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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1987, Az.: IX ZR 267/86

Verletzung vorvertraglicher Pflichten beim Abschluss eines Darlehensvertrages; Verletzung einer Pflicht zu Aufklärung über das mit einer Bürgschaftserklärung verbundene Risiko; Warnfunktion der Schriftsform des Bürgschaftsvertrages; Hervorrufen eines Irrtums durch das Verhalten des Bürgschaftsgläubigers; Irrtum über das Risiko der Inanspruchnahme; Rechtserheblichkeit und Geschäftsgrundlage; Bürgschaft des Arbeitnehmers für den Arbeitnehmer für Kredite des Unternehmens; Erweiterung der Kreditlinie aufgrund von Sicherheiten; Anspruch auf Verzugszinsen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1987
Aktenzeichen
IX ZR 267/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 10.10.1986
LG Trier - 17.09.1985

Fundstellen

  • DB 1989, 40 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1988, 40 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1988, 312 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 3205-3207 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1987, 1519-1522

Prozessführer

V. S. eG,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Manfred H. und Heinz St., G.-Si.-Straße ..., S.,

Prozessgegner

Manfred Sü., F. straße ..., K.,

Amtlicher Leitsatz

Die einseitige, wenn auch erkennbare Erwartung des Bürgen, er werde nicht in Anspruch genommen, weil er mit der Erfüllung der verbürgten Verbindlichkeiten durch den Hauptschuldner rechnet, ist weder Geschäftsgrundlage des Bürgschaftsvertrags noch ein rechtserheblicher Irrtum.

Der Gläubiger muß seine Einschätzung des Bürgschaftsrisikos dem allein vom Hauptschuldner unterrichteten Bürgen nicht erläutern, auch wenn er dessen günstigere Beurteilung des Risikos erkannt hat.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Winter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Oktober 1986 aufgehoben und das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17. September 1985 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 91.425 DM nebst 4 % Zinsen ab 1. September 1983 zu zahlen. Die Zinsmehrforderung wird abgewiesen. Insoweit werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die klagende Bank war nicht mehr bereit, den fünf Gesellschaften der M.-Gruppe sowie dem Hauptgesellschafter Heinz M., die ihr Anfang Februar 1982 1.130.444,26 DM unter Überschreitung der Kreditlinie von 848.000 DM schuldeten, ohne neue Sicherheiten weitere Kredite zu gewähren. Heinz M. bat deshalb leitende Angestellte seiner Firmen, darunter den Beklagten, gegenüber der Klägerin für Schulden der M.-Gruppe zu bürgen, weil er zur Umschuldung kurzfristige Kredite benötige, die ihm die Klägerin ohne weitere Sicherheiten nicht geben wolle. In Gegenwart eines Vorstandsmitglieds der Klägerin erklärte M. in einem zweiten Gespräch, eine Inanspruchnahme aus der Bürgschaft sei auch deshalb nicht zu befürchten, weil er zuvor mit seinem ganzen Vermögen hafte. Am 8. Februar 1982 unterzeichnete der Beklagte eine Urkunde, in der er die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Ansprüche der Klägerin gegen die Firmen der M.-Gruppe und die Eheleute Heinz und Marianne M. bis zum Höchstbetrag von 90.000 DM zuzüglich Zinsen und Kosten übernahm. Insgesamt bürgten leitende Angestellte in Höhe von 320.000 DM. Die Klägerin erweiterte daraufhin den Kreditrahmen um 330.000 DM, die tatsächlich gewährten Kredite um 230.000 DM, die sich Anfang Mai 1982 auf insgesamt 1.351.927,45 DM beliefen.

2

Um die Aussichten auf eine im Frühjahr 1981 schon einmal abgelehnte Ausfallbürgschaft des Landes Rheinland-Pfalz (sogenannte FI.-Bürgschaft) zu erhöhen, riet Heinz M. den Bürgen, ihre Bürgschaft durch Darlehensverträge abzulösen, die auf drei Monate befristet seien und deren Zinsen und Kosten die M.-Gruppe übernehme. Der Beklagte schloß darauf mit der Klägerin am 5. Mai 1982 einen Vertrag über einen am 12. August 1982 fälligen Kredit von 90.000 DM. Als Sicherheit dafür sollte eine Bürgschaft des Heinz M. dienen. Die Bürgschaft des Beklagten vom 8. Februar 1982 wurde aufgehoben. Auf Anweisung des Beklagten wurde der Darlehensbetrag einem Konto des Heinz M. gutgebracht. Eine seiner Firmen zahlte die Zinsen bis 30. Juni 1983. Danach wurde das Konkursverfahren über das Vermögen von drei Gesellschaften der M.-Gruppe eröffnet, die Eröffnung des Konkursverfahrens in einem Falle abgelehnt und die letzte Gesellschaft liquidiert. Der Bitte des Beklagten, den Tilgungstermin bis 31. August 1983 für das Darlehen auszusetzen, widersprach die Klägerin nicht.

3

Die Klage auf Zahlung von 90.000 DM nebst Zins und Zinseszins wies das Landgericht ab, weil die Klägerin irreführende Angaben über die Vermögensverhältnisse der Mette-Gruppe gemacht habe. Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zahlung

von90.000,- DM nebst
9,5 % Zinsen daraus vom 1. Juli bis 30. September 1983, das seien2.155,63 DM,
ferner 11 % Zinsen aus92.155,63 DM
vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1983, das seien2.555,11 DM,
sowie 11 % aus94.710,74 DM
4

ab 1. Januar 1984 weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet.

6

I.

Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß die Parteien am 5. Mai 1982 einen wirksamen Kreditvertrag geschlossen haben, der den Beklagten verpflichtet, den jedenfalls seit 1. September 1983 fälligen Kreditbetrag und die darauf entfallenden Zinsen zu entrichten. Denn die vereinbarte Darlehenssumme ist auf Weisung des Beklagten verwendet, nämlich an M., wie mit diesem abgesprochen, überwiesen worden. Die Erwartung der Parteien, daß M. für den Beklagten die Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag erfüllen werde, ändert nichts daran, daß der Beklagte Kreditschuldner geblieben ist.

7

Auch die Voraussetzung einer Nichtigkeit des Kreditvertrags nach § 138 Abs. 1 oder 2 BGB verneint der Tatrichter zutreffend. Umstände, die einen Verstoß gegen die guten Sitten oder den Vorwurf des Wuchers begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Davon geht auch der Beklagte in seiner Revisionserwiderung aus.

8

II.

Das Berufungsgericht meint jedoch, dem Beklagten stehe wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten ein Schadensersatzanspruch zu. Die Klägerin habe den Beklagten gemäß § 249 BGB so zu stellen, als ob dieser den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, so daß ein Rückzahlungsanspruch nicht gerechtfertigt sei. Die Klägerin sei nämlich verpflichtet gewesen, den Beklagten über die Risiken aufzuklären, die er mit der Übernahme der Bürgschaft für die Verbindlichkeiten des M. und der von ihm beherrschten Unternehmen eingehe. Der Abschluß des Darlehensvertrags habe lediglich das bereits übernommene Risiko fortgeführt, um sich in diesem alsdann zu verwirklichen. Der Grundsatz, daß dem Gläubiger einer durch eine Bürgschaft zu sichernden Forderung keine besondere Aufklärungspflicht gegenüber dem Bürgen obliege, gelte ausnahmsweise nicht, wenn der Bürgschaftsgläubiger durch sein Verhalten einen Irrtum des Bürgen hinsichtlich der Tragweite des übernommenen Risikos veranlaßt habe. So liege der Fall hier: M. habe zugestanden, dem Beklagten und seinen weiteren Mitarbeitern erklärt zu haben, er benötige deren Bürgschaften bzw. Kredite nur kurzfristig, bis ihm die mit Hilfe der FI.-Bürgschaft zu beschaffenden Gelder zur Verfügung stünden. Er habe zugegeben, daß deshalb bei den Bürgen der Eindruck habe entstehen können, es bestehe keine Gefahr für ihre Inanspruchnahme aufgrund der von ihnen abgegebenen Bürgschaftserklärungen. Auch bei der Ablösung der Bürgschaften durch die Kreditverträge sei man offensichtlich davon ausgegangen, daß eine baldige Ablösung der Kredite erfolgen werde. Das ergebe sich aus der Laufzeit der Kreditverträge von drei Monaten. Der Klägerin hätte nicht verborgen bleiben können, daß bei den Bürgen der Eindruck erweckt worden sei, die Bürgschaften bzw. Kreditverträge würden lediglich für die Zeit bereits in Gang befindlicher Verhandlungen über eine Landesbürgschaft, deren alsbaldiger erfolgreicher Abschluß bevorstehe, benötigt und stellten nur eine Formalität dar. Mit der Gefahr seiner Inanspruchnahme habe der Beklagte offensichtlich nicht gerechnet, da M. anläßlich der Besprechung in Zewen darauf hingewiesen habe, daß eine solche Gefahr auch deshalb nicht bestehe, weil er zuvor mit seinem gesamten Privatvermögen hafte. Der Klägerin, die jedenfalls bei der vorbezeichneten Besprechung in Z. durch ein Vorstandsmitglied vertreten gewesen sei, könne nicht verborgen geblieben sein, daß der Beklagte das mit der Bürgschaftsübernahme verbundene Risiko nicht ausreichend erkannt habe. Sie habe gewußt, daß eine alsbaldige Entlastung der Bürgen bzw. Darlehensnehmer durch eine Umfinanzierung zumindest fraglich erscheinen müsse. Ihr sei bekannt gewesen, daß ein entsprechender Antrag auf Gewährung einer FI.-Bürgschaft noch nicht gestellt und ein solcher vor Jahresfrist abschlägig beschieden worden sei. Sie selbst sei offensichtlich nicht bereit gewesen, der Firmengruppe und dem M. selbst weitere Kredite zur Verfügung zu stellen. Bei dieser Sachlage sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den Beklagten auf die Tragweite seiner Bürgschaftserklärung und der späteren Unterzeichnung des Darlehensvertrags hinzuweisen. Die Klägerin wäre zur Aufklärung auch dann verpflichtet gewesen, wenn man entgegen der Überzeugung des Landgerichts annehme, von der Klägerin sei die Idee einer Beteiligung der leitenden Angestellten an dem Firmenrisiko nicht zuerst geäußert worden. Die Klägerin sei nämlich, wie sich aus der tatsächlichen Entwicklung der Kreditkonten ergebe, daran interessiert gewesen, ihr eigenes Engagement zu Lasten des Beklagten und der anderen Angestellten, die eine Bürgschaftserklärung abgegeben hätten, zu verringern. Sie könne sich nicht darauf berufen, der Beklagte habe als leitender Angestellter der Firma M + S I.-GmbH um die tatsächliche finanzielle Lage der Unternehmensgruppe gewußt und in voller Kenntnis der unternehmerischen Risiken die Bürgschaftserklärung vom 8. Februar 1982 übernommen, auch in der Sorge, sein Arbeitsplatz sei ohne seinen persönlichen Einsatz in Gefahr. Allerdings sei dem Beklagten bewußt gewesen, daß die Übernahme einer Bürgschaft mit dem Risiko einer späteren Inanspruchnahme verbunden sei. Dieses Risikobewußtsein sei aber durch die fehlerhaften Angaben des M., die von der Klägerin schweigend hingenommen worden seien, zerstört worden. Der Beklagte sei ganz offensichtlich der Meinung gewesen, bei der Bürgschaftsübernahme handle es sich lediglich um eine Gefälligkeit, die er seinem Arbeitgeber erweisen müsse, zumal die Gefahr einer Inanspruchnahme nicht bestehe. Dieser Eindruck sei von der Klägerin nicht nur dadurch bestärkt worden, daß sie die unzutreffenden Angaben des M. schweigend geduldet habe, sondern durch ihr eigenes sorgloses Verhalten im Rahmen der Kreditverhandlungen. Sie habe sich mit der Bürgschaftserklärung des Beklagten begnügt, ohne Erkundungen über dessen finanzielle Verhältnisse einzuholen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß der Beklagte, der lediglich mit technischen Aufgaben in einem der Betriebe der M.-Gruppe, wenn auch in leitender Position, betraut gewesen sei, um die finanziellen Verhältnisse der gesamten Finnengruppe gewußt habe. Dies näher darzulegen, sei Sache der Klägerin gewesen. Daß der Beklagte auch noch nach dem Zusammenbruch der Firmengruppe um einen weiteren Kredit zur Gründung der Auffanggesellschaft nachgesucht habe, besage nichts. Da die Klägerin ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, könne dem Beklagten das Fehlen des Risikobewußtseins als mitwirkendes Verschulden nicht angelastet werden.

9

III.

Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dem Vortrag der Parteien ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif. Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet:

10

1.

Wie das Berufungsgericht allerdings richtig sieht, hat der Kreditvertrag vom 5. Mai 1982 die bereits bestehende Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft nicht erweitert. Nach dem Bürgschaftsvertrag vom 8. Februar 1982 mußte der Beklagte bis zum Höchstbetrag von 90.000 DM zuzüglich Zinsen für die Tilgung der den Firmen der M.-Gruppe und M. selbst gewährten Darlehen einstehen, die ab 1. Juli 1983 nach Einstellung der Zinszahlungen, jedenfalls aber seit dem Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen jener Unternehmen, zur Rückzahlung fällig waren. Mehr kann die Klägerin auch aus dem Kreditvertrag vom 5. Mai 1982 nicht fordern.

11

Da der Kreditvertrag den aufgehobenen Bürgschaftsvertrag vom 8. Februar 1982 ersetzt hat und ohne diesen nicht geschlossen worden wäre, müßte der Beklagte den der Bürgschaftssumme entsprechenden Darlehensbetrag zuzüglich Zinsen nicht an die Klägerin zurückzahlen, wenn diese aus Verschulden beim Abschluß des Bürgschaftsvertrags (§ 276 Abs. 1 BGB) verpflichtet wäre, den Beklagten so zu stellen, als hätte er den Bürgschaftsvertrag und dann auch den Kreditvertrag nicht geschlossen. Das könnte der Fall sein, wenn die Klägerin eine ihr obliegende Pflicht zur Aufklärung über das mit der Bürgschaftserklärung vom 8. Februar 1982 übernommene Risiko, als Bürge auch in Anspruch genommen zu werden, nicht erfüllt hätte.

12

2.

Die Feststellungen des Berufungsgerichts und der Vortrag der Parteien ergeben, daß die Klägerin nicht zur Aufklärung verpflichtet war und deshalb keinen Schadensersatz zu leisten hat. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts beruht auf einer Verkennung der Pflichten, die den Bürgschaftsgläubiger bei Anbahnung und Abschluß eines Bürgschaftsvertrags treffen können:

13

a)

Der Bürgschaftsvertrag begründet allein die Pflicht des Bürgen, für Schulden eines Dritten einzustehen, also das Risiko von dessen Leistungsunfähigkeit ohne Gegenleistung des Gläubigers zu tragen. Wegen dieses Risikos sieht § 766 BGB zum Schutz des Bürgen, für den die Bürgschaft kein Handelsgeschäft ist, die Schriftform vor; sie soll den sich Verpflichtenden zur Vorsicht anhalten und ihn vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen sichern (BGHZ 24, 297, 301;  25, 318, 320). Weil das Risiko, aus der Bürgschaft ohne Gegenleistung des Gläubigers in Anspruch genommen zu werden, allgemein bekannt und es zudem durch die Schriftform offen gelegt ist, obliegen dem Gläubiger gegenüber dem künftigen Bürgen grundsätzlich keine Sorgfaltspflichten, insbesondere keine Pflicht zur Aufklärung über den Umfang seines Risikos. Er kann davon ausgehen, daß der Bürge sich über die für seine Entschließung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch die Wahrscheinlichkeit, in Anspruch genommen zu werden, ausreichend informiert hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung nur für den Fall zugelassen, daß der Bürgschaftsgläubiger durch sein Verhalten und auch für ihn erkennbar einen Irrtum des Bürgen über dessen erhöhtes Risiko veranlaßt hatte. Ist dies nicht der Fall, ist der Gläubiger nicht verpflichtet, die eigene Einschätzung des Risikos zu offenbaren oder sich auch nur über den Wissensstand des künftigen Bürgen zu unterrichten (BGH Urt. v. 17. Oktober 1985 - IX ZR 168/84, WM 1986, 11).

14

b)

Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht einen Ausnahmefall an, in dem eine Aufklärung des Beklagten über einen angeblichen Irrtum durch die Klägerin geboten gewesen sei.

15

aa)

Das Berufungsgericht kommt zu dem Schluß, daß der Beklagte seine Bürgschaft nur als Formalität angesehen habe, bei der die Gefahr der Inanspruchnahme nicht bestehe. Wenn dem so wäre, hätte sich die Vorstellung des Beklagten mit seiner am 8. Februar 1982 abgegebenen schriftlichen Erklärung nicht gedeckt. Darin ist eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß der Beklagte für die Forderungen der Klägerin gegen die Firmen der M.-Gruppe und die Eheleute Mette selbst bis zum Betrage von 90.000 DM nebst Zinsen als Selbstschuldner bürgt. Der selbstschuldnerische Bürge hat nach dem Gesetz für die Erfüllung der Hauptschuld wie der Hauptschuldner einzustehen (§§ 765, 767, 768 Abs. 1 Satz 1, 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). An seiner Erklärung muß der Beklagte sich festhalten lassen.

16

bb)

Wenn in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom Irrtum über den Umfang des Bürgschaftsrisikos und vom Irrtum über ein erhöhtes Risiko die Rede ist, geht es nicht um die in jedem Bürgschaftsvertrag angelegte Gefahr, daß der Bürge nach dem Wortlaut seiner Erklärung überhaupt in Anspruch genommen werde und dann Vermögenseinbußen von sich nur abwenden kann, soweit er vom Hauptschuldner Befriedigung zu erlangen vermag. Die einseitige, wenn auch erkennbare Erwartung des Bürgen, er werde nach der Übernahme der Bürgschaft nicht in Anspruch genommen, weil er mit der Erfüllung der verbürgten Verbindlichkeiten durch den Hauptschuldner rechnet, ist weder Geschäftsgrundlage des Bürgschaftsvertrags (vgl. BGH Urt. v. 16. März 1983, aaO; Beschl. v. 20. September 1984 - IX ZR 15/84, WM 1984, 1394) noch ein rechtserheblicher Irrtum.

17

cc)

Einen Irrtum des Beklagten über Umstände, die für eine größere oder geringere Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Bürgen maßgebend sind, hat die Klägerin nicht veranlaßt. Unstreitig hat keines ihrer Vorstandsmitglieder Erklärungen abgegeben, die den Beklagten bewogen haben könnten, die Wahrscheinlichkeit seiner endgültigen Haftung zu niedrig einzuschätzen. Wie auch das Berufungsgericht sieht, war Me. nicht Vertreter oder Verhandlungsgehilfe der Klägerin, sondern hat aus eigenem Antrieb und im eigenen Interesse bei seinen leitenden Angestellten dafür geworben, Bürgschaften für die Schulden der M.-Gruppe zu übernehmen. Seine Erklärungen können deshalb der Klägerin nicht zugerechnet werden.

18

dd)

Die Klägerin hätte deshalb durch ihr Schweigen einen Irrtum des Beklagten über den Grad der Wahrscheinlichkeit seiner Inanspruchnahme nur dann veranlaßt, wenn sie seinen Irrtum des Beklagten über Umstände, die den Umfang des Bürgschaftsrisikos beeinflussen, hätte erkennen müssen und verpflichtet gewesen wäre, diesen Irrtum zu beseitigen.

19

(1)

Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände tragen schon nicht seine Schlußfolgerung, der Beklagte habe das Risiko seiner Inanspruchnahme aufgrund der Angaben des M. zu niedrig eingeschätzt: Die von M. ihm mitgeteilten Tatsachen ließen nicht nur die Möglichkeit offen, sondern wiesen sogar auf die Gefahr hin, daß der Beklagte künftig in Anspruch genommen werden könne. Mette hat zwar seinen Mitarbeitern erklärt, er benötige die Bürgschaften nur kurzfristig, bis ihm die mit Hilfe der FI.-Bürgschaft zu beschaffenden Gelder zur Verfügung stünden. Unstreitig hat er diese Bitte aber damit begründet, daß ihm die klagende Bank ohne weitere Sicherheiten, also ohne die Bürgschaften, keine Kredite mehr geben wolle. Deshalb und um den eigenen Arbeitsplatz zu sichern, hat der Beklagte die Bürgschaft übernommen und dabei erkennen müssen, daß er ein Risiko eingehe, das die Bank als ihr zu hoch nicht tragen wollte. Da das Berufungsgericht diese Tatsachen nicht berücksichtigt hat, wie die Revision mit Recht rügt, tragen seine Feststellungen nicht den Schluß, aufgrund der Angaben des M. habe der Beklagte die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme zu gering eingeschätzt.

20

Daß die Äußerung des M. eine Gefahr der Inanspruchnahme bestehe auch deshalb nicht, weil er zuvor mit seinem gesamten Privatvermögen hafte, den Beklagten in den Glauben versetzt hätte, er werde sehr wahrscheinlich aus der Bürgschaft nicht in Anspruch genommen, ist nicht ausdrücklich festgestellt. Das Berufungsgericht geht vielmehr unzutreffend davon aus, daß die Klägerin dem Beklagten nachweisen müsse, daß er die tatsächlichen Vermögensverhältnisse der M.-Gruppe und des Heinz M. selbst gekannt habe. Dem ist nicht so. Vielmehr hatte der Beklagte als eine der Voraussetzungen seines Schadensersatzanspruchs darzutun, daß er die finanzielle Gefährdung der Unternehmensgruppe und ihres Hauptgesellschafters nicht erkannt, sich also geirrt habe. Dem steht entgegen, daß er eine leitende Funktion im technischen Bereich der M.-Gruppen bekleidete, von der Weigerung der klagenden Bank, ohne neue Sicherheiten weitere Kredite zu gewähren, wußte und um seinen Arbeitsplatz fürchtete. Deshalb entbehrt die vom Irrtum über die Beweislastverteilung beeinflußte Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, gerade aus der vorgenannten Äußerung über die Haftung mit dem Privatvermögen habe der Beklagte entnommen, die Bürgschaft sei nur eine Formalität und er werde höchstwahrscheinlich nicht zahlen müssen, der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage.

21

(2)

Die Pflicht zur Aufklärung über den Zweck der Bürgschaften wäre allenfalls dann verletzt worden, wenn die Klägerin im Februar 1982 den Beklagten in dem Glauben an die Möglichkeit der Gesundung der Unternehmensgruppe belassen hätte, um mit den Bürgschaften der leitenden Angestellten weitere Sicherungen nur für die bereits bestehenden Schulden der Gruppe zu gewinnen. Das trifft nach dem unstreitigen Sachverhalt jedoch nicht zu: Die Klägerin hat nach dem Abschluß der Bürgschaftsverträge die Kreditlinie um 330.000 DM und die tatsächlich gewährten Kredite um 230.000 DM erhöht. Die tatsächliche Steigerung der Kredite bewegt sich im Rahmen der banküblichen Bewertung der durch die Bürgschaften erreichbaren Sicherung. Die Klägerin hat entgegen der Schlußfolgerung des Berufungsgerichts gerade nicht ihr eigenes Kreditengagement verringert, sondern entsprechend den gegebenen Sicherheiten erweitert.

22

(3)

Es kann unterstellt werden, daß der Beklagte bei Abschluß des Bürgschaftsvertrags am 8. Februar 1982 aufgrund der Angaben des Heinz M. die Aussichten der Umschuldung und Sanierung der M.-Gruppe günstiger eingeschätzt hat als die Klägerin und daß deren Vorstandsmitglied diesen Unterschied in der Bewertung der Sanierungsaussichten und damit der Bürgschaftsrisiken erkannt hat. Auch dann wäre das Vorstandsmitglied der Klägerin nicht verpflichtet gewesen, seine Einschätzung der Dinge dem Beklagten zu erläutern. Zum einen hatten Vertreter der Klägerin die unterschiedliche Beurteilung nicht veranlaßt; zum anderen hatte der Beklagte gerade bei der Besprechung in Z. Gelegenheit, Fragen zu stellen, die das Mitglied des Vorstands der Klägerin auch wahrheitsgemäß hätte beantworten müssen.

23

3.

Nach alledem war der Beklagte gemäß § 765 BGB aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft vom 8. Februar 1982 verpflichtet. Der an ihre Stelle getretene Kreditvertrag vom 5. Mai 1982 hat die Haftung des Beklagten nicht erweitert und seine Rechtsstellung nicht verschlechtert. Schon deshalb ist, wie auch der Beklagte in der Revisionserwiderung sieht, der Vorwurf, die Klägerin habe beim Abschluß des Kreditvertrags Aufklärungspflichten verletzt, nicht begründet.

24

4.

Der Beklagte haftet mithin auf Rückzahlung des Darlehensbetrags von 90.000 DM gemäß § 607 BGB. Diese Leistung des Darlehens war aufgrund des Gesuchs des Beklagten, wie die Klägerin anerkennt, bis Ende August 1983 zu den bisherigen Bedingungen gestundet. Nur bis dahin kann die Klägerin die für das Darlehen vereinbarten Zinsen von unstreitig 9,5 % verlangen. Ab diesem Zeitpunkt war der Beklagte zur Rückzahlung des Darlehens samt Zinsen für zwei Monate, das sind 91.425 DM, verpflichtet. Ab 1. September 1983 kann die Klägerin nicht mehr die vereinbarten Zinsen verlangen, sondern nur noch Verzugszinsen gemäß §§ 286 ff, 252 BGB. Soweit sich die klagende Partei einen darüber hinausgehenden Bestimmungsfreiraum in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verschaffen will, ist die Klausel wegen Verstoßes gegen §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 11 Nr. 5 oder 6 AGBG unwirksam (BGH Urt. v. 7. November 1985 - III ZR 128/84, WM 1986, 8 = ZIP 1986, 21). Die Klägerin kann ihre Zinsforderungen mithin nicht auf die Klausel ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen, nach der der Beklagte die Zinsen zu zahlen habe, die nach § 315 BGB vom Vorstand beschlossen und banküblich bekanntgemacht worden seien. Sonstige Darlegungen, die die Berechnung eines höheren Zinses erlauben (vgl. dazu BGHZ 62, 103, 106 ff [BGH 01.02.1974 - IV ZR 2/72]; BGH Urt. v. 26. Oktober 1983 - IVa ZR 21/82, WM 1983, 1335) fehlen, obwohl die Notwendigkeit eines solchen Sachvortrags seit der Veröffentlichung jener Entscheidung im Januar 1986 bekannt sein mußte. Deshalb können nur Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB zuerkannt werden, und zwar aus der Summe des Darlehensbetrags und der Zinsrückstände bis Ende August 1983, also aus 91.425 DM (BGH Urt. v. 7. November 1985 aaO). Die Zinsmehrforderung der Klägerin ist unbegründet.

Merz
Zorn
Henkel
Fuchs
Winter