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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1984, Az.: VI ZR 179/82

Parteivernehmung; Nicht aufklärbarer Hergang eines Unfalls; Vernehmung des Verletzten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1984
Aktenzeichen
VI ZR 179/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12609
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • VRS 67, 93
  • ZfS 1984, 293

Redaktioneller Leitsatz

Ist der Hergang eines Unfalles nicht aufgeklärt, so hat das Gericht auch den Verletzten als Partei zu vernehmen.