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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1974, Az.: IV ZR 203/72

Zur-Verfügung-Stellen eines größeren Betrags, um dem Ehepartner die Gründung einer Arztpraxis zu ermöglichen; Bestreben, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen und Voraussetzungen dafür zu schaffen, als Gesellschaftszweck; Verpflichtung der Ehefrau in der Arztpraxis des Ehemannes als Sprechstundenhilfe mitzuarbeiten; Unentgeltlichkeit der zu leistenden Mitarbeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1974
Aktenzeichen
IV ZR 203/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 08.11.1971
LG Düsseldorf

Fundstellen

  • DB 1974, 1957-1958 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 42 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 2045-2046 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Frau Elly K., M., E.platz .../V,

Prozessgegner

Dr. med. Paul K., D., H.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Hat eine Ehefrau ihrem Ehemann zur Einrichtung einer ärztlichen Praxis Geld gegeben und beim Aufbau der Praxis als Sprechstundenhilfe mitgearbeitet, so bestehen deswegen noch keine gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten. Zerbricht die Ehe später, kann die Ehefrau für die sich im Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB haltenden Dienstleistungen keine Vergütung verlangen. Wohl aber kann nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf volle oder teilweise Rückerstattung eines von ihr zur Einrichtung der Praxis gegebenen Geldbetrages bestehen.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Professor Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Knüfer
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist erteilt.

  2. 2.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. November 1971 aufgehoben.

    Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien haben im Jahre 1943 die Ehe geschlossen. 1953 kamen sie aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland. Im Januar 1956 eröffnete der Beklagte in Düsseldorf eine Praxis als praktischer Arzt. Seit dem 1. April 1963 leben die Parteien getrennt.

2

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung eines Betrages von 23.824,80 DM.

3

Sie hat behauptet, sie habe dem Beklagten diesen Betrag zur Gründung der ärztlichen Praxis zur Verfügung gestellt. Sie vertritt die Ansicht, es handele sich dabei um die Einlage in eine Gesellschaft, die zwischen ihr und dem Beklagten bis zur Trennung der Parteien im April 1963 bestanden habe. Zweck der Gesellschaft sei es gewesen, die Praxis des Beklagten gemeinsam zu betreiben. Sie sei darin bis 1960 allein als Sprechstundenhilfe tätig gewesen und habe auch nach der Einstellung einer zweiten Kraft bis März 1963 in der Sprechstunde des Beklagten gearbeitet und nachts die Telefongespräche angenommen. Bis 1960 habe sie ständig und von da an bis 1963 vorwiegend den Dienst in der Praxis des Beklagten versehen, wenn Bereitschaftsdienst bestanden habe.

4

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

5

Er hat bestritten, von der Klägerin zum Aufbau seiner Praxis Geld erhalten zu haben. Die Klägerin sei auch keine eigentliche Sprechstundengehilfin gewesen. Sie habe keine entsprechende Vorbildung gehabt. Sie habe nur im ersten Jahr nach der Eröffnung der Praxis den Patienten die Tür geöffnet, sich mit ihnen unterhalten und gelegentlich das Bestrahlungsgerät bedient. Im zweiten Jahr sei eine Aushilfe angestellt worden. Die Klägerin sei sodann bis 1960 nur noch an zwei bis drei Tagen in der Woche in der Praxis tätig gewesen. Die Buchführung und die Abrechnung mit den Patienten und Kassen habe er, der Beklagte, stets allein gemacht.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

7

Mit der Revision, die vom Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

8

Der Klägerin war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu erteilen. Sie war durch ihre Armut gehindert, diese Frist einzuhalten und hat rechtzeitig während des Laufs der Revisionsfrist um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht. Nachdem ihr dieses nach Verstreichen der Frist erteilt worden ist, hat sie rechtzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist beantragt.

9

In der Sache ist die Revision begründet.

10

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, ohne festzustellen, ob und in welchem Umfang die Klägerin dem Beklagten Geldbeträge für die Einrichtung seiner Praxis zur Verfügung gestellt hat. Für das Revisionsverfahren muß daher davon ausgegangen werden, daß die Klägerin dem Beklagten entsprechend ihrer Behauptung hierfür Mittel im Gesamtbetrag von 23.824,80 DM zur Verfügung gestellt hat.

11

1.

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß durch die Bereitstellung dieser Mittel und auch durch die Mitarbeit der Klägerin als Praxishelferin zwischen den Parteien keine Innengesellschaft zustande gekommen ist, aus deren Auflösung sich Ansprüche für die Klägerin ergeben könnten. Wie der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 29. Mai 1974 - IV ZR 210/72 - ausgeführt hat, schließen es zwar weder die Natur der Ehegemeinschaft noch die Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand aus, daß die Ehegatten durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zwischen sich ein Gesellschaftsverhältnis begründen. So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Gesellschaftsverhältnis zwischen Eheleuten dann angenommen worden, wenn sich feststellen ließ, daß die Eheleute abredegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauten oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gemeinsam ausübten.

12

Das Bestreben, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen und Voraussetzungen dafür zu schaffen, ist, soweit es über diesen Rahmen nicht hinausgeht, kein eigenständiger Zweck,der die Grundlage einer zwischen den Ehegatten bestehenden Gesellschaft sein könnte. Denn hierzu sind die Ehegatten bereits nach § 1353 BGB verpflichtet (Henrich, Familienrecht 1972 S. 52). Anders ist es, wenn die Ehegatten mit ihren gegenseitigen Leistungen einen Zweck verfolgen, der über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht. Dann kann ein Gesellschaftsverhältnis zwischen ihnen bestehen, selbst wenn das Vorhaben zugleich den Zwecken der Ehe dient.

13

In dem hier zu entscheidenden Fall haben die Ehegatten mit ihren gegenseitigen Leistungen keinen Zweck verfolgt, der über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht. Der Beklagte, der drei Jahre zuvor als Arzt von der DDR in die Bundesrepublik übergesiedelt war, wollte hier eine Praxis als praktischer Arzt gründen und aufbauen. Aus ihren Erträgnissen sollte der Lebensunterhalt für die Familie bestritten werden. Wenn die Klägerin ihm unter diesen Umständen Kapital für die Einrichtung der Praxis zur Verfügung stellte und dann auch als Sprechstundenhilfe mitarbeitete, geschah dies doch nur, um die Lebensgrundlage für die Familie zu begründen. Ein über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehender gemeinsamer Zweck wurde damit nicht verfolgt.

14

2.

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch entschieden, daß der Klägerin kein Anspruch auf Entgelt der von ihr in der Praxis des Beklagten geleisteten Dienste zusteht. Hierzu hat es ausgeführt, die Dienste, die die Klägerin geleistet habe, überschritten nicht das Maß dessen, wozu sie unter den gegebenen Verhältnissen nach § 1356 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen sei. Es habe sich insgesamt nur um unbedeutende Hilfeleistungen gehandelt, die die Klägerin in den ersten drei bis vier Jahren, in denen die Praxis des Beklagten bestand, diesem erbracht habe. Ihre Tätigkeit habe sich im wesentlichen darin erschöpft, daß sie die Patienten empfangen, Telefongespräche entgegengenommen und auch schon gelegentlich einmal Bestrahlungen vorgenommen habe. Hin und wieder habe sie auch Laboruntersuchungen gemacht und Abrechnungen mit den Kassenscheinen erledigt.

15

Das Berufungsgericht hat sich bei der rechtlichen Würdigung den vom Bundesgerichtshof in den LM BGB § 1356 Nr. 12 = FamRZ 1963, 429, 439 und BGHZ 46, 385 angestellten rechtlichen Erwägungen angeschlossen. Insbesondere in der zuletzt angeführten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, daß die Mitarbeit eines Ehegatten, die sich im Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB hält, grundsätzlich unentgeltlich erfolge. Selbst wenn man mit Gernhuber und anderen (Familienrecht 2. Aufl. § 20 II 1 und das dort S. 183 Anm. 4 angeführte Schrifttum) für wesentliche Dienstleistungen eines Ehegatten im Gewerbebetrieb oder in der Praxis des anderen Ehegatten eine Vergütungspflicht in Erwägung ziehen will, wären hier die Voraussetzungen für die Gewährung eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht gegeben.

16

Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht über die Art und das mögliche Ausmaß der von der Klägerin geleisteten Hilfe in der Praxis des Beklagten getroffen hat, kann man allerdings nicht nur von unbedeutenden Hilfeleistungen sprechen. Wesentlich sind hier aber die besonderen Umstände, unter denen die Hilfe geleistet wurde. Es handelte sich darum, daß ein drei Jahre zuvor aus der DDR in die Bundesrepublik übergesiedelter praktischer Arzt hier eine ärztliche Praxis aufmachen wollte. Es ist natürlich und entspricht den durch § 1353 BGB begründeten Pflichten, daß seine Ehefrau ihm hierbei nach Kräften mithilft und die Arbeiten leistet, die ihr zugemutet werden können, damit jedenfalls in der Zeit des Aufbaus davon abgesehen werden kann, eine bezahlte Hilfskraft einzustellen, deren Vergütung vielleicht aus den Erträgnissen der Praxis gar nicht bestritten werden könnte. Die Klägerin hatte aus ihrer Ehe mit dem Beklagten keine Kinder und auch die Leitung des Hauswesens ließ ihr genügend Zeit für die Hilfeleistungen, die sie ohne Schwierigkeiten erbringen konnte. Unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen schuldete die Klägerin das, was sie dem Beklagten in der maßgeblichen Zeit bis 1960 als Hilfe geleistet hatte, als Beitrag zum Familienunterhalt. Jedenfalls ging es keineswegs darüber so erheblich hinaus, daß deswegen, nachdem die Ehe im Jahre 1963 zerbrach, ein Anspruch auf Entgelt für diese Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt eines familienrechtlichen Ausgleichs begründet sein könnte.

17

3.

Das Berufungsgericht hat schließlich ohne Rechtsirrtum ausgeführt, die Klägerin habe auch nicht bewiesen, daß sie die streitigen Beträge dem Beklagten als Darlehen gegeben habe. Insofern fehle es an jeglichem Vortrag von ihrer Seite. Auch die gesamten Umstände sprächen gegen eine solche Annahme. Daraus kann jedoch nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, geschlossen werden, daß der Anspruch der Klägerin nicht besteht.

18

Hat ein Ehegatte dem anderen Ehegatten einen angesichts seiner Vermögensverhältnisse erheblichen Betrag zur Einrichtung eines Gewerbebetriebes oder einer Arztpraxis zur Verfügung gestellt, so folgt aus der Ablehnung des Darlehenscharakters der Zuwendung noch nicht, daß ein Rückforderungsanspruch auch beim Scheitern der Ehe ausgeschlossen ist. In aller Regel wird bei beiden Ehegatten im Zeitpunkt der Zuwendung die Vorstellung maßgeblich gewesen sein, die zur Verfügung gestellten Mittel sollten eine Grundlage für die gemeinsame Sicherung der Zukunft sein. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, weil die Ehe wenige Jahre später aufgelöst wird oder weil sich die Ehegatten dauernd trennen, ohne daß Anhaltspunkte für eine Beendigung dieses Zustandes bestehen, dann muß der durch die Zuwendung begünstigte Ehegatte den erhaltenen Betrag grundsätzlich nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückerstatten. Das gilt besonders dann, wenn der Empfänger der Zuwendung die Herstellung der Ehegemeinschaft ohne rechtlichen Grund verweigert. Bei der Prüfung, ob nach Treu und Glauben eine Einschränkung dieses Anspruchs in Betracht kommt, kann neben der Höhe der Zuwendung und der wirtschaftlichen Lage der Parteien auch maßgebend sein, wie lang und mit welchem Erfolg die Zuwendung ihrem Zweck gedient hat. Im einzelnen wird auf die Senatsentscheidung BGH NJW 1972, 580 = FamRZ 1972, 201 Bezug genommen.

19

Damit das Berufungsgericht prüfen kann, ob und in welcher Höhe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch aus diesem Grunde zusteht, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Dr. Hauß
Johannsen
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Richter am BGH Knüfer ist beurlaubt und ortsabwesend Dr. Hauß