Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1987, Az.: VI ZR 157/86
Anforderungen an die Entschuldbarkeit des Irrtums, in Notwehr zu handeln; Maßstab der Fahrlässigkeit bei Schusswaffengebrauch; Gebrauch der Schußwaffe als Mittel der Abwehr einer Gefahrensituation; Gebotenheit der Durchführung einer Parteivernehmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1987
- Aktenzeichen
- VI ZR 157/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 21.05.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Kriminalistik 1987, 584
- MDR 1987, 1013 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 2509-2510 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1433 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1987, 1133-1135 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Dipl.-Ing. Horst-Dieter W., U. straße ..., M./R.
Prozessgegner
Polizeiobermeister a.D. Hans Georg T., K. straße ..., M. R.
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen, die an die Entschuldbarkeit des Irrtums eines Hausbewohners zu stellen sind, der - bei Nacht durch eine auf dem Grundstück installierte Alarmsirene aufgeweckt - durch die Sirene ebenfalls alarmierte Polizeibeamte für Einbrecher hält und glaubt, sich gegen sie mit der Schußwaffe wehren zu müssen.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen,
Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Beklagten erkannt hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger leitet aus einer Schußverletzung, die er in der Nacht vom 28. zum 29. Januar 1982 als Polizeibeamter während eines Einsatzes erlitten hat, gegen den Beklagten Ansprüche her. In dieser Nacht hatte sich gegen Mitternacht auf einem Grundstück des Vaters des Beklagten eine Alarmsirene aus unbekannter Ursache in Tätigkeit gesetzt. Der Kläger hatte deshalb mit seinem Kollegen L. den Auftrag zum Einsatz erhalten. Das Grundstück, auf dem sich außer gewerblich genutzten Gebäuden auch ein Wohnhaus befindet, ist zur Straße hin durch eine etwa 2 m hohe Steinmauer mit einem gleich hohen Eisentor eingefriedet. Die beiden Polizeibeamten, die das Eisentor verschlossen fanden, kletterten über die Mauer, um in den Hof zu gelangen, der nachts durch einen Scheinwerfer eines benachbarten Gebäudes und Straßenlaternen nur unvollkommen erhellt wird; es bilden sich lediglich einige Lichtinseln. Der Kläger und sein Kollege suchten mit einer Taschenlampe den Hof ab, wobei sie ihre Dienstpistolen in den Händen hielten; ihre weißen Polizeimützen hatten sie in ihrem Einsatzfahrzeug zurückgelassen. Es herrschten Sturm und Regen; die Alarmsirene blieb weiter in Tätigkeit.
Zur selben Zeit hatte sich auch der Beklagte, der in dem an den Hof angrenzenden Wohnhaus wohnt und wußte, daß früher bereits mehrfach nachts in die auf dem Grundstück seines Vaters stehenden Betriebsgebäude eingebrochen worden war, auf den Hof begeben. Er war durch die Alarmsirene aufgewacht, hatte sich notdüftig bekleidet (sein Oberkörper und seine Füße waren noch nackt) und mit einer Pistole bewaffnet. Auf dem Hof erblickte er schemenhaft zwei Gestalten, die sich auf ihn zubewegten; daß es sich dabei um die beiden Polizeibeamten handelte, erkannte der Beklagte nicht. Als er von L. mit der Taschenlampe angestrahlt wurde und der Kläger aus seiner Dienstpistole einen Schuß abfeuerte, schoß der Beklagte zurück. Der Kläger wurde durch den Schuß des Beklagten an der linken Halsseite getroffen und schwer verletzt.
Der Kläger hat von dem Beklagten zunächst Zahlung eines Schmerzensgelds verlangt. Insoweit hat das Oberlandesgericht durch Grundurteil vom 30. Januar 1985 rechtskräftig entschieden, daß ein solcher Anspruch unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 2/5 dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Kurz vor Erlaß dieses Urteils hat der Kläger zusätzlich eine Feststellungsklage erhoben, mit der er unter Berücksichtigung eines eigenen Mitverschuldens von 2/5 die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung seines verletzungsbedingten materiellen und immateriellen zukünftigen Schadens begehrt hat. Dieser Feststellungsklage, die allein noch im Streit ist, hat das Landgericht nur hinsichtlich des materiellen Schadens stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch 3/5 des zukünftigen verletzungsbedingten immateriellen Schadens zu ersetzen; die Anschlußberufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der Feststellungsklage in vollem Umfang begehrt hatte, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Feststellungsklage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte dem Kläger die Schußverletzung vorwerfbar zugefügt, so daß er unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers, das das Berufungsgericht mit 2/5 bewertet, nach §§ 823 Abs. 1 und 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 230 StGB dem Kläger zur Erstattung des verletzungsbedingten Schadens verpflichtet ist. Die Verletzungshandlung des Beklagten sei rechtswidrig geschehen; objektiv habe eine Notwehrsituation nicht bestanden, bei dem Schuß des Klägers habe es sich um einen Warnschuß gehandelt. Allerdings sei davon auszugehen, daß der Beklagte den Kläger und dessen Kollegen wegen der für ihn äußerst ungünstigen Lichtverhältnisse nicht als Polizeibeamte habe erkennen können und geglaubt habe, er befinde sich in einer Notwehrlage. Dieser Irrtum ändere jedoch nichts an der deliktischen Einstandspflicht des Beklagten. Es sei ihm nicht gelungen, die Entschuldbarkeit dieses Irrtums zu beweisen; nur dieser Beweis hätte ihn aber nach den zur Putativnotwehr entwickelten Rechtsgrundsätzen von der Haftung befreit. Bei gehöriger Aufmerksamkeit habe der Beklagte erkennen können, daß ihm Polizeibeamte und nicht Einbrecher entgegengetreten seien. Der Kläger und sein Kollege hätten ein für ertappte Einbrecher ungewöhnliches Verhalten gezeigt; statt zu flüchten, seien sie auf den Beklagten zugekommen, wobei ihm einer mit der Taschenlampe ins Gesicht geleuchtet habe. Da die Alarmsirene bereits einige Zeit in Betrieb gewesen sei, als der Beklagte auf dem Hof erschienen sei, hätte er auch damit rechnen müssen, daß sich etwaige Einbrecher längst entfernt hätten und inzwischen Polizeikräfte auf dem Gelände eingetroffen seien. Es könne davon ausgegangen werden, daß der Beklagte die Zurufe "Halt, Polizei, Waffe weg, Hände hoch!" der beiden Polizeibeamten nicht verstanden habe; bei der gebotenen Aufmerksamkeit habe er die Zurufe trotz des starken Windes und des Sirenengeräusches aber hören müssen. Das folge daraus, daß der Kollege des Klägers den Gegenruf des Beklagten "Lampe weg, Licht aus" vernommen habe. Bei dieser Beweislage sei für die beantragte Parteivernehmung des Beklagten nach § 448 ZPO kein Raum. Das Mitverschulden des Klägers, für das er nach § 254 Abs. 1 BGB einzustehen habe, hat das Berufungsgericht darin erblickt, daß er einen voreiligen Warnschuß abgefeuert habe, statt mit dem Beklagten eine Verständigung herbeizuführen. Für ihn seien die Beleuchtungsverhältnisse deutlich besser gewesen als für den Beklagten. Er habe daher unschwer erkennen können, daß ihm der Beklagte bei dem naßkalten Winterwetter mit nacktem Oberkörper und nackten Füßen entgegengekommen sei. Da überdies die Alarmanlage schon einige Zeit in Betrieb gewesen sei, habe er sich bei vernünftiger Überlegung sagen müssen, daß ihm ein Hausbewohner und nicht ein Einbrecher entgegentrete.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1.
Verfahrensfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß für den dafür beweisbelasteten Beklagten eine Notwehrlage nicht festgestellt werden kann.
Es ist auch richtig, daß den Beklagten die irrige Annahme, bei dem Kläger und seinem Kollegen handele es sich um Einbrecher, die von ihrer Schußwaffe Gebrauch machen, nach den zur Putativnotwehr entwickelten Grundsätzen nur dann von der deliktischen Haftung befreit, wenn dieser Irrtum nicht i.S. von § 276 BGB auf Fahrlässigkeit beruhte (RGZ 88, 118, 120; RG JW 1924, 1968; Senatsurteile vom 23. September 1975 - VI ZR 232/73 - VersR 1975, 1146, 1148 m.w.N. - und vom 18. November 1980 - VI ZR 151/78 - VersR 1981, 376, 377; vgl. ferner BGB-RGRK, 12. Aufl., § 227 Rdn. 18; MünchKomm- v. Feldmann, BGB, 2. Aufl., § 227 Rdn. 11).
Ferner geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß den Beklagten die Beweislast dafür trifft, daß sein Irrtum über die tatsächlichen Umstände der Notwehrsituation entschuldbar war (RGZ 88, 118, 120; Senatsurteile vom 23. September 1975 und vom 18. November 1980, jeweils aaO).
2.
Die Revision macht jedoch mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an den Beweis der Entschuldbarkeit des Irrtums überspannt und eine gebotene Parteivernehmung des Beklagten unterlassen hat.
a)
Die Beurteilung der Frage, ob der Beklagte bei der Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen einer Notwehrlage fahrlässig gehandelt hat, ist am Maßstab der im Zivilrecht geltenden objektiven Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzunehmen (Senatsurteil vom 18. November 1980 - a.a.O. S. 377). Es ist also zu prüfen, ob ein besonnener und umsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises in der Situation, in der sich der Beklagte bei der Abgabe des Schusses befunden hat, erkannt hätte, daß es sich bei den beiden Gestalten im Hof um Polizeibeamte und nicht um Einbrecher handelte. Die Situation stellte sich nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts aus der Sicht des Beklagten wie folgt dar:
In die Gebäude, die auf dem Grundstück des Vaters des Beklagten liegen, ist mehrfach nachts eingebrochen worden. In einer stürmischen und regnerischen Nacht tritt die Alarmanlage, die einen Einbruch in diese Gebäude anzeigen soll, gegen Mitternacht in Tätigkeit. Hiervon wacht der Beklagte auf. Als er - mit einer Pistole bewaffnet - auf den nur stellenweise erleuchteten Hof tritt, um den vermeintlichen Einbrecher abzuwehren, nähern sich ihm "zangenartig" mit vorgehaltenen Pistolen zwei Gestalten, die er an ihrer Kleidung nicht als Polizeibeamte erkennen kann und für Einbrecher hält. Einer der beiden Männer leuchtet ihm mit einer Taschenlampe ins Gesicht; sie können dabei erkennen, daß der Beklagte trotz des naßkalten Winterwetters (+ 3 Grad Celsius) nur notdürftig bekleidet ist, daß seine Füße und sein Oberkörper nackt sind. Nachdem der Beklagte "Lampe weg, Licht aus" gerufen hat, feuert einer der beiden Männer einen Schuß ab, von dem der Beklagte nicht sicher erkennen kann, daß es sich um einen Warnschuß handelt. Während des gesamten Vorganges bleibt die Alarmsirene weiter in Tätigkeit.
Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an die Entschuldbarkeit des Irrtums, wenn es davon ausgeht, daß der Beklagte auch in dieser Situation bei gehöriger Sorgfalt habe erkennen können, daß ihm Polizeibeamte und nicht Einbrecher gegenüberstanden. Vielmehr durfte sich unter diesen Verhältnissen auch ein besonnener und umsichtiger Mann von Einbrechern mit der Schußwaffe angegriffen wähnen und zu einer sofortigen Reaktion gezwungen sehen. Ihm blieb in seiner an diesen Gegebenheiten orientierten Vorstellung die Wahl zwischen dem augenblicklichen Gebrauch der Schußwaffe zur (vermeintlichen) Verteidigung und der Flucht. Die Entscheidung für die Verteidigung mit der Schußwaffe erlaubt in dieser Situation grundsätzlich keinen Schuldvorwurf; aus seiner Sicht durfte der Beklagte von einer ernsten Gefahrensituation ausgehen, in der der Gebrauch der Schußwaffe als äußerstes Mittel der Abwehr geboten erschien (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1975 - a.a.O. S. 1146 f.). Insbesondere läßt sich ein solcher Vorwurf nicht darauf stützen, daß es der Beklagte unterlassen hat, aus dem Verhalten der beiden Männer - ihrer Annäherung statt der Flucht sowie dem Anleuchten mit der Taschenlampe - den Schluß zu ziehen, daß es sich um Polizeibeamte handeln konnte. Nach Auffassung des erkennenden Senats hat die Revision vielmehr darin Recht, daß das Verhalten des Klägers und seines Kollegen im Gegenteil die Erkenntnis, für derartige Situationen geschulte Polizeibeamte vor sich zu haben, gerade nicht nahelegte: Auch zwei Einbrecher, die sich entdeckt sahen, hätten sich so verhalten können wie der Kläger und sein Kollege; es lag für den Beklagten durchaus nahe anzunehmen, daß die (vermeintlichen) Einbrecher danach trachten würden, ihn als einen bewaffneten Verfolger, der ihre Flucht über die Mauer hätte verhindern können, zunächst auszuschalten. Die Vorstellung, daß es sich um Polizeibeamte handeln könne, mußte für den Beklagten um so ferner liegen, als er davon ausgehen durfte, daß ihn seine notdürftige Bekleidung unter den gegebenen Umständen als durch die Sirene ebenfalls alarmierten Hausbewohner auswies, auf dessen Auftauchen Polizeibeamte nicht mit dem Einsatz ihrer Schußwaffe reagieren würden.
b)
Schuldhaft hätte der Beklagte allerdings gehandelt, wenn er die Zurufe "Halt, Polizei, Waffe weg!" vernommen hätte und er sich dadurch - zusammen mit den übrigen Umständen - zumindest hätte bewußt werden müssen, daß hier auf beiden Seiten ein Irrtum im Spiel sein konnte. Das Berufungsgericht geht indes davon aus, daß der Beklagte diese Zurufe nicht wahrgenommen hat. Schuldhaft hätte der Beklagte aber auch dann gehandelt, wenn er die Zurufe bei der gebotenen Anspannung seiner Sinne hätte wahrnehmen müssen. Er hat hierzu behauptet, daß er in seiner Lage die Zurufe der Polizeibeamten nicht habe hören können. Diese Lage war nach dem Vortrag des Beklagten dadurch gekennzeichnet, daß das Heulen der Sirene, die sich in seinem Rücken befand, die Wahrnehmung von Zurufen erschwert habe; daß er selbst gerufen und mit einem Zuruf der (vermeintlichen) Einbrecher nicht gerechnet habe; daß er - überdies geblendet - seine Augen mehr als seine Ohren angestrengt habe und außerdem in seiner Wahrnehmungsfähigkeit durch die Angst, von den beiden (vermeintlichen) Einbrechern in die Zange genommen zu werden, beeinträchtigt gewesen sei. Nach dem festgestellten Sachverhalt spricht für die Wahrheit dieses Vortrags, bei dessen Zugrundelegung ein Verschulden des Beklagten zu verneinen wäre, eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Dies gebietet es - wie die Revision mit Recht geltend macht -, die Parteivernehmung nach § 448 ZPO, die der Beklagte ausdrücklich beantragt hatte, durchzuführen, zumal sich der Beklagte in Beweisnot befindet (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 1983 - VI ZR 152/81 - VersR 1983, 445 und vom 8. Mai 1984 - VI ZR 179/82 - VersR 1984, 665, 666).
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zur Durchführung der Parteivernehmung zu geben. Sollte das Berufungsgericht auch nach dieser Beweisaufnahme nicht zu dem Ergebnis gelangen, daß der Irrtum des Beklagten über die tatsächlichen Voraussetzungen der Notwehrsituation entschuldbar ist, dann wird es bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge am Maßstab des § 254 BGB ein weiteres Abwägungselement zu berücksichtigen haben. Das Berufungsgericht hat - mit Recht - dem Kläger angelastet, daß er angesichts der Bekleidung des Beklagten sowie des dem Kläger bekannten Umstandes, daß die Alarmanlage schon einige Zeit in Betrieb gewesen ist, bei vernünftiger Überlegung hätte in Betracht ziehen müssen, daß ihm kein Einbrecher, sondern ein Hausbewohner entgegenkam. Eben dies ist aber auf der anderen Seite dem Beklagten bei der Bemessung seines Verursachungsbeitrages zugutezuhalten. Es ist zu seinen Gunsten in die Waagschale zu werfen, daß er (wie oben unter II 2 a ausgeführt) darauf vertrauen durfte, er könne schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht für einen Einbrecher gehalten werden.
Scheffen
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Birkmann