Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1986, Az.: 5 StR 184/86
Vorschriftsmäßigkeit der Besetzung eines Gerichts bei einer Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.07.1986
- Aktenzeichen
- 5 StR 184/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11860
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 15.11.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1986, 469
- StV 1986, 418
Verfahrensgegenstand
Betrug
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Zulässigkeit der Ergänzung der Vertretungsregelung im Geschäftsverteilungsplan wegen unvorhersehbarer Zustände.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Juli 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. und Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten Hans-Joachim T. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1.
Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor. Der Eröffnungsbeschluß vom 8. August 1985 war wirksam. Angeklagt war eine fortgesetzte Handlung des Betruges. Indem die Strafkammer die Anklage "mit Ausnahme der Fälle 12, 13, 20 und 40 des Anklagesatzes" zur Hauptverhandlung zuließ, hat sie den Schuldumfang des fortgesetzten Betruges enger bestimmt als die Anklage. Das war nicht unzulässig. Davon, daß der Beschluß vom 8. August 1985 in widersprüchlicher Weise die Anklage sowohl zugelassen als auch nicht zugelassen habe, kann nicht die Rede sein. Der gegenteiligen Annahme des Bayerischen Obersten Landesgerichts in einem vergleichbaren Fall (StV 1985, 357) vermag der Senat nicht zu folgen; die Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 61, 353), auf die sich das Bayerische Oberste Landesgericht beruft, betraf einen anderen Fall. Dort ging es um mehrere Eröffnungsbeschlüsse mit unterschiedlichem Inhalt.
2.
Die Mitwirkung des Richters S. an der Hauptverhandlung war nicht vorschriftswidrig (§ 338 Nr. 1 StPO). Dieser Richter war durch Beschluß des Präsidiums vom 23. Oktober 1985 der 2. großen Strafkammer als Vertreter zugewiesen worden.
Diese Maßnahme des Präsidiums hielt sich in den in BGHSt 27, 209 genannten Grenzen. Der Richter S. war zeitweiliger Vertreter im Sinne der genannten Entscheidung. Daß die im Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Vertretungsregelung (Vertretung durch die Beisitzer aus drei anderen Strafkammern) nicht ausreichen würde, war zu Beginn des Geschäftsjahres nicht abzusehen; die Revision trägt nichts Gegenteiliges vor. Die Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 2. Mai 1986 ergibt, daß das Präsidium die mit dem Ausscheiden des Richters W. eintretende Lücke erkannt, sich aber während der folgenden zweieinhalb Monate nicht in der Lage gesehen hat, der Strafkammer einen zweiten ständigen Beisitzer zuzuweisen, weil bis zu dem absehbaren Eintritt neuer Richter keine Richter zur Verfügung standen. Es ist hinzunehmen, daß das Präsidium es während dieser begrenzten Zeit bei der Vertretungsregelung des Geschäftsverteilungsplanes belassen und, als diese Vertretungsregelung wegen unvorhersehbarer Umstände versagte, der Strafkammer einen zeitweiligen Vertreter zugewiesen hat. Daß bei der Zuweisung des zeitweiligen Vertreters die Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache unmittelbar bevorstand und deswegen die Mitwirkung des bestellten Vertreters an dieser Sache von vornherein abzusehen war, liegt in der Natur einer solchen Notmaßnahme (vgl. BVerfG 31, 145, 163 zu § 67 GVG a.F.). Anhaltspunkte dafür, daß die Heranziehung gerade des Richters S. auf sachfremden Gesichtspunkten und damit auf Willkür beruhte, sind nicht vorgebracht worden.
3.
Die weitere Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge sind offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalt.
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel