Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1982, Az.: III ZR 201/80
Bestehen eines für eine Aufrechnung erforderlichen wirksamen Gegenanspruchs; Wirksamkeit der Verpfändung eines Sparguthabens; Verfahrensfehlerhafte Würdigung eines graphologischen Sachverständigengutachtens; Ausübung des Ermessens bei der Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens; Würdigung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen durch das Berufungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1982
- Aktenzeichen
- III ZR 201/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13354
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 18.06.1980
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 2874-2875 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
R. R. N. eG, P. straße ..., N.-M.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Bruno S., Heinz K. und Fritz T., ebenda,
Prozessgegner
Frau Gisela T., N., K. 1,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Würdigung vergleichender Schriftgutachten.
- b)
Das Berufungsgericht darf von der Wertung des Erstrichters, der Aussage eines Zeugen komme wegen dessen altersbedingten Abbaus keinerlei Beweiswert mehr zu, nur dann abweichen, wenn es sich einen eigenen Eindruck von dem Zeugen verschafft hat.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens
und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Haistenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Juni 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der allein noch im Revisionsrechtszug beteiligten Beklagten zu 3) - im folgenden: Beklagte - die Rückzahlung eines Darlehens von restlichen 2.840,07 DM. Die Beklagte hat mit einem entsprechenden Teilbetrag eines Sparguthabens von 115.000 DM die Aufrechnung erklärt.
Die Klägerin hat vorgetragen, dieser Gegenanspruch sei erloschen. Die Beklagte habe ihr das Sparguthaben am 8. April 1975 in Höhe von 60.000 DM, am 20. Mai 1975 in Höhe von 100.000 DM und am 15. Juli 1975 in Höhe von 120.000 DM als Sicherheit für ein dem Architekten S. gewährtes Darlehen verpfändet. Nach Pfandreife habe sie sich aus dem Sparguthaben in Höhe von 114.999 DM befriedigt. Der Architekt S. ist der Klägerin im ersten Rechtszuge als Nebenintervenient beigetreten und als Zeuge gehört worden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.840,07 DM nebst Zinsen zu zahlen und festzustellen, daß der Beklagten über den aufgerechneten Betrag von 2.840,07 DM hinaus keine weitere Forderung in Höhe von 112.159,93 DM zusteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, das Sparguthaben sei nicht wirksam verpfändet worden. Die Unterschriften unter den Verpfändungserklärungen seien gefälscht. Falls das Sparguthaben untergegangen sein sollte, stehe ihr jedenfalls ein Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe zu, weil die Klägerin die im Bankverkehr üblichen Schutzpflichten ihr gegenüber verletzt habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die zeitlich erste Verpfändung allein als wirksam angesehen, daher die Zahlungsklage abgewiesen und festgestellt, daß der Beklagten über den aufgerechneten Betrag hinaus keine 52.159,83 DM übersteigende Forderung gegen die Klägerin zusteht. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Echtheit der Unterschriften der Beklagten vom 20. Mai und vom 15. Juli 1975 nicht für erwiesen erachtet. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Verfahrensrügen haben Erfolg.
I.
1.
Zu den vorliegenden Sachverständigengutachten führt das Berufungsgericht aus, sie seien nicht geeignet, dem Gericht die sichere Überzeugung von der Echtheit insbesondere der Unterschrift vom 15. Juli 1975 zu vermitteln. Mehrfache Abweichungen ließen Zweifel an der Echtheit der Unterschrift aufkommen; auch die Sachverständigengutachten seien in diesem Punkt nicht einheitlich. Die Unterschrift der Beklagten sei auch verhältnismäßig leicht nachzuahmen. Es erscheine danach nicht ausgeschlossen, daß ein Dritter den Namenszug der Beklagten freihändig zügig nachgeschrieben hat.
Mit Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht setze sich mit einigen dieser Ausführungen in direkten Widerspruch zu den vorliegenden Gutachten, ohne diesen Widerspruch zu erklären und ohne darzulegen, worauf seine eigene eine sachgerechte Beurteilung ermöglichende besondere Sachkunde beruhe.
Allerdings ist davon auszugehen, daß auch die Gutachten von Sachverständigen der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (§ 286 ZPO) unterliegen (BGH, Urteil vom 7. März 1951 - II ZR 67/50 - NJW 51, 566; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl. § 124 VI, S. 735; zu Grenzen der freien Beweiswürdigung beim Sachverständigenbeweis vgl. Pieper ZZP 84, 1, 24 ff.; Olzen ZZP 93, 66, 72 ff.). Dieser Grundsatz wird für das im Streitfall betroffene Gebiet der Schriftgutachten durch den mit § 286 ZPO inhaltsgleichen (Stein/Jonas/Leipold ZPO 19. Aufl. § 442, Anm. I; Zöller/Stephan ZPO 13. Aufl. Anm. zu § 442) § 442 ZPO ausdrücklich bestätigt. Das Gericht hat die Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger sorgfältig und kritisch zu würdigen. Will es von einem Gutachten abweichen, muß es seine abweichende Überzeugung begründen und diese Begründung muß erkennen lassen, daß die abweichende Beurteilung nicht durch einen Mangel an Sachkunde beeinflußt ist (st. Rspr. des BGH, vgl. etwa die Urteile vom 7. März 1951 aaO, vom 5. April 1961 - IV ZR 216/60 = MDR 61, 583, 584; vom 17. Dezember 1969 - VIII ZR 52/68 = WM 70, 127, 128; vom 14. April 1981 - VI ZR 264/79 = VersR 81, 576, 577 und vom 5. Juni 1981 - V ZR 11/80 = NJW 81, 2578; vgl. auch Pieper a.a.O. S. 25; Olzen a.a.O. S. 74). Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen, wie die Revision zutreffend rügt.
a)
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Unterschrift der Beklagten "verhältnismäßig leicht" nachzuahmen sei. Das Berufungsgericht hat es aber unterlassen, sich mit der abweichenden Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen K. auseinanderzusetzen, der bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt hat, er habe erhebliche Bedenken, ob überhaupt irgendein Fälscher in der Lage wäre, in einer so flüssigen Form eine fremde Unterschrift nachzuahmen (zu den Schwierigkeiten der schnell geschriebenen Freihandfälschung, wenn die Unterschrift unter eine bestimmte, bereits existierende Urkunde gesetzt werden muß vgl. Pfanne, Die Schriftexpertise und ihre Bedeutung für die Rechtsprechung, 1954 S. 87).
b)
Wie die Revision weiter mit Recht rügt, weicht das Berufungsgericht ohne zureichende Begründung auch von den Ausführungen der Sachverständigen Kl. und B. ab. Die Gutachten dieser von der Staatsanwaltschaft Bonn zugezogenen Sachverständigen konnte das Berufungsgericht urkundenbeweislich verwerten (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1955 - I ZR 12/54 = VersR 56, 63; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 40. Aufl. § 286 Ann. 4 B; Stein/Jonas/Leipold 19. Aufl. vor § 402, Anm. VI 1). Diese Sachverständigen sind übereinstimmend davon ausgegangen, daß alle drei Unterschriften Urheberidentisch seien, also von derselben Person stammten. Hit dieser Auffassung ist die Annahme des Berufungsgerichts ersichtlich unvereinbar, die Unterschrift vom 8. April 1975 stamme von der Beklagten, nicht aber die Unterschrift vom 15. Juli 1975. Das Berufungsgericht hat sich zwar bemüht, seine von den Gutachten abweichende Auffassung zu begründen. Es läßt sich aber nicht ausschließen, daß nicht ausreichende Sachkunde für die abweichende Beurteilung durch das Berufungsgericht ursächlich geworden ist, zumal das Berufungsgericht bei seiner Abwägung entscheidungserheblichen Prozeßstoff nicht erkennbar gewürdigt hat, wie die Revision zutreffend rügt.
aa)
Das Berufungsgericht erwähnt verschiedene Abweichungen der Unterschrift vom 15. Juli 1975 von anderen Unterschriften der Beklagten, die Zweifel an der Echtheit des Namenszuges vom 15. Juli 1975 begründeten. Seine Befähigung zur Herausarbeitung aussagekräftiger persönlichkeitsbezogener Schreibeigenschaften, die zuverlässige Schlüsse auf die Urheberschaft zulassen, hat das Berufungsgericht indes nicht dargelegt. Dessen hätte es aber um so mehr bedurft, als die angeblich gewichtigen Abweichungen bei der Unterschrift vom 15. Juli 1975 den von der Staatsanwaltschaft Bonn eingeschalteten Sachverständigen offenbar belanglos erschienen waren.
bb)
Das Berufungsgericht erwähnt, daß der gerichtliche Sachverständige K. die Unterschrift vom 15. Juli 1975 nur mit hoher Wahrscheinlichkeit der Beklagten zuordne. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht bei diesen Ausführungen die mündliche Anhörung des Sachverständigen durch das Landgericht nicht berücksichtigt, bei der der Sachverständige betont hat, daß die streitige Unterschrift vom 15. Juli 1975 mit Rücksicht auf den Gesamtablauf noch im Bereich der Variationen liegt, die situationsbedingt bei jedem Menschen auftauchen.
cc)
Das Berufungsgericht begründet seine Zweifel an der Echtheit der Unterschrift vom 15. Juli 1975 schließlich mit einem Hinweis auf das von der Beklagten vorgelegte Gutachten der Privat sachverständigen P.-M. Auch hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
Allerdings bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Berücksichtigung von Privatgutachten. Von der Partei vorgelegte Gutachten sind vom Gericht als urkundlich belegter Parteivortrag (Zöller/Stephan § 402, Anm. 1; vgl. auch Stein/Jonas/Leipold 19. Aufl. vor § 402 Anm. VI 2) zu würdigen. Im Streitfall kann dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten, das im übrigen auch die erste Unterschrift vom 8. April 1975 als unecht ansah, kein besonderes Gewicht beigemessen werden. Die Gutachterin P.-M. hat ihr Gutachten selbst nur unter Vorbehalt abgegeben, weil ihr - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - die streitigen Unterschriften nur in Kopie vorlagen. Die Begutachtung nur anhand von Fotokopien ist aber nach verbreiteter Ansicht (vgl. die Nachweise bei OLG Köln - Strafsenat - NJW 82, 249) ein Verstoß gegen die Grundsätze der Handschriftenvergleichung,
c)
Nach alledem sind dem Berufungsgericht bei allen Erwägungen, aus denen heraus es an der Echtheit der Unterschrift vom 15. Juli 1975 gezweifelt hat, Verfahrensfehler unterlaufen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht bei richtiger Verfahrensweise zum Ergebnis gekommen wäre, die Unterschrift vom 15. Juli 1975 sei echt.
2.
Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, daß sich im Streitfall zwingend die nochmalige Ladung des gerichtlichen Sachverständigen K. zur Erläuterung seines Gutachtens angeboten hätte. Grundsätzlich steht es zwar im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es einen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens laden will. Die Ermessensentscheidung unterliegt Jedoch revisionsrechtlicher Überprüfung dahin, ob das Berufungsgericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft gebraucht hat. Die mündliche Erörterung ist jedenfalls dann geboten, wenn sie zur Klärung von Zweifeln oder zur Beseitigung von Unklarheiten unumgänglich ist (BGH Urteil vom 12. März 1981 - IV a ZR 108/80 - NJW 81, 2009, 2010; vgl. auch BGH Urteile vom 14. April 1981 - VI ZR 264/79 = VersR 81, 576, 577 und vom 5. Juni 1981 - V ZR 11/80 = NJW 81, 2578; Thomas/Putzo ZPO 11. Aufl. Anm. 3; Wieczorek ZPO 2. Aufl. Anm. A II b, Jeweils zu § 411 ZPO). Von derartigen Zweifeln und Unklarheiten ist das Berufungsgericht selbst ausgegangen, das bei der Unterschrift vom 15. Juli 1975 verschiedene Abweichungen von anderen Unterschriften der Beklagten festzustellen glaubte. Die Sachverständigen K. und B. hatten diese wirklichen oder vermeintlichen Abweichungen entweder übersehen oder zwar gesehen, aber für unwesentlich gehalten; ähnliches galt für den gerichtlich bestellten Sachverständigen K. Dann war es aber geboten, mit dem Sachverständigen die vom Gericht angenommenen Abweichungen zu erörtern. Dabei hätten, wie die Revision zutreffend bemerkt, möglicherweise die Widersprüche geklärt, mindestens aber die Ursachen für die verschiedene Beurteilung deutlich werden können.
3.
Damit ist auch der Beurteilung der dritten Unterschrift vom 20. Mai 1975 der Boden entzogen. Die Echtheit dieser, wie das Berufungsgericht feststellt, in den entscheidenden Punkten mit dem Namenszug der Beklagten übereinstimmenden Unterschrift hat das Berufungsgericht allein deshalb bezweifelt, weil eine Fälschung der Unterschrift vom 15. Juli 1975 nicht auszuschließen sei und deshalb auch diese Unterschrift gefälscht sein könne. Insoweit fehlt daher jede eigenständige Begründung der Bedenken gegen die Echtheit dieser Unterschrift.
II.
Auch die Würdigung der Zeugenaussagen ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungsgericht hält die Zeugenaussagen für unergiebig: Es ständen nur die Angaben des Zeugen S. und des Ehemannes der Beklagten zur Verfügung; ihre Zuverlässigkeit sei zweifelhaft. Zwar habe der Zeuge S. ausgesagt, daß die Beklagte die streitigen Unterschriften in seinem Beisein geleistet habe. Der Zeuge S. erscheine aber nicht so zuverlässig, daß seiner Aussage "ohne weiteres" vertraut werden könne. Er sei auch in den - allerdings bislang nicht belegten - Verdacht geraten, Urkundenfälschungen begangen zu haben. Schließlich sei die Aussage des Zeugen auch mit den Angaben des Ehemannes der Beklagten unvereinbar.
1.
Das Landgericht hat sich eingehend mit der Frage der Glaubwürdigkeit des S. auseinandergesetzt. Es hat erwogen, daß der Zeuge ein "unverkennbares eigenes Interesse" am Unterliegen der Beklagten im Rechtsstreit habe. Das Landgericht hat dem Zeugen aber ein "ausgezeichnetes Erinnerungsvermögen" attestiert und berücksichtigt, daß die Angaben des Zeugen durch weitere Beweismittel und -anzeichen bestätigt würden. Zusammenfassend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die Aussage des Zeugen S. glaubhaft sei.
Das Berufungsgericht hat dagegen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen S. und hält die Zuverlässigkeit seiner Angaben für zweifelhaft. Gleichwohl hat es davon abgesehen, den Zeugen nochmals zu vernehmen (§§ 523, 398 ZPO). Gegen diese Verfahrensweise bestehen, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. die Nachweise in den Urteilen vom 23. Juni 1976 - VIII ZR 15/75 - NJW 76, 1742, vom 10. Februar 1981 - X ZR 78/79 = GRUR 81, 533, 534 und vom 14. Oktober 1981 - IV a ZR 152/80 = NJW 82, 1052, 1053; ferner BGH, Urteil vom 4. Oktober 1978 - VIII ZR 259/77 - MDR 79, 310) ausgeführt hat, durchgreifende rechtliche Bedenken. Das Berufungsgericht darf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen grundsätzlich nicht anders als der Erstrichter beurteilen, wenn es den Zeugen nicht selbst gehört hat.
2.
Das Landgericht hat zu den Angaben des Zeugen Hans T., des Ehemannes der Beklagten, ausgeführt, der Aussage dieses Zeugen komme aufgrund des altersbedingten offenkundigen Abbaus seiner geistigen und körperlichen Kräfte "kein Beweiswert" zu. Das Erinnerungsvermögen des zum Zeitpunkt seiner Vernehmung 79 Jahre alten Zeugen sei schon erheblich eingeschränkt. Das Berufungsgericht hat die Aussage des Zeugen dagegen nicht für bedeutungslos gehalten. Es hat gegen die Zuverlässigkeit der Aussage des Zeugen S. u.a. das Argument angeführt, dessen Angaben seien mit der Zeugenaussage des ebenfalls von ihm nicht nochmals gehörten Hans T. "unvereinbar".
Auch dieses Verfahren ist rechtsfehlerhaft. Wenn der Erstrichter aufgrund seines persönlichen Eindrucks zum Ergebnis gelangt, den Angaben dieses Zeugen komme wegen eines offenkundigen altersbedingten Abbaus seiner Kräfte keinerlei Beweiswert zu, darf ein Berufungsgericht von dieser Wertung nur abweichen, wenn es sich einen eigenen Eindruck von dem Zeugen verschafft hat. Die Lage ist insoweit nicht anders als bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen unter anderen Gesichtspunkten, die ebenfalls entscheidend auf dem persönlichen Eindruck des Erstrichters beruht.
III.
Die umstrittene Echtheit der Unterschriften vom 20. Mai und 15. Juli 1975 muß hiernach erneut geprüft werden. Die Anforderungen an den von der Klägerin zu führenden Beweis dürfen dabei nicht überspannt werden. Das gilt insbesondere für die Beurteilung der Unterschrift vom 20. Mai 1975. Der Richter darf und muß sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Senatsurteil BGHZ 53, 245, 256). Im Streitfall kann in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung sein, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Beklagte habe wahrheitswidrig in Abrede gestellt, die Erklärung vom 26. März 1975 unterzeichnet zu haben (vgl. auch Wieczorek a.a.O. § 286 Anm. D III a 2).
Bei der Würdigung der vorliegenden Beweise ist weiter darauf zu achten, daß die Urteilsgründe (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO) frei von bloßen Vermutungen und unsicheren Gefühlen, objektiv und logisch nachprüfbar sein müssen (Thomas/Putzo § 286 Anm. 2 b). Insoweit bestehen Bedenken gegenüber Teilen der bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Glaubwürdigkeit des Zeugen S. Gegen seine Glaubwürdigkeit hat das Berufungsgericht angeführt, daß er in den Verdacht der Urkundenfälschung geraten sei; auch wenn die Beschuldigungen nicht erwiesen seien, seien sie doch geeignet, Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu wecken.
Krohn
Tidow
Boujong
Halstenberg