Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1987, Az.: III ZR 148/85
Anforderungen an Aufhebung eines Urteils in dem der Tatbestand fehlt; Rechtsfolgen bei Unverständlichkeit der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils aus sich heraus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.02.1987
- Aktenzeichen
- III ZR 148/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 15009
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 05.06.1985
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Architekt Dipl.-Ing. Edmund S., B. straße ..., Be.
Prozessgegner
1. Stadt Br.,
vertreten durch den Stadtdirektor, Br.
2. Land N.,
vertreten durch die Bezirksregierung Bra., Bo. weg ..., Bra.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Boujong, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. Juni 1985 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden nicht erhoben. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges dem Berufungsgericht vorbehalten.
Tatbestand
Der Kläger macht Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) im Zusammenhang mit der beabsichtigten Bebauung eines Grundstücks geltend.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn einen erststelligen Teilbetrag von 30.000,00 DM zu zahlen, sowie
- 2.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an den Kläger über den geltend gemachten erststelligen Teilbetrag von 30.000,00 DM hinaus, den Differenzbetrag zu zahlen, der sich aus dem Verkehrswert = Kaufpreis für das Grundstück des Klägers im Jahre 1961 (abzüglich 4.000,00 DM bereits gezahlten Schadensersatzes) und dem Verkehrswert eines gleichwertigen Grundstücks nach Abschluß dieses Verfahrens ergibt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner Berufung hat der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Der erkennende Senat hat auf Antrag des Klägers durch Beschluß vom 27. Februar 1986 den Wert der Beschwer auf über 40.000,00 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat schon aus formellen Gründen Erfolg.
1.
Das Oberlandesgericht hat in dem Berufungsurteil von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es ist nicht nach § 543 Abs. 2 ZPO verfahren, weil es die Sache im Blick auf den von ihm festgesetzten Wert der Beschwer in Höhe von 33.000,00 DM als nicht revisibel angesehen hat. Dieser Annahme ist der Boden entzogen, nachdem der erkennende Senat den Wert der Beschwer auf über 40.000,00 DM festgesetzt hat. Die Vorschrift des § 543 Abs. 1 ZPO, auf die sich das Berufungsgericht für seine Verfahrensweise bezogen hat, findet hinsichtlich des Tatbestandes auf Berufungsurteile, gegen die die Revision möglich ist, keine Anwendung (BGH, Urteil vom 27. Mai 1981 - IVa ZR 55/80 = LM § 561 ZPO Nr. 47).
2.
a)
Ein Urteil, gegen das die Revision stattfindet, ist auf dieses Rechtsmittel hin auch ohne entsprechende Rüge grundsätzlich aufzuheben, wenn der Tatbestand fehlt (BGHZ 73, 248; BGH Urteile vom 19. Juni 1986 - IX ZR 141/85 - und vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 76/85 - BGHR ZPO § 543 II Tatb., fehlender, Nr. 1 und Nr. 2; Senatsurteil vom 13. März 1986 - III ZR 31/85 -, jew. m.w.Nachw.). Einer solchen Entscheidung kann regelmäßig nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Von der Aufhebung sieht der Bundesgerichtshof jedoch ausnahmsweise ab, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall dadurch erreicht werden kann, daß sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BGH, Urteile vom 17. Januar 1985 - VII ZR 257/83 = NJW 1985, 1784, vom 13. März 1986, 19. Juni 1986 und vom 1. Oktober 1986, jew. aaO, m.w. Nachw.). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor.
b)
Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils sind aus sich heraus nicht verständlich. Aus ihnen läßt sich kein umfassendes Bild von dem Sach- und Streitstand gewinnen, wenn auch einzelne Streitpunkte erkennbar sind. Es ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen, von welchem Amtsträger der beiden Beklagten und zu welchem Zeitpunkt Falschauskünfte, deren Inhalt ebenfalls nicht wiedergegeben wird, erteilt worden sein sollen. Ebensowenig enthalten die Gründe Angaben darüber, worauf sich die bindende, aber nicht eingehaltene Zusage der Beklagten im Schreiben vom 8. November 1977, dessen Inhalt ebenfalls nicht mitgeteilt wird, erstreckt haben soll. Ferner ist aus den Entscheidungsgründen nicht zu ersehen, in welchem Zeitraum und durch welche Maßnahmen ein Bauvorhaben des Klägers faktisch verhindert worden ist. Es wird auch nicht dargelegt, wann, wodurch und mit welchem Erfolg gegen die Amtspflicht zu konsequentem Verhalten verstoßen worden sein soll. Schließlich wird nicht ausgeführt, wie der Kläger, der schon verschiedene Ersatzprozesse geführt hat, seinen Schaden berechnen und von dem Gegenstand der anderen Verfahren abgrenzen will. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, anhand der Akten sich selbst ein Bild des Sach- und Streitstandes zu verschaffen (BGHZ 73, 248; 250) [BGH 30.01.1979 - VI ZR 154/78]. Das Fehlen eines Tatbestandes fällt um so mehr ins Gewicht, als der Vortrag des Klägers in manchen Punkten unklar erscheint.
3.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Die Sache muß vielmehr zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Wegen der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 aaO).
Boujong,
Halstenberg,
Werp,
Rinne