Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1987, Az.: IX ZR 41/86
Schadensersatz wegen Schlechterfüllung anwaltlicher Vertragspflichten; Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils; Mandatsende durch Beiordnung eines zweiten Anwalts auf Grund von Armenrecht; Anwaltliche Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Verjährung eines Anspruches aus unerlaubter Handlung; Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer des Hundehalters über eine Schadensregulierung; Umfang der Kenntnis vom Eintritt eines Schadens als Verjährungsbeginn bei unerlaubter Handlung; Unterbrechung der Verjährung durch Einreichen bzw. Erheben der Klage; Voraussetzungen für die Rückbeziehung der Zustellungswirkung auf den Einreichungszeitpunkt; Verteilung der Pflichten zwischen dem Prozessbevollmächtigten und dem Verkehrsanwalt; Umfang der Sorgfaltspflichten eines Hundehalters; Beweismaßstab des Ursachenzusammenhangs im medizinischen Bereich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1987
- Aktenzeichen
- IX ZR 41/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13431
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 15.01.1986
- LG Gießen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1988, 491 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1079-1083 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 536 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1. Rechtsanwalt Günther L., J.straße ..., F.,
2. Egon U., Lo.straße ..., Bad H.
Prozessgegner
Karl Ludwig B., P.weg ..., Fr.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Pflicht zu ordnungsmäßigem prozessualem Handeln gegenüber dem Prozeßgericht obliegt dem zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalt, nicht dem Verkehrsanwalt. Verletzt der Prozeßbevollmächtigte diese Pflicht, haftet der Verkehrsanwalt nicht nach § 278 BGB. Er ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, die Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten zu überwachen.
- b)
Entwirft der Verkehrsanwalt einen Schriftsatz an das Prozeßgericht, so wird dadurch weder die Verantwortung des Prozeßbevollmächtigten für den Inhalt des Schriftsatzes beschränkt, noch der Verantwortungsbereich des Verkehrsanwalts in Bezug auf das prozessuale Handeln gegenüber dem Prozeßgericht erweitert.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 1986 werden auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger, ein früherer Autoverkäufer, verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung anwaltlicher Vertragspflichten.
Er suchte am 30. Juli 1973 eine Gärtnerei am Stadtrand von F. auf, um dem Inhaber ein Kraftfahrzeug zum Kauf anzubieten. Als er das Grundstück betreten hatte, fiel ihn der dort frei herumlaufende Schäferhund des Gärtners an und biß ihn in das linke Bein. Anläßlich der Wundbehandlung wurde der Kläger mehrfach gegen Wundstarrkrampf (Tetanus) geimpft.
Die Bißverletzung verheilte innerhalb einiger Wochen. Noch im August 1973 trat bei dem Kläger eine fortschreitende Nierenerkrankung (Glomerulonephritis) auf, deretwegen er mehrfach im Krankenhaus stationär behandelt werden mußte. Sie ist nach der Behauptung des Klägers eine Folge der Tetanusimpfungen. Im November 1974 wurde ein endgültiges Nierenversagen (terminale Niereninsuffizienz bei chronischer Glomerulonephritis) festgestellt. Seitdem muß sich der Kläger einer fortlaufenden Dialysebehandlung unterziehen; seit dem 8. Mai 1975 kann er diese mit Hilfe seiner Ehefrau zu Hause vornehmen. Der Anschluß an die künstliche Niere erforderte mehrere Operationen und stationäre Krankenhausaufenthalte. Der Kläger ist dauernd arbeitsunfähig und bezieht aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine Unfallrente sowie eine Erwerbsunfähigkeitsrente, an deren Stelle seit 1. November 1987 eine Altersrente getreten ist.
Er beauftragte den Beklagten zu 2., der als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Frankfurt am Main zugelassen war, Schadensersatzansprüche gegen den Hundehalter geltend zu machen. Nachdem dessen Haftpflichtversicherer eine Regulierung abgelehnt hatte, beantragte der Beklagte zu 2. im Juli 1975 bei dem zuständigen Landgericht Gießen das Armenrecht für eine Schadensersatzklage gegen den Hundehalter und die Beiordnung des bei dem Prozeßgericht zugelassenen Beklagten zu 1. als Armenanwalt. Er kündigte einen Klageantrag auf Zahlung von 133.625 DM nebst Prozeßzinsen (33.625 DM Verdienstausfall für die Zeit von August 1973 bis November 1975 + 100.000 DM Schmerzensgeldkapital) sowie einer Monatsrente von 3.300 DM (2.300 DM Verdienstausfall + 800 DM Kosten einer Hilfskraft + 200 DM Schmerzensgeldrente) für die Zeit vom 1. Dezember 1975 bis 31. Oktober 1987 und von 800 DM (wegen unfallbedingter Minderung der Altersrente) für die Zeit ab 1. November 1987, jeweils zuzüglich Fälligkeitszinsen, an. Durch Beschluß vom 28. April 1976 verweigerte das Landgericht das Armenrecht mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage.
Der Beklagte zu 2. veranlaßte den Rechtsanwalt Jurczyk als amtlich bestellten Vertreter des Beklagten zu 1., am 29. Juli 1976 eine Teilbetragsklage über 200.000 DM nebst Zinsen gegen den Hundehalter bei dem Landgericht einzureichen. Darin wurde angekündigt, die vorzuschießende Gerichtsgebühr von 1.412 DM werde alsbald überwiesen. Durch Verfügung vom 5. August 1976 wies der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer den Beklagten zu 1. darauf hin, daß die Klageschrift nicht aus sich heraus verständlich sei und in unzulässiger Weise auf den Vortrag im - unter anderem Aktenzeichen geführten - Armenrechtsprüfungsverfahren Bezug nehme; er bat um Einreichung einer vollständigen Klageschrift. Darauf reagierte der Beklagte zu 1. trotz der Erinnerungen vom 1. Oktober 1976 und 2. Mai 1977 nicht.
Bereits am 8. Juli 1976 hatte der Beklagte zu 2. vom Kläger den Gerichtskostenvorschuß von 1.415 DM für die Klage gefordert und erhalten. Er leitete diesen Betrag jedoch nicht weiter. Die Klage wurde nicht zugestellt, die Verfahrensakte im Jahre 1978 weggelegt.
Inzwischen hatte der Beklagte zu 2. am 30. Juli 1976 Beschwerde im Armenrechtsprüfungsverfahren eingelegt und die Aufhebung der das Armenrecht verweigernden Entscheidung des Landgerichts erreicht. Dieses bewilligte dem Kläger am 21. Oktober 1976 das Armenrecht für eine Klage, mit der er höchstens 3/4 des im Armenrechtsprüfungsverfahren angekündigten Klagebegehrens geltend machen konnte, und ordnete den Beklagten zu 1. als Prozeßbevollmächtigten für die erste Instanz bei.
Der Beklagte zu 2. blieb weiterhin als Verkehrsanwalt für den Kläger tätig. Sein im März 1979 gestellter Antrag, ihn dem Kläger im Rahmen des Armenrechts als Verkehrsanwalt beizuordnen, hatte jedoch keinen Erfolg.
Der Beklagte zu 1. reichte am 8. Juni 1977 beim Landgericht einen als Klage bezeichneten Schriftsatz ein, mit dem er einen Antrag auf Zahlung von 132.993,75 DM nebst Prozeßzinsen sowie einer Monatsrente von 2.475 DM für die Zeit vom 1. Juli 1977 bis 31. Oktober 1987 und von 800 DM für die Zeit ab 1. November 1987, jeweils nebst Fälligkeitszinsen, ankündigte. Am 13. Juni 1977 ging bei dem Landgericht ein weiterer Schriftsatz des Beklagten zu 1. ein, der einen Antrag auf Zahlung von 217.030 DM nebst Prozeßzinsen sowie einer Monatsrente von 2.490 DM für die Zeit vom 1. Juli 1977 bis 31. Oktober 1987 und von 1.350 DM ab 1. November 1987, jeweils nebst Fälligkeitszinsen, enthielt. Das Prozeßgericht wies den Beklagten zu 1. durch Verfügung des Berichterstatters vom 15. Juni 1977 auf die unterschiedlichen Antragsfassungen hin und bat um Erläuterung, wie sich die Klageforderung unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Bewilligung des Armenrechts jetzt zusammensetze. Am 10. Oktober 1977 schrieb der Vorsitzende der Zivilkammer unter Hinweis auf diese Verfügung dem Beklagten zu 1., daß noch keine Klageschrift vorliege, die der eingeschränkten Armenrechtsbewilligung entspreche; eine Zustellung der Klage und eine Terminsbestimmung sei erst möglich, wenn klargestellt sei, welcher Anspruch nunmehr mit der Klage geltend gemacht werden solle, und wenn der Antrag sich im Rahmen der Armenrechtsbewilligung halte. Auch darauf reagierte der Beklagte zu 1. trotz gerichtlicher Erinnerungen vom 3. April und 30. Mai 1978 nicht. Erst am 9. März 1979 reichte er nach Akteneinsicht einen neuen Schriftsatz ein, mit dem er nunmehr die Zahlung von 100.218,75 DM nebst Prozeßzinsen und einer Monatsrente von 2.135 DM für die Zeit vom 1. Dezember 1975 bis 31. Oktober 1987 sowie von 600 DM für die Zeit ab 1. November 1987, jeweils zuzüglich Fälligkeitszinsen, beantragte. Dieser Schriftsatz wurde zusammen mit den am 8. und 13. Juni 1977 eingereichten Schriftsätzen dem Prozeßbevollmächtigten des Hundehalters am 15. März 1979 zugestellt. Auf dessen Einrede wies das Landgericht die Klage wegen Verjährung ab, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 20. November 1979 zurück.
Der Kläger wirft den Beklagten vor, sie hätten seine Schadensersatzansprüche gegen den Hundehalter schuldhaft verjähren lassen. Als Ersatz für die nicht mehr durchsetzbaren Ansprüche fordert er mit der vorliegenden Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnern ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von mindestens 10.000 DM, weitere 25.218,75 DM nebst Prozeßzinsen (3/4 des auf 33.625 DM bezifferten Verdienstausfalls für die Zeit vom 1. August 1973 bis 30. November 1975) sowie eine Monatsrente von 1.938 DM für die Zeit vom 1. Dezember 1975 bis 31. Oktober 1987 (3/4 des behaupteten Verdienstausfalls von monatlich 784,10 DM, der Kosten einer Hilfskraft von monatlich 1.200 DM sowie einer Schmerzensgeldrente von monatlich 600 DM) und von 600 DM ab 1. November 1987 (Teilbetrag aus 3/4 eines auf 800 DM monatlich bezifferten Rentenausfalls, der Kosten einer Hilfskraft von 1.200 DM und der Schmerzensgeldrente von 600 DM) nebst Fälligkeitszinsen.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht erklärte den Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt und verwies den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht erkennt dem Kläger dem Grunde nach gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung zu, weil die Beklagten Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Hundehalter schuldhaft hätten verjähren lassen. Es führt aus, die Schadensersatzansprüche gegen den Hundehalter seien dem Grunde nach zumindest zur Hälfte gerechtfertigt gewesen. Das Mitverschulden des Klägers an dem Unfall übersteige nicht 50 %. Daraus folge, daß der Schmerzensgeldanspruch und zumindest ein Teil des Anspruchs auf Ersatz materieller Schäden begründet gewesen seien; der gesetzliche Übergang von Teilansprüchen auf Träger der Sozialversicherung habe jedenfalls nicht zu einem vollständigen Wegfall des Anspruchs des Klägers geführt. Das Berufungsgericht hat sich deshalb zu einer Vorabentscheidung über den Grund des nach Grund und Höhe streitigen Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagten für berechtigt gehalten und die abschließende Klärung der Frage, inwieweit dem Kläger ein Mitverschulden an dem Unfall anzulasten sei und in welchem Umfang seine Ansprüche gegen den Hundehalter auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien, dem Betragsverfahren vorbehalten.
Die Verfahrensrüge des Beklagten zu 1., der Erlaß des Grundurteils sei unzulässig gewesen, greift nicht durch. Ist - wie hier - ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn die Entscheidung über den Grund spruchreif ist (§ 304 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn man den für die Beurteilung dieser Verfahrensfrage maßgeblichen sachlichrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts zugrundelegt. Dieses nimmt nämlich an, die Beklagten hätten den mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsvertrag schlecht erfüllt, weil sie die Schadensersatzansprüche gegen den Hundehalter nicht rechtzeitig geltend gemacht hätten, so daß Verjährung eingetreten sei. Trifft diese Auffassung zu, so ist damit die zum Grund des Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung gehörende schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten festgestellt. Zum Erlaß eines Grundurteils war dann weiter nur noch die Feststellung erforderlich, daß dem Kläger durch die Pflichtverletzung der Beklagten mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden sei; die Feststellung der Höhe dieses Schadens durfte das Berufungsgericht dem Betragsverfahren vorbehalten. Auch diese Voraussetzung für den Erlaß eines Grundurteils war nach dem maßgeblichen sachlich-rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts gegeben. Danach standen nämlich dem Kläger gegen den Hundehalter Schadensersatzansprüche zu, die dem Grunde nach mindestens zur Hälfte gerechtfertigt waren, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen waren. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, daß auch unter Berücksichtigung des unterstellten Mitverschuldens des Klägers sowie des Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger dem Kläger zumindest ein Teil der geltend gemachten Schadensersatzforderungen verblieben sei, der erst infolge des Anwaltsverschuldens der Beklagten nicht mehr habe durchgesetzt werden können.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe kein Grundurteil erlassen dürfen, ohne über das Ausmaß des Mitverschuldens des Klägers zu entscheiden. Diese Entscheidung, die an sich zum Grund des Anspruchs gehöre, dürfe dem Nachverfahren nur dann vorbehalten werden, wenn das Mitverschulden zweifelsfrei nicht zu einem völligen Wegfall der Schadenshaftung führe. Diese Voraussetzung sei jedenfalls für den Anspruch des Klägers auf Verdienstausfall nicht erfüllt. Da das während der Dauer seiner unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit bezogene Krankengeld und die Sozialversicherungsrenten die Hälfte seines Verdienstausfalls überstiegen, habe dem Kläger bei dem unterstellten hälftigen Mitverschulden unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts der Sozialversicherungsträger ein Ersatzanspruch wegen des Verdienstausfalls nicht zugestanden.
Dadurch wird jedoch die Zulässigkeit eines Grundurteils im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Frage gestellt. Es muß unterschieden werden zwischen dem Grund des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten und dem Grund des Schadensersatzanspruchs gegen den Hundehalter. Zum Grund des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten würde nur ein Mitverschulden gehören, das den Kläger an der Verjährung seiner Ansprüche gegen den Hundehalter trifft. Ein solches Mitverschulden ist weder vom Berufungsgericht festgestellt worden noch wird es von der Revision geltend gemacht. Das vom Berufungsgericht erörterte Mitverschulden des Klägers an dem Unfall ist im vorliegenden Rechtsstreit nur für die Frage von Bedeutung, in welchem Umfang die Beklagten an sich begründete Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Hundehalter haben verjähren lassen, also für den Umfang eines von den Beklagten verursachten Schadens. Während die Ansprüche wegen Verdienstausfalls, auf Ersatz der Kosten einer, Hilfskraft und auf Schmerzensgeld im Rechtsstreit gegen den Hundehalter rechtlich selbständige Schadensersatzansprüche darstellten, über die im Vorprozeß eine Grundentscheidung nur hätte ergehen dürfen, wenn für jeden einzelnen dieser Ansprüche nach Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers sowie des Quotenvorrechts der Sozialversicherungsträger wenigstens ein Teilbetrag zugunsten des Klägers verblieben wäre, bilden diese Ansprüche im vorliegenden Rechtsstreit nur unselbständige Schadensposten bei der Berechnung des einheitlichen Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten aus positiver Vertragsverletzung. Zum Erlaß eines Grundurteils gegen die Beklagten genügt es deshalb, daß ohne die Verjährung irgendeiner der vom Kläger gegen den Hundehalter geltend gemachten Ansprüche ganz oder teilweise durchsetzbar gewesen wäre. Da zumindest hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs ein Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger nicht in Betracht kommt, wäre aber - wie die Revision nicht verkennt - auch bei einem Mitverschulden des Klägers an dem Unfall ohne die Verjährung zumindest dieser Anspruch teilweise gegen den Hundehalter durchsetzbar gewesen. Daraus folgt, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten in irgendeiner Höhe begründet ist, wenn die sachlich-rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht zutrifft.
2.
Für diese Beurteilung geht das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet davon aus, daß der Kläger beide Beklagte als Rechtsanwälte damit beauftragt hatte, seine Schadensersatzansprüche gegen den Hundehalter durchzusetzen. Das dem Beklagten zu 2. erteilte Mandat umfaßte die außergerichtliche Geltendmachung der Schadensersatzansprüche, die Vertretung im Armenrechtsprüfungsverfahren vor dem Landgericht Gießen und nach der Bewilligung des Armenrechts die Vermittlung des Verkehrs mit dem als Prozeßbevollmächtigten beigeordneten Beklagten zu 1.. Dieses Mandat endete nicht etwa - wie die Revision meint - von selbst dadurch, daß dem Kläger das Armenrecht bewilligt und der Beklagte zu 1. als Armenanwalt beigeordnet wurde, ohne daß gleichzeitig der Beklagte zu 2. im Rahmen des Armenrechts als Verkehrsanwalt beigeordnet worden wäre. Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte zu 2. jedenfalls noch bis Juni 1979 als Verkehrsanwalt für den Kläger tätig gewesen ist. Diese Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Beklagte zu 2. behauptet selbst nicht, daß der Kläger das Mandat auf die außergerichtliche Geltendmachung der Schadensersatzansprüche und auf die Vertretung im Armenrechtsprüfungsverfahren beschränkt habe. Es fehlt daher die Grundlage für die Annahme, das Mandat sei mit der Armenrechtsbewilligung automatisch erloschen. Der Beklagte zu 2. hat sich nach der Armenrechtsbewilligung in seinem Schreiben vom 6. Juni 1977 an den Beklagten zu 1. ausdrücklich bereit erklärt, weiterhin als Verkehrsanwalt tätig zu sein. Er hat auch nach der Feststellung des Berufungsgerichts den Schriftsatz entworfen, den der Beklagte zu 1. am 13. Juni 1977 für den Kläger beim Landgericht einreichte. Ferner hat er noch im Jahre 1979 unter Berufung auf die im Armenrechtsprüfungsverfahren überreichte Vollmacht des Klägers seine Beiordnung als Verkehrsanwalt im Armenrecht betrieben. Aus diesen Tatsachen durfte das Berufungsgericht den Schluß ziehen, daß das Mandatsverhältnis zum Kläger jedenfalls noch bis Juni 1979 bestand.
Der dem Beklagten zu 2. erteilte Auftrag umfaßte allerdings nicht die Vertretung des Klägers im Klageverfahren gegen den Hundehalter; denn dazu war der Beklagte zu 2. nicht in der Lage, weil er beim Prozeßgericht nicht als Anwalt zugelassen war. Diesen Auftrag erteilte der Kläger vielmehr nach der unbeanstandeten Feststellung des Berufungsgerichts dem Beklagten zu 1., der ihm im Rahmen des Armenrechts als Prozeßbevollmächtigter für die erste Instanz beigeordnet wurde. Dieses Mandat bestand jedenfalls bis zum Abschluß der ersten Instanz im Vorprozeß.
Im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge waren die Beklagten verpflichtet, den Kläger bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen den Hundehalter rechtlich zu beraten und zu vertreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsanwalt kraft des Anwaltsvertrages verpflichtet, die Interessen seines Auftraggebers in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen. Er muß sein Verhalten so einrichten, daß er Schädigungen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, vermeidet. Er hat, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen, welche die sicherste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege möglich sind, um den erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten erreichbar ist. Gibt die rechtliche Beurteilung zu ernstlich begründeten Zweifeln Anlaß, so muß er auch in Betracht ziehen, daß sich die zur Entscheidung berufene Stelle der seinem Auftraggeber ungünstigeren Beurteilung der Rechtslage anschließt. Im Prozeß ist er verpflichtet, den Versuch zu unternehmen, das Gericht davon zu überzeugen, daß und warum seine Auffassung richtig ist (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 1987 - IX ZR 86/86, z.V.b., m.w.N.). Welche konkreten Pflichten aus diesen allgemeinen Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Falles. Für die Beklagten, die mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen den Hundehalter beauftragt waren, ergab sich aus dem Mandat die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß etwa bestehende Ansprüche des Klägers gegen den Hundehalter nicht verjährten.
3.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Verjährung der Ersatzansprüche des Klägers gegen den Hundehalter am 1. Dezember 1974 begonnen habe und mit Ablauf des 1. Dezember 1977 vollendet gewesen sei. Davon gehen auch beide Revisionen aus. Dagegen bestehen in einem Punkt rechtliche Bedenken, die indessen auf das Ergebnis keinen Einfluß haben.
a)
Ohne Rechtsfehler und von der Revision unbeanstandet nimmt das Berufungsgericht an, daß Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Hundehalter nur aus § 833 BGB hergeleitet werden konnten. Nach § 852 Abs. 1 BGB verjährt ein solcher Schadensersatzanspruch in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Den Schaden, der unmittelbar durch den Hundebiß verursacht wurde, den Namen des Hundehalters sowie die Umstände, die nach Auffassung des Klägers die Haftung des Hundehalters begründeten, kannte der Kläger bereits am 30. Juli 1973. Soweit ihm also ein Ersatzanspruch wegen des durch den Hundebiß als solchen verursachten materiellen und immateriellen Schadens zustand, verjährte dieser bereits am 30. Juli 1976, sofern die Verjährung nicht zuvor unterbrochen oder gehemmt wurde. Diese Verjährungsfrist gilt für den vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfall, der auf der Arbeitsunfähigkeit gerade wegen des Hundebisses beruht, sowie für das Schmerzensgeld wegen der gerade durch die Bißwunde verursachten Schmerzen.
Die Verjährung dieses Teilanspruchs ist nicht dadurch gehemmt worden, daß der Kläger, vertreten durch den Beklagten zu 2., vor Einreichung des Armenrechtsgesuchs mit dem Haftpflichtversicherer des Hundehalters über eine Schadensregulierung verhandelt hat. § 852 Abs. 2 BGB n.F., wonach solche Verhandlungen die Verjährung hemmen, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert, ist erst am 1. Januar 1978 in Kraft getreten; Verhandlungen über die Schadensersatzpflicht, die - wie hier - vor diesem Zeitpunkt stattfanden, haben die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB nicht gehemmt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Mai 1983 - VI ZR 173/81, NJW 1983, 2075, 2076 ff).
Dahingestellt bleiben kann, ob und gegebenenfalls für welche Zeit die Verjährung dieses Teilanspruchs wegen des Unvermögens des Klägers, die Prozeßkosten zu tragen, nach § 203 Abs. 2 BGB gehemmt war (vgl. dazu BGHZ 70, 235, 239). Insbesondere braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden, ob die Hemmung ganz oder teilweise entfallen ist, weil der Beklagte zu 2. die Armenrechtsbeschwerde nicht unverzüglich eingelegt hat oder weil er den amtlich bestellten Vertreter des Beklagten zu 1. veranlassen konnte, noch vor dem 30. Juli 1976 Klage über einen Teilbetrag von 200.000 DM einzureichen, nachdem der Kläger den dazu erforderlichen Gerichtskostenvorschuß aufgebracht hatte. Denn gleichgültig, ob man die Hemmung verneint oder im größtmöglichen Umfang bejaht, ist Verjährung eingetreten.
Verneint man die Hemmung, so verjährten die wegen der Bißverletzung des Klägers begründeten Schadensersatzansprüche am 30. Juli 1976, weil die Verjährung nicht rechtzeitig unterbrochen wurde. Die am 29. Juli 1976 eingereichte Teilklage über 200.000 DM wurde dem Hundehalter nicht zugestellt und damit nicht im Sinne von § 209 Abs. 1 BGB erhoben. Die am 15. März 1979 zugestellten Klageschriften wurden sämtlich erst nach dem 30. Juli 1976 bei Gericht eingereicht, konnten also die bereits eingetretene Verjährung nicht mehr hindern. Bejaht man die Verjährungshemmung, hätte diese längstens vom Beginn der Sechsmonatsfrist des § 203 BGB bis zum Ablauf eines für die Vorbereitung der Klage angemessenen Zeitraums von mindestens zwei Wochen nach Abschluß des Armenrechtsprüfungsverfahrens gedauert (BGHZ 70, 235, 239 f.). Da die abschließende Entscheidung über das Armenrecht am 21. Oktober 1976 ergangen und unstreitig dem Beklagten zu 1. am 3. November 1976 zugegangen ist, hätte die Hemmung bei großzügiger Bemessung der Frist für die Klagevorbereitung spätestens am 30. November 1976 geendet. Die Hemmung hätte mithin höchstens 10 Monate gedauert. Nach § 205 BGB wäre die Verjährung also statt am 30. Juli 1976 spätestens am 31. Mai 1977 - der 30. Mai 1977 war ein Feiertag (§ 193 BGB) - eingetreten, weil sie - wie schon dargelegt wurde - nicht zuvor unterbrochen wurde.
b)
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Schadensersatzforderung des Klägers gegen den Hundehalter im übrigen erst am 1. Dezember 1977 verjährt ist. Mit der Kenntnis von dem Hundebiß und den Umständen, die für die Verantwortlichkeit des Tierhalters sprachen, hatte der Kläger nicht zugleich Kenntnis davon, daß die seit August 1973 bei ihm aufgetretene Nierenerkrankung eine mittelbare Folge der Bißverletzung sei. Die Kenntnis des Schadens im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB ist zwar nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis des Schadensumfangs. Grundsätzlich stellt der gesamte einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden eine Einheit dar.
Deshalb braucht der Verletzte von den einzelnen Schadensfolgen regelmäßig keine Kenntnis erlangt zu haben; volle Übersehbarkeit von dessen Umfang und Höhe ist nicht erforderlich. Vielmehr genügt die allgemeine Kenntnis vom Eintritt eines Schadens; wer diese erlangt hat, dem gelten grundsätzlich auch solche Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Kenntniserlangung nur als möglich voraussehbar waren (BGH, Urt. v. 20. Dezember 1977 - VI ZR 190/75, WM 1978, 331, 332). Das gilt aber nach fester Rechtsprechung dann nicht, wenn es sich um Schadensfolgen handelt, die zugleich mit der allgemeinen Kenntnis von dem Schaden noch nicht vorhersehbar waren (vgl. BGH, Urteile v. 14. Juni 1957 - VI ZR 165/56, VersR 1957, 534, 535; v. 21. Dezember 1965 - VI ZR 168/64, BB 1966, 140, 141; v. 27. September 1968 - VI ZR 26/67, VersR 1968, 1163; v. 30. Januar 1973 - VI ZR 4/72, NJW 1973, 702). Ein solcher Fall liegt hier vor. Dem Kläger war zwar die Nierenerkrankung seit August 1973 bekannt. Unbekannt war ihm aber - und das ist hier entscheidend -, ob die Nierenerkrankung mit dem Hundebiß und dessen Behandlung zusammenhing. Das Auftreten einer Glomerulonephritis nach einer Tetanusimpfung ist eine so seltene Komplikation, daß eine solche unerwartete Verletzungsfolge nicht als von der Kenntnis von der Bißwunde und deren Behandlung mit umfaßt angesehen werden kann. Eine ausreichend sichere Kenntnis von der Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Bißverletzung und der Nierenerkrankung hatte der Kläger nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts erst am 1. Dezember 1974. Für die aus der Nierenerkrankung hergeleiteten Ersatzansprüche des Klägers gegen den Hundehalter lief deshalb erst von diesem Tage an die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB(BGH, Urt. v. 30. Januar 1973 - VI ZR 4/72 aaO) und endete am 1. Dezember 1977, weil sie weder rechtzeitig gehemmt noch unterbrochen wurde.
Da bereits mehr als ein Jahr vor Ablauf der Verjährungsfrist über das Armenrecht abschließend entschieden wurde, scheidet eine Hemmung der Verjährung nach § 203 Abs. 2 BGB hier aus. Die Einreichung der Teilklage am 29. Juli 1976 unterbrach, wie schon dargelegt wurde, die Verjährung nicht.
Die Verjährung wurde nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht dadurch unterbrochen, daß der Beklagte zu 1. am 8. und 13. Juni 1977 Schriftsätze bei dem Prozeßgericht einreichte, die sich nach ihrem Inhalt als Klageschriften gegen den Hundehalter darstellten, und die dem Hundehalter später zugestellt wurden. Das Berufungsgericht meint dazu, diese Schriftsätze seien nach Form und Inhalt nicht geeignet gewesen, den Ablauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen, und verweist insoweit auf die Begründung des im Vorprozeß ergangenen Berufungsurteils. Dort ist indessen ausgeführt, daß die bezeichneten Schriftsätze den Anforderungen an eine Klageschrift genügten und deshalb inhaltlich geeignet waren, die Verjährung zu unterbrechen. Dieser Widerspruch nötigt indessen nicht dazu, das vorliegende Berufungsurteil aufzuheben. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Verjährung nicht unterbrochen worden sei, erweist sich nämlich aus einem anderen Grunde als im Ergebnis richtig.
Nach § 209 Abs. 1 BGB wird die Verjährung nicht schon durch die Einreichung einer Klage, sondern erst durch deren Erhebung unterbrochen. Erhoben ist die Klage gemäß § 253 Abs. 1 ZPO erst mit der Zustellung der Klageschrift an den Beklagten. Die am 8. und 13. Juni 1977 eingereichten Schriftsätze sind zusammen mit der neuen Klageschrift vom 9. März 1979 dem Hundehalter zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten erst am 15. März 1979, also lange nach Ablauf der Verjährungsfrist, zugestellt worden. Soll durch die Zustellung die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung, sofern die Zustellung demnächst erfolgt, zwar bereits mit der Einreichung der Klageschrift bei Gericht ein (§ 270 Abs. 3 ZPO in der seit 1. Juli 1977 gültigen Fassung = § 261 b Abs. 3 ZPO a.F.). Eine Rückbeziehung der Zustellungswirkung auf den Einreichungszeitpunkt ist jedoch im vorliegenden Falle nicht möglich, weil die Zustellung der am 8. und 13. Juni 1977 eingereichten Schriftsätze nicht "demnächst" erfolgt ist. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Zustellung innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist, ohne besondere von der Partei zu vertretende Verzögerungen erfolgt. Hier lag zwischen der Einreichung der beiden Schriftsätze und ihrer Zustellung ein Zeitraum von rund einem Jahr und neun Monaten. Ob eine so erheblich verzögerte Zustellung ausnahmsweise dann als noch "demnächst" erfolgt angesehen werden könnte, wenn die Verzögerung ihre Ursache ausschließlich in der Sphäre des Gerichts hätte, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn hier hat ein Verschulden des Beklagten zu 1. mitgewirkt, das es ausschließt, die Verzögerung als für den Kläger unschädlich zu betrachten. Genügten die am 8. und 13. Juni 1977 eingereichten Schriftsätze den förmlichen Erfordernissen einer Klageschrift und hielten sich die angekündigten Anträge im Rahmen der Armenrechtsbewilligung, so war das Prozeßgericht freilich verpflichtet, diese Schriftsätze unverzüglich dem beklagten Hundehalter zuzustellen (vgl. § 271 Abs. 1 ZPO n.F.). Nachdem der Beklagte zu 1. jedoch durch die gerichtlichen Verfügungen vom 15. Juni und 10. Oktober 1977 auf Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Schriftsätze sowie darauf hingewiesen worden war, daß das Prozeßgericht wegen dieser Bedenken eine Zustellung nicht veranlassen werde, war der Beklagte zu 1. als Prozeßbevollmächtigter des Klägers verpflichtet, die von dem Gericht erbetene Klarstellung der Anträge vorzunehmen und so die Bedenken des Gerichts auszuräumen. Selbst wenn er diese Bedenken für rechtlich unbegründet hielt, war es seine anwaltliche Pflicht, im Interesse des Mandanten den sichersten Weg zu wählen und die dem Kläger aufgrund des Rechtsstandpunkts des Gerichts drohenden Nachteile abzuwenden. Diese Verpflichtung hat der Beklagte schuldhaft verletzt, indem er monatelang untätig blieb. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit von dem durch Senatsurteil vom 5. November 1987 (IX ZR 86/86, z.V.b.) entschiedenen. Dort hatte der Anwalt nach anfänglichen Fehlern dem Gericht noch rechtzeitig den richtigen Sachverhalt unterbreitet und auf die zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen; die unrichtige Gerichtsentscheidung hatte er deshalb nicht zu verantworten.
4.
a)
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß dem Beklagten zu 1. eine schuldhafte Verletzung des Anwaltsvertrages insoweit vorzuwerfen ist, als trotz der Bewilligung des Armenrechts die Verjährungsfrist für die Schadensersatzansprüche abgelaufen ist, die der Kläger gegen den Hundehalter wegen der Nierenerkrankung geltend machte.
Aber auch soweit der Kläger Schadensersatzansprüche wegen der Bißverletzung als solcher geltend machte, mit deren Verjährung am 30. Juli 1976 gerechnet werden mußte, trifft den Beklagten zu 1. ein Schuldvorwurf. Unstreitig hat nämlich sein amtlich bestellter Vertreter, dessen Handlungen sich der Beklagte zu 1. gemäß § 53 Abs. 7 BRAO zurechnen lassen muß (vgl. Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 2. Aufl., § 12, 4), am 29. Juli 1976 das Mandat übernommen, für den Kläger eine Klage über den Teilbetrag von 200.000 DM gegen den Hundehalter zu erheben, die bei ordnungsmäßiger Zustellung unter Berücksichtigung des § 261 b Abs. 3 ZPO a.F. die drohende Verjährung unterbrochen hätte. Da der Beklagte zu 1. aus der Klageschrift ersehen konnte, daß der Gerichtskostenvorschuß bei Einreichung der Klage noch nicht eingezahlt war, und er obendrein durch die gerichtliche Verfügung vom 5. August 1976 auf Bedenken gegen die inhaltliche Ordnungsmäßigkeit der Klageschrift hingewiesen wurde, hätte er auch hier mit Rücksicht auf die drohende Verjährung die der Klagezustellung entgegenstehenden Hindernisse unverzüglich ausräumen müssen. Selbst wenn der Beklagte zu 2. auf seine Erinnerung hin den Gerichtskostenvorschuß nicht eingezahlt hätte, hätte der Beklagte zu 1. nach § 65 Abs. 6 Nr. 4 GKG in der damals gültigen Fassung eine demnächstige Klagezustellung dadurch erwirken können, daß er glaubhaft machte, dem Kläger entstehe durch eine Verzögerung der Klagezustellung ein nicht zu ersetzender Schaden. Zu einer solchen Antragstellung war der Beklagte zu 1. aufgrund des ihm übertragenen Prozeßmandats verpflichtet.
b)
Das Berufungsgericht meint, den Eintritt der Verjährung habe auch der Beklagte zu 2. zu vertreten. Das gelte selbst dann, wenn man die Pflichtenkreise von Verkehrsanwalt und Prozeßbevollmächtigtem getrennt betrachte und eine wechselseitige Zurechnung des Verschuldens gemäß § 278 BGB nicht vornehme. Das dem Beklagten zu 2. erteilte Mandat sei mit der Bewilligung des Armenrechts für den Kläger und der Beiordnung des Beklagten zu 1. als Prozeßbevollmächtigter nicht beendet gewesen. Wie sich aus seinem Schreiben vom 6. Juni 1977 an den Beklagten zu 1. ergebe, habe er sich als Verkehrsanwalt neben dem Beklagten zu 1. um den Prozeßablauf kümmern wollen. Der Beklagte zu 2. habe dementsprechend die am 13. Juni 1977 bei Gericht eingereichte Klageschrift verfaßt. Er hätte sich deshalb auch darum kümmern müssen, daß diese Klageschrift rechtzeitig zugestellt wurde. Das habe er pflichtwidrig unterlassen.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Kläger hatte allein den Beklagten zu 1. damit beauftragt, ihn in dem Klageverfahren gegen den Hundehalter vor dem Prozeßgericht zu vertreten. Der Beklagte zu 2., der beim Prozeßgericht als Rechtsanwalt nicht zugelassen war, konnte dieses Mandat nicht übernehmen. Ihm oblagen insoweit lediglich die Pflichten eines Verkehrsanwalts. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Pflichtenkreise des Prozeßbevollmächtigten und des Verkehrsanwalts unterschieden werden müssen. Es handelt sich um rechtlich selbständige Mandate mit unterschiedlichen Pflichten. Keiner der beiden Anwälte ist in seinem Pflichtenkreis als Erfüllungsgehilfe des anderen im Sinne des § 278 BGB tätig (vgl. Borgmann/Haug a.a.O. § 37, 4). Die Pflicht zu ordnungsmäßigem prozessualem Handeln gegenüber dem Prozeßgericht obliegt dem Prozeßbevollmächtigten, nicht dem Verkehrsanwalt. Nach der Übernahme des Prozeßmandats durch den Prozeßbevollmächtigten trifft den Verkehrsanwalt auch grundsätzlich keine Verpflichtung, den Prozeßbevollmächtigten bei seiner Tätigkeit zu überwachen (vgl. Seitmann, VersR 1974, 97, 102). Nur dann, wenn sich dem Verkehrsanwalt aufgrund besonderer Umstände aufdrängen muß, daß der Prozeßbevollmächtigte ihm obliegende Pflichten nicht erfüllt, muß der Verkehrsanwalt im Rahmen seiner dem Mandanten gegenüber bestehenden Beratungspflicht diesen darauf hinweisen und auf Abhilfe dringen.
Diesen Grundsätzen wird das Berufungsgericht nicht gerecht. Aus dem Schreiben des Beklagten zu 2. vom 6. Juni 1977 ergibt sich lediglich, daß er neben dem Beklagten zu 1. als Verkehrsanwalt tätig bleiben wollte. Daraus ist nicht zu entnehmen, daß er weitergehende Pflichten übernehmen wollte als die, die einen Verkehrsanwalt auch sonst treffen. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht deshalb, weil der Beklagte zu 2. den vom Beklagten zu 1. am 13. Juni 1977 eingereichten Schriftsatz entworfen hat; der Entwurf eines Schriftsatzes durch den Verkehrsanwalt beschränkt weder die Verantwortlichkeit des Prozeßbevollmächtigten für den Inhalt des Schriftsatzes, noch erweitert sie den Verantwortungsbereich des Verkehrsanwalts in Bezug auf das prozessuale Handeln gegenüber dem Prozeßgericht. Demgemäß war es ausschließlich die anwaltliche Pflicht des Beklagten zu 1., den Bedenken des Prozeßgerichts gegen die am 8. und 13. Juni, 1977 eingereichten Schriftsätze Rechnung zu tragen. Der Beklagte zu 2. hatte dabei nur dann mitzuwirken, wenn dazu Informationen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. zu vermitteln waren; das aber stellt das Berufungsgericht nicht fest. Es fehlt weiterhin auch eine Feststellung von Umständen, aus denen der Beklagte zu 2. vor Ablauf der Verjährungsfrist hätte entnehmen müssen, daß der Beklagte zu 1. seiner Verpflichtung zu ordnungsmäßiger Prozeßführung nicht genügte. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann daher eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. nicht bejaht werden.
Eine Haftung des Beklagten zu 2. wegen schuldhafter Verletzung von Anwaltspflichten ist jedoch aus einem anderen Grunde gerechtfertigt. Wie schon erwähnt wurde, hatte der Kläger den Beklagten zu 2. auf dessen Anraten am 8. Juli 1976 damit beauftragt, eine Klage über den Teilbetrag von 200.000 DM zu veranlassen, und ihm den dazu erforderlichen Gerichtskostenvorschuß ausgehändigt; der Beklagte zu 2. hat demgemäß auch den amtlich bestellten Vertreter des Beklagten zu 1. dazu bewogen, die Teilbetragsklage am 29. Juli 1976 bei dem Prozeßgericht einzureichen. Wäre diese Klage "demnächst" dem beklagten Hundehalter zugestellt worden, wäre gemäß § 209 Abs. 1 BGB die Verjährung aller von dem Kläger gegen den beklagten Hundehalter geltend gemachten Ersatzansprüche bis zur Höhe von 200.000 DM unterbrochen worden. Die Klageschrift genügte den Mindestanforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO. Sie bezeichnete die Parteien und das Prozeßgericht, enthielt einen bestimmten Antrag und gab den Sachverhalt an, aus dem der Kläger seine Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Hundehalter herleitete. Allerdings war in der Klageschrift selbst nicht angegeben, wie sich der Teilbetrag von 200.000 DM zusammensetzen sollte. Es war lediglich die Reihenfolge bezeichnet, in der der Kläger seine Einzelansprüche gegen den Hundehalter Verdienstausfall, Rentenminderung, Schmerzensgeldkapital, Kosten einer Hilfskraft und Schmerzensgeldrente zur Begründung des Klagebetrages heranziehen wollte; die Höhe dieser Einzelansprüche und ihre Berechnung ergab sich dagegen nicht aus der Klageschrift selbst, vielmehr war insoweit unzulässigerweise auf den Vortrag des nicht beim Prozeßgericht zugelassenen Beklagten zu 2. im Armenrechtsprüfungsverfahren Bezug genommen. Dieser Mangel machte die Klage jedoch nicht wirkungslos und damit zur Unterbrechung der Verjährung ungeeignet. Wird bei einer Teilklage, mit der Teilbeträge von selbständigen Einzelforderungen geltend gemacht werden, der Klageantrag nicht auf die Einzelforderungen aufgegliedert, so werden mit Zustellung der Klageschrift alle Einzelansprüche bis zur Höhe der Klagesumme mit der Folge der Unterbrechung der Verjährung rechtshängig; die notwendige Aufgliederung kann dann noch im Laufe des Rechtsstreits nachgeholt werden (BGH, Urt. v. 13. Juli 1959 - III ZR 27/58, NJW 1959, 1819). Auch das Fehlen einer Bezifferung und damit einer ausreichenden Substantiierung der Einzelforderungen in der Klageschrift macht in einem solchen Fall die Klage nicht wirkungslos, sofern der Mangel im Laufe des Rechtsstreits behoben wird (BGH, Urt. v. 22. Mai 1967 - II ZR 87/65, NJW 1967, 2210 ff). Das Prozeßgericht wäre demgemäß verpflichtet gewesen, die Klageschrift dem Hundehalter unverzüglich zuzustellen, wenn der Beklagte zu 2., wie dies in der Klageschrift angekündigt war, den erforderlichen Gerichtskostenvorschuß alsbald eingezahlt hätte. Zur Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses aber war der Beklagte zu 2. verpflichtet, nachdem er den entsprechenden Geldbetrag vom Kläger zu diesem Zweck gefordert und erhalten hatte. Indem der Beklagte zu 2. das Geld nicht an das Gericht weiterleitete, verletzte er mithin seine anwaltlichen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu dem Kläger. Diese Pflichtverletzung ist mitursächlich dafür, daß die in der Klageschrift bezeichneten Einzelforderungen des Klägers gegen den Hundehalter in einer Höhe bis zu 200.000 DM verjährt sind. Für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. und der eingetretenen Verjährung ist davon auszugehen, daß das Prozeßgericht bei Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses ungeachtet seiner Bedenken gegen den Inhalt der Klageschrift unverzüglich die Zustellung an den beklagten Hundehalter veranlaßt hätte. Maßgebend für den Ursachenzusammenhang ist nämlich nicht, wie das Prozeßgericht sich voraussichtlich verhalten hätte, sondern wie es nach Auffassung des mit dem Anwaltshaftungsprozeß befaßten Gerichts richtig hätte entscheiden müssen. Wäre die Klage danach ordnungsmäßig erhoben und die Verjährung in dem oben bezeichneten Rahmen unterbrochen worden, wäre die Klage gegen den Hundehalter bei pflichtgemäßem Vorgehen des Beklagten zu 1. nicht wegen Verjährung gescheitert, soweit die Einzelforderungen des Klägers 200.000 DM nicht überstiegen. In diesem Umfang hat mithin auch der Beklagte zu 2. einen Schaden des Klägers zu vertreten, der durch die Verjährung der Ersatzansprüche gegen den Hundehalter entstanden ist.
5.
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht weiter an, daß dem Kläger durch den von den Beklagten verschuldeten Eintritt der Verjährung ein Schaden nur dann entstanden ist, wenn und soweit dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen den Hundehalter zustanden.
Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach eine Haftung des Hundehalters aus § 833 Satz 1 BGB. Danach ist ein Tierhalter zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch das Tier der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Nach § 833 Satz 2 BGB tritt die Ersatzpflicht allerdings nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Dazu führt das Berufungsgericht aus, dieser Entlastungsbeweis sei nicht geführt. Der Tierhalter habe den bissigen Schäferhund auf seinem zwar außerhalb der allgemeinen Bebauung, aber doch allgemein zugänglichen Grundstück frei herumlaufen lassen. Schon das allein habe eine erhebliche Gefährdung aller Besucher bedeutet, mit deren Erscheinen er als Gärtner habe rechnen müssen und, wie die gesamte Ausgestaltung des Eingangsbereichs zur Gärtnerei zeige, auch gerechnet habe. Dieser Gefahr hätte der Hundehalter nur dadurch begegnen können, daß er den Hund fest angekettet hätte; außerdem hätte er das Grundstück mit einem festen Zaun und einem sicher verschlossenen Tor umgeben müssen. Dann hätte ein Besucher entweder das Grundstück gefahrlos betreten können oder wäre durch den Anblick des Hundes vom Betreten von vornherein abgehalten worden. Solche Vorkehrungen des Hundehalters seien nicht dargetan. Zwar behaupte der Beklagte zu 2., der Hundehalter habe ein Schild mit der Aufschrift "Vorsicht, bissiger Hund" angebracht. Damit allein lasse sich aber ein Entlastungsbeweis nicht führen. Ein solches Schild wirke nicht auf jeden Besucher hinreichend abschreckend. Auch die sonstigen in der Berufungserwiderung des Beklagten zu 2. geschilderten Vorkehrungen stellten keine hinreichende Sicherung der Besucher des Grundstücks dar. Überdies bestünden erhebliche Zweifel, ob die insoweit für den Zustand des Grundstücks benannten Zeugen überhaupt geeignete Beweismittel seien; es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß diese Zeugen sich nach etwa zwölfeinhalb Jahren noch genau daran erinnern könnten, wie der Zustand des Grundstücks gerade am 30. Juli 1973 gewesen sei.
Diese Ausführungen halten zwar nicht in allen Punkten, wohl aber im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Verfahrensfehlerhaft sind die Erwägungen, aufgrund derer das Berufungsgericht die für den Zustand des Gärtnereigrundstücks benannten Zeugen als ungeeignete Beweismittel ansieht. Ob die Zeugen nach vielen Jahren noch eine hinreichend genaue Erinnerung an den Zustand des Grundstücks am 30. Juli 1973 haben, läßt sich erst nach ihrer Vernehmung zuverlässig beantworten. Die Erwägungen des Berufungsgerichts stellen eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Auf diesem Verfahrensfehler beruht indessen das Berufungsurteil nicht. Es handelt sich um eine Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, die nur dann erheblich ist, wenn die Hauptbegründung nicht trägt. Die Hauptbegründung hält indessen den Revisionsangriffen stand, wenngleich auch hier Bedenken gegen einige Punkte bestehen.
Unbegründet ist die gegen die Hauptbegründung gerichtete Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe erheblichen Tatsachenvortrag der Beklagten zu den Sicherungsvorkehrungen des Hundehalters übergangen. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich vielmehr, daß es über die von ihm festgestellten Umstände hinaus die Behauptungen des Beklagten zu 2. über weitere Sicherungsvorkehrungen des Hundehalters als richtig unterstellt hat. Das Berufungsgericht hat allerdings anders als die Beklagten die Vorkehrungen des Hundehalters auch unter Berücksichtigung dieser als richtig unterstellten Behauptungen als unzureichend angesehen. Darin liegt aber kein Verfahrensfehler; dies ist vielmehr eine Frage der sachlich-rechtlichen Würdigung des festgestellten und unterstellten Sachverhalts.
Aufgrund der Feststellungen und Unterstellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren insoweit von folgendem Sachverhalt auszugehen: Das Gärtnereigrundstück liegt am Stadtrand von F. außerhalb der allgemein bebauten Ortslage. Es war am 30. Juli 1973 mit einem Drahtzaun umfriedet, der sich in schlechtem Zustand befand. Zu betreten war das Grundstück durch ein Tor, zu dem ein Feldweg führte. Dieses Tor war zur maßgeblichen Zeit zwar geschlossen, aber nicht verschlossen. Der Hundehalter hatte das Tor mittels einer um den Torpfosten geschlungenen Kette gesichert, in deren Enden er zwar ein Vorhängeschloß eingehängt hatte, das aber nicht verschlossen war. Am Tor befand sich ein Schild mit dem Hinweis "Bissiger Hund". Außerdem war am Tor oder zumindest vom Tor aus sichtbar ein Schild angebracht mit der Aufschrift "Bitte rufen, bin im Gewächshaus". Vom Tor führte ein Glockenzug zu einer Glocke, die an einem etwa drei Meter hinter dem Tor gelegenen Gebäude angebracht war. Zwischen dem Gebäude und dem Tor war neben dem Zugangsweg eine Hundehütte sichtbar, an der der Gärtner sonst den Schäferhund anzuketten pflegte. Es handelte sich um einen scharfen Wachhund, den der Gärtner wegen der gefährdeten Lage des Grundstücks hielt. Als der Kläger am 30. Juli 1973 das Tor zu der Gärtnerei erreichte, war von dort aus der Hund nicht sichtbar; er hielt sich nicht bei der Hundehütte auf, sondern lief frei auf dem Grundstück herum. Der Kläger öffnete das Tor, betrat das Grundstück und rief nach dem Gärtner. Daraufhin wurde er von dem Schäferhund angefallen, der zwischen den Büschen hervorkam.
Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin zuzustimmen, daß der Hundehalter mit den dargestellten Vorkehrungen seinen Sorgfaltspflichten gegenüber Besuchern der Gärtnerei nicht genügt hatte. Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht freilich bei seiner Würdigung auf den schlechten Zustand der Grundstücksumzäunung ab. Dieser Umstand hat sich bei dem Vorfall, der zur Verletzung des Klägers führte, nicht ausgewirkt; der Schaden wäre auch entstanden, wenn der Hundehalter insoweit die erforderliche Sorgfalt angewendet hätte (vgl. § 833 Satz 2 BGB).
Die Entscheidung des Berufungsgerichts zu diesem Punkt wird jedoch im Ergebnis durch die Erwägung getragen, daß der Gärtner den bissigen Schäferhund nicht frei auf dem Grundstück laufen lassen durfte, wenn Besucher der Gärtnerei zu erwarten waren und diese das Tor ohne weiteres öffnen konnten, um das Grundstück zu betreten. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Umstand keine Bedeutung zugemessen, daß ein Glockenzug zu dem Tor führte, so daß ein Besucher vom Tor aus hätte nach dem Gärtner läuten können. Auf die Notwendigkeit, sich in dieser Weise bemerkbar zu machen, war ein Besucher der Gärtnerei schon deshalb nicht eindeutig hingewiesen, weil der Gärtner zugleich ein Schild mit dem Hinweis angebracht hatte, man möge nach ihm rufen. Daraus konnte ein Besucher schließen, daß die Bedienung der Glocke zwecklos sei. Auch der Hinweis des Gärtners, man solle nach ihm rufen, war für sich nicht geeignet, einen Besucher vom Betreten des Gärtnereigrundstücks abzuhalten. Ob das zusätzliche Warnschild "Bissiger Hund" dazu genügenden Anlaß gegeben hätte, wenn sich einem Besucher nach den ihm erkennbaren Umständen die Gefährdung durch einen Hund hätte aufdrängen müssen, kann hier offen bleiben. Denn solche Umstände lagen nicht vor, als der Kläger das Grundstück betrat. Die Hundehütte in der Nähe des Eingangs war leer, der Hund nicht zu sehen. Die Warnung, die von einem unmittelbar neben dem Zugangsweg angeketteten Wachhund hätte ausgehen können, entfiel also für den Kläger. Ihm mußte sich auch nicht der Gedanke aufdrängen, daß der Hund frei auf dem Grundstück umherlaufe und eintretende Besucher anfallen könne. Zum einen bestand die Möglichkeit, daß überhaupt kein Hund vorhanden war; es ist erfahrungsgemäß nicht selten, daß auf einen bissigen Hund hinweisende Warnschilder von Grundstückseigentümern angebracht werden, ohne daß tatsächlich ein scharfer Wachhund gehalten wird. Zum anderen war die Überlegung nicht von der Hand zu weisen, daß sich der Hund an anderer Stelle in sicherer Obhut des Hundehalters befinde. Der Kläger suchte das Gärtnereigrundstück zu einer Zeit auf, zu der der Gärtner noch mit Kundenbesuchen rechnen mußte und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch gerechnet hat. Deshalb mußte sich dem Kläger nicht der Gedanke aufdrängen, daß der Gärtner solche möglichen Besucher durch einen frei herumlaufenden scharfen Hund gefährden würde. Nach den gesamten Umständen bildete das auf den Hund hinweisende Warnschild, auch in Verbindung mit dem Anblick der leeren Hundehütte, somit keine ausreichende Sicherungsvorkehrung des Hundehalters, um zu erwartende Besucher der Gärtnerei vor den von dem Schäferhund ausgehenden Gefahren zu bewahren.
Die Auffassung der Revision, schon mit der Anbringung des Warnschildes habe der Hundehalter seinen Sorgfaltspflichten gegenüber fremden Personen genügt, vermag der Senat nicht zu teilen. Sie wird durch das von der Revision angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 1983 - VI ZR 81/81, NJW 1983, 1311 nicht gestützt. Im dort entschiedenen Fall handelte es sich um einen an sich gutartigen Hund, während hier der Schäferhund unstreitig scharf und bissig war. Bei diesem gutartigen Hund erschöpften sich die Sicherungsvorkehrungen des Hundehalters auch nicht darin, an der Hofeinfahrt und in der Nähe der Gartentür durch Warnschilder auf den Hund hinzuweisen; der Hund war vielmehr an einer Laufkette so angekettet, daß er den normalen, von der Straße aus allgemein zugänglichen Hauseingang und den dahin führenden Weg nicht erreichen konnte, sondern nur den davon abgesonderten Hofraum, der ausschließlich dem landwirtschaftlichen Betrieb des Hundehalters diente. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall war also der Hund so angekettet, daß er normalerweise Besucher des Hauses nicht gefährden konnte.
Das Anbringen eines Warnschildes allein genügt danach zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten eines Hundehalters regelmäßig nicht. Für das Maß der von dem Tierhalter zu beobachtenden Sorgfalt sind die Eigenschaften des Tieres, die er kennt oder kennen muß, von wesentlicher Bedeutung. Ist ein Hund - wie hier - derart scharf und bissig, daß er das Gärtnereigrundstück betretende Kunden und sonstige Besucher anfällt, dann reicht allein das Anbringen eines Warnschildes als Sicherungsvorkehrung nicht aus und es spielt auch keine Rolle, ob ein Besucher vom Tor aus die leere Hundehütte sehen kann. Der Hundehalter, der mit einer gewissen Unvorsichtigkeit von Besuchern zu rechnen hat, muß dann entweder das Tor zur Gärtnerei verschlossen halten, solange er den Hund frei umherlaufen läßt, so daß Besucher das Grundstück nicht betreten können, oder er muß den Hund in solcher Entfernung von den Grundstücksteilen, die Besucher beim Aufsuchen der Gärtnerei zu betreten pflegen, sicher verwahren, daß er die Besucher nicht anfallen kann (vgl. BGH, Urt. v. 25. Mai 1965 - VI ZR 15/64, LM BGB § 833 Nr. 3 a; Staudinger/Schäfer, BGB 12. Aufl. § 833 Rdnrn. 127, 129). Diese verkehrserforderliche Sorgfalt hat der Hundehalter nicht beachtet, auch wenn man den Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt, und dadurch die Verletzung des Klägers verursacht.
6.
Das Berufungsgericht hat unter Anwendung des § 287 ZPO die Überzeugung gewonnen, daß die Bißverletzung und die deshalb medizinisch angezeigten Impfungen gegen Wundstarrkrampf ursächlich für die Nierenerkrankung des Klägers waren. Das Berufungsgericht führt dazu aus, wesentlich bei der Bejahung von Ursächlichkeiten im medizinischen Bereich sei nicht die absolute Sicherheit, sondern eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit. Könne ein festgestelltes Krankheitsbild die Folge verschiedener Ursachen sein, lägen aber nur für eine dieser möglichen Ursachen konkrete Anhaltspunkte vor, so spreche der Beweis des ersten Anscheins für diese Ursache, selbst wenn sie im Vergleich zu den anderen möglichen Ursachen relativ selten sei und das festgestellte Krankheitsbild nur eine zwar mögliche, aber keine typische Folge dieser Ursache sei. Das Beweisergebnis sei zusammenfassend dahin zu werten, daß im Grunde genommen nur die Tetanusimpfung als Auslöser für die Erkrankung des Klägers bleibe und alle anderen denkbaren Ursachen demgegenüber völlig zurückträten. Das im ersten Rechtszug eingeholte Gutachten der Sachverständigen La. und Br. sei zwar für sich allein in den entscheidenden Punkten nicht ganz eindeutig. Die Sachverständigen hätten in einleuchtender Weise darauf hingewiesen, daß für die Nierenerkrankung andere auslösende Mechanismen als die Tetanusimpfung nicht erkennbar seien; es seien keine chronischen Nierenerkrankungen zutage getreten, die schon vor dem Unfall bestanden hätten. Weiterhin bestehe ein deutlicher zeitlicher Zusammenhang zwischen den Tetanusimpfungen und der eingetretenen Nierenerkrankung, und schließlich seien auch die Brückensymptome Fieber und Schwächegefühl nach der Tetanusimpfung vorhanden gewesen. Eingeschränkt hätten die Gutachter ihre Erkenntnisse aber durch den Hinweis, daß sich erst durch eine immunhistologische Untersuchung ein vollständig gesicherter Ursachenzusammenhang zwischen den Impfungen und der Nierenerkrankung feststellen lasse. Nehme man jedoch das im Rentenverfahren der Berufsgenossenschaft erstattete Gutachten des Sachverständigen Sch. vom 30. März 1976 und das vom Berufungsgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen K. hinzu, so sei diese von den Sachverständigen La. und Br. gemachte Einschränkung nicht mehr bedeutsam. Der Sachverständige Sch. habe sich in seinem Gutachten sehr eindeutig geäußert. Er habe ausgeführt, daß eine Impfreaktion, wie sie beim Kläger aufgetreten sei, zwar sehr selten sei; sie sei jedoch beobachtet worden und möglich. Im Falle des Klägers bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen Impfungen und Nierenerkrankung. Wahrscheinlich sei diese Impfreaktion durch ein besonderes Reaktionsverhalten des Immunsystems bei dem Kläger begünstigt worden; seine Krankenvorgeschichte enthalte Hinweise auf allergische Reaktionen bei der Verabreichung von Antibiotika. Die bei den ärztlichen Behandlungen der Nierenerkrankung erhobenen Befunde seien dahingehend zu interpretieren, daß es nach der Impfung zu einer überschießenden Immunreaktion gekommen sei. Die Niere als Filterorgan des Körpers reagiere besonders stark auf solche überschießenden Immunreaktionen und sei dementsprechend am Verlauf der Erkrankung zentral beteiligt. Der sehr rasche, progrediente Verlauf der Erkrankung beim Kläger sei dahin zu deuten, daß es sich um eine ungewöhnlich starke und heftige Primärnoxe gehandelt haben müsse. Aus den gesamten Umständen sei daher zu folgern, daß die Nierenerkrankung als Folge des Hundebisses und seiner Behandlung aufzufassen sei. Übereinstimmend damit habe der Sachverständige K. ausgeführt, daß der Krankheitsverlauf in seinem Gesamtbild den klassischen Verlauf einer Immunkomplex-Nephritis zeige. Es sei hochwahrscheinlich, daß eine solche Erkrankung beim Kläger zu dem vollständigen Nierenversagen geführt habe. Zwar habe der Sachverständige K. nicht mit letzter Sicherheit sagen können, ob Tetanol oder Tetagam der entscheidende Auslöser der Erkrankung gewesen sei. Das sei aber unerheblich. Der Sachverständige K. habe auch einleuchtend dargelegt, daß mögliche Tetanusimpfungen, die der Kläger während seiner Zugehörigkeit zur deutschen Wehrmacht erhalten habe, keine Bedeutung für die hier vorzunehmende Beurteilung des Ursachenzusammenhangs hätten. Zusammenfassend habe der Sachverständige K. alle für den Ursachenzusammenhang erheblichen Fragen in einem dem Kläger günstigen Sinne beantwortet. Vor diesem Hintergrund stellten sich die einschränkenden Aussagen der Sachverständigen La. und Br. nur als übergroße Vorsicht sehr genauer Wissenschaftler dar. Nehme man die drei Gutachten zusammen, so gebe es nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, daß irgend etwas anderes zu der Nierenerkrankung geführt haben könnte als die durch die Tetanusimpfung ausgelöste Antigen-Antikörper-Reaktion. Daß bei den Be.-Werken als einem der wichtigsten Hersteller des Tetanus-Impfstoffes Fälle von Glomerulonephritis als Impffolge nicht bekannt geworden seien, sei nicht von ausschlaggebender Bedeutung.
Die gegen diese Würdigung erhobenen Verfahrensrügen beider Revisionen greifen nicht durch. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für den Beweis des streitigen Ursachenzusammenhangs zwischen der Bißverletzung und der Nierenerkrankung des Klägers als weiterer Schadensfolge § 287 ZPO maßgebend ist. Danach entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Berufungsgericht bei der Anwendung des § 287 ZPO Ermessensfehler unterlaufen sind. Das ist nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hat - sachverständig beraten - die erforderliche Überzeugung gewonnen, daß die Nierenerkrankung des Klägers eine Folge der Tetanusimpfungen ist, die der Kläger aufgrund der Bißverletzungen erhalten hat und die unstreitig medizinisch angezeigt waren. Es hat dabei rechtlich zutreffend angenommen, daß als Grundlage der Überzeugungsbildung nach § 287 ZPO nicht eine absolute Sicherheit der Erkenntnis erforderlich ist, die bei der Beurteilung von Ursachenzusammenhängen der hier vorliegenden Art nur sehr selten zu erzielen sein wird, sondern daß eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit für den Ursachenzusammenhang ausreicht. Diesen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, der vernünftigem Zweifel Schweigen gebietet, hat das Berufungsgericht aufgrund der im wesentlichen übereinstimmenden Ergebnisse der drei von ihm herangezogenen Sachverständigengutachten als gegeben angesehen. Es hat diese Gutachten eingehend, kritisch und widerspruchsfrei gewürdigt. Dabei hat es nicht übersehen, daß eine Nierenerkrankung, wie sie bei dem Kläger aufgetreten ist, eine außerordentlich selten beobachtete Folge von Impfungen ist. Dennoch hat es den Ursachenzusammenhang als erwiesen angesehen, weil nach dem Urteil aller beteiligten Sachverständigen, die die Krankengeschichte des Klägers so vollständig wie möglich erhoben und in ihren Gutachten berücksichtigt haben, andere auslösende Ursachen für die nach den Tetanusimpfungen plötzlich aufgetretene Nierenerkrankung des Klägers nicht festzustellen sind, ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen und der Nierenerkrankung besteht und der rasche, fortschreitende Krankheitsverlauf dem klassischen Verlauf einer Immunkomplex-Nephritis entspricht, wie er in seltenen Fällen nach Impfungen beobachtet wurde. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Verfahrensrügen, die der Beklagte zu 1. zu diesem Punkt in der Revisionsverhandlung vortragen ließ, greifen nicht durch. Entgegen seiner Ansicht berücksichtigen die medizinischen Gutachten, auf die sich das Berufungsurteil stützt, daß der Kläger während des Krieges an einer venerischen Krankheit gelitten hat. Diese wird sowohl von den Sachverständigen La. und Br. wie von dem Sachverständigen K. bei der Darstellung der Krankengeschichte aufgeführt. Aus dem Zusammenhang ihrer Gutachten ergibt sich, daß diese Erkrankung nicht als Ursache des Nierenleidens des Klägers in Betracht kommt. Die Revision zeigt keine Umstände auf, die für eine andere Beurteilung sprechen könnten.
Mit der Möglichkeit, daß der Kläger sich während des Krieges eine sogenannte Feld-Nephritis zugezogen haben könnte, haben sich die Gutachter allerdings nicht besonders auseinandergesetzt. Dazu bot die Krankengeschichte auch keinen Anlaß. Die Sachverständigen haben übereinstimmend dargelegt, daß vor dem 30. Juli 1973 bei dem Kläger keine Anzeichen für eine chronische Nierenerkrankung vorlagen, die das danach aufgetretene Leiden ausgelöst haben könnte. Das schließt ein, daß nach allen verfügbaren Erkenntnissen auch eine im Krieg erworbene Feld-Nephritis als auslösende Ursache des Nierenversagens ausscheidet.
Seine Revisionsrüge, es liege ein Mangel im Tatbestand vor, weil Beiakten nach Schluß des Berufungsverfahrens zurückgegeben worden seien, hat der Beklagte zu 1. in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen.
Unbegründet ist auch die Verfahrensrüge der Revision des Beklagten zu 2., das Berufungsgericht hätte dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens eines Nephrologen stattgeben und den Sachbearbeiter der Be.-Werke als Zeugen vernehmen müssen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt, daß eine Nierenerkrankung, wie sie beim Kläger aufgetreten ist, nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine außerordentlich seltene Impfreaktion darstellt. Es war deshalb nicht ermessensfehlerhaft, auf eine weitere Auskunft der Be.-Werke darüber zu verzichten, in welchem Zahlenverhältnis die Fälle, in denen nach einer Tetanusimpfung der Verdacht einer dadurch verursachten Nierenerkrankung aufgetreten ist, zu der Menge der verkauften Impfdosen steht. Die Revisionsrüge berücksichtigt nicht, daß nach dem Urteil der Sachverständigen die dargestellte Immunreaktion nicht nur bei Tetanusimpfungen, sondern als insgesamt seltene Impffolge bei der Verwendung sehr verschiedenartiger Impfstoffe beobachtet worden ist. Die Reaktion ist also in gewissem Umfang von der Art des verwendeten Impfstoffs unabhängig.
Es war auch nicht ermessensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht nicht noch das Gutachten eines Nephrologen eingeholt hat. Die Revision zeigt keine Umstände auf, aus denen sich ergeben könnte, daß die Sachverständigen, deren Gutachten das Berufungsgericht verwertet hat, nicht die erforderliche Sachkunde für die Beurteilung des hier streitigen Ursachenzusammenhangs hatten; solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.
7.
Weiter nimmt das Berufungsgericht an, daß der Hundehalter sich die seltene Krankheitsfolge der Tetanusimpfung haftungsrechtlich zurechnen lassen müsse. Es führt aus, es könne offen bleiben, ob der Adäquanztheorie weiter zu folgen sei oder ob sie durch die Lehre vom Schutzzweck einer Norm oder durch eine Zumutbarkeitsbetrachtung abgelöst werden müsse. Die Grenzen des Zurechnungszusammenhangs dürften im Rahmen des § 833 BGB nicht eng gezogen werden. Es handele sich bei dieser Vorschrift um einen Fall der Gefährdungshaftung, für Haustiere allerdings um einen Fall der Haftung für vermutetes Verschulden des Tierhalters. Die gesetzliche Wertung zeige, daß im Rahmen der Vorschrift durch ein Tier hervorgerufene Schäden im weitesten Umfang ersetzt werden sollten, auch wenn es sich um seltene Schadensfolgen handle. Die Ursachenkette Hundebiß-Tetanusimpfung-Unverträglichkeit der Impfung falle im übrigen typischerweise in den Bereich der Schädigungen durch Tiere.
Ob diesen Erwägungen in allen Punkten zu folgen wäre, kann dahingestellt bleiben. Im Ergebnis halten sie jedenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Feststellung eines Ursachenzusammenhangs zwischen der Bißverletzung und der Nierenerkrankung des Klägers im naturwissenschaftlichmedizinischen Sinne nicht genügt, um die Nierenerkrankung und ihre schädigenden Auswirkungen dem Hundehalter haftungsrechtlich als Schadensfolge zuzurechnen. Es ist seit langem in Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannt, daß der Kreis der Ursachen im natürlich-logischen Sinne gemeinhin ein viel zu großer ist, um jede Folge dem Verursacher verantwortlich zur Last legen zu können. In der Rechtsprechung sind daher verschiedene Zurechnungskriterien entwickelt worden, die den Kreis der für die Schadenszurechnung erheblichen Ursachen eingrenzen.
Die Lehre vom adäquaten Zurechnungszusammenhang sieht nur solche Begebenheiten als zurechenbare Bedingung eines Erfolges an, die die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht haben. Bei dieser Würdigung sind lediglich alle zur Zeit des Eintritts der Begebenheit einem optimalen Beobachter erkennbaren Umstände sowie die dem Verursacher noch darüber hinaus bekannten Umstände zu berücksichtigen; die Prüfung dieser Umstände ist dann unter Heranziehung des gesamten im Zeitpunkt der Beurteilung zur Verfügung stehenden Erfahrungswissens vorzunehmen (vgl. BGHZ 3, 261 ff). Bei der Anwendung dieser Grundsätze muß bedacht werden, daß mit ihrer Hilfe in rechtlicher Wertung die Grenze ermittelt werden soll, bis zu der demjenigen, der die Bedingung gesetzt hat, eine Haftung für ihre Folgen billigerweise zugemutet werden kann. Daraus folgt, daß es sich bei dem adäquaten Zurechnungszusammenhang nicht um eine rechnerischstatistische Größe handelt. Auch seltene Folgen können nach dieser Lehre dem Verursacher zugerechnet werden, wenn sie in einem inneren, nicht nur zufälligen Zusammenhang mit einer von ihm rechtlich zu verantwortenden Rechtsgutverletzung stehen. Danach ist im vorliegenden Fall der adäquate Zurechnungszusammenhang zu bejahen. Die beim Kläger aufgetretene Nierenerkrankung ist zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine sehr seltene Folge der Tetanusimpfungen. Die Notwendigkeit, sich solchen Impfungen zu unterziehen, ist für den Kläger aber gerade durch die von dem Hundehalter zu verantwortende Bißverletzung begründet worden. Das insgesamt zwar geringe, aber nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durchaus vorhandene Risiko, daß eine solche Impfung zu einer die Nierenerkrankung auslösenden Immunreaktion führt, steht somit in einem notwendigen und nicht nur zufälligen Zusammenhang mit der von dem Hundehalter zu verantwortenden Körperverletzung. Es ist durch die unerlaubte Handlung des Hundehalters in rechtlich erheblicher Weise vergrößert worden.
Auch nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm oder vom Rechtswidrigkeitszusammenhang ist unter den oben dargestellten Umständen der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht zu verneinen. Nach dieser Lehre besteht eine Schadensersatzpflicht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt; es muß sich also um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist. Auch dieser Zusammenhang ist im vorliegenden Fall gegeben. § 833 BGB verpflichtet den Tierhalter zum Ausgleich der Schäden, die aus der durch das Tier verursachten Körperverletzung entstehen. Da bei einer Bißverletzung durch einen Hund Tetanusimpfungen medizinisch angezeigt sind, wenn der Verletzte - wie hier der Kläger - nicht noch durch frühere Impfungen in ausreichender Weise gegen Wundstarrkrampf geschützt ist, fallen auch Komplikationen, die aus einer solchen Impfung entstehen, noch in den Schutzbereich des § 833 BGB, auch wenn sich das Risiko solcher Komplikationen sehr selten verwirklicht.
8.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung seines Körperschadens sei nach seinem eigenen Vortrag gegeben. Es übersteige aber keinesfalls 50 %. Das wird von der Revision nicht angegriffen. Der Senat braucht dazu nicht abschließend Stellung zu nehmen. Das Mitverschulden des Klägers läßt jedenfalls nicht jeden Anspruch gegen den Hundehalter und damit auch gegen die Beklagten entfallen. Diese Feststellung genügt für den Erlaß des Grundurteils. Die Entscheidung über den Grad des Mitverschuldens kann, wie bereits eingangs dargelegt wurde, dem Betragsverfahren überlassen bleiben.
9.
Das Berufungsgericht führt schließlich noch aus, daß die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durchgreife. Das wird von der Revision nicht angegriffen und hält der rechtlichen Nachprüfung auch dann stand, wenn berücksichtigt wird, daß der Senat für einen Teil der Ansprüche des Klägers gegen den Hundehalter von einem anderen Verjährungszeitpunkt ausgeht als das Berufungsgericht.
Die Revision wird deshalb zurückgewiesen.
Henkel
Gärtner
Winter
Schmitz