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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.1985, Az.: 3 StR 394/85

Gemilderter Strafrahmen; Minder schwerer Fall; Verminderte Schuldfähigkeit; Gericht; Strafrahmen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1985
Aktenzeichen
3 StR 394/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 11603
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ 1986, 117

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Das Gericht muß bei der Erörterung eines gemilderten Strafrahmens nach § 250 Abs. 2 StGB sich darüber bewußt sein, daß ein minder schwerer Fall allein aufgrund erheblich verminderter Schuldfähigkeit bereits aus § 21 StGB bejaht werden kann.