Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1987, Az.: 3 StR 37/87
Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung ; Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts; Abgabe falscher Jahressteuererklärungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1987
- Aktenzeichen
- 3 StR 37/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11933
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 13.10.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1987, 464
- StV 1987, 487-489
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Prozessführer
Zahntechnikermeister Gisbert W. aus T., dort geboren am ... 1941,
Amtlicher Leitsatz
Zur Reichweite der Sperrwirkung des § 371 II Nr. 1 AO.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. Mai 1987,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer als
beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Oktober 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu zwei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen verkürzte er für die Veranlagungszeiträume 1976 bis 1981 Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer im Gesamtbetrag von 703.971,19 DM. Zur Aufklärung einer Steuerstraftat durchsuchten Beamte der Steuerfahndung am 4. Oktober 1982 seine Wohnung und seine Betriebsräume, wobei sie Geschäftsunterlagen beschlagnahmten. Zugrunde lag der Verdacht der Finanzbehörde, er habe Gutschriften der Firmen D. und H. nicht als Betriebseinnahmen verbucht und Kosten für die private Anschaffung von Feingold als Betriebsausgaben erklärt. Nachdem er die Jahressteuererklärungen für das Jahr 1981 am 28. Februar und 30. Juni 1983 eingereicht und die Schweizer Polizei am 16. April 1984 auf Grund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Koblenz ihn betreffende und belastende Geschäftsunterlagen bei der Firma C. et M., Biel/Schweiz, beschlagnahmt hatte, offenbarte er am 24. April 1984 die unrichtige Verbuchung der privaten Goldkäufe und die sich daraus ergebenden Steuerverkürzungen. Am selben Tage glich er 618.000 DM der Steuerschuld durch Scheck aus. Er hat die hinterzogenen Steuern inzwischen vollständig bezahlt.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet, obwohl die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen der Steuerhinterziehung nicht zu beanstanden sind.
1.
Das Landgericht wertet die Abgabe der falschen Jahressteuererklärungen in der Zeit vom 3. März 1977 bis 30. Juni 1983 als eine fortgesetzte Handlung, bei der die Verkürzung der verschiedenen Steuern wegen im einzelnen dargelegter Überschneidungen in Tateinheit zueinander stehen (UA S. 24 f.). Gegen die Annahme eines so weitreichenden Fortsetzungszusammenhangs bestehen Bedenken. Zwar ist der Gesamtvorsatz des Angeklagten bei Tatbeginn ausreichend festgestellt (UA S. 4). Das Urteil enthält jedoch keine Feststellungen darüber, ob der Fortsetzungszusammenhang durch die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion vom 4. Oktober 1982 unterbrochen worden ist. Die Strafkammer setzt sich mit dieser naheliegenden Möglichkeit nicht auseinander, obwohl es geboten gewesen wäre. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß der Angeklagte die Steuerverkürzungshandlungen nach den gegen ihn gerichteten und ihm sofort bekannt gewordenen Strafverfolgungsmaßnahmen noch auf Grund des früheren Gesamtvorsatzes beging, ohne einen neuen Tatentschluß zu fassen. Ob ein möglicher neuer Entschluß vor Beendigung der vorhergehenden Teilakte der fortgesetzten Handlung gefaßt worden ist und die Hinterziehung der Steuern für das Jahr 1981 aus diesem Grund in den Fortsetzungszusammenhang fällt (vgl. Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl. vor § 52 Rdn. 26 b), ist dem Urteil nicht zu entnehmen; die Zeitpunkte der Bekanntgabe der Steuerbescheide für die früheren Veranlagungszeiträume sind nicht festgestellt.
Die Annahme nur einer fortgesetzten Handlung für die ganze Tatzeit kann den Angeklagten hier auch beschweren. Das Landgericht hält die Selbstanzeige vom 24. April 1984 schon wegen des Erscheinens der Steuerfahnder am 4. Oktober 1982 nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO für wirkungslos. Es meint (UA S. 26): Der (erst) im Verlauf der weiteren Ermittlungen aufgetretene Verdacht, der Angeklagte habe auch mit Hilfe inhaltlich falscher Zahngoldrechnungen der Schweizer Firma C. et M. Privataufwendungen für Feingoldkäufe als Betriebsausgaben ausgewiesen, hänge mit dem Sachverhalt, der die Ermittlungen veranlaßt habe, unmittelbar zusammen, so daß auch der bezeichnete neue Komplex an der Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO teilnehme.
a)
Bei diesen Ausführungen hat das Landgericht nicht bedacht, daß die Hinterziehung der Veranlagungssteuern für das Jahr 1981 am 4. Oktober 1982 unter Umständen noch nicht ins Versuchsstadium gelangt war, weil der Angeklagte die Jahreserklärungen - möglicherweise innerhalb einer ihm gesetzten Frist - erst im Laufe des Jahres 1983 abgegeben hat. Entsprechendes gilt für die Hinterziehung der Umsatzsteuer, die sich der Angeklagte durch die Abgabe der falschen Jahressteuererklärung für das Jahr 1981 (außerhalb der möglicherweise begangenen, im Urteil nicht festgestellten Umsatzsteuerverkürzung durch zu niedrige monatliche Voranmeldungen) hat zuschulden kommen lassen (vgl. Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO 8. Aufl. § 370 Rdn. 78). Eine falsche Buchführung bereitet die Steuerhinterziehung in der Regel lediglich vor (Hübner a.a.O. § 370 Rdn. 123).
b)
Der Bundesgerichtshof hat zu § 395 AO a.F. ausgesprochen, daß bei einer fortgesetzten Steuerhinterziehung der Steuerpflichtige durch Selbstanzeige Straffreiheit auch für einzelne Teile der fortgesetzten Tat erlangen kann (BGH NJW 1974, 2293). Das steht im Einklang damit, daß selbst bei einer einzigen Handlung Straffreiheit teilweise eintreten kann, wenn der Täter seine falschen Angaben nur teilweise berichtigt oder wenn er - nach Eintritt der Steuerverkürzung - die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern nur teilweise nachentrichtet (§ 371 Abs. 1 und 3 AO). Damit ist zu der hier interessierenden Frage, in welchem Umfang die Ausschlußgründe des § 371 Abs. 2 AO in die Vergangenheit und in die Zukunft wirken, allerdings nichts gesagt.
aa)
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob sich die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO, wie die Revision hervorhebt, bei einer steuerlichen Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) allein nach dem Inhalt der Prüfungsanordnung richtet (vgl. BayObLG wistra 1985, 117, 118; 1987, 77; LG Verden wistra 1986, 228; Zeller in Koch AO 3. Aufl. § 371 Rdn. 28; Hübner a.a.O. § 371 Rdn. 82) oder ob sie sich bei unmittelbarem Sachzusammenhang, insbesondere bei Fortsetzungszusammenhang, auch auf Steuerarten und Veranlagungszeiträume beziehen kann, auf die sich die Prüfungsanordnung nicht erstreckt (vgl. Klein/Orlopp AO 3. Aufl. § 371 Anm. 6; Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 371 AO Rdn. 85 ff.).
Ein Fall der steuerlichen Außenprüfung liegt hier nicht vor.
bb)
Der Senat kann weiter offenlassen, ob das Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur Ermittlung einer Steuerstraftat (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO) oder die Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens "wegen der Tat" (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 b AO) die Strafbefreiung durch Selbstanzeige notwenig auch für schon begangene Einzelakte einer fortgesetzten Handlung ausschließt, die von dem Tatverdacht der Finanzbehörde oder dem Inhalt der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung nicht erfaßt sind (vgl. in diesem Sinne LG Stuttgart wistra 1985, 203; Klein/Orlopp a.a.O. Anm. 7; Hübner a.a.O. § 371 Rdn. 88, 103 bis 104; differenzierend Franzen/Gast/Samson a.a.O. Rdn. 107 ff.; Zeller a.a.O. Rdn. 30). Eine Unterscheidung nach dem Tatverdacht kommt wegen engen sachlichen Zusammenhangs jedenfalls bei demselben Sachverhalt (hier: Vortäuschen von Betriebsausgaben durch Goldeinkäufe) innerhalb eines und desselben Einzelaktes der fortgesetzten Handlung (hier: der Abgabe einer Jahressteuererklärung) nicht in Betracht, so daß die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeaktion vom 4. Oktober 1982 im Feingoldkomplex grundsätzlich Straffreiheit auch hinsichtlich der Käufe von der Firma C. et Metaux nicht mehr zuläßt, soweit sie schon Gegenstand abgegebener Steuererklärungen waren (vgl. zum Umfang der Sperrwirkung bei einer Durchsuchung im Strafverfahren BGH MDR 1983, 679).
Die Sperrwirkung kann die nach dem 4. Oktober 1982 liegenden Teile des Gesamtgeschehens aber naturgemäß dann nicht umfassen, wenn sie bei richtiger rechtlicher Beurteilung am Durchsuchungstag noch nicht begangen und zudem als neue selbständige Tat zu werten wären. Unter diesen Voraussetzungen würde die Sperrwirkung nicht eingreifen, auch wenn man ihren Umfang nach dem prozessualen Tatbegriff des § 264 StPO bestimmen wollte (vgl. Hübner a.a.O. § 371 Rdn. 88, 103 bis 104). Das würde auch im Fall des § 371 Abs. 2 Nr. 1 b AO gelten, wie schon der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, der mit dem Hinweis "wegen der Tat" ersichtlich nur auf eine verübte Tat abstellt. Dem steht nicht entgegen, daß eine ausgeführte Tat im Sinne des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO schon "entdeckt" sein kann, wenn Vorbereitungshandlungen aufgedeckt werden (Hübner a.a.O. § 371 Rdn. 116).
2.
Das Landgericht wird demnach prüfen müssen, ob der Angeklagte die Steuerhinterziehung für das Jahr 1981 am 4. Oktober 1982 noch nicht begangen hatte und ob der Fortsetzungszusammenhang wegen des Erscheinens der Steuerfahndung unterbrochen worden ist. Diese Prüfung erübrigt sich nicht dadurch, daß die Schweizer Polizei die Feingoldkäufe des Angeklagten bei der Firma C. et M. am 16. April 1984 bei einer Durchsuchung in Biel/Schweiz und damit auch die im Laufe des Jahres 1983 wenigstens versuchte Steuerhinterziehung (ihre Selbständigkeit als Tat unterstellt) in Erfahrung gebracht hatte. Zu Unrecht stellt das Landgericht bei der Prüfung des Ausschlußgrundes des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO allein auf den Zeitpunkt des Auffindens der beweiskräftigen Urkunden ab (UA S. 27). Ein Steuerdelikt kann zwar nicht nur von der Finanz- oder Strafverfolgungsbehörde selbst, sondern auch von einem Dritten (einer anderen Behörde oder einer Privatperson, hier: der Schweizer Polizei) "entdeckt" werden (vgl. Klein/Orlopp a.a.O. Anm. 8 a.E.; Franzen/Gast/Samson a.a.O. Rdn. 124 f.; Zeller a.a.O. Rdn. 34/1; Hübner a.a.O. § 371 Rdn. 113). Das setzt aber voraus, daß bereits durch seine Kenntnis von der Tat eine Lage geschaffen wird, nach der bei vorläufiger Tatbewertung eine Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist (vgl. Senat wistra 1983, 197; 1985, 74). Es ist deshalb darauf abzustellen, ob damit zu rechnen ist, daß der Dritte seine Kenntnis an die zuständige Behörde weiterreicht (Klein/Orlopp a.a.O. Anm. 8 a.E.; Zeller a.a.O. Rdn. 34/1; vgl. Hübner a.a.O. § 371 Rdn. 114 a.E.). Eine solche Lage kann sich in Fällen internationaler Rechtshilfe nicht erst zu dem Zeitpunkt ergeben, in dem sich die ausländischen Behörden nach der Auffindung von Beweismitteln zur Bewilligung der Rechtshilfe entschließen. Sie kann vielmehr schon mit der Auffindung der Unterlagen selbst zusammenfallen. Das hängt jedoch von den Umständen des Falles, insbesondere von der Wahrscheinlichkeit der Rechtshilfegewährung ab und ist vom Tatrichter zu prüfen. Diese Prüfung hat das Landgericht unterlassen. Die Schweiz leistet in Steuerstrafsachen (rein fiskalischen Strafsachen) grundsätzlich keine Rechtshilfe; die Gewährung ist ihr nach innerstaatlichem Recht aber möglich, wenn Gegenstand des Verfahrens ein "Abgabenbetrug" ist (vgl. Art. 2 Buchst. a EuRHÜbk; Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl. II S 16 Rdn. 1 und 22; Art. 3 Abs. 3 des Schweizer Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981, abgedruckt bei Grützner/Pötz a.a.O. IV S 16; Art. 24 der Schweizer Verordnung über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982, abgedruckt bei Grützner/Pötz a.a.O. IV S 16). Sollte sich die Wahrscheinlichkeit der Rechtshilfegewährung hier erst nach der Selbstanzeige des Angeklagten vom 24. April 1984 ergeben haben, so wäre eine teilweise Strafbefreiung zu erwägen. Sie könnte für den Ausgang des Strafverfahrens von wesentlicher Bedeutung sein, weil die bisher vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe die Grenze von zwei Jahren, bis zu der eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich ist, nur wenig überschreitet. Die Steuerverkürzung für den Jahresabschnitt 1981 beträgt nach den Feststellungen ca. 160.000 DM und damit fast ein Viertel des gesamten hinterzogenen Steuerbetrags.
3.
Die Einwände, welche die Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1976, 1735 [BVerfG 26.05.1976 - 2 BvR 294/76]; 1977, 1489, 1490) [BVerfG 24.05.1977 - 2 BvR 988/75]gegen die Wirksamkeit des dem Vorgehen der Steuerfahndung zugrundeliegenden Durchsuchungsbeschlusses vom 27. September 1982 erhebt, ist für die Beurteilung der Wirkung der Selbstanzeige unerheblich. Wie das Landgericht zutreffend darlegt, hängt die Sperrwirkung vom Erscheinen des Amtsträgers zur Aufklärung einer Steuerstraftat (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO) ab (vgl. Franzen/Gast/Samson a.a.O. § 371 Rdn. 78; Hübner a.a.O. § 371 Rdn. 77). Ein wirksamer Durchsuchungsbeschluß wird dafür nicht vorausgesetzt (UA S. 26).
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer