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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 26.05.1976, Az.: 2 BvR 294/76

Durchsuchungsbefehl; Inhalt des Tatvorwurfs; Inhalt der Beweismittel; Rechtsstaatliche Anforderungen; Strafverfolgung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
26.05.1976
Aktenzeichen
2 BvR 294/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 11080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG München 08.08.1972 - ER VII Gs 3329/72
LG München I 11.08.1972 - XVII Qs 120/72

Fundstellen

  • BVerfGE 42, 212 - 223
  • DB 1976, 2087-2088 (Urteilsbesprechung von RA Dr. W. Endriss)
  • DRiZ 1976, 318
  • JZ 1976, 532-534
  • MDR 1977, 113-114 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1735-1736 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Ein auf § 102 StPO gestützter schriftlicher Durchsuchungsbefehl wird rechtsstaatlichen Anforderungen jedenfalls dann nicht gerecht, wenn solche Kennzeichnungen nach dem Ergebnis der Ermittlungen ohne weiteres möglich und den Zwecken der Strafverfolgungnicht abträglich sind.

Dieser Durchsuchungsbefehl darf keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthalten und zudem weder die Art noch den denkbaren Inhalt der Beweismittel haben, denen die Durchsuchung gilt.