Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1981, Az.: 2 StR 242/81
Besetzungsrüge im Verhältnis von Erwachsenengericht und Jugendgericht; Abtrennung einer nur Erwachsene betreffenden Sache nach Eröffnung des Hauptverfahrens; Zulässigkeit der Abgabe an ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.1981
- Aktenzeichen
- 2 StR 242/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11052
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 15.10.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 30, 260 - 262
- JZ 1982, 573-574 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1982, 244-245 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 454 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
Kaufmann Kenan Ö., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1937 in E./Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft
Amtlicher Leitsatz
Das Jugendgericht kann eine nach Eröffnung des Hauptverfahrens abgetrennte und nur noch Erwachsene betreffende Sache entgegen dem Wortlaut des § 103 Abs. 3 JGG wegen des Vorrangs des § 47 a JGG nicht an ein für allgemeine Strafsachen zuständiges Gericht gleicher oder niedrigerer Ordnung abgeben.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. November 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus F. als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 15. Oktober 1980, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Rüge, die erkennende Strafkammer habe ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen und gegen § 338 Nr. 4 StPO verstoßen, zuständig sei die Jugendkammer gewesen, zur Aufhebung des Urteils.
Die Rüge ist zulässig. Hierfür ist nicht vorausgesetzt, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung einen Besetzungseinwand erhoben hat. Eine den §§ 6 a, 16 oder 222 a StPO entsprechende Vorschrift sieht das Gesetz im Verhältnis zwischen Erwachsenengericht und Jugendgericht nicht vor (BGH, Beschlüsse vom 22. Januar 1980 - 5 StR 12/80 - und vom 26. November 1981 - 2 StR 689/80). Vielmehr hat der Tatrichter in jeder Lage des Verfahrens von Amts, wegen zu prüfen, ob das Jugendgericht oder das Erwachsenengericht zuständig ist (BGHSt 26, 191, 199 [BGH 25.08.1975 - 2 StR 309/75]; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. Ergänzungsband § 209 Rdn. 18). Es genügt somit der Vortrag der Tatsachen, aus denen sich die Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt.
Die Rüge ist auch begründet.
Die 8. große Strafkammer als Jugendkammer hatte am 22. August 1980 das Hauptverfahren gegen den erwachsenen Angeklagten, den erwachsenen Mitangeklagten G. und den jugendlichen Mitangeklagten C. eröffnet. Während der Hauptverhandlung erachtete die Jugendkammer eine von den beiden erwachsenen Angeklagten beantragte voraussichtlich zeitraubende Beweiserhebung für geboten. Sie war andererseits der Auffassung, "die Durchführung der in Aussicht genommenen Beweisaufnahme (sei) nicht für die Feststellung der Art und des Umfangs der Beteiligung des Angeklagten C. erforderlich". Sie trennte deshalb mit Beschluß vom 11. Juli 1980 das Verfahren gegen den Angeklagten und den erwachsenen Mitangeklagten ab, um das Verfahren gegen den Jugendlichen Angeklagten alsbald abschließen zu können. Da das abgetrennte Verfahren nur noch Erwachsene betraf und die Jugendkammer sich angesichts ihrer Terminlage zu dessen Durchführung erst dreieinhalb Monate später in der Lage gesehen hätte, verwies sie es durch denselben Beschluß in Anwendung des § 103 Abs. 3 JGG "an die zuständige Erwachsenenstrafkammer des Landgerichts". Daraufhin führte die 1. große Strafkammer die Hauptverhandlung durch. Sie war jedoch unzuständig; zuständig blieb auch für das abgetrennte Verfahren die Jugendkammer.
Zwar gebietet § 103 Abs. 3 JGG nach seinem Wortlaut für den Fall der Trennung verbundener Jugend- und Erwachsenensachen, und zwar ohne Beschränkung auf bestimmte Fallgruppen oder Verfahrensabschnitte, "die Abgabe der abgetrennten Sache an den Richter, der ohne die Verbindung zuständig gewesen wäre". Das wäre im vorliegenden Fall allerdings die für Erwachsene zuständige Strafkammer. Jedoch muß § 103 Abs. 3 JGG im Zusammenhang mit dem durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl I 1645) mit Wirkung vom 1. Januar 1979 geänderten Absatz 2 des § 103 JGG und dem durch dasselbe Gesetz neu eingefügten § 47 a JGG gesehen werden. § 103 Abs. 2 JGG begründet nunmehr für alle (nicht zur Zuständigkeit der Wirtschaftsstraf- oder Staatsschutzkammern gehörenden) verbundenen Jugend- und Erwachsenensachen zwingend die Zuständigkeit des Jugendgerichts. Sofern sich in einer beim Jugendgericht anhängigen Sache - z.B. für einer, nach Abtrennung nur noch gegen Erwachsene gerichteten Teil - ergibt, daß für die Verhandlung und Entscheidung eigentlich ein Erwachsenengericht gleicher oder niedrigerer Ordnung zuständig wäre, schließt § 47 a JGG für das Stadium nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Zuständigkeitsübertragung aus. Im Gesetzentwurf (BT Drucks. 8/976 S. 69) wurde diese Regelung mit der Erwägung, daß Jugendgerichte ebenso gut wie Ervachsenengerichte zur Verhandlung von Erwachsenensachen in der Lage sind, und mit dem Interesse an der zügigen Erledigung anhängiger Verfahren begründet. Damit soll ersichtlich ausgeschlossen werden, daß der bis zur Verfahrenseröffnung erforderliche Arbeits- und Zeitaufwand, wenn, er vom Jugendgericht bereits geleistet wurde, von einem anderen, nicht besser geeigneten Gericht erneut aufgewandt werden muß. Diese Gesamtregelung führt bei Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Zwecks zu der Auslegung, daß der neu geschaffene § 47 a JGG der aus dem alten Recht unverändert beibehaltenen Vorschrift des § 103 Abs. 3 JGG vorgeht und deren Anwendungsbereich entsprechend einschränkt (BayObLGSt 1980, 46; Brunner, JGG 6. Aufl. § 47 a Rdn. 3, 4, § 103 Rdn. 13, 14; Rieß a.a.O. § 209 a Rdn. 27; Paulus in KMR, StPO 7. Aufl. Rdn. 65 vor § 1, § 4 Rdn. 13). Das gilt unabhängig davon, ob der Gesetzgeber die Anpassung des § 103 Abs. 3 JGG aus Versehen unterlassen (so Rieß a.a.O. Rdn. 25) oder seine auf § 47 a abgestimmte Anwendung auch ohne Änderung für gesichert gehalten hat.
Die vorliegende, von der Jugendkammer nach Eröffnung der Hauptverhandlung abgetrennte Sache gehörte nicht zu den Ausnahmefällen, in denen die Zuständigkeit einer Wirtschaftsstrafkammer, einer Staatsschutzkammer oder eines Erwachsenengerichts höherer Ordnung begründet ist. Infolgedessen war der Jugendkammer durch § 47 a JGG die Verweisung an die für Erwachsene zuständige Strafkammer untersagt; sie blieb selbst für die weitere Verhandlung und Entscheidung zuständig.
Aus diesen Gründen muß auch die Zurückverweisung an die Jugendkammer erfolgen (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1981 - 2 StR 408/81).
Meyer
Maier
Theune
Niemöller