Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1981, Az.: 5 StR 590/81
Annahme eines minder schweren Falls wegen Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1981
- Aktenzeichen
- 5 StR 590/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 14377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 26.06.1981
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Arbeiter Peter M. aus S., geboren am ... 1956 in L. Kreis H., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. November 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Rebitzki als
beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 26. Juni 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben wird, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Sie hat auch zum Strafausspruch keinen Erfolg.
Allerdings muß sich der Tatrichter bewußt sein, daß verminderte Schuldfähigkeit im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung zur Anwendbarkeit des § 213 StGB führen kann. Daraus folgt indessen nicht, daß der Tatrichter in jedem Fall ausdrücklich erörtern müßte, weshalb die Strafe trotz Anwendung der §§ 21, 49 StGB aus dem Strafrahmen des § 212 StGB entnommen wurde. Hier jedenfalls hatte das Schwurgericht keinen Anlaß, sich in den Urteilsgründen mit der zweiten Alternative des § 213 StGB auseinanderzusetzen. Der Angeklagte hatte seinen Onkel umgebracht, dem er "viel zu verdanken" hatte. Das spätere Opfer hatte den mittellosen und arbeitsunlustigen Angeklagten, der nichts zum Unterhalt beitrug, in seiner Wohnung untergebracht, hatte "vollständig für ihn gesorgt", sich vom Angeklagten "ausnutzen" lassen, der sich ständig "dominierend" durchsetzte, notfalls mit Gewalt. Der Angeklagte hatte den Onkel am Tage vor der Tat niedergeschlagen, hatte das unmittelbar vor der Tötung wiederum getan, hat dann das am Boden liegende Opfer, nachdem es sagte, es werde sich gegen weitere Schläge nicht wehren, gewürgt und schließlich erdrosselt. Bei diesem Tatbild lag die Annahme eines minder schweren Falles fern.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki