Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1987, Az.: IVb ZR 43/86
Konkludente Begründung einer Ehegattinnengesellschaft durch Übernahme eines Rewe-Großmarktes ; Gesellschaftsrechtliche Beteiligung der Ehefrau an der Gründung eines Unternehmens durch Beschaffung der für die Einlage notwendigen Mittel im Wege der Belastung ihres Grundbesitzes und darlehensweiser Überlassung eines Kredites an den Ehemann; Auflösung einer BGB-Innengesellschaft durch Trennung der Parteien; Vollzug der Auseinandersetzung durch Veräußerung des Grundbesitzes durch die Ehefrau, Berichtigung der Gesellschaftsschulden durch den Erlös und hälftiger Aufteilung des Erlöses zwischen den Ehegatten; Vorliegen einer BGB-Innengesellschaft bei bloßer Beschaffung der für die wirtschaftliche Verselbständigung des Ehemannes benötigten Finanzierungsmittel durch Aufnahme eines Bankkredites und durch dingliche Absicherung dieses Kredites; Vornahme nur nebensächlicher und untergeordneter Tätigkeiten durch die Ehefrau im Betrieb des Unternehmens; Widerspruch gegen die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses bei ausdrücklicher Vereinbarung einer Rückübertragung des als Kreditunterlage dienenden Grundstücksteiles des Ehemannes im Falle der Scheidung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.04.1987
- Aktenzeichen
- IVb ZR 43/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 15116
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 18.03.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1988, 260-262 (Volltext mit red. LS)
Der Zivilsenat IVb des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Krohn,
Dr. Macke,
Dr. Zysk und
Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 1986 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien waren seit 1968 miteinander verheiratet und lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie erwarben ein Hausgrundstück als Miteigentümer zu je 1/2. Als der Beklagte sich im Jahre 1978 selbständig machen und einen Rewe-Großmarkt betreiben wollte, gestalteten sie ihre gegenseitigen Rechtsbeziehungen um und trafen eine Reihe von Maßnahmen zur Finanzierung des Vorhabens des Beklagten und zur Sicherung des Familienbesitzes. Sie schlossen am 9. Juni 1978 einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten. Am gleichen Tag übertrug der Beklagte sein hälftiges Miteigentum an dem Grundstück auf die Klägerin. Dabei behielt er sich das Recht vor, im Falle der Ehescheidung von dem Vertrag zurückzutreten und die Rückauflassung zu verlangen; dieser Anspruch wurde durch Eintragung einer Vormerkung in das Grundbuch gesichert.
Am 14. Juni 1978 wurde zum Betrieb des Großmarkts eine Kommanditgesellschaft gegründet, an der der Beklagte als Kommanditist mit einer Einlage von 117.000 DM beteiligt war. Im Zusammenhang damit wurde bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank in O. ein Dispositionskredit mit einem Rahmen bis zu 260.000 DM aufgenommen, wobei die Klägerin als Eigentümerin des zur Absicherung benötigten Grundbesitzes als Kreditnehmerin fungierte. Hierzu wurde der Grundbesitz durch Eintragung zweier Grundschulden in Höhe von 123.600 DM und 30.000 DM nebst Zinsen belastet. Der Beklagte verbürgte sich selbstschuldnerisch für diesen Kredit. Dieser wurde in Höhe von 180.000 DM in Anspruch genommen, wovon 27.816,54 DM zur Ablösung der auf dem Grundbesitz ruhenden erstrangigen Hypothek verwendet wurden. Einen Betrag von 148.983,46 DM überwies die Bank direkt auf das Geschäftskonto des Beklagten. Die Parteien schlossen am 8. Dezember 1978 einen schriftlichen Vertrag, wonach die Klägerin diesen Betrag dem Beklagten als Darlehen gewährte. Der Beklagte verpflichtete sich, sämtliche Kosten, Zinsen und Tilgungen des Kredits zu tragen und direkt an die Kreditgläubigerin zu überweisen.
Die Klägerin bedang sich u.a. das Recht aus, im Falle des Scheiterns der Ehe das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten, beginnend mit der Einreichung des Antrags auf Ehescheidung bei Gericht, zu kündigen.
Der Beklagte stellte die im November 1978 aufgenommene selbständige Tätigkeit im Rewe-Großmarkt am 2. September 1979 wieder ein, weil ständig hohe Verluste aufgetreten waren. Am 14. September 1979 verkaufte er seinen Kommanditanteil an die Firma Rewe. Die Höhe des Kaufpreises ist noch im Streit.
Durch notariellen Vertrag vom 26. August 1980 verkaufte die Klägerin den Grundbesitz für 350.000 DM an Dritte, nachdem der Beklagte die Löschung der für ihn eingetragenen Vormerkung bewilligt hatte. Von dem Erlös wurde u.a. der bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank aufgenommene Kredit abgedeckt. Nach Abzug sonstiger Verbindlichkeiten erhielten beide Parteien je 92.303,37 DM ausbezahlt.
Seit Sommer 1980 lebten die Parteien getrennt. Nachdem im März 1981 das Scheidungsverfahren eingeleitet worden war, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 9. Oktober 1981 dem Beklagten das Darlehen. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 8. November 1982 wurde die Ehe der Parteien geschieden.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aufgrund des Darlehensvertrages vom 8. Dezember 1978 die Zahlung eines Teilbetrages von 60.000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er hat sich in erster Linie damit verteidigt, daß zwischen den Parteien eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden habe. Hilfsweise hat er mit einem Schadensersatzanspruch in Hohe von 82.726,63 DM aufgerechnet, weil sich die Klägerin durch die Veräußerung des Grundbesitzes die im Übergabevertrag ausbedungene Rückübertragung des hälftigen Eigentums unmöglich gemacht habe. Das Oberlandesgericht hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1.
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, bei einer Gesamtbetrachtung der Vereinbarungen und Maßnahmen der Parteien im Jahre 1978 sei zwischen ihnen eine Ehegatteninnengesellschaft zustande gekommen, so daß die Klägerin bei Berücksichtigung der auch von ihr mitzutragenden Verluste vom Beklagten nichts mehr fordern könne. Die Parteien hätten zwar nicht ausdrücklich die Rechtsform einer BGB-Gesellschaft gewählt, die Regelung ihrer gegenseitigen Rechtsbeziehungen und finanziellen Verhältnisse vor der Übernahme des Rewe-Großmarkts durch den Beklagten sei aber als konkludente Begründung einer Innengesellschaft anzusehen.
Mit dem Betrieb des Großmarkts hätten sie gemeinschaftlich einen Zweck verfolgt, der über die bloße Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgegangen sei. Sie hätten zunächst im gesetzlichen Güterstand gelebt, wobei ihnen der Grundbesitz je zur ideellen Hälfte gehört habe. Als der Beklagte sich beruflich habe verändern wollen, sei Gütertrennung vereinbart und das hälftige Grundeigentum des Beklagten auf die Klägerin übertragen worden, um den Zugriff von Geschäftsgläubigern auf das Familienvermögen zu verhindern. Unmittelbar danach sei die Kommanditgesellschaft zum Betrieb des Rewe-Markts gegründet worden, an der der Beklagte mit einer Einlage von 117.000 DM beteiligt gewesen sei. Dieser Betrag und die sonstigen zum Anlauf der neuen Tätigkeit erforderlichen Mittel hätten auf dem Kapitalmarkt beschafft werden müssen. Dies sei nur der Klägerin möglich gewesen, weil sie Alleineigentümerin des zur Sicherheit heranzuziehenden Grundbesitzes gewesen sei. Von dem Kredit seien fast 150.000 DM auf das Geschäftskonto des Beklagten überwiesen und hierüber ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden. Alle diese Maßnahmen hätten letztlich den Zweck gehabt, den Unterhalt der Parteien und der beiden Kinder zu sichern und nach Möglichkeit zu erhöhen, wozu beide Parteien in etwa in gleichem Maßstab beigetragen hätten, indem sie ihr ursprüngliches Miteigentum an dem Grundbesitz als Sicherheit eingesetzt hätten. Wenn eine Ehefrau ihr Vermögen in dieser Weise zur Verfügung stelle und damit die Gründung eines Unternehmens ermögliche, könne ihr eine Beteiligung daran nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen nicht abgesprochen werden. Falls die geschäftliche Tätigkeit des Beklagten Erfolg gehabt hätte, hätte die Klägerin bei bestehender Ehe und auch im Falle der Scheidung daran teilgenommen. Andererseits könne dem Ehemann in einem solchen Fall nicht das volle Geschäftsrisiko in der Weise auferlegt werden, daß ihm im Verhältnis der Ehegatten zueinander die zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens gemeinsam eingegangenen Verbindlichkeiten allein zur Last fielen. Damit würde ihm die Last des ehelichen Aufwandes in vollem Umfang auferlegt, während die Ehefrau nachträglich den von ihr während der Ehe gemäß § 1360 S. 1 BGB geleisteten Beitrag in vollem Umfang zurückfordern könnte. Es sei eine Innengesellschaft ungeachtet dessen anzunehmen, daß der arbeitsmäßige Beitrag der Klägerin nicht über den Rahmen des § 1356 BGB hinausgegangen sei. Diese Innengesellschaft sei als aufgelöst anzusehen, nachdem die geschäftliche Tätigkeit des Beklagten nicht den erwarteten Erfolg gehabt habe und die Parteien sich im Sommer 1980 getrennt hätten. Die Auseinandersetzung bestimme sich nach den §§ 731 ff. BGB. Sie sei bereits dadurch vollzogen, daß die Klägerin den Grundbesitz veräußert, aus dem Erlös zunächst die Gesellschaftsschulden berichtigt und den Überschuß von 184.606,74 DM entsprechend den gleichen Anteilen der Parteien am Gewinn und Verlust der Gesellschaft (§§ 722, 734 BGB) auf beide hälftig aufgeteilt habe.
2.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt jedoch, daß eine Ehegatteninnengesellschaft zwischen den Parteien nicht bestanden hat.
a)
Das Oberlandesgericht hat sich für seine Rechtsauffassung wesentlich auf Ausführungen der Entscheidung BGHZ 47, 157 (= NJW 1967, 1275) bezogen. In dieser ist eine Ehegatteninnengesellschaft in einem Fall angenommen worden, in dem die Ehefrau ihr Grundstück als Kreditunterlage zur Errichtung und Führung des nach außen allein vom Ehemann geführten Gaststättenbetriebs zur Verfügung gestellt und in der Gaststätte mitgearbeitet hatte, wenn auch nicht über das Maß hinaus, das nach den Verhältnissen der Ehegatten üblich war. Für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses aufgrund schlüssigen Verhaltens der Ehegatten kommt es jedoch jeweils entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an, die ergeben müssen, daß die Beteiligten gemeinschaftlich einen über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt haben. So hat der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen auch bereits eine Ehegatteninnengesellschaft verneint. In dem Urteil vom 28. Februar 1972 (II ZR 147/69 - WM 1972, 661) hat er es als nicht ausreichend angesehen, daß die Ehefrau eines Bauunternehmers durch Bestellung einer dinglichen Sicherheit eine ihrer Bestimmung nach vorübergehende Kredithilfe für das allein von ihrem Ehemann aufgebaute und betriebene Unternehmen geleistet hatte, ohne daran sonst in irgend einer Weise beteiligt worden zu sein. Dabei ist bereits darauf hingewiesen worden, daß in dem der Entscheidung BGHZ 47, 157 zugrunde liegenden Fall die Ehegatten die Gastwirtschaft gemeinschaftlich gepachtet und beide für deren Betrieb auch ihre Arbeitskraft eingesetzt hätten. In dem Urteil vom 5. Juli 1974 (IV ZR 203/72 - NJW 1974, 2045) schließlich hat der Bundesgerichtshof eine Ehegatteninnengesellschaft in einem Fall verneint, in dem die Ehefrau ihrem Ehemann zur Errichtung einer ärztlichen Praxis Geld gegeben und in dieser als Sprechstundenhilfe mitgearbeitet hatte.
Im vorliegenden Fall beschränkte sich der Beitrag der Klägerin zur wirtschaftlichen Verselbständigung des Beklagten im wesentlichen darauf, dafür benötigte Geldmittel durch Aufnahme eines Bankkredits zu beschaffen und diesen dinglich abzusichern. Dabei war ihr der für die dingliche Absicherung herangezogene Grundbesitz wirtschaftlich nur zur Hälfte zuzurechnen, weil ihr eine Hälfte gerade vom Beklagten übertragen worden war. Die Rückführung des Geschäftskredits sollte im Innenverhältnis der Parteien allein der Beklagte übernehmen. Der Beklagte führte den Rewe-Großmarkt im Rahmen einer Handelsgesellschaft, in die die Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag nicht einbezogen werden konnte. Während des Geschäftsbetriebs war die Klägerin unstreitig halbtags anderweitig berufstätig und hat für den Großmarkt nur gelegentliche Aushilfstätigkeiten verrichtet, indem sie bei personellen Engpässen die Kasse bediente oder zu Hause Schriftliches erledigte. Sie hat also nur nebensächliche und untergeordnete Tätigkeiten ausgeführt, die für den Betrieb des Unternehmens unwesentlich und der Tätigkeit des Beklagten in keiner Weise gleichwertig waren (vgl. dazu Johannsen WM 1978, 502, 506 m.w.N.). Die Klägerin hat im Rechtsstreit auch vorgetragen, daß sie keine verwertbaren Branchenkenntnisse besessen und daß der Beklagte sie demgemäß an geschäftlichen Entscheidungen nicht beteiligt habe, ohne daß das Oberlandesgericht Gegenteiliges festgestellt hätte. Daß sie den Verkaufserlös des Grundbesitzes nach Berichtigung von Schulden zur Hälfte an den Beklagten abgeführt hat, ist darauf zurückzuführen, daß dieser die Löschung der für ihn eingetragenen Vormerkung davon abhängig gemacht hatte. Insgesamt kann den Umständen des Falles nicht entnommen werden, daß die Klägerin in der für die Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses erforderlichen Weise am Aufbau und der Führung des Großmarkts mitgewirkt hätte. Für die Schlußfolgerung des Oberlandesgerichts, die Klägerin müsse nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen am Erfolg und Mißerfolg des geschäftlichen Unternehmens des Beklagten teilnehmen, fehlt schon deswegen eine hinreichende Grundlage.
b)
Die Revision rügt im übrigen zu Recht, daß das Oberlandesgericht die ausdrücklichen Abreden der Parteien nicht hinreichend gewürdigt hat. Da das angefochtene Urteil die von den Parteien im Zusammenhang mit der Aufnahme des Geschäftsbetriebes getroffenen Regelungen als Teilakte der Begründung einer Innengesellschaft durch schlüssiges Verhalten wertet, hätte geprüft werden müssen, inwiefern der Inhalt der ausdrücklich getroffenen Parteiabreden mit dieser Annahme vereinbar ist. Zwar brauchen sich die Beteiligten in derartigen Fällen nicht bewußt zu sein, daß ihre Beziehungen als gesellschaftsrechtliche zu beurteilen sind (BGHZ 31, 197, 201), sie dürfen aber auch nicht übereinstimmend einen entgegenstehenden Willen gehabt haben (vgl. BSG FamRZ 1983, 485). Ausdrückliche Abreden gehen grundsätzlich dem nur schlüssig zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen vor (vgl. etwa BGHZ 84, 361, 367). Auch unter diesem Gesichtspunkt bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft.
Der notarielle Übergabevertrag vom 9. Juni 1978, mit dem der Beklagte seinen Hälfteanteil an dem Grundbesitz auf die Klägerin übertragen hat, enthält eine ausdrückliche Regelung für den Fall der Ehescheidung, die regelmäßig zur Auflösung einer Ehegatteninnengesellschaft und zu ihrer Auseinandersetzung führt. Der Beklagte hat sich für diesen Fall den Rücktritt vorbehalten und eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Rückauflassung in das Grundbuch eintragen lassen. Daß dies nur zum Schein geschehen sei (§ 117 Abs. 1 BGB), liegt fern, zumal der Beklagte hierauf im Prozeß sogar eine Hilfsaufrechnung stützt. Die Parteien haben danach im Bezug auf den Grundbesitz, der als Kreditunterlage für die Gründung des Unternehmens herangezogen worden ist, für den Fall der Scheidung gerade keine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung gewollt, sondern eine Rückgängigmachung der Eigentumsübertragung auf die Klägerin ohne Rücksicht darauf, wie sich bis dahin das Unternehmen entwickelt hatte. Dies steht der Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses entgegen.
Der Vertrag vom 8. Dezember 1978, auf den die Klägerin ihre Klage unmittelbar stützt, ist nach Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung schriftlich geschlossen worden und ausdrücklich als Darlehensvertrag bezeichnet. Ein solcher ist auch zwischen Ehegatten möglich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Februar 1963 - IV ZR 189/62 - WM 1963, 529, 530; Johannsen a.a.O. S. 508 m.w.N.). Wenn der Vertrag auch zusätzlich Elemente einer Erfüllungsübernahme im Sinne von § 329 BGB aufweist, so ergibt er jedenfalls klar, daß die Kreditbedienung gegenüber der Gläubigerin allein Sache des Beklagten sein sollte unabhängig davon, ob dessen Geschäfte gut oder schlecht gehen würden. Für den Fall der Scheidung ist wie bei der Grundstücksübertragung eine ausdrückliche Regelung getroffen, die wiederum zeigt, daß beide Parteien eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung nicht gewollt haben. Die Klägerin sollte dann nämlich das Recht haben, den Vertrag zu kündigen, so daß der Beklagte den offenen Darlehensrest auf einmal zurückzuzahlen hatte, ohne einen etwaigen geschäftlichen Verlust wenigstens teilweise der Klägerin überbürden zu können. Gleiches ergibt die Regelung, daß ihr das Recht zur fristlosen Kündigung zustand, sofern der Beklagte mit mehr als einer Monatsrate gegenüber der Gläubigerin in Rückstand geriet. Über diese ausdrücklichen Regelungen hätte sich das Oberlandesgericht allenfalls dann hinwegsetzen können, wenn die Abreden nur zum Schein getroffen worden oder aus sonstigen Gründen unwirksam gewesen wären. Dies ist aber nicht festgestellt und findet im Parteivortrag auch keine Stütze. Der Beklagte hat selbst eingeräumt, daß sich die Klägerin mit dem Vertrag vom 8. Dezember 1978 für den Fall des Scheiterns der Ehe hat absichern wollen, daß er dieses Sicherungsbedürfnis akzeptiert und zudem geglaubt hat, durch die Regelung ein Druckmittel gegenüber Dritten in die Hand zu bekommen.
3.
Nach allem kann die Klage nicht mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung abgewiesen werden. Für eine abschließende Entscheidung bedarf es weiterer Feststellungen, so daß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß. Es kommt grundsätzlich darauf an, in welcher Höhe das dem Beklagten gewährte Darlehen im Zeitpunkt der Kündigung noch offen war. Dazu hat das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher nichts festgestellt. Die Klägerin hat indessen selbst ausgeführt, sie mache nur einen Teilbetrag ihres Anspruchs auch im Hinblick darauf geltend, daß dem Beklagten die Tilgung des Kredits aus dem Verkaufserlös des Grundbesitzes zur Hälfte zugutekomme (Schriftsatz vom 21. Januar 1986 S. 6). Deshalb bedarf auch der tatrichterlichen Würdigung, inwiefern es Einfluß auf die Höhe des Darlehensanspruchs der Klägerin hat, daß der Kredit aus der Substanz des Grundbesitzes abgelöst worden ist.
Was die Hilfsaufrechnung des Beklagten betrifft, so hat dieser den Verkauf des Grundbesitzes seinerzeit dadurch gefördert, daß er dem Zeugen Schepp eine Löschungsbewilligung zu seiner Rückauflassungsvormerkung übergeben hat. Mit diesem Verhalten könnte er sich in Widerspruch setzen (§ 242 BGB), wenn er nunmehr die Klägerin wegen der Veräußerung schadensersatzpflichtig machen will.
Krohn
Richter Dr. Macke ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Lohmann
Zysk
Nonnenkamp