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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1983, Az.: VI ZR 152/81

Absehen von einer Parteivernehmung; Pfichtgemäßes Ermessen bei Anwendung beziehungsweise Nichtanwendung des § 448 Zivilprozessordnung (ZPO)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.02.1983
Aktenzeichen
VI ZR 152/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 03.04.1981

Fundstellen

  • MDR 1983, 478-479 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2033-2034 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird eine Parteivernehmung beantragt, befindet sich die beweisbelastete Partei in Beweisnot und spricht für die Richtigkeit des Tatsachenvortrags dieser Partei eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dann ist der Tatrichter gehalten, in nachprüfbarer Weise darzulegen, weshalb er von einer Parteivernehmung abgesehen hat.

Redaktioneller Leitsatz

Der Tatrichter hat in nachprüfbarer Weise darzulegen, warum er eine beantragte Parteivernehmung ablehnt, wenn die beweisbelastete Partei in Beweisnot gerät, aber wahrscheinlich ist, daß ihr Tatsachenvortrag richtig ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann
und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. April 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger macht aus einem Verkehrsunfall, bei dem er als Fahrer eines Klein-Motorrades schwer verletzt worden ist, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten geltend.

2

Der Kläger hat behauptet, die Erstbeklagte habe ihn unter Verletzung seines Vorfahrtsrechts zu einer Ausweichbewegung gezwungen, als sie - aus seiner Fahrtrichtung von links aus dem K-Weg kommend - in zügiger Fahrt mit ihrem bei der Zweitbeklagten versicherten Pkw in die von ihm mit mäßiger Geschwindigkeit befahrene, nur drei Meter breite U-Straße eingebogen sei. Bei diesem Ausweichmanöver sei er gegen die Deichsel eines landwirtschaftlichen Fahrzeugs, das in einem Gebäude an der Unfallstelle abgestellt gewesen sei, geprallt.

3

Die Erstbeklagte hat behauptet, sie habe sich beim Einbiegen in die U-Straße langsam bis zur Sichtlinie vorgetastet, da im Bereich der Einmündung des K-Weges die Sicht nach rechts behindert gewesen sei. Sie sei erst in die U-Straße eingebogen, nachdem sie sich vergewissert habe, daß sich kein Fahrzeug näherte. Erst nachdem sie auf dieser Straße schon eine Strecke gefahren sei, habe sie den Kläger wahrgenommen. Sie sei dann noch weiter nach rechts auf den unbefestigten Randstreifen gefahren und habe den Kläger etwa 30 m hinter der Einbiegestelle passiert, ohne daß ihn - wie unstreitig ist - ihr Pkw berührt hätte. Nachdem der Kläger etwa 100 m von ihrem Fahrzeug entfernt gewesen sei, sei er auf einen freien Platz ausgeschert, dort ins Rutschen geraten und gestürzt.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Unfallschilderung des Klägers habe zwar die größere Wahrscheinlichkeit für sich, jedoch sei nicht auszuschließen, daß der Unfall auch ohne Beeinflussung durch die Erstbeklagte geschehen sei. Das Berufungsgericht hat die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

5

I.

Auch nach Auffassung des Berufungsgerichts spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Unfalldarstellung des Klägers stimmt. Dennoch sei es - so meint das Berufungsgericht - nicht gerechtfertigt, zugunsten des Klägers nur von seiner Unfalldarstellung auszugehen und die der Beklagten für unwahr zu halten. Der Kläger habe nicht darzutun vermocht, daß die Unfalldarstellung der Beklagten ernsthafte Widersprüche oder objektive Unrichtigkeiten aufweise. Ein im Berufungsrechtszug vernommener Zeuge habe die Behauptung des Klägers, die Erstbeklagte sei im Zeitpunkt des Unfalls nicht 100 m, sondern nur 30 m von der Unfallstelle entfernt gewesen, nicht bestätigt. Dieser Zeuge habe den Unfall nicht beobachtet, sondern sei erst zur Unfallstelle gekommen, als der verletzte Kläger schon "zugedeckt" gewesen sei. Bei diesem Beweisergebnis habe sich das Berufungsgericht nicht davon überzeugen können, daß die Unfalldarstellung des Klägers richtig oder zumindest die der Beklagten in einer Weise unrichtig sei, daß man der Darstellung des Klägers folgen müsse.

6

II.

Diese Entscheidung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Mit Recht rügt die Revision die Verletzung des § 448 ZPO.

7

Die Anwendung bzw. Nichtanwendung des § 448 ZPO beruht auf einer Ermessensentscheidung des Tatrichters ("kann"), doch handelt es sich hierbei nicht um "freies", sondern nur pflichtgemäßes Ermessen. Das Revisionsgericht kann nachprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen unsachgemäß ausgeübt, die ihm eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten hat oder es, falls eine Vernehmung nach § 448 ZPO in Betracht kam, überhaupt nicht hat walten lassen (vgl.Senatsurteil vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 - VersR 1975, 155 m.w.N.).

8

Das Berufungsurteil läßt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht die Frage der etwaigen Parteivernehmung des Klägers geprüft und - wenn ja - welche Erwägungen es bei der Ausübung seines Ermessens angestellt hat. Die Urteilsgründe äußern sich nicht zur Frage der Parteivernehmung. Nach Lage der Dinge hätte sich das Berufungsgericht aber im Entscheidungsfall mit der Anwendung des § 448 ZPO in den Urteilsgründen auseinandersetzen müssen. Zwar gebietet § 448 ZPO nicht in jedem Fall, in dem die Anwendung dieser Vorschrift in Betracht kommt, eine Darlegung der Gründe, die das Gericht bewogen haben, von der Möglichkeit der Parteivernehmung keinen Gebrauch zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1957 - IV ZR 303/56 - LM ZPO § 448 Nr. 2). Wird jedoch - wie hier - eine Parteivernehmung beantragt, befindet sich die beweisbelastete Partei zudem in Beweisnot und spricht für die Richtigkeit des Tatsachenvortrags dieser Partei eine gewisse Wahrscheinlichkeit, ist der Tatrichter gehalten, in nachprüfbarer Weise darzulegen, weshalb er von einer Parteivernehmung abgesehen hat. Andernfalls sind weder die Parteien noch das Revisionsgericht in der Lage, die Ermessensausübung des Tatrichters nachzuprüfen.

9

III.

Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben, und die Sache war zurückzuverweisen, um dem Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, die Anwendung des § 448 ZPO zu prüfen und ein etwaiges Absehen von einer Parteivernehmung in nachprüfbarer Weise zu begründen. Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang weiter zu prüfen haben, ob nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens eine zumindest teilweise Aufklärung des Unfallgeschehens möglich ist. Auch wird zu prüfen sein, ob ggf. eine Parteivernehmung im Beisein eines Sachverständigen angezeigt ist.

Dr. Hiddemann, Vorsitzender Richter
Dunz, Richter
Dr. Steffen, Richter
Dr. Ankermann, Richter
Dr. Lepa, Richter