Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.09.1984, Az.: IX ZR 15/84
Verletzung von Nebenpflichten eines Bürgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.09.1984
- Aktenzeichen
- IX ZR 15/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14463
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Zweibrücken - 21.12.1983
Prozessführer
Eva Maria M.-R., K. straße ..., F.
Prozessgegner
L. R. Girorentrale,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Friedrich B. und Manfred M., G.
B., M.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner
am 20. September 1984
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 21. Dezember 1983 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Da nach der gesetzlichen Regelung der Bürgschaft der Bürge allein Verpflichtungen, der Gläubiger aber regelmäßig nicht einmal Nebenpflichten eingeht, braucht letzterer den künftigen Bürgen grundsätzlich nicht über den Umfang des Bürgschaftsrisikos aufzuklären (BGH Urteil vom 10. Dezember 1975 - VIII ZR 306/74 = WM 1976, 108, 110, 111). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung nur für den Fall gemacht, daß der Bürgschaftsgläubiger durch sein Verhalten auch für ihn selbst erkennbar einen Irrtum des Bürgen über dessen (erhöhtes) Risiko veranlaßt hatte (BGH Urteil vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 108/77 = WM 1978, 924).
Die Beklagte hat kein Verhalten der Klägerin vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages mit der Beklagten behauptet, aus dem sich ein von der Klägerin veranlaßter Irrtum über ihr besonderes Bürgschaftsrisiko ergibt. Bei der Werksbesichtigung am 28. Februar 1979 hat unstreitig der Geschäftsführer der späteren Hauptschuldnerin, B. über die Produktionsmöglichkeiten und die bereits hereingeholten Aufträge getäuscht.
Eine einseitige, wenn auch für den Gläubiger erkennbare Erwartung des Bürgen über die Weiterentwicklung eines Kreditverhältnisses kann nicht Geschäftsgrundlage der Bürgschaft sein mit dem Ergebnis, daß der Bürge bei Nichteintritt seiner Erwartung frei wird (BGH Urteil vom 16. März 1983 - VIII ZR 347/81 = NJW 1983, 1850 = ZIP 1983, 665). Selbst wenn also die Beklagte erwartet hätte, daß die Klägerin ihre gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz eingegangenen Prüfungspflichten erfüllen werde, und die Klägerin dies erkannt hätte, wäre diese Vorstellung nicht Geschäftsgrundlage der Bürgschaft vom 5. März 1979 geworden. Anderenfalls würde die Bürgschaft ihres Sicherungszwecks weitgehend beraubt.
Ungeklärte Rechtsfragen sind mithin nicht zu entscheiden. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, selbst wenn offenbleibt, ob die Klägerin ihre nur gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz bestehenden Prüfungspflichten vernachlässigt hat.
Zorn
Henkel
Fuchs
Gärtner