Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1963, Az.: IV ZR 189/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1963
- Aktenzeichen
- IV ZR 189/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 08.11.1961
- LG Hildesheim
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1963, 653-654 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1963, 571 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Lavesallee 6,
Prozessgegner
die Witwe Dora D. geb. Al., T.-A., D., ... Im.str.,
Amtlicher Leitsatz
Hat eine Ehefrau dem als Inhaber des Geschäfts im Handelsregister eingetragenen Ehemanne einen ins Gewicht fallenden Geldbetrag zum Ausbau des Geschäfts zur Verfügung gestellt, so spricht das allein noch nicht für das Bestehen einer Innengesellschaft zwischen den Ehegatten.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 8. November 1961 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen für die Revisionsinstanz werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am ... 1897 in G. (Ga.) geborene Klägerin entstammt einer jüdischen Familie. Am 8. März 1925 heiratete sie den 11 Jahre älteren jüdischen Kaufmann Leo D.. Dieser betrieb von 1919 bis 1924 ein Tabakwarengeschäft in Ti. (Kreis W.-Ha., Regierungsbezirk P.), das die Bauern und Gastwirte mit Tabakerzeugnissen versorgte.
Nach der Heirat ließen sich die Eheleute in B. an der Havel nieder. Dort eröffnete der Ehemann der Klägerin ein Einzel- und Großhandelsgeschäft mit Tabakwaren, er wurde als Inhaber im Handelsregister eingetragen. Für die Gründung und den Ausbau dieses Geschäfts brachte der Ehemann der Klägerin 6.000 RM auf, die Klägerin will 9.000 RM beigesteuert haben. Nach ihrer Darstellung wurden in diesem Geschäft mehrere Angestellte beschäftigt, auch sie selbst will ganztägig mitgearbeitet haben.
Aus Verfolgungsgründen mußte das Geschäft 1933 aufgegeben werden. Die Eheleute wanderten nach Palästina aus, dort war die Klägerin viele Jahre berufstätig. Ihr Ehemann verstarb 1959 in Israel.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Ehemann der Klägerin wegen seines Schadens im beruflichen Fortkommen eine Rente zugesprochen. Für die Berechnung der Rente hat es den Verfolgten einem Beamten des mittleren Dienstes gleichgestellt. Seine Klage, mit der er die Einreihung in den gehobenen Dienst zu erreichen suchte, ist vom Landgericht abgewiesen worden. Nach der ihrem verstorbenen Ehemanne gewährten Rente erhält die Klägerin jetzt eine Witwenrente.
Daneben fordert die Klägerin Entschädigung mit der Begründung, sie sei durch die Aufgabe des Geschäfts in der Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt worden. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, da die Klägerin weder aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden sei noch ihren Arbeitsplatz verloren habe. Ihre Mitarbeit in dem Geschäft ihres Ehemannes habe sich vielmehr in dem Rahmen des §1356 Abs. 2 BGB a.F. gehalten.
Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage angefochten. In der Klageschrift, in der sie eine Kapitalentschädigung von 40.000 DM gefordert hatte, sind als ihre Prozeßbevollmächtigten nebeneinander aufgeführt: Rechtsanwalt Dr. Bl. in H., I., und Rechtsanwalt Br.-Ho. in Han. Letzterer hat in dem Verfahren vor dem Landgericht weder einen Schriftsatz eingereicht noch die Klägerin in einer mündlichen Verhandlung vertreten.
Zur Begründung ihres Entschädigungsanspruchs hat die Klägerin vorgetragen, daß sie im Geschäft ihres Ehemannes in einem Umfange und in einer Weise mitgearbeitet habe, die über die Pflicht der Ehefrau zur Mithilfe im Geschäft ihres Mannes hinausgegangen sei.
Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß eine Erwerbstätigkeit der Klägerin nicht vorgelegen habe (§1356 Abs. 2 BGB a.F.).
Gegen das der Klägerin am 7. Dezember 1960 zugestellte Urteil hat Rechtsanwalt B.-Ho., der beim Oberlandesgericht Celle nicht zugelassen ist, am 19. Mai 1961 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel in dem am 16. Juni 1961 eingegangenen Schriftsatz begründet. Nachdem dieser Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 10. Juli 1961 vom Vorsitzenden des Entschädigungssenats des Berufungsgerichts darauf hingewiesen worden war, daß gegen die Zulässigkeit der Berufung Bedenken bestünden, hat der beim Oberlandesgericht Celle zugelassene Rechtsanwalt J. am 24. Juli 1961 Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt und wegen der Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Rechtsanwalt J. hat die von ihm eingelegte Berufung im Schriftsatz vom 18. September 1961 begründet und vorgetragen, die einem Beamten des einfachen Dienstes gleichzustellende Klägerin sei aus ihrer Tätigkeit als Gesellschafterin ihres Ehemannes verdrängt worden und habe erst zum 31. Dezember 1947 wieder eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt. Demgemäß hat die Klägerin im Berufungsrechtszug eine Kapitalentschädigung von 7.956 DM gefordert. Das beklagte Land hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat die von Rechtsanwalt Bronisch-Holtze eingelegte Berufung als unzulässig angesehen. Dagegen hat es die von Rechtsanwalt J. nach dem Ablauf der Berufungsfrist eingelegte Berufung für zulässig gehalten, weil es der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt hat. In der Sache selbst hat es den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß die Klage abgewiesen wird.
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1.
Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß sich die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht von Rechtsanwalt Br.-Ho. vertreten lassen konnte, weil dieser Rechtsanwalt weder beim Berufungsgericht zugelassen ist (§78 ZPO) noch für ihn die besonderen Voraussetzungen des §224 Abs. 2 Satz 2 BEG gelten. Daß der beim Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt J. die Berufung erst nach Fristablauf eingelegt hat, nötigte nicht dazu, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Das Berufungsgericht hat die Versäumung der Berufungsfrist als geheilt angesehen, weil es der Klägerin die rechtzeitig erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt hat (§233 ZPO). Bis zur Zustellung der Verfügung, durch die entgegen der ständigen Übung des Entschädigungssenats des Berufungsgerichts erstmals die Zulässigkeit des von Rechtsanwalt Br.-Ho. eingelegten Rechtsmittels nach Ablauf der Berufungsfrist in Frage gestellt worden war, war die Klägerin durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert. Diesen Standpunkt des Berufungsgerichts hat der Senat in der gleichliegenden Sache IV ZR 238/62 vom 30. Januar 1963 mit eingehender Begründung gebilligt. Das Revisionsgericht ist daher an der sachlichen Nachprüfung des angefochtenen Urteils nicht gehindert (BGHZ 6, 369).
2.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, daß es an entscheidungserheblichen Rechtsfehlern leidet, die zur Aufhebung des Urteils nötigen.
a)
Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen kann die Klägerin nur verlangen, wenn sie in der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Arbeitskraft geschädigt wurde. Daß §65 BEG so auszulegen ist, ergibt sich aus den §§66, 87, 113 BEG i. V. mit §2 der 3. DV-BEG. Von einer Nutzung der Arbeitskraft zu Erwerbszwecken kann nicht gesprochen werden, wenn eine Ehefrau im Geschäft oder Betriebe ihres Mannes mitarbeitete und eine solche Tätigkeit nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich war (§1356 Abs. 2 BGB a.F). Eine solche Mitarbeit der Ehefrau fällt in den Kreis der Pflichten, die sich aus der ehelichen Gemeinschaft ergeben. Die Frage, ob sich die Mitarbeit der Ehefrau nach der angeführten Bestimmung im Rahmen ihres durch die Ehe gezogenen Pflichtenkreises hielt, kann also nur gestellt werden, wenn sie im Betriebe ihres Mannes mitarbeitete. (Vgl. BGH RzW 1961, 215 Nr. 13; 1961, 317 Nr. 25; 1961, 393 Nr. 28).
Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat aus ihnen mit Recht gefolgert, daß die Klägerin ihre Arbeitskraft dann zu Erwerbszwecken genutzt hat, wenn sie auf Grund einer Stellung als Gesellschafterin neben ihrem Ehemanne in dem im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten von ihnen gemeinsam betriebenen Tabakwarengeschäft mitgearbeitet hat. Daß zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann eine solche Innengesellschaft bestanden hat, hat das Berufungsgericht angenommen, weil die Klägerin für das in B. eröffnete, gegenüber früher vergrößerte und erweiterte Geschäft einen Betrag von 9.000 RM zur Verfügung gestellt hatte. Diese Summe wurde, wie es in dem angefochtenen Urteil heißt, als Einlage geleistet. "Jedenfalls ist ein anderer Rechtsgrund dafür nicht vorgebracht und auch nicht ersichtlich", heißt es dann weiter in den Gründen des Berufungsurteils. Ausschließlich auf Grund dieser Erwägung hat das Berufungsgericht das Bestehen einer Innengesellschaft bejaht. Ob die Geldleistung der Klägerin als Einlage (§§111, 121 Abs. 2 HGB), d.h. als Vermögensbeitrag der Klägerin zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes (§§705, 706 HGB) anzusehen ist, konnte das Berufungsgericht nur zutreffend beurteilen, wenn es sich über alle in Frage kommenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im klaren war. Hierbei kam es auf die nach den damaligen Verhältnissen (1927) gegebenen Möglichkeiten an. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nach Lage der Dinge kein anderer Rechtsgrund für die erwähnte Geldleistung in Betracht kam, ist nicht haltbar.
b)
Es ist denkbar, daß das Geld der Klägerin zu ihrem eingebrachten Gute gehörte. Hierdurch wurde es nach §§1363 BGB a.F. der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen. Zwar hatte der Ehemann das zum eingebrachten Gut gehörende Geld seiner Ehefrau nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Bestimmungen verzinslich anzulegen (§1377 Abs. 2 BGB a.F.). Die Klägerin konnte aber ihrem Ehemann formlos gestatten, das Geld in anderer Weise zu verwenden (Staudinger, 9. Aufl. Anm. 3 zu §1377 BGB). So konnte also auch die Klägerin ihrem Ehemann erlauben, ihr Geld in seinem Geschäfte anzulegen. Derartige Vereinbarungen über die Verwendung des zum eingebrachten Gute der Ehefrau gehörenden Geldes waren damals häufig.
Sie wurden bei ungetrübtem Verlauf der Ehe nicht als ungerecht empfunden, weil die Ehefrau durch die Gewährung erhöhten Unterhaltes wirtschaftlich an dem Erfolge des mit ihrem Gelde ausgebauten Unternehmens teilnahm. Für die Mitarbeit der Ehefrau an dem Geschäft ihres Mannes war auch unter solchen Umständen §1356 Abs. 2 BGB a.F. zu beachten.
Es ist ferner möglich, daß die Klägerin das Geld, auch wenn es nicht zu ihrem Vorbehaltsgut (§§1365 ff, 1369 BGB a.F.) gehörte, ihrem Ehemann als Darlehen zur Verfügung stellte. Die Verzinsung des Darlehens konnte sich nach den Erträgen des damit geförderten Geschäftes richten. Auch in einem solchen Falle ist nach §1356 a.a.O. zu entscheiden, ob die Mitarbeit der Ehefrau als Erwerbstätigkeit anzusehen ist.
Schließlich kann die Leistung eines derartigen Geldbetrages für ein zwischen den Ehegatten bestehendes Gesellschaftsverhältnis sprechen, auch wenn der Ehemann nach außenhin als Alleininhaber des Geschäftes aufgetreten ist. Die Anwendung des §1356 a.a.O. kommt dann nicht in Betracht, weil die Tätigkeit der Ehefrau nicht dem Geschäft, ihres Ehemannes, sondern dem von ihnen gemeinsam betriebenen Unternehmen dient.
c)
Welche Rechtsbeziehungen im Einzelfall geschaffen werden sollten, ist nicht danach zu entscheiden, welche Vorstellungen die Beteiligten hatten. Die Entscheidung kann nur nach einer Würdigung aller ins Gewicht fallenden objektiven Umstände getroffen werden (BGH FamRZ 1962, 110). Solche Umstände sind nicht nur in der wirtschaftlichen Bedeutung des finanziellen Beitrages der Ehefrau, sondern auch in der geplanten Art ihrer Mitarbeit zu sehen, wie sie sich rückschauend aus ihren Fähigkeiten, insbesondere auch ihrer beruflichen Vorbildung und Erfahrung erschließen läßt. Die Würdigung dieser Umstände ermöglicht die Entscheidung der Frage, ob der geldliche Beitrag für das Bestehen einer Gesellschaft spricht.
Soweit die Ehefrau für die gemeinsame wirtschaftliche Betätigung der Ehegatten einen ihr schon vor Abschluß der Ehe gehörenden und geleiteten Betrieb zur Verfügung gestellt hat, hat sie einen besonders ins Gewicht fallenden Beitrag für die wirtschaftliche Daseinsgrundlage der Ehegatten geleistet. Diese Bedeutung ihres Beitrags kann für eine gesellschaftsrechtliche Gestaltung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit sprechen (BGHZ 31, 197 [Metzgerei der Ehefrau] = NJW 1960, 428 Nr. 2, RzW 1961, 393 Nr. 28 [ebenfalls Metzgerei] FamRZ 1962, 357 [Gärtnereibetrieb der Ehefrau]).
Der wirtschaftlichen Bedeutung einer derartigen "Sacheinlage" ist die Hingabe von Geld nicht ohne weiteres gleichzuachten. Auch wenn es sich dabei um Leistungen handelt, die im Vergleich zum gesamten, im Geschäft arbeitenden Kapital erheblich ins Gewicht fallen, spricht das nicht ohne weiteres dafür, daß eine solche Leistung im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses erbracht worden ist. Hierbei ist zu bedenken, daß auch sonst im Wirtschaftsleben die Verstärkung des Betriebsvermögens durch Geldleistungen eines Dritten auf die verschiedenste Weise durchgeführt wird. Derartige Geldleistungen sind nicht wie regelmäßig eine Sacheinlage ein Kennzeichen dafür, daß der Geber mit dem Interesse am Erfolg des Unternehmens verbanden sein will. Der Bundesgerichtshof hat daher in der FamRZ 1962, 110 abgedruckten Entscheidung den Standpunkt eingenommen, daß die Geldhingabe erst in Verbindung mit der Würdigung der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten einen Schluß auf das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses zuläßt. Aus der Hingabe des Geldes allein, so wird in dieser Entscheidung dargelegt, kann in der Regel noch kein Schluß auf das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses gezogen werden. Daneben ist zu berücksichtigen, aus welchen Mitteln die Ehefrau diesen finanziellen Beitrag geleistet hat. Stammt er aus ihrem Vorbehaltsgut oder lebten die Ehegatten in Gütertrennung, so wird auch das eher für das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses sprechen (BGHZ 8, 249).
d)
Im Rahmen der persönlichen Verhältnisse fällt ins Gewicht, ob der Ehegatte, dessen Geldleistungen erst den Aufbau oder Ausbau des Geschäfts erlaubt haben, durch seine Erfahrungen und Kenntnisse auf den Fachgebieten, die bei der Führung des Unternehmens eine Rolle spielen, die Eignung zum Gesellschafter besitzt. Es kann dahinstehen, ob seit dem 1. April 1953, also seit dem Wegfall des der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehenden Rechts, die Mitarbeitspflicht des Ehegatten im Geschäfte oder im Betriebe des anderen Eheteils so weit geht, daß sich daraus die Übernahme der Mitverantwortung für das Schicksal des Unternehmens ergibt (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW 1962, 437 Nr. 2 = FamRZ 1962, 100, 104 mit weiteren Schrifttumsnachweisen). Für die Zeit vor diesem Stichtage muß die Pflicht zur Mitarbeit dagegen als weisungsgebundene Hilfsleistung angesehen werden, auch wenn sie der Tätigkeit eines leitenden Angestellten gleichzuachten ist (BGHZ FamRZ 1962, 357), und vorübergehend, etwa für die Dauer der kriegsbedingten Abwesenheit des Ehemannes, noch darüber hinausgeht. Auf das zeitliche Ausmaß der Mitarbeit (ganztägig oder nicht) kommt es dagegen im Rahmen der Anwendung des §1356 a.a.O. weniger an, wie der Senat schon mehrfach entschieden hat (vgl. z.B. RzW 1961, 215 Nr. 13).
Ob nun die Mitarbeit der Ehefrau für eine Mithilfe im Sinne des §1356 Abs. 2 Abs. BGB a.F. spricht oder eine Tätigkeit darstellt, die der des Inhabers gleichwertig ist, läßt sich auch für die Vergangenheit noch einigermaßen beurteilen, wenn Herkunft, Berufsausbildung und berufliche Erfahrungen der Ehefrau festgestellt und gewürdigt werden. Ergibt sich aus diesen Gesichtspunkten, daß die Ehefrau in verantwortlicher Weise mitgearbeitet hat, so kann dies neben der Bedeutung ihres finanziellen Beitrages für das Bestehen einer Gesellschaft sprechen.
Hierzu hat die Klägerin zwar vorgetragen, daß sie auch im Wareneinkauf tätig gewesen sei. Das Berufungsgericht hat jedoch die Art der Tätigkeit der Klägerin sowie ihren beruflichen Werdegang nicht erörtert, weil eo der irrigen Ansicht war, daß schon aus der finanziellen Leistung die Annahme eines Gesellschaftsvertrages herzuleiten sei. Da ist jedoch nach dem Gesagten nicht richtig.
Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, damit das Berufungsgericht in die Lage versetzt wird, weitere Feststellungen über die Mitarbeit der Klägerin zu treffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §225 Abs. 1 BEG.