Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1987, Az.: 3 StR 112/87
Vorwurf der Rechtsbeugung wegen Einstellung eines Bußgeldverfahrens gegen die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Organisation; Irrige Annahme eines Richters über die Möglichkeit der Einstellung eines Bußgeldverfahrens ; Eigene Einlassung des Angeklagten zur Sache als Indiz für den Vorsatz zur Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1987
- Aktenzeichen
- 3 StR 112/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 24.10.1986
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Rechtsbeugung u.a.
Prozessführer
Richter am Amtsgericht Dirk K. aus L., geboren am ... 1951 in S.,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Mai 1987,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer als
beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus Ka. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 24. Oktober 1986 im Umfang der Verurteilung wegen Rechtsbeugung aufgehoben. Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen.
- 2.
Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen. Soweit er die Revision zurückgenommen hat, fallen ihm die Kosten des Rechtsmittels zur Last.
Gründe
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Rechtsbeugung zu einem Jahr Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte, sowie wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je DM 100. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und sich mit der Sachrüge allein gegen die Verurteilung wegen Rechtsbeugung wendet, hat in dem dadurch begrenzten Umfang mit dieser Rüge Erfolg.
1.
An der Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses fehlt es nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. August 1986 - 1 Ws 708/86 -, mit dem es - unter Zurückstellung der Entscheidung über die Eröffnung wegen Betruges - den die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Rechtsbeugung ablehnenden Beschluß des Landgerichts vom 24. Juli 1986 aufhob, rechtlich zu billigen ist. Jedenfalls wurde mit ihm der bezeichnete landgerichtliche Beschluß wirksam aufgehoben. Die mit der Revision nicht anfechtbare (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80, NStZ 1981, 447 mit Anm. Rieß) neue Eröffnungsentscheidung des Landgerichts vom 27. August 1986 trägt keinesfalls solche Merkmale schwerwiegender offenkundiger Fehlerhaftigkeit (vgl. Senatsbeschluß BGHSt 29, 351), die zu seiner Unwirksamkeit führen könnten.
2.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Kraftfahrer Benz gegen einen Bußgeldbescheid über DM 250 wegen Führens eines Lastkraftwagens in verkehrsunsicherem Zustand Einspruch eingelegt. In der Hauptverhandlung am 20. Oktober 1983 stellte der Angeklagte als für die Entscheidung zuständiger Richter am Amtsgericht Krefeld das Verfahren gegen den Betroffenen gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein. Gegen die Anregung des Verteidigers des Betroffenen, das Verfahren einzustellen, hatte er zunächst Bedenken geäußert. Demgegenüber wies der Verteidiger darauf hin, der Betroffene sei von seinem Arbeitgeber, den er auf die Mängel des Fahrzeugs aufmerksam gemacht habe, genötigt worden, trotzdem zu fahren, und habe um seinen Arbeitsplatz gefürchtet, den er nach längerer Arbeitslosigkeit erst seit kurzem innegehabt habe. Er erklärte für den anwesenden Betroffenen dessen Bereitschaft, einen Betrag an eine gemeinnützige Organisation zu bezahlen, und verwies auf eine angeblich in Düsseldorf geübte Praxis, unter solchen Umständen das Verfahren einzustellen. Nachdem der Betroffene selbst gegenüber dem Angeklagten seine Bereitschaft, einen Geldbetrag zu spenden, erklärt hatte, stellte der Angeklagte das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG durch Beschluß ein. Der Betroffene überreichte im Termin seinem Verteidiger einen Betrag von DM 250; der Verteidiger erklärte - ersichtlich aus eigenem Antrieb - dem Gericht, daß er sich für die umgehende Einzahlung dieses Betrages verbürge. Vom Protokollführer erhielt der Verteidiger einen Zettel mit dem Namen der begünstigten Organisation, des Fördervereins L. Pfadfinder e.V., mit Kontonummer.
Der Angeklagte, der nach Bestehen des zweiten juristischen Staatsexamens im Dezember 1978 seit dem 10. April 1979 im richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen steht und der in seiner Dienstzeit, ersichtlich überwiegend, als Richter in Zivilsachen eingesetzt war, dazwischen aber auch drei Monate lang in einem Dezernat für Straf- und Bußgeldsachen beim Amtsgericht Neuß, hatte seit dem 1. Januar 1983 ein solches Dezernat beim Amtsgericht Krefeld inne. In der vorliegenden Sache ließ er sich gegenüber dem Vorwurf der Rechtsbeugung dahin ein, die Verfahrenseinstellung sei angesichts der Situation des Betroffenen sachgerecht gewesen, sie sei auch von sachgerechten Erwägungen getragen gewesen. Das vom Verteidiger angebotene Geld sei für seinen Einstellungsbeschluß nicht maßgebend gewesen, und er sei auch jetzt noch der Auffassung, daß er nichts Unrechtes getan habe. Seine Kenntnisse im Strafverfahrensrecht, insbesondere im Bußgeldverfahren, habe er durch Gespräche mit erfahreneren Kollegen und Besuche von Hauptverhandlungen erlangt; den genauen Inhalt des § 47 OWiG habe er nicht gekannt. Dessen genauen Text habe er erstmals nach Bekanntwerden des gegen ihn erhobenen Vorwurfs gelesen, und er sei über den Inhalt der Vorschrift sehr erstaunt gewesen. Bekannt gewesen sei ihm, daß es im Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht zulässig sei, wie im Strafverfahren ein Verfahren unter der Auflage, eine Geldbuße zu zahlen, einzustellen. Daran habe er sich aber auch gehalten. Die Zahlung des Geldbetrags sei nicht Gegenstand des von ihm erlassenen Beschlusses gewesen, ebensowenig wie der Umstand, daß sich der Verteidiger für die Zahlung des Geldes verbürgt habe.
Die Strafkammer stützt die Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung darauf, daß dieser das Verfahren gegen den Betroffenen, entgegen § 47 Abs. 3 OWiG, im Zusammenhang mit der zuvor erteilten Zusage des Betroffenen, an eine gemeinnützige Organisation einen Geldbetrag zu zahlen, eingestellt habe, obgleich ihm die entgegenstehende Verfahrensvorschrift bekannt gewesen sei. Damit habe er den Betroffenen "unsachgemäß bevorteilt und die Rechtsgemeinschaft benachteiligt".
3.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil die Strafkammer eine vorsätzliche Rechtsverletzung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat.
Die Strafkammer ist der Auffassung, die Einlassung des Angeklagten selbst belege bereits, daß er die Vorschrift gekannt habe, die eine Verfahenseinstellung im Zusammenhang mit der zuvor erteilten Zusage, einen Geldbetrag an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen, nicht zuläßt (UA S. 23). Er habe "im Prinzip selbst eingeräumt", die Verbotsnorm gekannt zu haben (UA S. 28). Zusätzlich stützt sie ihre Überzeugung, der Angeklagte habe den Inhalt des § 47 Abs. 3 OWiG gekannt, noch auf die zeugenschaftlichen Bekundungen des Verteidigers des Betroffenen, auf die des Betroffenen sowie die des Protokollführers, aus denen sich ergebe, daß diese drei am Verfahren beteiligten Personen den unmittelbaren engen Zusammenhang zwischen der Zahlungszusage und der Einstellung des Verfahrens erkannt hätten (UA S. 23 bis 27). Daß der Angeklagte selbst diesen Zusammenhang gesehen und hergestellt habe, ergebe sich auch daraus, daß er bereits in zwei vorangegangenen Bußgeldverfahren jeweils auf vorherige Zusage der Zahlung von Geldbeträgen das Verfahren eingestellt habe. Der Umstand, daß der glaubwürdige Zeuge Le., ein Kollege des Angeklagten, der zur Zeit der Ermittlungen das Dienstzimmer mit ihm teilte, den Eindruck hatte, daß der Angeklagte beim - späteren - Lesen des § 47 Abs. 3 OWiGüber dessen ausdrücklichen Inhalt überrascht gewesen sei, besage nichts zugunsten des Angeklagten. Schließlich zieht die Strafkammer zum Beweis für die Kenntnis des Angeklagten von der bezeichneten Verfahrensvorschrift auch den Umstand heran, daß er den Protokollführer angewiesen habe, die Zahlungszusage des Betroffenen nicht zu protokollieren, daß er dem Geschäftsstellenleiter Bößen, der dem Förderkreis L. Pfadfinder angehört, mitgeteilt hatte, er brauche über die Einzahlung keinen Beleg zu erstellen, sowie darauf, daß er im Zusammenhang mit der Frage, wie es zur Streichung eines Protokolleintrags des Protokollführers gekommen ist, die Unwahrheit gesagt habe.
Die Annahme der Strafkammer, die eigene Einlassung des Angeklagten belege bereits seine Kenntnis von dem gesetzlichen Ausschluß der Möglichkeit, die Verfahrenseinstellung im Bußgeldverfahren in Zusammenhang mit der Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung zu bringen, wird dem Inhalt der im Urteil wiedergegebenen Einlassung des Angeklagten nicht gerecht. Dieser hatte sich dahin eingelassen, ihm sei (lediglich) die Unzulässigkeit der Einstellung eines Bußgeldverfahrens "unter der Auflage, eine Geldbuße zu zahlen", wie sie für das Strafverfahren in § 153 a StPO vorgesehen ist, bekannt gewesen. Daran habe er sich auch gehalten, d.h. also, eine solche Auflage habe er auch nicht erteilt. Dem entsprach es auch, daß der Angeklagte die vom Betroffenen - ohne seine, des Angeklagten, Anregung - angebotene Geldzahlung in dem Termin gegenüber dem Betroffenen als "Geldspende" bezeichnete. Die Strafkammer stellt selbst fest, daß dem Angeklagten der Wortlaut des § 47 Abs. 3 OWiG nicht bekannt war (UA S. 9). Ihre Annahme, die - oben wiedergegebene - Einlassung des Angeklagten belege seine Kenntnis vom Verbot jedweden Zusammenhangs der Verfahrenseinstellung mit einer Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, ist nicht nachvollziehbar; sie verkennt die vom Angeklagten hervorgehobene Unterscheidung zwischen einer vorläufigen Verfahrenseinstellung unter der Auflage einer Geldzahlung zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung (§ 153 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO) und einer endgültigen Verfahrenseinstellung ohne solche Auflage, die eine Berücksichtigung freiwilliger Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung nicht ausschließt, eines verfahrensrechtlichen Vorgehens also, das im Strafverfahren nach § 153 StPO in Betracht kommt. Der Unterscheidungsmangel wird auch in der Bemerkung des Urteils, der Angeklagte habe "im Prinzip selbst eingeräumt", die Verbotsnorm gekannt zu haben (UA S. 28), ebenso deutlich wie darin, daß die Strafkammer dem - nach der Bekundung des Zeugen Le. wahrscheinlichen, jedenfalls nicht widerlegten - Umstand, daß der Angeklagte bei der nachträglichen Lektüre des § 47 Abs. 3 OWiGüber dessen Inhalt überrascht war, ohne weitere Begründung keinerlei Bedeutung beimißt.
Daß der Verteidiger des Betroffenen, dieser selbst sowie der Protokollführer einen Zusammenhang zwischen Zahlungszusage und Verfahrenseinstellung erkannt haben, ist lediglich als Beweisanzeichen dafür geeignet, daß auch der Angeklagte sich eines solchen Zusammenhangs bewußt war, nicht aber dafür - worum es hier bei der Beweisführung geht - daß er, entgegen seiner Einlassung, Kenntnis von der gesetzlichen Unzulässigkeit einer Verfahrenseinstellung unter solchem Zusammenhang gehabt hat. Soweit die Strafkammer darauf verweist, daß der Angeklagte den Protokollführer anwies, die Zahlungszusage nicht zu protokollieren, setzt sie sich nicht damit auseinander, daß dieses Verhalten sich auch damit erklären läßt, daß der Angeklagte, entsprechend seiner Einlassung, gerade keine Zahlungsauflage erteilen wollte, weil er wußte, daß diese im Strafverfahren mögliche Maßnahme im Bußgeldverfahren nicht vorgesehen ist; davon, daß die freiwillige Zahlungszusage durch den Betroffenen nicht Gegenstand einer gerichtlichen Auflage war, geht auch die Strafkammer aus. Entsprechendes gilt für die Bedeutung des Hinweises, den der Angeklagte dem Zeugen Bößen gab, dieser brauche - offenbar im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit für die begünstigte gemeinnützige Einrichtung - einen Zahlungsbeleg nicht zu erteilen.
Mit den bezeichneten Mängeln in der Beweisführung fällt diese, soweit sie sich auf eine Kenntnis des Angeklagten von der Unzulässigkeit einer Verfahrenseinstellung im Zusammenhang mit einer Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung bezieht, in sich zusammen. Daß der Angeklagte über die Vorgänge um die Streichung eines Protokollvermerks die Unwahrheit gesagt hat, ist - ersichtlich auch nach Auffassung der Strafkammer - weder allein noch in Verbindung mit seinen Hinweisen gegenüber dem Protokollführer und dem Geschäftsstellenleiter geeignet, die Beweisführung zu tragen.
Der Verfahrensverstoß, mit dem der Angeklagte objektiv gegen das Recht (§ 47 Abs. 3 OWiG) gehandelt hat, ist Merkmal des Straftatbestands der Rechtsbeugung, auf den sich der Vorsatz des Täters beziehen muß (BGH bei Holtz MDR 1978, 626). Bereits mit dem der tatrichterlichen Feststellung dieses Vorsatzes anhaftenden Rechtsfehler fällt die Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung.
Eine Beachtung der erörterten rechtlichen Gesichtspunkte würde dem Tatrichter, wie dargelegt, die Verwertung von ihm für wesentlich gehaltener Beweisanzeichen gegen den Angeklagten nicht gestattet haben. Die Feststellungen der Strafkammer im einzelnen und deren Beweiswürdigung lassen erkennen, daß die Beweislage dann eine Feststellung nicht zugelassen hätte, der Vorsatz des Angeklagten habe sich auf die Unzulässigkeit einer Verfahrenseinstellung, die in Verbindung mit der Zusage einer Geldleistung an eine gemeinnützige Einrichtung steht, erstreckt. Bei dieser Sachlage kann der Senat den Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vom Vorwurf der Rechtsbeugung unmittelbar freisprechen; weitere Feststellungen, die insoweit zu einer Verurteilung führen könnten, wären auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten (vgl. BGHSt 6, 398, 402; 28, 162, 164).
4.
Dahinstehen kann danach, ob der Angeklagte durch die Einstellung des Verfahrens den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung überhaupt erfüllt hat. Der Verteidiger des Angeklagten sowie der Vertreter des Generalbundesanwalts haben in der Hauptverhandlung vor dem Senat diese Frage verneint. Auf ihre gewichtigen Erwägungen, die sich unter anderem dagegen richten, die Entscheidung des Angeklagten habe eine im Sinne des § 336 StGB beachtliche rechtswidrige Verbesserung oder Verschlechterung der Lage einer Partei bewirkt, braucht der Senat nicht weiter einzugehen. Das gilt auch für die Frage, ob der sachliche Gehalt der Einstellungsentscheidung in dem Sinne rechtlich unvertretbar ist, der dem Gesetzgeber bei der Neufassung dieses Verbrechenstatbestands durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch ersichtlich vor Augen stand (vgl. BT-Drucks. 7/1261 S. 22). Bemerkt sei immerhin: Im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 33) bringt die Strafkammer ihre Auffassung, der Angeklagte habe, getragen von nicht sachgerechten Motiven, den richterlichen Ermessensspielraum bei Anwendung des § 47 Abs. 2 OWiGüberschritten, in einer Weise zum Ausdruck, die folgerichtig dazu führen würde, ein Verbrechen der Rechtsbeugung selbst ohne Verstoß gegen § 47 Abs. 3 OWiG anzunehmen. Der Senat geht zwar nicht davon aus, daß die Strafkammer auch ohne den von ihr angenommenen bewußten Verstoß des Angeklagten gegen die bezeichnete Verfahrensvorschrift die Auffassung vertreten haben würde, dieser habe durch Ermessensüberschreitung bei der Verfahrenseinstellung eine Rechtsbeugung begangen. Die Art der Begründung, die dies zumindest vordergründig nicht ausschließt, erweckt aber den Eindruck, sie habe sich von der Tendenz zu einer ausdehnenden Auslegung des § 336 StGB tragen lassen, die, wollte man ihr bei der Anwendung der Vorschrift allgemein folgen, die Unabhängigkeit richterlichen Entscheidens ernstlich beeinträchtigen würde. Diese müßte Schaden leiden, wenn ein Richter in einem Verfahren, in dem es um die Entscheidung über einen Bußgeldbescheid in Höhe von 250 DM geht, in dem darüber hinaus die Staatsanwaltschaft durch Verzicht auf die Entsendung eines Vertreters in die Hauptverhandlung den Grad der Bedeutung, den sie dem Verfahren beimißt, zu erkennen gegeben hat (vgl. § 75 Abs. 2 OWiG), damit rechnen müßte, im Falle der Einstellung eines Verfahrens, an dem er - über das selbstverständliche dienstliche hinaus - keinerlei persönliches, die Objektivität seines Urteils möglicherweise trübendes Interesse nimmt, wegen eines durch Ermessensüberschreitung begangenen Verbrechens der Rechtsbeugung verfolgt zu werden. Soweit die Strafkammer im übrigen bei ihrer Wertung der richterlichen Ermessensausübung durch den Angeklagten meint, eine Verfahrenseinstellung sei ohne nähere Prüfung der Einlassung des Betroffenen, er habe um seinen Arbeitsplatz fürchten müssen, nicht zulässig gewesen, verkennt sie, daß der Angeklagte auf Grund des Eindrucks, den er von dem Betroffenen in der Hauptverhandlung gewann, dessen nicht ohne weiteres lebensferne Einlassung für glaubwürdig oder doch wenigstens für wahrscheinlich gehalten haben mag - wofür sein Entschluß zur Verfahrenseinstellung spricht - und daß unter solchen Umständen auch die Einbeziehung von Erwägungen der Verfahrensökonomie in Betracht kam (vgl. auch BGHSt 32, 357, 363 [BGH 23.05.1984 - 3 StR 102/84]/364).
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer