Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.1985, Az.: 3 StR 394/85
Gemilderter Strafrahmen; Minder schwerer Fall; Verminderte Schuldfähigkeit; Gericht; Strafrahmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1985
- Aktenzeichen
- 3 StR 394/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 11603
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1986, 117
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Das Gericht muß bei der Erörterung eines gemilderten Strafrahmens nach § 250 Abs. 2 StGB sich darüber bewußt sein, daß ein minder schwerer Fall allein aufgrund erheblich verminderter Schuldfähigkeit bereits aus § 21 StGB bejaht werden kann.