Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.08.1987, Az.: 2 StR 160/87
Präklusion der Rüge ordnungswidriger Gerichtsbesetzung; Mitteilung der Besetzung der Strafkammer erst zu Beginn der Hauptververhandlung; Anspruch auf Unterbrechung der Hauptverhandlung für eine Woche zum Zweck der Prüfung der Besetzung; Unbestimmtheit eines Präsidiumsbeschlusses; Anspruch auf Prüfung der Gerichtsbesetzung in jeder Hinsicht; Beisetzungsvertretung durch einen nicht gesetzlichen Richter, wenn es auf Grund der Haupturlaubszeit keine andere mögliche Vertretung gibt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.08.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 160/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 11981
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 19.06.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1988, 68-69 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 1921-1922 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 502 (red. Leitsatz) "unzulängliche Vertreterregelung"
- StV 1987, 514-516
Prozessführer
Installateur Osman K. aus O./..., geboren am ... 1963 in T. (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zum Umfang des Prüfungsanspruchs gemäß § 222 a Abs. 2 StPO und zur Geltendmachung des Besetzungseinwands.
- 2.
Ordnungswidrige Gerichtsbesetzung als Folge unzulänglicher Vertreterregelung im Geschäftsverteilungsplan.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Einer unzulänglichen Vertreterregelung im Geschäftsverteilungsplan kann nicht durch Einzelbestellung eines Vertreters für eine bestimmte Hauptverhandlung, sondern nur durch eine auf Dauer angelegte, den Anforderungen des § 21e GVG gerecht werdende Erweiterung der Vertreterreihe abgeholfen werden.
- 2.
Die Vorschrift des § 222a II StPO gewährt das Recht, die Besetzung des Gerichts in jeder Hinsicht umfassend zu prüfen. Ist die hierfür vom Gericht eingeräumte Zeit nicht ausreichend, bleibt die Besetzungsrüge erhalten.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. August 1987
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Juni 1986, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg mit der Verfahrensrüge, das Gericht sei mit der Richterin S. als Beisitzerin nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.
A.
Die Rüge ordnungswidriger Gerichtsbesetzung ist nicht präkludiert. Nach dem bewiesenen Beschwerdevorbringen war die Besetzung der Strafkammer erst zu Beginn der Hauptververhandlung mitgeteilt worden. Daraufhin, vor dem Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache, beantragte der Verteidiger des Beschwerdeführers Unterbrechung der Hauptverhandlung für eine Woche zum Zweck der Prüfung der Besetzung. Diesen Antrag lehnte die Strafkammer ab,
"da keinerlei Anhaltspunkte für eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts bestehen. Es handelt sich um zwei Hauptschöffen und zwei Kammermitglieder, lediglich die beisitzende Richterin ist vom Präsidenten" (gemeint war: vom Präsidium) "bestimmt worden. Dies ist in einer 1/2 Stunde zu klären. Diese Zeit wird der Verteidigung eingeräumt."
Daraufhin erklärte der Verteidiger, daß er die halbe Stunde nicht in Anspruch nehme; es könne verhandelt werden.
Die dem Verteidiger eingeräumte Zeit war nicht ausreichend. Sie war offensichtlich danach bemessen, daß eine Prüfung lediglich hinsichtlich der beisitzenden Richterin erforderlich sei und insoweit Einblick in den Geschäftsverteilungsplan und in den Beschluß des Präsidiums genüge. Diese Auffassung war unzutreffend. Zum einen hat der Antragsteller das Recht, die Gerichtsbesetzung in jeder Hinsicht zu prüfen (vgl. BGHSt 29, 283, 285). Zum anderen gab der Präsidiumsbeschluß wegen seiner Unbestimmtheit keinen ausreichenden Aufschluß. Für die dem Verteidiger zustehende umfassende Prüfung hätte ihm ein erheblich größerer Zeitraum eingeräumt werden müssen. Die zeitlich nicht ausreichende Unterbrechung steht ihrer Ablehnung gleich (BGHSt 29, 283, 284). Infolgedessen ist die Besetzungsrüge des Angeklagten zulässig (§ 338 Nr. 1 Buchst. c StPO). Ihre Zulässigkeit wird auch nicht durch die Erklärung in Frage gestellt, die der Verteidiger nach Verkündung des Unterbrechungsbeschlusses abgab. Diese Erklärung besagte nicht, daß er auf den Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts verzichte, sondern daß er ihn vor Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache nicht erheben könne und nicht zu erheben brauche, weil ihm die zur Prüfung der Besetzung der Strafkammer erforderliche Zeitspanne nicht eingeräumt worden sei.
B.
I.
Der durch den Akteninhalt bestätigte Sachvortrag des Beschwerdeführers ergibt folgendes:
Ordentliche Mitglieder der zur Verhandlung der Sache berufenen 2. großen Strafkammer waren der Vorsitzende Richter St. sowie als Beisitzer die Richter am Landgericht K. und P. Geschäftsplanmäßige Vertreter waren die beisitzenden Richter der 14. großen Strafkammer F. und R., bei deren Verhinderung die beisitzenden Richter der 12. großen Strafkammer Dr. Q. und B.
Die Kammer verhandelte in der vorliegenden Sache am Montag, den 16. Juni, und Donnerstag, den 19. Juni 1986. Da sich der Vorsitzende Richter St. in Urlaub befand, somit Richter am Landgericht K. den Vorsitz zu führen hatte und nur noch ein ordentliches Mitglied, Richter am Landgericht P., als Beisitzer zur Verfügung stand, mußte die Aufgabe des zweiten Beisitzers durch einen Vertreter wahrgenommen werden. Das Präsidium des Landgerichts faßte am 11. Juni 1986 folgenden Beschluß:
"II. Die 2. (große) Strafkammer benötigt für ihre Sitzung am 16. und 19. Juni 1986 einen weiteren Vertreter der Beisitzer. Vorsitzender Richter Dr. St. hat Urlaub. Die ordentlichen Vertreter sind durch Urlaub oder andere vorrangige Dienstgeschäfte an der Vertretung gehindert. Aus diesem Anlaß wird Richterin S. der 2. (großen) Strafkammer für ihre Sitzung am 16. und 19. Juni 1986 als weitere Vertreterin der Beisitzer zugeteilt."
Die vom Senat eingeholte dienstliche Erklärung des Landgerichtspräsidenten ergab, daß in der (wegen des Feiertags am Dienstag, den 17. Juni 1986) nur vier Arbeitstage enthaltenden Woche
- Richter R. (an einem jener Sitzungstage) und
- Richterin B. (an beiden Sitzungstagen)
eigenen Jahres(erholungs-)urlaub hatten und deshalb als Beisitzer-Vertreter nicht in Betracht kamen,
- Richterin F. mit den ihr als Mitglied der 14. großen Strafkammer obliegenden Aufgaben (u.a. Absetzung von Urteilen, Vorbereitung von Berichterstattungen für Sitzungen am 20. und am 24. Juni 1987) sowie am 16. Juni 1987 zusätzlich als Vertreterin des Richters R. (auch in dessen Eigenschaft als Vorsitzender einer kleinen Strafvollstreckungskammer) ausgelastet war und
- Richter Dr. Q. mit den ihm als Mitglied der 12. großen Strafkammer obliegenden Aufgaben ("alle Berichterstattungen aus den Sitzungen vom 11. und 13.6.", Erledigung von Rückständen in Ordnungswidrigkeiten-Sachen, Sitzungen am 18. und 20. Juni, Haftprüfung am Nachmittag des 19. Juni) sowie mit der Urlaubsvertretung der Richterin B. ausgelastet war.
II.
Richterin S. war nicht gesetzlicher Richter.
Die Strafkammer war nur mit der gesetzlichen Mindestzahl von drei Mitgliedern (§ 76 Abs. 1 GVG) besetzt, so daß schon die Verhinderung eines Mitglieds den Vertretungsfall auslösen mußte; im Geschäftsverteilungsplan waren lediglich vier Vertreter bestimmt. Daß eine solche Regelung bei Berücksichtigung der eigenen Dienstgeschäfte und der Möglichkeit eigener Verhinderung der Vertreter häufig, zumal in Haupturlaubszeiten, nicht ausreichen würde, lag auf der Hand und war schon vor Beginn des Geschäftsjahres abzusehen. Nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten lagen auch hier keine außergewöhnlichen Umstände vor. Vielmehr ergab sich die Tatsache, daß die im Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreterreihe erschöpft war und ein weiterer Vertreter gesucht werden mußte, aus vorhersehbaren Gründen der vorgenannten Art, mithin aus der Unzulänglichkeit des Geschäftsverteilungsplans.
Bei dieser Sachlage konnte Abhilfe nicht, wie vom Präsidium mit dem Beschluß vom 11. Juni 1986 beabsichtigt, durch Einzelbestellung einer Vertreterin für die konkrete Hauptverhandlung geschaffen werden, sondern nur durch eine auf Dauer angelegte, den Anforderungen des § 21 e GVG gerecht werdende Erweiterung der Vertreterreihe.
Nach Absatz 1 der genannten Vorschrift hat das Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Besetzung der Spruchkörper zu bestimmen und die Vertretung zu regeln. Dabei muß generell und möglichst eindeutig festgelegt werden, welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalles berufen sind und wer im Vertretungsfall an ihre Stelle tritt. Die Vorschrift soll verhindern, daß für bestimmte Einzelsachen bestimmte Richter ausgesucht werden (vgl. BGHSt 10, 179, 180; 7, 23; 27, 209; 28, 290, 291 f; BVerwG DÖV 1976, 747).
Diesen Grundsätzen wird ein Geschäftsverteilungsplan nur dann gerecht, wenn seine Vertreterregelung für voraussehbare vorübergehende Verhinderungen oder Überlastungen einzelner Richter ausreicht. Das folgt auch aus § 21 e Abs. 3 GVG. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß im Laufe des Geschäftsjahres tatsächliche Änderungen in der Besetzung oder hinsichtlich der Belastung der Spruchkörper eintreten können, die eine Änderung der Geschäftsverteilung gebieten. Sie nennt als Anlässe für eine Änderung nur solche tatsächliche Umstände, die sich auf eine gewisse Dauer auswirken. Sie hat den Regelungsgehalt des (zugleich mit ihrer Einführung aufgehobenen) § 67 aF GVG, der die Bestellung eines zeitweiligen Vertreters (durch den Präsidenten) auch für eine bestimmte Sitzung zuließ (BGHSt 7, 205, 207; 10, 179, 181), nicht übernommen.
Allerdings sieht der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Vorschrift des § 21 e Abs. 3 GVG, soweit sie die Vertreterbestellung betrifft, keine abschließende Regelung. Er hat vielmehr im Urteil BGHSt 27, 209 die Bestellung eines "zeitweiligen Vertreters" durch das Präsidium für zulässig erachtet. Jener Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Regelung des Geschäftsverteilungsplans - Vertreter waren die Mitglieder von vier anderen Kammern - grundsätzlich ausgereicht hatte und die für die Maßnahme anlaßgebende "Entwicklung" bei Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans "weder voraus - noch absehbar" war. Die Entscheidungsgründe ergeben klar, daß der 5. Strafsenat die Bestellung zeitweiliger Vertreter auf vergleichbare Fälle beschränkt wissen will und bei voraussehbarer Häufung derartiger Maßnahmen Abhilfe durch sachgerechte Änderung des Geschäftsverteilungsplans verlangt (vgl. ebenso BGHSt 26, 382, 383; BGH, Urteile vom 8. Juli 1986 - 5 StR 184/86 = NStZ 1986, 469, und vom 6. März 1986 - 4 StR 587/85 = StV 1986, 236). Auch der erkennende Senat erachtet eine über die vorgenannten engen Grenzen hinausgehende Handhabung der Vorschrift als unzulässig.
Unter den gegebenen Umständen war das Gericht mit der Richterin S. nicht ordnungsgemäß besetzt, so daß das Urteil aus dem absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO aufzuheben war.
Obwohl sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ist wiederum eine Jugendkammer zuständig (BGHSt 30, 260 [BGH 04.11.1981 - 2 StR 242/81]).
Meyer
Maier
Theune
Niemöller