Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1975, Az.: III ZR 28/73
Anforderungen an die Entscheidung über einen Hilfsanspruch; Ursachenzusammenhang zwischen dem Einleiten und dem daraus einem anderen entstehenden Schaden; Voraussetzungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1975
- Aktenzeichen
- III ZR 28/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12485
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 27.10.1972
- LG Paderborn - 25.09.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1975, 2436-2437 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 1007-1008 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 2012-2013 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Forellenzüchter Gerhard W., S., A. Straße Nr. ...
Prozessgegner
1. Firma Wohnungsbaugesellschaft Si. KG, L., Am B. Nr. ...,
vertreten durch den Beklagten zu 2)
2. deren persönlich haftender Gesellschafter Dipl. Ing. Wilfried Si. Lübeck, Am Burgfeld Nr. 4
Amtlicher Leitsatz
Über einen Hilfsanspruch darf auch dem Grunde nach erst entschieden werden, wenn feststeht, daß die Klage aus dem Hauptanspruch keinen vollen Erfolg hat.
Zum Ursachenzusammenhang zwischen dem "Einleiten" und dem daraus einem anderen entstehenden Schaden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kreft und
die Richter Dr. Beyer, Dr. Krohn, Peetz und Lohmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Oktober 1972 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 25. September 1970 wie folgt geändert:
Der Klageanspruch ist in Höhe von 42 % der dem Kläger durch den Vorfall vom Juni 1967 entstandenen Schäden, höchstens jedoch in Höhe von 120.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Juli 1967, dem Grunde nach gerechtfertigt.
Im übrigen werden die Berufung der Beklagten und die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges, bleibt dem Endurteil des Landgerichts vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger betreibt seit dem Jahre 1960 auf seinem in Stukenbrock gelegenen Hof eine Forellenteichwirtschaft. Die Teiche werden mit dem Wasser des Furlbaches gespeist. Nach einem starken Gewitterregen im Juni 1967 und bei rascher Schneeschmelze im Januar 1968 ging der Fischbestand des Klägers durch Verschmutzung des Teichwassers großenteils ein. Etwa 1.300 m oberhalb der Teichanlagen war aus dem sog. Erlengrund abgelagerter Schlamm weggeschwemmt worden und erst in den Fürlbach und über diesen in die Forellenteiche gelangt.
Der Kläger macht die Beklagten für die Fischsterben verantwortlich und verlangt von ihnen Schadensersatz. Er begründet seinen Anspruch damit, die Beklagten hätten durch Ableitung unzulänglich geklärter Abwässer aus ihren in der Gemeinde Augustdorf - etwa 4 km von den Forellenteichen entfernt - gelegenen drei Wohnsiedlungen die Schlammablagerungen im Erlengrund und dadurch die beiden Schadensfälle mitverursacht.
Diese Wohnsiedlungen mit insgesamt 122 Wohnungen baute die Beklagte zu 1), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, in den Jahren 1961 bis 1963. Weitere 121 Wohnungen wurden in demselben Baugebiet in den Jahren 1962 bis 1965 von anderen Bauherren errichtet. Das Abwasser aus den Wohnsiedlungen der Beklagten durchläuft mechanisch wirkende Kläranlagen und gelangt dann in einen Graben, die sog. Flut, in die auch das vorgeklärte Abwasser aus den anderen Wohnungen fließt. In ihrem heutigen Zustand beginnt die Flut in der Nähe der Wohnsiedlungen der Beklagten, verläuft durch Wiesen- und Waldgelände zum Erlengrund, durchläuft diesen und mündet dann in den Furlbach. In welchem Zustand sich die Flut zur Zeit der Schadensfälle befand, ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger behauptet, die in dem Abwasser enthaltenen Schmutzstoffe hätten sich teilweise meterdick im Erlengrund abgesetzt. Bei den starken Regenfällen im Juni 1967 und der Schneeschmelze im Januar 1968 seien sie dort losgerissen und über den Furlbach in die Forellenteiche geschwemmt worden, wo sie die Fischsterben verursacht hätten. Beim ersten Mal sei ihm ein Schaden von 281.615,17 DM, beim zweiten Mal ein Schaden von 74.165 DM entstanden. Hinzu komme aus beiden Fischsterben ein weiterer Schaden von 50.000 DM. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern einen Teilbetrag dieses Schadens von 120.000 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1. Juli 1967, und zwar in erster Reihe aus dem ersten, hilfsweise aus dem zweiten Schadensfall.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Hinweis auf § 304 ZPO "festgestellt", die Beklagten seien als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger 42 % der durch die beiden Schadensfälle entstandenen Schäden zu erstatten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage nach weiterer Beweisaufnahme abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers, mit der er die Zurückweisung der Berufung erstrebt. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, aus verfahrensrechtlichen Gründen jedoch mit zwei Einschränkungen:
1.
Nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts hat das Landgericht ein Grundurteil nach § 304 ZPO erlassen. Das ergibt sich - trotz der mißverständlichen Fassung der Urteilsformel - aus den Gründen jener Entscheidung.
Da der Klageanspruch nach Grund und Betrag streitig ist, durfte ein Grundurteil ergehen. Das Landgericht hat jedoch nicht hinreichend beachtet, daß der Kläger Ansprüche aus zwei verschiedenen Schadensfällen, dem vom Juni 1967 und dem vom Januar 1968, herleitet. Beide Schadensfälle sind, wie auch der Kläger in der Revisionsverhandlung eingeräumt hat, selbständige, in sich abgeschlossene Lebensvorgänge, mögen sie auch beide auf dieselbe Ursache, nämlich das Einleiten der Abwässer zurückgehen. Die aus beiden Schadensfällen hergeleiteten Ersatzansprüche sind daher nicht Einzelposten eines einheitlichen Anspruches, sondern jeder für sich Grundlage eines eigenen prozessualen Anspruches, also Streitgegenstandes.
Der Kläger hat seine Klage in erster Reihe auf den Schadensfall vom Juni 1967 und nur hilfsweise auf den vom Januar 1968 gestützt. Den Anspruch aus dem zweiten Schadensfall hat er also nur unter der Bedingung zur Entscheidung gestellt, daß die Klage aus dem ersten Schadensfall keinen oder keinen vollen Erfolg hat. An diese vom Kläger gewählte Reihenfolge ist das Gericht gebunden. Es darf daher über den hilfsweise erhobenenen Anspruch erst entscheiden, wenn die vom Kläger gesetzte Bedingung eingetreten ist.
Das gilt auch beim Erlaß eines Grundurteils (vgl. BGH LM § 304 ZPO Nr. 30; RGZ 87, 237, 240; RG JW 1936, 654, 655). Über den Anspruch aus dem zweiten Schadensfall darf daher auch dem Grunde nach erst entschieden werden, wenn die Bedingung eingetreten ist. Dieses steht aber bisher nicht fest. Denn das Landgericht hat den Klageanspruch (auch) aus dem ersten Schadensfall dem Grunde nach zu 42 % für gerechtfertigt erklärt. Ein Teil von 42 % des Schadens vom 281.615,17 DM, der dem Kläger nach seiner Behauptung aus dem ersten Schadensfall erwachsen ist, erreicht allerdings nicht ganz den eingeklagten Betrag von 120.000 DM. Der Kläger hat aber darüber hinaus einen Schaden "aus beiden Fischsterben" in Höhe von 50.000 DM behauptet. Zwar hat er diesen Schaden nicht - wie erforderlich (BGH LM § 253 ZPO Nr. 7) - betragsmäßig auf die beiden Schadensfälle aufgeteilt. Dies kann er aber im Verfahren über die Höhe des Anspruches nachholen. Verlangt er einen entsprechenden Teilbetrag dieser 50.000 DM aufgrund des ersten Schadensfalles, so besteht die - jedenfalls für das Revisionsgericht nicht auszuschließende - Möglichkeit, daß die Teilklage sich allein aus diesem Schadensfall als in voller Höhe begründet erweist. Bei dieser Sachlage kann das Revisionsgericht nicht davon ausgehen, daß die Voraussetzung erfüllt ist, unter der nach dem verbindlichen Willen des Klägers über den Hilfsanspruch entschieden werden kann. Das Grundurteil kann daher nur insoweit wieder hergestellt werden, als es den Anspruch aus dem Schadensfall vom Juni 1967 für gerechtfertigt erklärt hat.
Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit, die - wie in der Revisionsverhandlung erörtert - ein anderes Ergebnis wünschenswert erscheinen lassen könnten, rechtfertigen eine andere Beurteilung schon deswegen nicht, weil sonst die berechtigten Belange der beklagten Partei beeinträchtigt werden könnten. Ob der Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist, kann - allgemein und unabhängig von dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit betrachtet - für den Haupt- und den Hilfsanspruch unterschiedlich beurteilt werden. Erginge ein Grundurteil gleichzeitig über beide Ansprüche, so könnte der Beklagte, der nur den Hilfsanspruch noch dem Grunde nach bestreiten will, genötigt sein, insoweit gegen das Grundurteil ein Rechtsmittel einzulegen, obwohl die Klage möglicherweise im Ergebnis auf Grund des Hauptanspruchs durchdringt. Das kann ihm schon wegen der möglicherweise überflüssigen Kosten, die ihm dadurch entstehen können, nicht zugemutet werden.
2.
Ferner hat das Landgericht nicht berücksichtigt, daß der Kläger nur einen Teilbetrag von 120.000 DM eingeklagt hat. Der Teil von 42 % der entstandenen Schäden, den es ihm dem Grunde nach zuerkannt hat, könnte jedoch - auch bei Beschränkung auf den ersten Schadensfall - einen höheren Betrag als 120.000 DM ergeben (§ 308 ZPO). Zur Klarstellung ist die Formel des Grundurteils daher so zu fassen, daß der Klageanspruch höchstens bis zu dem eingeklagten Teilbetrag von 120.000 DM nebst Zinsen dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
II.
1.
In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht festgestellt, die Flut sei zur Zeit der Schadensfälle zumindest auf der Strecke vom Mergelweg (etwas unterhalb der Wohnsiedlungen) bis etwa zum Inselweg, der die Flut noch weiter abwärts kreuzt und hinter dem der Erlengrund beginnt, ein Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG gewesen. In dieses Gewässer - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - hätten die Beklagten das Abwasser aus ihren Wohnsiedlungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WHG "eingeleitet", wobei auf sich beruhen könne, ob das Abwasser bis zum Beginn der Flut am Mergelweg durch eine vorhandene natürliche Geländemulde oder durch einen von der Gemeinde Augustdorf angelegten Abwassergraben geflossen sei. Denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß ein solcher Graben Teil einer Kanalisationsanlage der Gemeinde gewesen sei oder daß diese die Flut schlechthin zu einer Sammelanlage für die anfallenden Abwässer bestimmt habe.
Diese Ausführungen (die von der Revision - als ihr günstig - nicht angegriffen werden) lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Frage, ob das Einleiten oder Einbringen von Stoffen in eine gemeindliche Abwasserkanalisation die Haftung nach § 22 Abs. 1 WHG auslösen kann (vgl. dazu Gieseke/Wiedemann WHG 2. Aufl. § 22 Rdn. 4 c und d; Senatsurteil in BGHZ 55, 180, 184), stellt sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.
2.
Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, die Flut habe spätestens seit etwa 1957 Zutritt zum Erlengrund gehabt. Hingegen hat es offen gelassen: ob die Flut zur Zeit des Schadensfalles vom Juni 1967 bis zum Furlbach reichte und ihr Wasser mithin "direkt" (gemeint ist: oberirdisch) in diesen Bach floß; ob Wasser aus der Flut in der Weise in den Furlbach gelangte, daß es im Erlengrund versickerte und "über das Grundwasser" weiter unterhalb wieder aus dem Boden trat; oder ob das Wasser auf beiden Wegen in den Furlbach gelangte. In jedem Fall - so hat das Berufungsgericht festgestellt - habe das Wasser aus der Flut das Furlbachwasser nicht in einem Ausmaß verändert, daß es für die Fische in den Teichen des Klägers schädlich gewesen sei. Zwar hätten die mechanisch wirkenden Kläranlagen der Beklagten die im Abwasser enthaltene Gesamtverschmutzung nur zu etwa einem Drittel zurückgehalten. Die "primär" in die Flut eingeleiteten Schmutzstoffe hätten sich bis zu einem etwa bestehenden (oberirdischen) Zufluß in den Furlbach in ihrer Konzentration aber soweit vermindert, daß sie ein Fischsterben nicht hätten verursachen können. Wasser, das im Erlengrund versickert und über das Grundwasser in den Furlbach gelangt sei, sei infolge der reinigenden Wirkung des dort vorhandenen Sandbodens ebenfalls unschädlich gewesen. Nicht anders sei es, wenn Wasser aus der Flut sowohl "direkt" als auch durch Versickerung in den Furlbach gelangt sei.
3.
Über die Ursachen des Fischsterbens hat das Berufungsgericht folgendes festgestellt:
Bei dem mikrobiellen Abbau der Schmutzstoffe hätten sich durch das Wachstum des Abwasserpilzes "Shaeroticus natans" in der Flut "sekundär" organische Schlammstoffe gebildet. Diese hätten nach ihrer Ablagerung im Erlengrund zu faulen begonnen. Soweit es bereits auf der Fließstrecke zur Ablagerung und zum Faulen solcher Schlammstoffe gekommen sei, hätten diese sich dann gelöst, seien in Schlammflocken bis zum Erlengrund getrieben und hätten sich dort abgesetzt. Die Endprodukte des Fäulnisprozesses seien geeignet gewesen, den Forellenbestand des Klägers zu schädigen oder gar zu vernichten, wenn sie in ausreichender Menge in die Forellenteiche gelangten. Vor dem Schadensfall hätten sich als Folge des von der Flut herangeführten Abwassers, auch des aus den Wohnsiedlungen der Beklagten zu 1) stammenden, im Erlengrund breitflächig erhebliche Schlammablagerungen gebildet, die nach dem Gewitterregen weggeschwemmt worden und über den Furlbach in die Fischteiche des Klägers gelangt seien, wo die "sekundären" Abwasserschmutzstoffe das Fischsterben verursacht hätten.
4.
Auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 22 Abs. 1 WHG verneint. Denn es lasse sich nicht feststellen, daß sie die "sekundären" Abwasserschmutzstoffe in den Furlbach eingeleitet hätten. Vielmehr sei es nur aufgrund eines Naturereignisses, nämlich des Gewitterregens, zu den Ausspülungen der im Erlengrund abgesetzten Schmutzstoffe und deren Wegschwemmen in den Furlbach gekommen. Die Schmutzstoffe seien also nicht durch den gewöhnlichen Wasserablauf der Flut mitgenommen, sondern durch das in dem talartig ausgebildeten Erlengrund breitflächig abfließende Hochwasser weggeschwemmt worden. Der Wasserlauf der Flut selbst sei für das Wegschwemmen der Schmutzstoffe nicht ursächlich geworden. Daß die Beklagten zur Ablagerung der Stoffe im Erlengrund (und möglicherweise auch oberhalb) beigetragen und damit eine der Voraussetzungen für das Abschwemmen der Schmutzstoffe geschaffen hätten, verwirkliche den Tatbestand des Einleitens nicht.
III.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, nach dem festgestellten Sachverhalt seien die Beklagten dem Kläger nicht nach § 22 Abs. 1 WHG zum Schadensersatz verpflichtet, wird von der Revision mit Recht angegriffen.
1.
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 1) Abwasser in ein Gewässer, nämlich die Flut, eingeleitet. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WHG in Verbindung mit § 161 Abs. 2, 128 HGB sind die Beklagten daher als Gesamtschuldner zum Ersatz "des daraus einem anderen entstehenden Schadens" verpflichtet. Die Zweifelsfrage, ob die Haftung für das Einleiten von Stoffen voraussetzt, daß dadurch die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert worden ist (so u.a. Gieseke/Wiedemann § 22 Rdn. 3, 6; Larenz VersR 1963, 593, 595; Weitnauer ZfW 1965, 1, 3; Rehder, Nds WasserG, 4. Aufl. § 51 Anm. 8; s. auch BGHZ 47, 1, 7; a.M. Sieder/Zeitler, WHG § 22 Rdn 15; Burghartz, WHG und LWG 2. Aufl. § 22 WHG Anm. 2 a), kann hier auf sich beruhen, da im vorliegenden Fall auch den zusätzlichen Anforderungen der Mehrheitsmeinung genügt ist. Denn durch das Einleiten des Abwassers ist die Beschaffenheit des in der Flut fließenden Wassers verändert worden, auch wenn die Konzentration der Schmutzstoffe sich nach der Feststellung des Berufungsgerichts bis zum Übergang des Wassers in den Furlbach so weit vermindert hat, daß sie ein Fischsterben nicht verursachen konnten. Ebensowenig braucht die vom erkennenden Senat bisher schon offengelassene Frage entschieden zu werden, ob unter "Einleiten" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WHG ein bewußt auf dieses Ziel gerichtetes Handeln zu verstehen ist oder ob ein Verhalten genügt, das nur nach seiner objektiven Eignung auf das Hineingelangen gerichtet ist (vgl. BGHZ 57, 170, 173; 62, 351, 356; s. auch BGHZ 46, 17, 19). Denn die Beklagte zu 1) hat das Abwasser nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewußt und zielgerichtet in die Flut eingeleitet.
2.
Die Frage, ob der Schaden des Klägers aus dem Einleiten des Abwassers in die Flut entstanden ist, läßt sich nicht schon mit der Begründung verneinen, nicht die "primär" in die Flut eingeleiteten Schmutzstoffe hätten die Schäden verursacht, sondern erst die Endprodukte eines Fäulnisprozesses, dem die durch den Abwasserpilz "sekundär" gebildeten organischen Schlammstoffe unterworfen gewesen seien. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts schränkt die Tragweite des § 22 Abs. 1 WHG in einer Weise ein, die weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu vereinbaren ist. Sie liefe nämlich darauf hinaus, daß nach dieser Vorschrift wegen Einleitens von Stoffen nur gehaftet würde, wenn diese Stoffe in ihrer beim Einleiten bestehenden Gestalt, also unverändert den Schaden herbeiführen. In nicht wenigen Fällen sind eingeleitete Stoffe jedoch im Wasser Umwandlungsvorgängen der verschiedensten Art, insbesondere naturgesetzlichen Prozessen unterworfen, ehe sie sich schädigend auswirken. Es ist kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, daß in solchen Fällen stets von der Haftung nach § 22 Abs. 1 WHG freigestellt wird, wer die Stoffe eingeleitet hat. Daher nimmt auch das Schrifttum zutreffend an, daß eine solche Haftung in Betracht kommt, wenn die Einleitung von an sich unschädlichem Abwasser zur Bildung von Faulschlamm führt, der dann ein Fischsterben zur Folge hat (Gieseke/Wiedemann, § 22 Rdn 7 e; Witzel, WHG 5. Aufl. § 22 Anm. 2).
3.
Die Frage, ob der Schaden des Klägers aus dem Einleiten des Abwassers entstanden ist, ist die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden Ereignissen. Insofern lassen die Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst den Schluß zu, daß der Schaden nicht entstanden wäre, wenn in die Flut kein Abwasser eingeleitet worden wäre. Denn dann wäre es nicht zum Wachstum des Abwasserpilzes, zur Bildung organischer Schlammstoffe und zu deren Ablagerung und Fäulnis gekommen. Der Gewitterregen hätte dann keine schädlichen Schlammablagerungen fortschwemmen und über den Furlbach in die Fischteiche gelangen lassen können. Im Sinne der sogenannten Bedingungslehre, nach der jede Bedingung des eingetretenen Erfolges als dessen Ursache gilt, hat das Einleiten des Abwassers daher den Schaden des Klägers verursacht.
Nach allgemeiner, auch vom erkennenden Senat vertretener Ansicht gilt im Rahmen des § 22 Abs. 1 WHG jedoch der auch sonst im Zivilrecht herrschende Begriff der adäquaten Verursachung (Senatsurteil in BGHZ 57, 170, 175; Gieseke/Wiedemann, § 22 Rdn 7 e; Rehder, § 51 Rdn 3; Sieder/Zeitler, § 22 Rdn 22; Burghartz, § 22 Anm. 2 zu b). Danach sind ursächlich nur solche Erfolgsbedingungen, die im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ausser Betracht zu lassenden Umständen geeignet sind, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (BGHZ 7, 198, 204; 57, 137, 141).
Auch bei Anwendung dieses Ursachenbegriffes kann das Einleiten des Abwassers aber nicht aus dem Kreis der Bedingungen ausgeschieden werden, die zu dem Schaden des Klägers geführt haben. Zunächst war es nicht ungewöhnlich, daß in der durch Abwasser verunreinigten Flut der Abwasserpilz wuchs und organische Schlammstoffe bildete, die nach Ablagerung in Fäulnis übergingen. Denn hierbei handelte es sich um biologische Vorgänge, die unter den gegebenen Verhältnissen nicht selten, wenn nicht sogar regelmäßig auftreten. Jedenfalls ist den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem ihnen zugrunde liegenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Mudrack vom 4. Juli 1970 nichts zu entnehmen, was darauf schließen lassen könnte, daß es sich um ungewöhnliche Vorgänge gehandelt habe. Eine andere Frage ist, ob die Bildung solch umfangreicher Ablagerungen, wie das Berufungsgericht sie festgestellt hat, noch als adäquater Kausalverlauf anzusehen ist. Gerade bei einem kleinen Gewässer mit geringer Wasserführung, wie die Flut es zumindest zur Zeit der Schadensereignisse war, kann dies aber nicht ausgeschlossen werden. Denn während ein stärkerer Wasserfluß die im Wasser befindlichen Fremdstoffe weiterzutragen vermag, ist ein kleines Gewässer mit geringer Wasserführung, die zudem erheblichen Schwankungen unterworfen sein kann, dazu vielfach nicht in der Lage. Es kommt hinzu, daß das Abwasser einer großen Zahl von Wohnungen bis zu dem Schadensfall während eines Zeitraums von mehreren Jahren in die Flut eingeleitet worden war. Die umfangreichen Schlammablagerungen könnten daher selbst dann nicht als völlig ungewöhnlich betrachtet werden, wenn ein - völliges oder teilweises - Versickern der Flut im Sand des Erlengrundes als außerhalb jeder Erfahrung liegend angesehen werden müßte. Nicht ungewöhnlich war ferner das Auftreten von Hochwasser, wie es hier der Gewitterregen zur Folge hatte. Außer der allgemeinen Lebenserfahrung spricht dafür im vorliegenden Fall schon die Tatsache, daß solche Hochwasser hier zweimal im Abstand von wenig mehr als einem halben Jahr aufgetreten sind. Erst recht ist es nicht ungewöhnlich, sondern entspricht sogar häufiger Beobachtung, daß ein Gewässer bei Hochwasser über seine Ufer tritt und nicht nur im Gewässerbett selbst, sondern auch außerhalb abgelagerte Stoffe mit sich fortschwemmt. Wie bei alledem zu beachten ist, ist nicht erforderlich, daß der Geschehensablauf in allen Einzelheiten gewöhnlicher Lebenserfahrung entsprach.
Vielmehr genügt es, daß die fragliche Bedingung, hier das Einleiten des Abwassers, im allgemeinen geeignet war, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen. Dies aber kann nach dem Dargelegten nicht verneint werden.
4.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Haftung des Schädigers einen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und dem Schaden voraus: dieser kann dem Schädiger nur zugerechnet werden, wenn er sich innerhalb des Schutzbereiches der verletzten Norm verwirklicht; es muß ein innerer Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage bestehen, nicht nur eine bloß zufällige äußere Verbindung (BGHZ 27, 137, 139 f; 57, 137, 142; NJW 1968, 2287, 2288; BGHZ 37, 311, 315 für den Fall einer Gefährdungshaftung nach § 7 StVG).
Inwieweit diese Grundsätze auch für die Gefährdungshaftung nach § 22 Abs. 1 WHG gelten, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn auch nach ihnen ließe sich eine Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers nicht ausschließen. Der Gesetzgeber verfolgte mit § 22 WHG den Zweck, eine Gefährdungshaftung für Änderungen der Beschaffenheit des Wassers einzuführen (schriftlicher Bericht des 2. Sonderausschusses "Wasserhaushaltsgesetz" Bundestags-Drucksache 2/3536 S. 13). Im vorliegenden Fall haben die Beklagten durch das Einleiten des Abwassers die Beschaffenheit des Wassers der Flut verändert und ist der Schaden des Klägers die typische Folge einer solchen Gewässerverunreinigung. Demnach hat der Schaden sich "innerhalb des Schutzbereichs" des § 22 Abs. 1 WHG verwirklicht. Die Besonderheiten der Ursachenkette, die zu dem Schaden geführt hat, ändern daran nichts.
5.
In seiner in BGHZ 62, 351, 357 veröffentlichten Entscheidung hat der erkennende Senat offengelassen, ob in den Fällen des § 22 Abs. 1 WHG - ebenso wie nach § 22 Abs. 2 Satz 2 WHG - die Haftung für höhere Gewalt ausgeschlossen ist. Die Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden, da ein Fall höherer Gewalt nicht vorliegt. Denn daß ein Gewässer wie die Flut durch einen Gewitterregen über sein gewöhnliches Ufer hinaus anschwillt und das Wasser dabei Ablagerungen mit sich fortschwemmt, ist kein "betriebsfremdes" und nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbares Ereignis (vgl. dazu Senatsurteil in BGHZ 7, 338, 339).
IV.
Da der Schadensersatzanspruch des Klägers demnach wegen des Einleitens des Abwassers in die Flut dem Grunde nach gemäß § 22 Abs. 1 WHG gerechtfertigt ist, kommt es nicht mehr auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage an, ob die Beklagten Stoffe in den Furlbach eingeleitet haben und deswegen nach § 22 Abs. 1 WHG haften. Ebensowenig braucht noch eine Haftung nach § 22 Abs. 2 WHG und nach § 823 BGB geprüft zu werden.
V.
Die Kostenentscheidung wird dem Endurteil des Landgerichts vorbehalten, da bei dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits nicht zu übersehen ist, wie hoch das Interesse des - insoweit unterlegenen - Klägers an einem Grundurteil auch über den Hilfsanspruch zu veranschlagen ist.
Dr. Beyer
Dr. Krohn
Richter Peetz ist beurlaubt und verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Kreft
Lohmann