Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1987, Az.: IVa ZR 196/85
Anspruch auf Zahlung eines Betrags aus der Unfalltod-Versicherungssumme bei behauptetem Unfalltod des Ehegatten; Anforderungen der Darlegungslast eines Unfalltodes; Beweiserleichterungen für den Nachweis des Versicherungsfalles; Vermutung der Unfreiwilligkeit der Gesundheitsbeschädigung; Verkürzung der Möglichkeit der Beweisführung für einen Unfalltod; Bedenken gegen die Berücksichtigung von Privatgutachten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.02.1987
- Aktenzeichen
- IVa ZR 196/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13435
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 03.07.1985
Rechtsgrundlage
- § 180a Abs. 1 VVG
Fundstelle
- VersR 1987, 1007-1008 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Zu der Regelung der Beweislast für den Unfallversicherungsfall in Hinblick auf die abschließende Regelung in Abs. 1 für alle Merkmale des Unfallbegriffs, soweit diese Unfreiwilligkeit erfordern.
Der Zivilsenat IVa des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1987
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt mit der Behauptung, ihr Ehemann sei durch einen Unfall getötet worden, von den beklagten Versicherungsgesellschaften einen Teilbetrag in Höhe von 1 Mio. DM aus der Unfalltod-Versicherungssumme. Ihr Ehemann war Versicherter eines Gruppenunfallversicherungsvertrages. Die Versicherungsnehmerin hat ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten.
Der Ehemann der Klägerin wurde, als er sich im Ausland aufhielt, am Morgen des 15. Februar 1979 tot in seinem Hotelzimmer aufgefunden. Die Klägerin meint, angesichts der Umstände könne der Tod nur auf eine durch Sturz verursachte Hirnblutung zurückgeführt werden. Sie hat dafür ein von ihr eingeholtes Gutachten vorgelegt. Auch die Beklagten haben ihren Vortrag, weitaus wahrscheinlicher sei ein Tod durch Herzversagen, durch ein von ihnen in Auftrag gegebenes und vorgelegtes Gutachten gestützt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede für begründet angesehen. Das Oberlandesgericht hat die Erhebung der Verjährungseinrede zwar für treuwidrig erklärt, jedoch die Ansicht vertreten, die Klägerin habe einen Unfalltod nicht hinreichend dargelegt. Deshalb blieb die Berufung der Klägerin erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, daß die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstößt, sind in der Revisionsinstanz nicht angegriffen worden. Sie sind richtig (vgl.Senatsurteil vom 20.1.1982 - IVa ZR 293/80 - VersR 1982, 398, 399). Jedoch hat das Berufungsgericht den Vortrag und die Beweisangebote der Klägerin zum Unfalltod nicht ausgeschöpft.
1.
Wer die im Versicherungsvertrag versprochene Leistung fordert, muß darlegen und beweisen, daß der Versicherungsfall eingetreten ist. Die Anforderungen an die Beweisführung für das Vorliegen des Versicherungsfalles sind nicht einheitlich. So kann die Art des Versicherungszweiges nahelegen, daß die Parteien des Versicherungsvertrages eine nach ihrer Interessenlage von vornherein anzunehmende Verschiebung des Eintrittsrisikos zugunsten des Versicherungsnehmers wollten und bedingungsgemäß vereinbart haben. Eine solche dem Vertrag innewohnende, materielle Risikozuweisung hat Beweiserleichterungen zur Folge. Das ist für Entwendungsfälle in der Sachversicherung (Einbruchsdiebstahlsversicherung, Kraftfahrtversicherung) anerkannt(Senatsurteil vom 5.10.1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29 und ständig).
In der Unfallversicherung räumt der Lebensversicherung folgend bereits das Gesetz dem Versicherungsnehmer oder dem sonst durch den Versicherungsvertrag Begünstigten eine bedeutsame Beweiserleichterung ein. Nach § 180 a Abs. 1 VVG wird die Unfreiwilligkeit der Gesundheitsbeschädigung vermutet, es sei denn, der Versicherer beweise das Gegenteil. Damit ist die Beweislast für alle Merkmale des Unfallbegriffes geregelt, soweit diese Unfreiwilligkeit erfordern (Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. § 180a Anm. 2 a). Weitere Verschiebungen des Eintrittsrisikos zu Lasten des Versicherers legt die Interessenlage der Parteien im Hinblick auf das bedingungsgemäße Risiko des Versicherungsvertrages aber nicht nahe. Anders als beim Entwendungsgeschehen ist der Versicherungsnehmer oder der Begünstigte in der Regel bei einem Unfallgeschehen nicht von vornherein und unabwendbar in Beweisnot. Selbst für der Versicherungsfall "Unfalltod" kann durch eine Obduktion hinreichende Klärung gebracht werden. Also muß der Anspruchsteller im Streitfall den Richter davon überzeugen, daß ein Unfallereignis stattgefunden hat, daß die Gesundheitsbeschädigung/der Tod des Versicherten eingetreten ist, und daß das Unfallereignis für die Gesundheitsbeschädigung/den Tod kausal war (h.M. Prölss/Martin, VVG 23. Aufl. § 182 Anm. 3 f.). Welches Beweismaß insbesondere im Falle eines Anzeichenbeweises erfüllt sein muß, ist Sache der persönlichen Gewißheit des Tatrichters (BGHZ 53, 245, 253, 261) [BGH 17.02.1970 - III ZR 139/67].
2.
Gleichwohl greift die Revision hier die Überzeugungsbildung des Tatrichters mit Erfolg an, weil der Klägerin die Möglichkeit der Beweisführung für einen Unfalltod fehlerhaft verkürzt worden ist.
a)
Da der eingetretene Tod hier auf vorheriges Geschehen zurückgeführt werden muß, bedurfte der Darlegung und des Beweises, daß dieses Geschehen als Unfall - hier kommt nur ein Sturz in Frage - anzusehen ist. Eben das hat die Klägerin unter Vortrag einer Reihe von Indizien und unter Vorlage eines diese Indizien verwertenden und die Tatsache "Sturz" bejahenden medizinischen Gutachtens behauptet.
Das Berufungsgericht meint, die von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen begründeten "keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den Schluß, der Tod sei durch einen Unfall eingetreten". Es hat dabei nicht allein den Vortrag der Klägerin, sondern auch von ihr bestrittene Tatsachen gewürdigt. Vor allem hat es ohne Zuziehung eines Sachverständigen über schwierige medizinische Fragen geurteilt, ohne seine eigene Sachkunde auf diesem Gebiet auszuweisen. Es hat also in Wahrheit eine Beweiswürdigung im Sinne von § 286 ZPO vorgenommen, richt eine Schlüssigkeitsprüfung.
b)
Die Klägerin hat sich zum Beweis dafür, daß ein Sturz zur Hirnblutung und zur sogenannten kataleptischen Totenstarre führen kann, weiter dafür, daß diese Totenstarre bei dem Toten vorgelegen habe, nicht nur auf das von ihr vorgelegte Privatgutachten einer Amtsärztin, sondern hauptsächlich auf das Gutachten gerichtlicher Sachverständiger berufen. Auf diese Weise wollte sie und konnte sie möglicherweise den Hauptbeweis für das Vorliegen der den Rechtsstreit entscheidenden Tatsache "Sturz mit Todesfolge" führen. Diese Möglichkeit hat das Berufungsgericht ihr mit der Begründung abgeschnitten, für das Gegenteil sprächen das von der Beklagten eingeholte Gutachten des Professor Dr. D. und weitere Umstände.
Allerdings bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Berücksichtigung von Privatgutachten (BGH Urteil vom 27.5.1982 - III ZR 201/80 - NJW 1982, 2874, 2875 [BGH 27.05.1982 - III ZR 201/80]) [BGH 27.05.1982 - III ZR 201/80]. Da es sich bei solchen jedoch nur um Parteivorbringen handelt, machen sie die Einholung des Sachverständigenbeweises allenfalls dann entbehrlich, wenn der Tatrichter sie ohne Rechtsfehler für eine zuverlässige Beantwortung der Beweisfrage für ausreichend halten darf (BGH Urteil vom 14.4.1981 - VI ZR 264/79 - VersR 1981, 576). Das Berufungsgericht selbst hat jedoch die Ausführungen des Privatgutachters Professor Dr. D. nicht als seine Uberzeugungsbildung ausreichend begründend angesehen. Es hat vielmehr eine ganze Reihe weiterer, zum Teil dem streitigen Parteivortrag entnommener Umstände als Ergänzung und Bestätigung herangezogen.
Damit hat das Berufungsgericht nicht erhobenen Beweis in unzulässiger Weise vorweggewürdigt.
c)
Verschiedene von der Klägerin vorgetragene Indizien sind im Berufungsurteil nicht oder zumindest nicht erschöpfend gewürdigt, dafür aber von ihr nicht vorgetragene.
aa)
Der Leichenbestatter soll nicht nur "Hautabschürfungen" festgestellt, vielmehr geäußert haben, der Tote müsse angesichts der Verletzungen "schwer gestürzt" sein. Waren diese Verletzungen vorhanden, dann durfte das Berufungsgericht sie nicht ohne sachverständige Beratung als möglicherweise "postmortale Verfärbungen" erklären, da es seine entsprechende Sachkunde nicht dargelegt hat. Also hat das Berufungsgericht diese Verletzungen zwar zunächst unterstellt, diese Unterstellung aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht durchgehalten. Dafür, daß Transportauswirkungen die Verletzungen nicht - jedenfalls nicht in vollem Umfang - hervorgerufen haben können, hatte die Klägerin tauglichen Beweis angeboten. Verletzungen an den behaupteten Stellen sind mögliche Indizien für einen Sturz.
bb)
Die im Polizeibericht beschriebene Stellung des Toten, in der er gefunden wurde, kann für einen Sturz sprechen. Hinzu kommt der im Berufungsurteil S. 9 oben erwähnte Fleck auf dem Teppich an der Fundstelle des Kopfes der Leiche, bei dem es sich möglicherweise um Blut, jedenfalls um menschliches Eiweiß handeln soll. In diesem Zusammenhang weist die Revision mit Recht zusätzlich darauf hin, daß der Kopf des Toten sowohl den Boden als auch die Unterkante des offenstehenden Wandschrankes berührt haben soll. Das könnte den im Polizeibericht nicht erwähnten, aber unstreitigen Fleck als durch eine sturzbedingte Wunde verursacht erklären.
cc)
Der Arzt Dr. M. hat unstreitig den Toten nicht am Unfallort, sondern einen Tag später im Gerichtsmedizinischen Institut untersucht. Er wußte anscheinend von der eigentümlichen Haltung in der Totenstarre und von dem Fleck nichts. Das kann seine Angabe zur Todesursache maßgeblich beeinflußt haben.
dd)
Wesentlich ist auch, daß die Klägerin die vom Privatgutachter Professor Dr. D. vorausgesetzte und hoch bewertete Asthmaerkrankung bestritten hat. Sie hat weiter mit dem Arztbericht des Hausarztes des Verstorbenen auch belegt, daß ihr Ehemann letztmalig am 15. Januar 1979 als weitgehend beschwerdenfrei sich dem Hausarzt vorstellte. Dann aber könnte die einzige bislang erwähnte Krankheit als Ursache des Todes wegfallen.
ee)
Schließlich ist zumindest fraglich, ob das Berufungsgericht sich der notwendigen Gesamtschau aller Indizien unterzogen hat.
3.
Demgemäß wird das Berufungsgericht sich seine Überzeugung zum Vortrag der Klägerin aufgrund erneuter Verhandlung und eigener Beweiserhebung bilden müssen und dabei auch den weiteren Vortrag der Parteien zu den Beweisanzeichen und zu deren Bewertung berücksichtigen können.
Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs