Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1987, Az.: 4 StR 55/87
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten; Bewertung von Drohungen mit Gewalttaten, die gegenüber öffentlichen Einrichtungen ausgesprochen werden; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.04.1987
- Aktenzeichen
- 4 StR 55/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11823
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 03.11.1986
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 34, 329 - 334
- MDR 1987, 688-689 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1898 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1987, 364-365
- StV 1987, 532-533
Verfahrensgegenstand
Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
Prozessführer
Ulrich Gerhard H. aus D., geboren am ... 1943 in W./Schlesien
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob Drohungen mit Gewalttaten, die gegenüber öffentlichen Einrichtungen ausgesprochen werden, geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. April 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich
Laufhütte
Goydke
Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. November 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
1.
Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte an Erlebnis- und Triebstörungen, die dadurch gekennzeichnet sind, daß es bei ihm in Situationen ängstlicher Erregung und Spannung zu sexuellen Reaktionen kommt, die mit Samenerguß verbunden sein können. Er entschloß sich im Juni 1985, sich künftig sexuelle Befriedigung durch das Verfertigen und Absenden von Drohbriefen zu verschaffen. Er glaubte, er könne ein "Chaos herbeiführen und Angst verbreiten". Diese Vorstellung setzte ihn in sexuelle Erregung, die so stark war, daß er - während er die Briefe schrieb, wenn er sie las und schließlich, wenn er sie in den Briefkasten warf - ohne weitere Manipulationen zum Orgasmus kam. In der Zeit von Mitte Juni bis Anfang Juli 1985 schrieb der Angeklagte mindestens 14 an Einrichtungen der Deutschen Bundesbahn gerichtete Drohbriefe. Adressaten waren die Hauptbahnhöfe - vom Angeklagten zum Teil mit dem Zusatz" zu Hd. v. Bahnhofsvorstand" gekennzeichnet - Bielefeld, Dortmund, Hamburg, Hannover, Kiel, Köln, München und Stuttgart. Nach Einleitung eines Strafverfahrens schrieb der Angeklagte einen weiteren am 19. August 1985 abgesandten an die Deutsche Bundesbahn in Saarbrücken gerichteten Drohbrief. In diesen kündigte er an, daß in bestimmten, dem Absendetag unmittelbar folgenden Zeiträumen mit Bombenanschlägen auf Einrichtungen der Deutschen Bundesbahn zu rechnen sei. Er forderte jeweils die Zahlung von zwei Millionen DM.
Die Bundesbahnverwaltung und die Kriminalpolizei - mit den Ermittlungen waren Beamte in Bielefeld beauftragt - hielten die "Schreiben des Angeklagten angesichts der seinerzeit herrschenden Sicherheitslage für ernst". Es wurden "umfangreiche Aufklärungs- und Fahndungsmaßnahmen ergriffen"; die Öffentlichkeit wurde nicht informiert.
2.
Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte aus sexuellen Motiven gehandelt habe. Er habe zwar möglicherweise daran gedacht, von der Bundesbahn Geld erpressen zu können. "Diese Hoffnung" sei aber "derart irreal" gewesen, "daß sie für den Angeklagten ... keinesfalls ausschlaggebend" gewesen sein könne. Deshalb sei er nicht wegen versuchter Erpressung, sondern nach § 126 StGB zu bestrafen. Er habe in zwei Fällen, in einem Fall fortgesetzt handelnd - nämlich in der Zeit von Mitte Juni bis Anfang Juli 1985 - und wiederum am 19. August 1985 der Deutschen Bundesbahn gegenüber gedroht, Mordtaten zu begehen. Die Androhungen seien geeignet gewesen, den öffentlichen Frieden zu stören. Der Angeklagte habe sich vorgestellt, daß seine Drohungen den Reisenden zur Kenntnis gebracht würden (UA S. 14). Dies sei zwar nicht geschehen, weil die Verantwortlichen weder Streckenstillegungen angeordnet noch die Öffentlichkeit informiert hätten (UA S. 27). Hätte die Deutsche Bundesbahn Strecken oder Bahnhöfe stillgelegt, so wäre dies einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden (UA S. 28).
3.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
a)
Der Angeklagte hat mit seinen an Dienststellen der Deutschen Bundesbahn gerichteten Schreiben angekündigt, daß auf bestimmt bezeichneten Bahnstrecken zu bestimmten Zeiten Bombenanschläge verübt würden. Den Schreiben ist zu entnehmen, daß Sprengstoffexplosionen nur bei Zahlung des jeweils geforderten Geldbetrages zu vermeiden seien. In ihnen liegt die Drohung, Straftaten nach den §§ 311, 315 Abs. 3 StGB zu begehen und damit bei der gegebenen Sachlage auch Mordtaten. Dies würde § 126 Abs. 1 StGB - und zwar seine Alternativen Nrn. 2 und 6 StGB - dann erfüllen, wenn die Drohungen jeweils in einer Weise ausgesprochen gewesen wären, die geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören, und wenn dies vom Vorsatz des Angeklagten erfaßt war.
b)
Das hat das Landgericht nicht ausreichend dargetan.
aa)
Gestört ist der öffentliche Frieden, wenn das Vertrauen der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder wenn potentielle Täter durch Schaffung eines "psychischen Klimas", in dem Taten wie die angedrohten begangen werden könnten, aufgehetzt werden (BGH NJW 1978, 58, 59 [BGH 09.08.1977 - 1 StR 74/77]). Das Landgericht verkennt nicht, daß diese Folgen nicht eingetreten sind. Es geht zutreffend davon aus, daß § 126 StGB dies auch nicht voraussetzt. Das in § 126 StGB - wie in den insoweit vergleichbaren §§ 130, 140, 166 StGB - verwandte Merkmal der Eignung zur Friedensstörung scheidet einerseits Ankündigungen als nicht tatbestandsmäßig aus, die ihrem Wesen nach oder in der Art, wie sie vorgenommen werden, nach dem "normalen Gang der Dinge" (Sturm in Protokolle des Sonderausschusses des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform, 7. Wahlperiode, künftig Prot., S. 2280), also nach dem voraussehbaren wahrscheinlichen Geschehensablauf, nicht zu Friedensstörungen führen können (BT-Drucks. 7/4549 S. 8). Sie erfaßt andererseits Drohungen mit Gewalttaten, die nicht zu einer Friedensstörung führen, von denen aber nach den Umständen anzunehmen ist, daß sie in die Öffentlichkeit dringen (v. Bubnoff in LK, 10. Aufl. § 126 Rdn. 9; Stree NJW 1976, 1177, 1180; Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 126 Rdn. 7), und für diesen Fall berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, es werde zu einer Störung des öffentlichen Friedens kommen (BGHSt 16, 49, 56; 29, 26; BGH NJW 1978, 58, 59; BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 - 3 StR 440/80 (S), insoweit in NStZ 1981, 258 und bei Holtz MDR 1981, 453 nicht abgedruckt).
bb)
Dies setzt nicht voraus, daß der Täter die Androhung selbst der Öffentlichkeit zugänglich macht (Lackner, StGB 16. Aufl. § 126 Anm. 2 c). Eine Ankündigung gegenüber einem einzelnen kann genügen, wenn nach den konkreten Umständen damit zu rechnen ist, daß der in ihr angekündigte Angriff einer breiten Öffentlichkeit bekannt wird, was in der Regel anzunehmen ist in Fällen der Zuschrift an eine Zeitungsredaktion (BGHSt 29, 26, 27) oder an einen nicht näher eingegrenzten Kreis von Privatpersonen, von deren Diskretion nicht auszugehen ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 - 3 StR 440/80 (S), insoweit in NStZ 1981, 258 und bei Holtz MDR 1981, 453 nicht abgedruckt), aber auch an einen unmittelbar Betroffenen, wenn anzunehmen ist, daß er sich aus Sorge um das Opfer oder aus Empörung über die Drohung an die Öffentlichkeit wendet (vgl. Eyrich in Prot. S. 2278; Dreher/Tröndle a.a.O. § 126 Rdn. 7). Anders liegt es, wenn Adressaten der Drohung staatliche Organe sind, sofern einerseits zwar damit zu rechnen ist, daß sie Präventivmaßnahmen ergreifen, um der Begehung der angedrohten Straftaten entgegenzuwirken, bei ihnen aber andererseits schon deshalb mit Diskretion zu rechnen ist, weil sie sonst die Präventivmaßnahmen gefährden könnten. Die ihnen gegenüber vorgenommene Vortäuschung, daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 StGB genannten Straftaten bevorstehe, ist deshalb in § 145 d Abs. 1 Nr. 2 StGB mit Strafe bedroht (Laufhütte in Prot. S. 2277; MDR 1976, 441, 444).
cc)
Hier hat der Angeklagte seine Drohung, Bahnhofsvorständen der Deutschen Bundesbahn, also Behörden (Tröndle in LK, a.a.O. § 11 Rdn. 83; Eser in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 11 Rdn. 69), zugeleitet. Das Landgericht hat nicht ausreichend dargetan, daß von diesen Maßnahmen zu erwarten waren, die zu einer Beunruhigung der Bevölkerung hätten führen können. Es führt zwar aus, am 30. Juni 1985 - für diesen Termin hatte der Angeklagte in einigen Schreiben Anschläge angekündigt - sei konkret mit Streckenstillegungen oder ähnlichen Maßnahmen zu rechnen gewesen. Dies hätte aber allenfalls dann zu einer Friedensstörung führen können, wenn die Gründe hierfür in der Öffentlichkeit bekannt geworden wären. Dazu hat der Tatrichter Ausführungen nicht gemacht. Deshalb fehlt es an hinreichenden Feststellungen zum objektiven Tatbestand des § 126 StGB. Es liegt nahe, daß der Angeklagte sich statt dessen nach § 145 d Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht hat, weil er den angeschriebenen Behörden wider besseres Wissen vorgetäuscht hat, die Verwirklichung der in seinen Schreiben genannten Straftaten stehe unmittelbar bevor. Die Strafkammer hat dies aber nicht geprüft. Da der Angeklagte auch keine Gelegenheit gehabt hat, sich gegen einen solchen Schuldvorwurf zu verteidigen, sieht sich der Senat nicht in der Lage, den Schuldspruch zu ändern. Dieser ist vielmehr aufzuheben, um der neu zu entscheidenden Strafkammer Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 145 d Abs. 1 Nr. 2 StGB zu prüfen.
Die neu entscheidende Strafkammer wird darüber hinaus erneut zu erörtern haben, ob die Tat als Versuch der räuberischen Erpressung strafbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Angeklagte die Drohbriefe nicht nur als Mittel, zur eigenen sexuellen Befriedigung zu gelangen, angesehen, sondern sie für nicht gänzlich ungeeignet gehalten hat, den Willen der Adressaten dahin zu beeinflussen, ihm die geforderten Geldbeträge zur Verfügung zu stellen. Es ist nicht erforderlich, daß das erpresserische Motiv überwiegt (vgl. BGHSt 16, 1[BGH 23.02.1961 - 4 StR 7/61]). Letztlich käme ein Versuch der Nötigung in Betracht, wenn der Angeklagte die von ihm angeschriebenen Dienststellen veranlassen wollte, zur Abwendung der angedrohten Sprengstoffanschläge bestimmte Präventivmaßnahmen zu treffen oder wenn er dies billigend in Kauf nahm.
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Jähnke