Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.08.1977, Az.: 1 StR 74/77
Schilderung von Verbrechen in grausamer oder sonst unmenschlicher Weise ; Bedeutung der ausdrücklichen Ablehnung einzelner Verbrechen für die Annahme der Billigung anderer schwerer Straftaten; Befürchtung einer Störung des öffentlichen Friedens ; Billigung einer weit zurückliegenden Tat von nur noch geschichtlicher Bedeutung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.08.1977
- Aktenzeichen
- 1 StR 74/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12271
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 27.10.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1978, 58-59 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Billigung von Straftaten u.a.
Prozessgegner
1. Verlegerin Gisela E. aus M., geboren am ... 1946 in B.
2. Verleger Herbert R. aus M., geboren am ... 1940 in K./Ö.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. August 1977,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
die Angeklagten Gisela E. und R.,
Professor Dr. ..., und Rechtsanwalt ..., als Verteidiger der Angeklagten E., Rechtsanwältin ..., als Verteidigerin des Angeklagten R.,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, als geschäftsführende Gesellschafter der T.-Verlags GmbH durch Herausgabe des Buches "Wie alles anfing" von "Bo." Ba. gegen §§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 140 Nr. 2 StGB verstoßen zu haben. Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Revision die Verletzung sachlichen Rechts; zugleich erhebt sie sofortige Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung. Die Revision hat Erfolg; damit erledigt sich die sofortige Beschwerde.
I.
Soweit die Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanwendung des § 131 StGB Bedenken erhebt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Strafkammer geht davon aus, daß das Buch an mehreren Stellen über Gewalttätigkeiten berichtet (UA S. 144 bis 148); sie ist aber der Auffassung, daß diese Verbrechen nicht in grausamer oder sonst unmenschlicher Weise geschildert werden, wie es § 131 StGB voraussetzt (UA S. 149 bis 154). Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß gerade das Grausame und Unmenschliche der Vorgänge den wesentlichen Inhalt und Sinn der Schilderung ausmachen (vgl. Lackner StGB 11. Aufl. § 131 Anm. 3 b unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien).
II.
Das Landgericht legt bei der Prüfung, ob § 140 StGB anzuwenden ist, mit Recht die seit dem 1. Mai 1976 geltende Fassung dieser Vorschrift zugrunde (UA S. 174, 186). Es verneint die Anwendbarkeit mit der Begründung, daß in dem Buch teils keine konkreten Verbrechen angeführt seien, teils die geschilderten Verbrechen nicht (jetzt noch) gebilligt würden, teils diese Billigung nicht geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören. Nach den Feststellungen ist es nicht auszuschließen, daß diese Würdigung durch Rechtsfehler beeinflußt ist.
1.
Mit Recht geht die Strafkammer zwar davon aus, daß es sich bei Anwendung des § 140 StGB um konkrete Straftaten der in §§ 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB bezeichneten Art handeln muß (UA S. 156). Das Vorliegen dieser Voraussetzung bezweifelt sie bei der Schilderung des Banküberfalls (UA S. 166) und vermißt es bei den Ausführungen über die Schießerei, bei der G. v. Ra. ums Leben kam (UA S. 167). Diese Beurteilung legt jedoch einen zu engen Maßstab an. Der Banküberfall ist in allen Einzelheiten als wirkliches Geschehnis dargestellt (UA S. 104 ff). Daß es an der genauen Angabe von Zeit und Ort fehlt, spielt keine Rolle. Aus der Schilderung der Schießerei (UA S. 112 ff) ist zwar nicht zu entnehmen, wer zuerst geschossen hat; fest steht aber auch nach der Darstellung des Buches, daß Ba. und v. Ra. Waffen bei sich führten und sie auch einsetzten, um einen gestohlenen Kraftwagen wegschaffen zu können. Die Würdigung als versuchter Mord liegt deshalb auf der Hand.
2.
Bei den genannten und einer weiteren Zahl von Straftaten ("Ro. C.", Kaufhausbrandstiftung in F., Bombenanschläge auf das jüdische Gemeindehaus und gegen Richter ...) vermißt das Landgericht die eindeutige und unmittelbare Billigung.
a)
Daß stellenweise eine zustimmende Kundgebung unmittelbar im Anschluß an die Schilderung des Vorgangs fehlt, steht der Annahme einer Billigung nicht entgegen. Das Landgericht mißversteht offenbar die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung BGHSt 22, 282 (S. 288, 289 a.a.O.); hiernach war als nicht ausreichend lediglich die Bezugnahme auf ein allgemeines Widerstandsrecht bezeichnet. Wenn aber hier zu Beginn (UA S. 7) und Ende des Buches (UA S. 139) sowie an anderen Stellen (z.B. UA S. 111, 137) die Taten selbst insgesamt gutgeheißen werden, so genügt das den Voraussetzungen des § 140 StGB. Im übrigen geht die Strafkammer von einer zu engen Auffassung aus, wenn sie an mehreren Stellen die Schilderung der Vorgänge als nur beschreibend bezeichnet und deshalb eine Billigung verneint. Schon aus der Form der Darstellung kann hier unter Umständen eine Billigung entnommen werden, weil - anders als im Fall BGHSt 22, 282 - der Darstellende teils Mittäter, teils erklärter Sympathisant der Täter ist und sich nicht ausdrücklich von den Taten distanziert. Selbstverständlich fällt auch die Billigung eigener Taten unter den Tatbestand des § 140 StGB.
b)
Die Strafkammer nimmt bei einer Anzahl von Straftaten an, der Verfasser des Buches habe sie zwar damals gutgeheißen; jetzt aber rücke er davon ab. Es kann schon zweifelhaft sein, ob diese Auslegung angesichts der Ausführungen am Anfang und Ende des Buches (UA S. 7, 139) frei von Rechtsfehlern ist; die ausdrückliche Ablehnung einzelner Verbrechen (z.B. Mord an dem "Ve." Sch.) braucht für die Annahme der Billigung anderer schwerer Straftaten nicht bedeutsam zu sein, ebensowenig wie die Kritik an Taktik und Strategie anarchistischer Gruppen und der eigene Rückzug aus der A.-Szene.
Für die Frage der Billigung mußte der Tatrichter jedenfalls den Umstand einbeziehen, daß der Verfasser seine damalige Zustimmung (und zum Teil auch Mitwirkung) noch jetzt als die richtige Reaktion eines jungen Mannes auf die gesellschaftlichen Zustände ansieht. Außerdem legt der festgestellte Inhalt des Buches die Annahme nahe, daß er nur von solchen Taten abzurücken scheint, die sich als in der Öffentlichkeit nicht werbewirksam erwiesen haben, daß er aber die geschilderten Gewalttätigkeiten nicht grundsätzlich ablehnt ("selbst wenn man Gewalt anwendet ...", UA S. 136; vgl. auch seine Beurteilung der Solidarisierung durch Gewalt "gerade das hätte die Anhänger gebracht" UA S. 43).
3.
§ 140 StGB setzt schließlich voraus, daß die Billigung der Verbrechen in einer Weise geschieht, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Das Landgericht erörtert - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals nur noch bei der Billigung der L.-Entführung und der Brandstiftung im Kammergericht. Wenn der neue Tatrichter unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze (oben Abschnitt II 2) auch in anderen Fällen eine Billigung annimmt, wird er auch insoweit eine Prüfung vornehmen müssen. Die bisherigen Erörterungen zeigen im übrigen, daß die Strafkammer möglicherweise den Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt hat.
Sie geht zutreffend davon aus, daß eine Störung des öffentlichen Friedens nicht schon eingetreten sein muß; es genügt, daß berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, es werde zu einer Störung kommen (vgl. BGHSt 16, 49, 56). Bas Landgericht verkennt auch nicht, daß die Billigung der Verbrechen eine Friedensstörung in zweierlei Richtung möglich machen kann (vgl. Rudolphi in SK StGB § 140 Rdn. 2, 7, § 166 Rdn. 15, 16): Durch Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung in die öffentliche Rechtssicherheit (BGH a.a.O.; Laufhütte MDR 1976, 441, 444, 445) und durch Aufhetzung weiterer potentieller Täter, durch Schaffung eines "psychischen Klimas", in dem gleichartige Untaten gedeihen (BGHSt 22, 282, 286 im Anschluß an Schönke-Schröder StGB § 140 Rdn. 1). Das Landgericht meint aber, die Billigung der L.-Entführung und der Brandstiftung im Kammergericht seien nicht geeignet zu einer Friedensstörung in diesem Sinne. Es hebt darauf ab, daß die zustimmenden Äußerungen des Verfassers nicht isoliert betrachtet werden dürften; denn kritische Bemerkungen über anarchistische Tätigkeit minderten die Bedeutung der Billigung entscheidend herab (UA S. 178, 183). Es könnte zweifelhaft sein, ob diese Erwägung den Freispruch trägt, wenn nicht nur - wie im Urteil - in zwei Einzelfällen eine Billigung angenommen wird, sondern in weiteren Fällen festgestellt wird, daß der Verfasser bestimmte Verbrechen gutheißt. Im übrigen kann gerade dann, wenn man eine isolierte Betrachtungsweise vermeidet, als friedensstörend in beiden bezeichneten Richtungen der Umstand betrachtet werden, daß der Verfasser eine große Zahl sich immer mehr in ihrem Ausmaß steigernder Rechtsgutverletzungen als nahezu selbstverständliche Folge gesellschaftskritischer Einstellung schildert, ohne über die Opfer oder den dabei angerichteten Schaden zu reflektieren. Von Bedeutung für die Frage, ob die Billigung von bestimmten Straftaten geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, können auch die Ausführungen sein, in denen der "Volkskrieg mit den einfachsten Mitteln" gerühmt wird: "die Bomben immer so primitiv machen, daß jeder andere sie machen kann" (UA S. 93, 94).
Das Urteil hebt an sich zutreffend hervor (UA S. 175), daß die Billigung einer weit zurückliegenden Tat, die nur noch geschichtliche Bedeutung hat, vom Tatbestand ausgeschlossen ist (Stree NJV 1976, 1181). Die folgenden Ausführungen legen jedoch nahe, das Landgericht habe diesen Grundsatz - wenn auch nicht entscheidend - mitherangezogen für die Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall die Billigung der Straftaten zur Friedensstörung geeignet sei. Das wäre rechtsfehlerhaft. Das Buch behandelt Vorgänge der jüngsten Zeitgeschichte, die - ebenso wie die zeitlich noch weiter zurückliegenden nationalsozialistischen Gewaltverbrechen - noch so aktuell sind, daß ihre Billigung geeignet sein kann, den öffentlichen Frieden zu stören.
4.
Eine sog. Sozialadäquanz-Klausel, wie sie im jeweils dritten Absatz der §§ 86, 86 a, 88 a, 130 a StGB - ähnlich auch in § 131 Abs. 3 StGB - normiert ist, enthält § 140 StGB nicht. Auch eine analoge Anwendung entfällt, da eine billigende Berichterstattung über schwere Verbrechen nicht als sozialadäquat angesehen werden kann.
Auf das Grundrecht der freien Berichterstattung (Art. 5 GG) können sich die Angeklagten nicht berufen, wenn in dem Lebensbericht Baumanns eine Anzahl schwerer Verbrechen billigend in einer Weise dargestellt wird, die den öffentlichen Frieden zu stören geeignet sind. Daran ändert nichts, daß vielfach Presseorgane oder andere Medien Anarchisten selbst zu Wort kommen lassen, die ihrerseits darin ein Kampfmittel sehen (vgl. die kritische Darstellung im Buch UA S. 31). Im Vordergrund steht dann aber in der Regel die Berichterstattung eines Presseorgans, das sich nicht mit der Kundgebung identifiziert, oder es handelt sich um eine wertfreie Dokumentation. Im vorliegenden Fall kommt (bis auf das in strafrechtlicher Hinsicht unerhebliche Nachwort) nur der Verfasser Ba. zu Wort.
5.
Damit erweist sich eine erneute tatrichterliche Prüfung, ob § 140 StGB anzuwenden ist, als erforderlich. Entgegen dem Vortrag der Verteidigung kann auch ein Verleger Täter eines solchen Vergehens sein. Falls das Landgericht den äußeren Tatbestand für verwirklicht hält, wird es auch - was in dem aufgehobenen Urteil folgerichtig unterblieben ist - die innere Tatseite zu prüfen haben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Loesdau
Mösl
Woesner
Herdegen