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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1986, Az.: 3 StR 368/86

Erforderlichkeit der Erörterung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines minder schweren Falles; Annahme eines minder schweren Falles bei Bejahen der Voraussetzungen des § 21 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1986
Aktenzeichen
3 StR 368/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 13.01.1986

Fundstelle

  • GA 1987, 226

Verfahrensgegenstand

Brandstiftung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Liegt auf Grund aller für die Wertung der Tat und des Täters bedeutsamen Umstände die Verneinung eines minder schweren Falles (hier: § 21 StGB) auf der Hand, dann bedarf es hierzu nicht der Erörterung im Urteil.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Oktober 1986,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Zschockelt, Kutzer, Detter, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus D. als Verteidiger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 13. Januar 1986 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung in Tateinheit mit Diebstahl sowie wegen Diebstahls in vier weiteren Fällen und wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung einer Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

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Das Rechtsmittel ist zu verwerfen. Insbesondere hat das Landgericht, ohne an die rechtliche Bewertung im Eröffnungsbeschluß gebunden zu sein, ausführlich (UA S. 10 f, 15, 19) und rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte die Brandstiftung bedingt vorsätzlich begangen hat. Das Vorbringen des Angeklagten erschöpft sich unter Hinzufügen nicht festgestellter Umstände in einer - im Revisionsverfahren unerheblichen - abweichenden eigenen Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite. Die Revision hat aber auch keinen Erfolg, soweit der Generalbundesanwalt die Teilaufhebung des Urteils hinsichtlich des Ausspruchs über die Einsatzstrafe (Brandstiftungsfall) und die Gesamtfreiheitsstrafe beantragt.

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Das Landgericht hat den zur Tatzeit erheblich vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten im Brandstiftungsfall nach dem gemäß §§ 21, 49 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 308 Abs. 1 StGB zu der Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, ohne zu erörtern, ob wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB möglicherweise ein minder schwerer Fall nach § 308 Abs. 2 StGB gegeben ist. Das ist hier aber nicht rechtsfehlerhaft.

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Nach der Verfahrensvorschrift des § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO bedarf es solcher Ausführungen nur dann, wenn ein minder schwerer Fall angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint worden ist. Daß ein Antrag gestellt wurde, die Strafe aus dem Strafrahmen des § 308 Abs. 2 StGB festzusetzen, behauptet die Revision nicht.

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Aus sachlich-rechtlichen Gründen sind - über die Anforderungen dieser Verfahrensvorschrift hinaus - schriftliche Urteilsausführungen zur Verneinung eines minder schweren Falles erforderlich, wenn der Sachverhalt die Annahme eines minder schweren Falles nahelegt oder sonst eine Erörterung in den Urteilsgründen als Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung geboten ist (vgl. Hürxthal in KK § 267 Rdn. 29; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 267 Rdn. 100). Nach ständiger Rechtsprechung erfordert das Vorliegen eines sogenannten gesetzlich "vertypten" Milderungsgrundes (vgl. BGH MDR 1980, 241), insbesondere des § 21 StGB, bei der Strafrahmenwahl grundsätzlich zunächst die Prüfung, ob wegen eines solchen Milderungsgrundes ein minder schwerer Fall gegeben oder ob der Regelstrafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist (BGH NStZ 1984, 118 und 357 [BGH 14.03.1984 - 2 StR 637/83]; NStZ 1985, 453) oder ob eine Strafrahmenmilderung versagt wird (vgl. für die Fälle der alkoholbedingt erheblich verminderten Schuldfähigkeit BGH JR 1986, 336, 337 = MDR 1985, 947 [BGH 02.07.1985 - 1 StR 280/85]). Allein das Bejahen der Voraussetzungen des § 21 StGB kann zur Annahme eines minder schweren Falles führen, wenn das Bild der Tat einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Gesichtspunkte angesichts der verminderten Schuldfähigkeit aus den sonstigen Erscheinungsformen der strafbaren Handlung so weit herausfällt, daß der - wenn auch nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte - Regelstrafrahmen nicht schuldangemessen ist (BGH NStZ 1984, 262; NStZ 1985, 367; NStZ 1986, 117 [BGH 02.10.1985 - 3 StR 394/85]).

6

Allerdings ist diese Rechtsprechung nicht dahin zu verstehen, daß in den Fällen eines "vertypten" Milderungsgrundes mit Verweisung auf § 49 StGB (z.B. § 13 Abs. 2; §§ 21; 23 Abs. 2, 3, § 27 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 1, §§ 30, 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB) ein Urteil auf die Sachrüge hin stets aufzuheben sei, wenn es nicht - über die verfahrensrechtlichen Anforderungen hinaus - ausdrücklich die Erwägungen wiedergibt, die die Annahme eines minder schweren Falles ausschließen. Wenn alle Umstände, die für die Wertung der Tat und

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des Täters bedeutsam sein können, einschließlich der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (oder der Merkmale eines anderen "vertypten" Milderungsgrundes) von vorneherein die Annahme eines minder schweren Falles als so fernliegend oder gar abwegig erscheinen lassen, daß die Verneinung des minder schweren Falles auf der Hand liegt, dann bedarf es hierzu - weil selbstverständlich - auch nicht aus sachlich-rechtlichen Gründen der Erörterung im Urteil (vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1981 - 5 StR 590/81 - und vom 27. August 1986 - 3 StR 264/86 - sowie BGH bei Mösl NStZ 1984, 161).

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In dem hier zu entscheidenden Fall liegt es auf der Hand, daß die mit erheblicher krimineller Intensität in Tateinheit mit Diebstahl begangene Brandstiftungstat des vorbestraften und bewährungsbrüchigen Angeklagten, durch die ein besonders hoher Schaden verursacht wurde, trotz dessen erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht als minder schwerer Fall bewertet werden kann. Nach den Feststellungen war der Angeklagte bereits wiederholt, insbesondere wegen vieler Diebstähle, strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nachdem die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war, stieg er während der Bewährungszeit mit einem Mittäter in ein Firmengebäude ein, um einen Tresor zu "knacken". Weil die beiden Täter die Alarmanlage ausgelöst hatten, flohen sie zunächst. Sie gaben dennoch ihr Vorhaben nicht auf, sondern stiegen erneut ein, weil sie festgestellt hatten, daß der Alarm nicht bemerkt worden war, und unterbrachen die Stromzufuhr der Alarmanlage. Allerdings gelang es ihnen nicht, den Tresor zu öffnen. Beim Durchsuchen der Räume fanden sie nur wenig Geld, das sie an sich nahmen.

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Aus Verärgerung legte der Angeklagte im Druckereiraum der Firma ein Feuer. Als der hinzukommende Mittäter versuchte, das schon lodernde Feuer zu löschen, hinderte ihn der körperlich überlegene Angeklagte und schubste ihn gegen einen Türpfosten. Durch den vom Angeklagten gelegten Brand entstand ein Sachschaden von 450.000 DM. Auch wenn der Alkoholgenuß (BAK zur Tatzeit höchstens 1,63 Promille) in Verbindung mit der Ermüdung und der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten dessen Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert haben kann, liegt bei der Gesamtwürdigung von Tat und Täter die Annahme eines minder schweren Falles so fern, daß der Senat auch ohne entsprechende Urteilsausführungen einen Rechtsfehler ausschließen kann.

Ruß
Krauth
Zschockelt
Kutzer
Detter