Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1987, Az.: VI ZR 290/86
Anforderungen an Berechnung einer Erwerbsunfähigkeitsrente; Berücksichtigung von Steuervorteilen bei Verdienstausfallrente; Begrenzung der Verdienstausfallrente auf voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1987
- Aktenzeichen
- VI ZR 290/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 13.11.1986
- LG Ravensburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1988, 960 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1988, 307 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 470-471 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1988, 464-465 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Wilfried M., H.-U.
2. R. Allgemeine Versicherung AG,
vertreten durch den Vorstand Dr. Karl W., T. straße ..., Wi.
Prozessgegner
Joachim G., K. straße ..., H.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Erhält nach einem Unfall der Geschädigte eine Sozialrente, so sind bei der Bemessung der ihm vom Schädiger zu zahlenden Verdienstausfallrente die Steuervorteile zu berücksichtigen, die sich daraus ergeben, daß die Sozialrente nur mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegt.
- b)
Die Verdienstausfallrente ist auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des Geschädigten zu begrenzen. Dabei ist bei einem nicht selbständig Tätigen, falls keine Gründe für eine abweichende Entwicklung dargetan werden, nach der gesetzlichen Wertung des § 1248 Abs. 5 RVO auch weiterhin von einem Ende der Erwerbstätigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres auszugehen.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. November 1986 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Beklagten verurteilt worden sind, dem Kläger für die Zeit ab 1. Januar 1985 bis zum 17. Juni 2026 eine monatliche Verdienstausfallrente von mehr als 1.253,56 DM und für die Folgezeit eine Rente von monatlich 1.398,56 DM zu zahlen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger erlitt am 23. April 1978 bei einem Verkehrsunfall eine Querschnittslähmung. Die Beklagten sind für den Unfallschaden voll einstandspflichtig, die Zweitbeklagte allerdings nur in Höhe der Deckungssumme aus dem mit dem Halter des Unfallfahrzeugs abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger Ersatz seines Verdienstausfallschadens sowie Erstattung seiner Aufwendungen wegen vermehrter Bedürfnisse. Das Landgericht hat ihm für beide Positionen Kapitalbeträge und ab 1. Januar 1985 monatliche Renten zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten unter Ermäßigung der Rente für entgangenen Verdienst von monatlich 1.420,00 DM auf 1.398,56 DM zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten ist nur insoweit zur Entscheidung angenommen worden, als dem Kläger für die Zeit ab 1. Januar 1985 bis zum 17. Juni 2026 eine monatliche Verdienstausfallrente von mehr als 1.253,56 DM und für die Folgezeit eine Rente von monatlich 1.398,56 DM zuerkannt worden ist.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht schließt sich bei der Bemessung der Verdienstausfallrente des Klägers der Berechnung des Landgerichts an und gelangt unter Berichtigung eines erstinstanzlichen Rechenfehlers zu einem Monatsbetrag von 1.398,56 DM. Beide Vorinstanzen gehen von einem fiktiven Bruttolohn des Klägers von 2.724,00 DM aus, den sie um anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld von 232,00 DM erhöhen und um Sozialabgaben von 314,00 DM sowie Beiträge zur Krankenversicherung von 126,00 DM kürzen; von der so ermittelten Summe setzen die Gerichte dann die vom Kläger bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente von 1.117,44 DM ab. Die sich daraus ergebende Schadensrente von monatlich 1.398,56 DM ist nach Ansicht des Berufungsgerichts von den Beklagten ohne zeitliche Grenze zu zahlen.
II.
Diese Berechnung der Verdienstausfallrente des Klägers hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
1.
Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Kläger die Rente auf der Grundlage des Bruttolohns zugesprochen hat, der ihm aufgrund des Verkehrsunfalls entgangen ist, ohne davon Ersparnisse an Steuern abzuziehen.
a)
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Erwerbsverlust eines Geschädigten nicht nach der (modifizierten) Nettolohnmethode berechnet werden muß, wie sie auch hier von beiden Vorinstanzen zur Ermittlung der die Zeit bis zum 31. Dezember 1984 abdeckenden Kapitalentschädigung angewendet worden ist, sondern daß der Verdienstausfallschaden des Klägers ab 1. Januar 1985 grundsätzlich auch nach dem entgangenen Bruttolohn bemessen werden kann. Das entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 19. Oktober 1982 - VI ZR 56/81 - VersR 1983, 149; vom 24. September 1985 - VI ZR 65/84 - VersR 1986, 162, 163 und vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86 - VersR 1987, 668, 669 m.w.N.).
Nicht zu beanstanden und von der Revision nicht angegriffen ist auch, daß das Berufungsgericht die Steuervorteile, die sich für den Kläger aufgrund seiner unfallbedingten Schwerbehinderung und aus dem Zeitpunkt der Schadensersatzleistung der Beklagten ergeben, wie den Pauschbetrag für Körperbehinderte nach § 33 b EStG und den ermäßigten Steuersatz bei einmaliger, außergewöhnlicher Zusammenballung von Einkünften im Veranlagungszeitraum gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG, den Beklagten nicht schadensmindernd zugute kommen läßt. Auch das entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 1980 - VI ZR 2/79 - VersR 1980, 529 f, vom 24. September 1985 und vom 10. Februar 1987 = aaO).
b)
Mit Recht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht den nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge auf 2.516,00 DM bezifferten Verdienstausfall, der dem Kläger seit dem 1. Januar 1985 entsteht, nur um den Betrag der vom Kläger bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 1.117,44 DM kürzt, ohne die steuerlichen Vorteile dieser Rentenzahlung für den Kläger zu berücksichtigen. Dabei läßt das Berufungsgericht unbeachtet, daß die Rente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG, § 55 Abs. 2 EStDV lediglich mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer unterliegt, während der sogenannte Kapitalrückzahlungsanteil steuerfrei ist (zur Behandlung von Erwerbsunfähigkeitsrenten als abgekürzte Leibrenten i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG, § 55 Abs. 2 EStDV siehe Raupach in Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 19. Aufl., § 22 Anm. 10 "Versicherungsrenten" Rdn. 4 und Anm. 53). Dieser Steuervorteil, der sich auch der Höhe der Steuerschuld für die dem Kläger als Schadensersatz zufließende Verdienstausfallrente mitteilt, ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen; anderenfalls würde der Geschädigte ein höheres Einkommen als ohne den Unfall erzielen, ohne daß eine Nichtanrechnung der Vorteile vom Zweck der Steuervergünstigung her geboten wäre (vgl. Senatsurteile vom 24. September 1985 = a.a.O. mit Anm. Hartung VersR 1986, 264 und vom 10. Februar 1987 = aaO; siehe auch Hartung VersR 1986, 308, 310; Dornwald VGT 1986, 192, 197).
c)
Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend beurteilt werden, in welchem Umfang insgesamt die dem Kläger zufließende Erwerbsunfähigkeitsrente und die von den Beklagten zu leistende Verdienstausfallrente niedriger besteuert werden, als der fiktive Lohn des Klägers besteuert worden wäre. Überschlägig erweist sich der von der Revision aufgrund der Tabelle zu § 22 Nr. 1 EStG auf monatlich 145,00 DM berechnete Steuervorteil des Klägers als möglich. Deshalb ist das Berufungsurteil zur Verdienstausfallrente in dieser Höhe aufzuheben. Die genaue Ermittlung der Steuerersparnis des Klägers setzt weiteren Sachvortrag der Parteien voraus und muß deshalb dem Berufungsgericht vorbehalten bleiben.
2.
Das Berufungsurteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als das Berufungsgericht die dem Kläger zuerkannte Verdienstausfallrente nicht auf die voraussichtliche Dauer seiner Erwerbstätigkeit begrenzt hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. November 1984 - VI ZR 169/83 - VersR 1985, 90, 91 unter III). Denn auch ohne den Unfall würde der Kläger nach Eintritt in den Ruhestand den vom Berufungsgericht der Schadensberechnung zugrunde gelegten monatlichen Bruttolohn nicht weiter erzielen. Deshalb steht ihm nach diesem Zeitpunkt auch eine Schadensrente nur noch in Höhe einer etwaigen Differenz zwischen dem ohne den Unfall bezogenen Altersruhegeld und der Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung der jeweiligen steuerlichen Auswirkungen zu (zur Umwandlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente in Altersruhegeld vgl. § 1254 Abs. 2 RVO). Auch dazu werden die Parteien vor dem Berufungsgericht weiteren Vortrag, ggfls. auch im Blick auf ein von der Zahlungsklage etwa mitumfaßtes Feststellungsbegehren, zu halten haben.
Bei der Beurteilung der Auswirkungen des Ruhestands auf den Erwerbsschaden des Klägers kann allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht davon ausgegangen werden, daß der am 17. Juni 1961 geborene Kläger ohne den Verkehrsunfall nur bis zur Vollendung seines 62. Lebensjahres, also bis zum 17. Juni 2023, erwerbstätig geblieben wäre. Eine solche Annahme kann weder auf die von der Revision angeführten "realistischen Erwartungen", noch allein auf die Möglichkeit eines Arbeitnehmers gestützt werden, unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere nach Erfüllung festgelegter Wartezeiten, schon vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersruhegeld zu beziehen (vgl. § 1248 Abs. 1 und Abs. 7 Satz 1 RVO). Vielmehr ist bei der nach § 287 ZPO zu beurteilenden Entwicklung des Erwerbslebens eines Geschädigten, wie sie sich ohne das die Erwerbsunfähigkeit auslösende Unfallereignis ergeben hätte, vom normalen und regelmäßigen Verlauf der Dinge auszugehen, falls keine Gründe für eine hiervon abweichende Entwicklung dargetan werden (Staudinger/Schäfer, BGB 12. Aufl., § 843 Rdn. 133; BGB-RGRK/Boujong, 12. Aufl., § 843 Rdn. 73). Auf dieser Grundlage ist bei einem nicht selbständig Tätigen nach der gesetzlichen Wertung von einem Ende seiner Erwerbstätigkeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres, hier also mit dem 17. Juni 2026 auszugehen (vgl. § 1248 Abs. 5 RVO; siehe auch MünchKomm/Mertens, BGB 2. Aufl., § 843 Rdn. 41).
III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Ankermann
Dr. Macke
Bischoff
Dr. Birkmann