Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.1986, Az.: 3 StR 499/86
Zweck einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1986
- Aktenzeichen
- 3 StR 499/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 16484
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 15.03.1985
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum schweren Raub u.a.
Prozessführer
1. Autoschlosser Bernd Richard C. geborener W. aus R.-L., geboren am ... 1942 in D.
2. Lagermeister Norbert Otto B. aus Br.-W., geboren am ... 1948 in E.(DDR)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 28. November 1986
gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. März 1985, soweit es sie betrifft, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
- a)
hinsichtlich des Angeklagten C. im Strafausspruch einschließlich des Gesamtstrafenausspruchs,
- b)
hinsichtlich des Angeklagten Butzmann im Strafausspruch, soweit dieser wegen Verabredung des schweren Raubes verurteilt worden ist, und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten C. unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus Vorverurteilungen wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten B. ebenfalls unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung wegen Verabredung des schweren Raubes sowie wegen Begünstigung in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten (§ 349 Abs. 2 StPO). Nicht zu beanstanden ist auch der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten Butzmann wegen Begünstigung in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung. Im übrigen können die Strafaussprüche keinen Bestand haben, da zu besorgen ist, daß sich die Strafkammer bei der Findung des Strafrahmens von einer fehlerhaften Überlegung hat leiten lassen.
Bei beiden Angeklagten ist sie unter Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB und nach Milderung gemäß § 27 StGB beziehungsweise § 30 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB von einer Mindeststrafe von zwei Jahren ausgegangen, die sie auch verhängt hat. Die Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer übersehen hat, bei gesetzlich vertypten Milderungsgründen, wie den §§ 27, 30 Abs. 2 StGB, das Vorhandensein auch dieses Milderungsgrundes als solches mit in die Prüfung einzubeziehen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 104; BGH NStZ 1984, 357; Urteile des Senats vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86 und vom 8. Oktober 1986 - 3 StR 368/86). Das Landgericht, das von einer Mindeststrafe von zwei Jahren ausgeht, hat nämlich unberücksichtigt gelassen, daß bei den Fällen der Beihilfe und der Verabredung eines Verbrechens die gesetzlich vorgeschriebene Milderung des Regelstrafrahmens auch dadurch erfolgen kann - um den Angeklagten nicht schlechter zu stellen -, daß der Strafrahmen des minder schweren Falles gerade deshalb gewählt wird, weil nur eine Beihilfe oder eine Verabredung vorliegt (BGHSt 32, 133, 136; Urteil des Senats vom 10. September 1986 - 3 StR 287/86). Dann würde nämlich die Mindeststrafe nach § 250 Abs. 2 StGB lediglich ein Jahr betragen. Beim Angeklagten Clören hat die Strafkammer die Tatsache, daß er sich nur der Beihilfe zum schweren Raub schuldig gemacht hat, bei der Würdigung des minder schweren Falles ersichtlich nicht abgewogen. Der Hinweis in den Strafzumessungsgründen (UA S. 35): "jedoch angesichts aller Umstände" läßt nicht den Schluß zu, daß damit auch die Einordnung der Tat als Beihilfe gemeint ist. Beim Angeklagten B. ist nur darauf abgestellt, ob die verabredete Tat als minder schwerer Fall eines schweren Raubes zu bewerten ist.
Beim Angeklagten C. ist auch die Gesamtstrafenbildung zu beanstanden.
Das Landgericht hat die Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Solingen vom 8. Dezember 1981 und des Amtsgerichts Langenfeld vom 9. Mai 1983 (Tatzeit 17. Februar 1979) einbezogen. Die letztgenannte Strafe durfte aber nicht für die Gesamtstrafenbildung herangezogen werden.
Durch die nachträgliche Gesamtstrafenbildung soll ein Angeklagter, dessen mehrere Straftaten in verschiedenen Verfahren abgeurteilt werden, nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als wenn alle Taten in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abgeurteilt worden wären (BGHSt 33, 367, 368) [BGH 13.11.1985 - 3 StR 311/85]. Deshalb kommt es für die Frage der nachträglichen Gesamt strafenbildung darauf an, welche Straftaten das Gericht, das zuerst eine Strafe verhängt hat, mit hätte aburteilen können, wenn sie ihm bekannt gewesen wären. Der danach entscheidende Richter muß sich bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung in die Lage des Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in Frage kommt (BGHSt 32, 190, 193 [BGH 07.12.1983 - 1 StR 148/83]; 33, 230, 231). Die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 9. Mai 1983 (Tatzeit 17. Februar 1979) und aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 1980 sind zutreffend in einen - nachträglichen - Gesamtstrafenbeschluß einbezogen worden, da die Tat, die dem Verfahren des Amtsgerichts Langenfeld zugrundelag, vor dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf begangen wurde. Miteinbezogen werden konnte die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Straftat aber nicht, da diese erst nach dem 24. Dezember 1980 in einem Strafverfahren berücksichtigt werden konnte. Demzufolge schied eine Gesamtstrafenbildung zwischen den Verfahren des Amtsgerichts Düsseldorf und des Amtsgerichts Solingen sowie dem vorliegenden Verfahren aus. Es bestand deshalb kein Anlaß, den zutreffenden Gesamtstrafenbeschluß des Amtsgerichts Langenfeld vom 21. März 1984 aufzuheben. Aus den weiteren Strafen, nämlich denen aus dem Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 8. Dezember 1981 und der Strafe aus dem vorliegenden Verfahren war eine neue - weitere - Gesamtstrafe zu bilden. Dies wird die neu erkennende Strafkammer unter Berücksichtigung des Verbots der Schlechterstellung nunmehr vorzunehmen haben, über die Maßregeln der Besserung und Sicherung ist ebenfalls neu zu entscheiden (vgl. Pikart in KK Rdn. 21 zu § 353 StPO).
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer
Detter