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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1986, Az.: 1 StR 638/86

Vorraussetzungen eines bedingten Tötungsvorsatzes; Niederer Beweggrund bei Ausbruch eines Gefangenen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1986
Aktenzeichen
1 StR 638/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 16486
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 09.07.1986

Fundstelle

  • MDR 1987, 280 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Versuchte Mord u.a.

Prozessführer

1. Michael A. aus A., geboren am ... 1962 in A. (DDR)

2. Dragoljub J. aus A., geboren am ... 1949 in Z. (Jugoslawien)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. Dezember 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. Juli 1986 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, jeweils gemeinschaftlich begangen, den Angeklagten A. unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und den Angeklagten J. unter Einbeziehung von anderweit verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

2

I.

Hinsichtlich beider Taten ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden. Näherer Erörterung bedarf nur die Verurteilung wegen versuchten Mordes (in Tateinheit mit Gefangenenmeuterei).

3

1.

Rechtsfehlerfrei nimmt das Schwurgericht an, jeder der Angeklagten habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt.

4

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liege es nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, einen tödlichen Ausgang billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in solchen Fällen der Schluß von der Lebensgefährlichkeit des Handelns auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Er bedarf jedoch angesichts der gegenüber einer Tötung bestehenden hohen Hemmschwelle sorgfältiger Prüfung. Denn auch bei objektiv gefährlichem Verhalten kann es im Einzelfall so liegen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkennt oder jedenfalls - dann kommt bewußte Fahrlässigkeit in Betracht - ernsthaft, nicht nur vage, darauf vertraut, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Schluß auf (bedingten) Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen auch diejenigen Umstände einbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen (vgl. BGHSt 7, 363 sowie BGH GA 1979, 106; BGH NStZ 1983, 407 und 1984, 19 sowie BGH StV 1984, 187). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil:

5

Das Schwurgericht führt zutreffend aus, daß die Handlungsweise der Angeklagten "von äußerster Gefährlichkeit" war; dies war ihnen - so stellt es weiter fest - "von vornherein klar" (UA S. 37/38). Es hält aber auch für ausgeschlossen, daß die Angeklagten, die es als rücksichtslose und eiskalte Rechtsbrecher kennzeichnet, darauf vertrauten, daß das Tatopfer nicht zu Tode kommen werde, weil, wie der Angeklagte Anton sich ausdrückte, er solche Sachen im Griff habe; das gelte auch für den Angeklagten J. (UA S. 38), dieser sei "der geistige Leiter des Unternehmens" gewesen (UA S. 44). Maßgebliche Bedeutung durfte das Schwurgericht der Tatsache beimessen, daß die Angeklagten angesichts der ihnen drohenden hohen Strafen "um jeden Preis" ausbrechen wollten und um dieses Zieles willen den als möglich erkannten Eintritt des Todes in Kauf nahmen, auch wenn sie eine solche Folge ihres Tuns nicht direkt wollten (UA S. 26). Die gesamte Art der Tatausführung einschließlich der Umstände, unter denen sie den infolge der Drosselung bewußtlos gewordenen Vollzugsbeamten in der Zelle liegen ließen (UA S. 27 bis 29), rechtfertigt die im Urteil gezogene Schlußfolgerung, beiden Angeklagten sei ein tödlicher Ausgang ganz gleichgültig gewesen. Das entnimmt das Schwurgericht auch einer Äußerung, die der Angeklagte Anton bei seiner polizeilichen Vernehmung machte: "Wäre er gestorben, wäre es Schicksal gewesen."

6

2.

Keinen Bedenken begegnet die Annahme des Schwurgerichts, daß die Angeklagten aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB handelten (zu diesem Merkmal vgl. BGHSt 3, 180, 182 sowie BGH NJW 1981, 1382 [BGH 25.03.1981 - 3 StR 26/81]). Ihnen kam es, als sie den Vollzugsbeamten überfielen, allein darauf an, sich der Verurteilung wegen eines zuvor begangenen Verbrechens zu entziehen. Ein solcher Beweggrund für die Tötung eines Menschen zeugt von besonders verwerflicher Gesinnung und steht nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe. Er ist in aller Regel ebenso zu beurteilen wie der gesetzlich hervorgehobene Beweggrund eines Täters, der einen Menschen tötet, um eine andere Straftat zu verdecken; in beiden Fällen handelt der Täter, um sich eigensüchtig der Verantwortung für begangenes Unrecht zu entziehen. Das Streben eines Gefangenen nach Freiheit steht dieser Wertung nicht entgegen (BGH, Urt. vom 9. Oktober 1964 - 4 StR 239/64; vgl. ferner BGH, Urteile vom 4. Juli 1966 - 2 StR 197/66, vom 14. Juli 1970 - 1 StR 68/70 - bei Dallinger MDR 1971, 722 und vom 23. Mai 1973 - 3 StR 6/73).

7

3.

Strafbefreiender Rücktritt vom Mordversuch (§ 24 Abs. 1 StGB) scheidet bei dem festgestellten Sachverhalt aus.

8

II.

Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf.

Schauenburg
Kuhn
Ulsamer
Foth
Granderath