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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.05.1977, Az.: 2 BvR 988/75

Grundrecht; Suchtkrankenberatungsstelle; Klienten; Beschlagnahme von Klientenakten; Gesundheitsfürsorge; Schaden; Erreichbarer Erfolg; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Besitz von Betäubungsmitteln

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
24.05.1977
Aktenzeichen
2 BvR 988/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 10995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Aachen 16.10.1975 - 41 Gs 3313/75
AG Aachen 29.10.1975 - 41 Gs 3446/75
LG Aachen 07.11.1975 - 15 Qs 32/75

Fundstellen

  • BVerfGE 44, 353 - 384
  • DVBl 1978, 118 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1977, 506-508
  • NJW 1977, 2119 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1977, 1489-1493 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Wenn Klientenakten einer Suchtkrankenberatungsstelle beschlagnahmt werden und dadurch die Belange der Gesundheitsfürsorge in einem solchen Maße beeinträchtigt werden, daß der durch den Eingriff verursachte Schaden außer Verhältnis zu dem mit der Beschlagnahme angestrebten und erreichbaren Erfolg steht, ist das Grundrecht des Trägers einer im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 4 StGB öffentlich-rechtlich anerkannten Suchtkrankenberatungsstelle aus Art. 2 Abs. 1 GG und die Grundrechte ihrer Klienten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.

2. Wenn sich die Beschlagnahme solcher Akten lediglich auf den allgemeinen Verdacht stützt, daß sich Klienten der Beratungsstelle durch Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln strafbar gemacht und solche Mittel illegal bezogen haben, verletzt dies den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.