllt; er setzt nicht die Verletzung eines Rechtes oder Rechtsguts i. S. des § 823 Abs. 1 BGB voraus.

23

d) Irrelevant ist auch, ob bereits früher ebenso hohe Konzentrationen dieses Schadstoffs festgestellt wurden. Es ist allein auf die - eine Minderung der Wasserqualität bewirkende - Konzentration in dem Zeitraum abzuheben, in dem die Klägerin die mit Kosten verbundenen Gewässeruntersuchungen vornehmen ließ. Ebensowenig ist entscheidungserheblich, ob der Rhein auch ohne die Einleitung von BCBE durch die Beklagte eine hohe Schadstoffbelastung aufwies. Auch eine ungünstige Wasserqualität kann noch weiter verschlechtert werden (Burghartz aaO).

24

e) Soweit die Revision zusätzliche Kriterien für die Beurteilung der Gewässerverschlechterung einführen will (z. B. Gesamtbelastung, Spitzenbelastung), entfernt sie sich von den obigen Grundsätzen, die entscheidend auf die Herabsetzung der Gewässergüte abstellen. Es kommt nicht auf die Gesamtbelastung des Wassers durch eine Schadstoffgruppe und die Überschreitung von Maximalwerten an. Vielmehr liegt eine nachteilige Veränderung der Gewässergüte auch dann vor, wenn ein einzelner Schadstoff die ohne seine Einleitung vorhandene Wasserqualität verschlechtert. Das hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei bejaht. Die in das Rheinwasser gelangte Chemikalie BCBE ist für die Wasserbeschaffenheit nicht neutral geblieben. Die von der Revision befürwortete Orientierung an der Gesamtbelastung eines Gewässers mit bestimmten Schadstoffgruppen steht mit § 22 WHG nicht in Einklang. Der Gesetzgeber hat für § 22 WHG keine festen Grenzwerte eingeführt, die dann erfahrungsgemäß meist bis zum höchstzulässigen Wert ausgenutzt werden. Die Argumentation der Revision setzt sich mit der Konzeption des § 22 WHG, die auf jede - nicht unerhebliche - Minderung der Wasserqualität abstellt, in Widerspruch.

25

Es ist auch nicht entscheidungserheblich, ob das BCBE bei der Trinkwasseraufbereitung durch Aktivkohlefilter, mit denen das Wasserwerk der Klägerin ausgerüstet ist, absorbiert wurde. Denn bei solchen Filtern handelt es sich schon um Vorkehrungen, die einer Verunreinigung des Trinkwassers, das aus belastetem Rohwasser gewonnen wird, entgegenwirken. Im übrigen verkennt die Revision, daß ein Minus an Wassergüte nicht erst vorliegt, wenn das Gewässer derart verunreinigt ist, daß tatsächlich Gefahren für die Trinkwassergewinnung bestehen, sondern bereits dann, wenn ein Wasserwerk im Rahmen vernünftiger Risikovorsorge (dazu unter III) begründeten Anlaß hat, angesichts der Schadstoffbelastung des Gewässers zum Schutze der Verbraucher Wasseranalysen durchführen zu lassen. Für die nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit reicht es aus, daß der eingeleitete Schadstoff - wie hier - die Prüfung nahelegt, ob eine erlaubte Benutzung dieses Gewässers oder des auf angrenzendem Gelände befindlichen Grundwassers risikolos fortgesetzt werden kann.

26

III.

1. Im Ergebnis rechtlich zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Klägerin durch das gewässerverunreinigende Einleiten von BCBE in den Rhein überhaupt ein Schaden i. S. des § 22 WHG in Form von Aufwendungen für Wasseranalysen entstanden ist.

27

Für die Frage der adäquaten Verursachung eines Gewässerschadens gelten folgende Grundsätze: Der Gefährdungshaftungstatbestand des § 22 WHG setzt - wie ausgeführt - nicht die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts voraus; es genügt vielmehr eine Vermögensschädigung, soweit sie durch die nachteilige Änderung der Beschaffenheit eines Gewässers adäquat verursacht wird (BGHZ 47, 1, 12 f. [BGH 23.12.1966 - V ZR 144/63]; Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 22 Rdn. 29). Im Falle einer Grundwasserverseuchung brauchen die schädlichen Stoffe nicht unmittelbar in das Grundwasser eingeleitet worden zu sein, sondern es reicht aus, daß sie einem anderen Gewässer zugeführt worden und als adäquate Folge dieses Vorgangs von dort in das Grundwasser gelangt sind (Senatsurteile BGHZ 57, 170, 173; vgl. auch 62, 351, 353; Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 22 Rdn. 27). Es liegt auch noch im Rahmen der adäquaten Verursachung, wenn die in das Gewässer eingeleiteten Schadstoffe Umwandlungsprozesse durchlaufen und erst das dadurch entstandene »Endprodukt« einen Schaden herbeiführt (Senatsurteil vom 10. Juli 1975 - III ZR 28/73 = NJW 1975, 2012 = LM § 22 WasserhaushaltsG Nr. 11; Sieder/Zeitler aaO § 22 Rdn. 22; Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO). Die durch § 22 WHG begründete Pflicht, durch die Änderung der Wasserbeschaffenheit verursachte Schäden zu ersetzen, umfaßt nach ihrem Schutzzweck - in unten noch näher zu umschreibenden Grenzen - auch die Verpflichtung, für Aufwendungen aufzukommen, die ein berechtigter Gewässer- oder Grundwasserbenutzer nach eingetretener Gewässerverunreinigung i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 WHG zur Abwendung solcher Schäden erbringt (Senatsurteil vom 14. Juli 1969 - III ZR 216/66 = LM § 22 WasserhaushaltsG Nr. 4 unter Ziff. 4; vgl. auch BGHZ 47, 1, 11 [BGH 23.12.1966 - V ZR 144/63]; s. ferner Breuer aaO Rdn. 803; Gieseke/Wiedemann/Czychowski aaO § 22 Rdn. 30).

28

2. Aufwendungen eines Wasserwerksbetreibers für Wasseranalysen, die der Abwendung von Gefahren für die Trinkwasserversorgung dienen, sind indes nur in eingeschränktem Umfange nach § 22 WHG ersatzfähig. Der vorbeugende Schutz der Trinkwasserqualität ist eine wichtige Aufgabe der Behörden der Gewässeraufsicht und der Gesundheitsämter, denen hierfür ein hinreichendes rechtliches Instrumentarium zur Verfügung steht (vgl. oben I 1, 2 sowie § 116 Abs. 1 Nr. 2 LWG NW, wonach es zu den Aufgaben der Gewässeraufsicht gehört, die Beschaffenheit des Rohwassers für die öffentliche Trinkwasserversorgung zu überwachen). Diese Behörden werden in bezug auf drohende Gefahren für die Trinkwasserqualität im allgemeinen bessere Erkenntnis- und Handlungsmöglichkeiten besitzen als der einzelne Betreiber eines Wasserwerks. Diese Behörden können auch in einer länderübergreifenden Kooperation zusammenwirken und zudem Warn- und Alarmdienste einrichten (vgl. § 92 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz vom 4. März 1983, GVBl S. 31). Diese Gesichtspunkte gewinnen erhöhte Bedeutung, wenn die Gefahren für die Trinkwasserqualität - wie hier - aus der Verunreinigung eines bedeutenden Stroms herrühren, der in nicht unerheblichem Umfange für die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser in Anspruch genommen wird. Bei dieser Sachlage muß die Ersatzfähigkeit der für Wasseranalysen aufgewendeten Kosten auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen der Betreiber des Wasserwerks im Zeitpunkt der Entnahme der Wasserproben von den zuständigen Fachbehörden noch keine verläßliche Auskunft darüber erhalten konnte, ob das Trinkwasser gefährdet war.

29

a) Eine solche Situation bestand für die Klägerin, als sie vom 30. Dezember 1983 bis 3. Januar 1984 insgesamt neun Proben aus dem Rhein-, Roh- und Trinkwasser entnehmen ließ. Damals existierte neben der erwähnten Nachricht aus U. eine Mitteilung des Landesamtes für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen vom 30. Dezember 1983. Darin heißt es zwar, die Belastung des Rheins mit der Chemikalie BCBE bringe für die Wasserwerke in Nordrhein-Westfalen keine unmittelbare Gefahr mit sich, weil die modernen Aufbereitungsanlagen genügend Sicherheit bieten würden. Zugleich weist aber das Landesamt darauf hin, daß BCBE im Verdacht steht, Krebs zu erregen. Diese Aussagen boten der Klägerin keine eindeutige Beurteilungsgrundlage. Unter diesen Umständen begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, für die Klägerin sei aus ihrer damaligen Sicht eine Gefährdung ihres Trinkwassers zumindest nicht ausgeschlossen gewesen, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das gilt um so mehr, als es sich seinerzeit um eine neuartige Gefahrenlage handelte und die Fachbehörden sich zu der Frage, ob und in welcher Konzentration der im Wasser enthaltene Stoff BCBE gesundheitsgefährdend sei, noch nicht abschließend geäußert hatten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts konnte auch ein von der Klägerin damals befragtes Institut für Wasserchemie keine klaren Angaben hierzu machen. Nach alledem hatte die Klägerin vom 30. Dezember 1983 bis 3. Januar 1984 nach ihrem damaligen Wissensstand begründeten Anlaß, zum Schutz ihrer Trinkwasserabnehmer neun Wasserproben entnehmen und diese analysieren zu lassen. Die hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 1 540,80 DM (9 × 160 DM = 1 440 DM zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer = 100,80 DM) werden vom Schutzbereich der Haftungsnorm des § 22 Abs. 1 WHG umfaßt und sind danach zu ersetzen.

30

b) Dagegen sind die Aufwendungen für die Untersuchung der weiteren Wasserproben nicht ersatzfähig. Diese Proben wurden nach den Bekundungen des Diplom-Chemikers Dr. H. dem untersuchenden Institut am 9. und 16. Januar 1984 übersandt. Am 3. Januar 1984 hatte die Klägerin jedoch bereits telefonisch von dem Institut erfahren, daß nach den durchgeführten Untersuchungen der Proben BCBE im Trinkwasser überhaupt nicht, im Rheinwasser nur in ungefährlicher, zudem stark abnehmender Konzentration und im Rohwasser ebenfalls lediglich in nicht gefährlicher Dosis enthalten war. Bei dieser Lage, die sich am 3. Januar 1984 gegenüber dem 31. Dezember 1983 schon deutlich entspannt hatte, war eine Untersuchung zusätzlicher Wasserproben in der Folgezeit nicht mehr geboten. Das gilt um so mehr, als die Klägerin, obwohl einige Tage vergangen waren, nicht nochmals behördlich gewarnt worden war. Die Kosten der weiteren Untersuchungen hat daher die Klägerin selbst zu tragen.