Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.09.1986, Az.: 3 StR 287/86
Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens des schweren Raubes; Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts; Voraussetzungen des minder schweren Falles des schweren Raubes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.09.1986
- Aktenzeichen
- 3 StR 287/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11882
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 20.02.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1987, 72
- StV 1987, 245-246
Verfahrensgegenstand
Verabredung zum schweren Raub
Prozessgegner
Berg- und Maschinenmann Ingo N. aus O., dort geboren am ... 1963,
Amtlicher Leitsatz
Zur Findung des Strafrahmens bei einem minder schweren Fall des schweren Raubes.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. September 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Regierungsdirektor Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Februar 1986 wird
- 1.
die Urteilsformel dahin ergänzt, daß nach den Worten "wegen Verabredung eines Verbrechens" die Worte "des schweren Raubes" eingefügt werden; in die Liste der angewendeten Vorschriften werden die "§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2" StGB aufgenommen;
- 2.
der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verabredung eines Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem wurden eine Maßregel und eine Einziehung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Dasselbe gilt für die Sachbeschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Strafkammer ist von dem Strafrahmen des minder schweren Falles des schweren Raubes "gemäß den §§ 30 Abs. 1 und Abs. 2, 250 Abs. 2 StGB ausgegangen", da dieser Strafrahmen für den Angeklagten günstiger sei als "die gemäß §§ 30 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmende Milderung des ... nach § 250 Abs. 1 StGB zugrunde liegenden Strafrahmens" (UA S. 7/8). "Von der weiteren wegen bloßer Verabredung gemäß §§ 30, 49 Abs. 1 StGB gegebenen Möglichkeit der nochmaligen Milderung des Strafrahmens aus § 250 Abs. 2 StGB hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht, weil dieser Umstand ausreichend bei Begründung des Strafrahmens aus § 250 Abs. 2 StGB gewürdigt ist" (UA S. 8/9).
Diese Ausführungen lassen besorgen, daß sich die Strafkammer bei der Findung des Strafrahmens von einer fehlerhaften Überlegung hat leiten lassen.
Sieht das Gesetz - wie hier bei § 250 Abs. 2 StGB - bei einer Straftat einen minder schweren Fall vor, so muß der Tatrichter im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst prüfen, ob ein solcher Fall gegeben ist (st.Rspr. vgl. BGH NStZ 1984, 357; ferner Dreher/Tröndle § 46 StGB Rdn. 41). Liegt neben allgemeinen Milderungsgründen auch ein sogenannter gesetzlicher "vertypter" Milderungsgrund vor, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dieser gesetzliche Milderungsgrund allein schon Anlaß für den Tatrichter sein, einen minder schweren Fall zu bejahen. Möglich ist auch, daß das Vorhandensein schon der unbenannten Milderungsgründe für den Richter ausreichend ist, einen minder schweren Fall anzunehmen. Er hat dann noch darüber zu befinden, ob der zusätzlich vorliegende vertypte Milderungsgrund Anlaß dazu gibt, den Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 49 StGB zusätzlich zu mildern; ist die Milderung gesetzlich vorgeschrieben, wie beim Gehilfen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) oder bei der Verbrechensverabredung (§ 30 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 StGB), so muß in einem derartigen Fall der für den minder schweren Fall vorgesehene Strafrahmen gemildert werden. Anderes gilt dagegen, wenn nach Auffassung des Gerichts das Vorliegen eines vertypten Milderungsgrundes - allein oder neben anderen unbenannten Milderungsgründen - zur Annahme eines minder schweren Falles führt. Dann ist die nochmalige Heranziehung dieses benannten Milderungsgrundes für eine weitere Strafrahmenänderung im Rahmen des § 49 StGB nach § 50 StGB ausgeschlossen. Dies gilt nichtnur für die fakultativen Milderungsgründe, sondern auch für diejenigen, bei denen das Gesetz - wie in § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB - die Milderung gemäß § 49 StGB vorschreibt (Dreher/Tröndle § 50 StGB Rdn. 2; G. Hirsch in LK 10. Aufl. § 50 StGB Rdn. 7; vgl. auch Horn in SK § 50 StGB Rdn. 4; Lackner § 50 StGB Anm. 2 a; BGH NStZ 1986, 453 sowie BGH GA 1980, 255 f. für den vergleichbaren Fall des § 27 Abs. 2 StGB). Würde man es dem Tatrichter verwehren, bei den obligatorisch vorgeschriebenen Milderungsgründen die Milderung durch die Annahme eines minder schweren Falles zu verwirklichen, so könnte dies zu einer Schlechterstellung der Täter jedenfalls in den Fällen führen, in denen - wie in § 250 StGB - eine Milderung des Normalstrafrahmens nach § 49 StGB einen ungünstigeren Rahmen vorsieht, als bei Annahme eines minder schweren Falles (vgl. BGHSt 32, 133, 136 f.).
Der neue Tatrichter wird daher zunächst zu prüfen haben, ob unabhängig davon, daß die Tat im Vorbereitungsstadium stecken geblieben ist, wegen der vorhandenen unbenannten Milderungsgründe (Angeklagter zeigte Reue und Einsicht; besondere persönliche Situation des noch jungen, unausgereiften Täters, der bis zur Tat nur mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln belegt worden war; die beabsichtigte Tat war unausgereift und wenig planvoll, es sollte keine gefährliche Waffe, sondern eine Spielzeug- oder Schreckschußpistole Verwendung finden; der Angeklagte hat ein umfassendes Geständnis abgelegt) ein minder schwerer Fall vorliegt. Ist dies der Fall, dann muß der Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB noch einmal nach §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Ist der Tatrichter jedoch der Auffassung, daß ein minder schwerer Fall nur wegen der allgemeinen Milderungsgründe in Verbindung mit dem vertypten Milderungsgrund des § 30 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 StGB anzunehmen ist, so scheidet die nochmalige Milderung des Strafrahmens aus § 250 Abs. 2 StGB aus (§ 50 StGB). Eine Wahlmöglichkeit in dieser Richtung, von der offenbar das angefochtene Urteil ausgeht, besteht weder im ersten noch im zweiten Fall.
Da § 30 StGB kein selbständiger Straftatbestand ist, sondern an den gesetzlichen Tatbestand eines bestimmten Verbrechens, wie auch an dessen Rechtsfolgen, anknüpft und lediglich die Strafdrohung auf einzelne Vorbereitungshandlungen ausdehnt, ist es geboten, die Bezeichnung des Verbrechens in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (BGH bei Dallinger MDR 1969, 722; BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 1984 - 4 StR 41/84 - und vom 17. Oktober 1985 - 4 StR 516/85). Dies hat die Strafkammer unterlassen und den Urteilstenor lediglich dahin gefaßt, daß der Angeklagte wegen Verabredung eines Verbrechens verurteilt wird. Der Senat hat den Urteilsspruch daher insoweit ergänzend klargestellt.
Krauth
Gribbohm
Ruß
Detter