Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1986, Az.: III ZR 120/85
Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung; Zulässigkeit der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1986
- Aktenzeichen
- III ZR 120/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 13157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 23.04.1985
- LG Kassel
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 531-532 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Stadt I.,
vertreten durch den Stadtdirektor, Rathaus, I.
Prozessgegner
Land H.,
vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen, W.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob den Bediensteten einer Besoldungs-(Vergütungs-)Stelle eines Landes die Verpflichtung, in den Konkurrenzfällen des § 40 Abs. 6 BBesG (i.V.m. § 29 BAT a.F.) Vergleichsmitteilungen auszutauschen, auch gegenüber einer Stadtgemeinde als "Drittem" i.S. von § 839 BGB obliegt.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Stadtgemeinde, nimmt das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Ersatz der kinderbezogenen Teile des Ortszuschlages in Anspruch, die sie vom 1. Januar 1976 bis zum 31. August 1981 in Höhe von insgesamt 12.080,89 DM an ihren Beamten K. für dessen zwei Kinder gezahlt hat.
Die Ehe des Beamten, aus der die Kinder C. und T. K. hervorgegangen sind, ist im Jahre 1965 geschieden worden. Der jetzige Ehemann der Mutter, S., ist Angestellter im Dienst des beklagten Landes. Das Kindergeld für die im Haushalt der Eheleute S. lebenden Kinder C. und T. K. wird der Mutter gezahlt. S. erhielt für beide Kinder bis zum 28. Februar 1981 den erhöhten Ortszuschlag als Teil seiner Angestelltenvergütung. Seit dem 1. März 1981 wird dieser Anteil der Mutter gezahlt, nachdem sie ebenfalls ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist. Von den Zahlungen des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages an den Stiefvater bzw. die Mutter erlangte die Klägerin erst durch Schreiben des beklagten Landes vom 11. August 1981 Kenntnis.
Nach Ansicht der Klägerin haben die zuständigen Bediensteten des beklagten Landes eine ihnen ihr gegenüber obliegende Amtspflicht dadurch verletzt, daß sie es unterlassen haben, sie sogleich nach dem Inkrafttreten des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 über die Zahlungen an den Stiefvater zu unterrichten. Sie trägt vor, sie könne die überzahlten Beträge von ihrem Beamten nicht zurückfordern, weil die bei diesem eingetretene Bereicherung weggefallen sei.
Das beklagte Land hat dem Klagebegehren u.a. entgegengehalten, im Bereich der Angestelltenvergütung bestehe keine Pflicht zum Austausch von Vergleichsmitteilungen. Die Berufung des K. auf einen Wegfall der Bereicherung scheitere an § 820 BGB; die Zahlung des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages erfolge kraft Gesetzes unter Vorbehalt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil die Klägerin nicht dargetan habe, daß sie gehindert sei, die überzahlten Beträge von ihrem Beamten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuverlangen. Der Beamte hafte gemäß § 820 Abs. 1 BGB verschärft, ohne sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen zu können. Die Zahlung des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages stehe nämlich unter dem gesetzlichen Vorbehalt, daß keine in der Entwicklung der Lebensverhältnisse liegende, von der Klägerin als Dienstherr in ihres Beamten nicht beeinflußbare Änderung der ursprünglich gegebenen Anspruchsvoraussetzungen für wiederkehrende Leistungen eintrete, die zu einem Wegfall des Anspruchs ab Eintritt der Änderung führe. Somit sei eine anderweitige Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) gegeben, die den Ersatzanspruch der Klägerin ausschließe.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
1.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die für die Vergütung des S. zuständigen Bediensteten der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen (im folgenden: ZVL) der Klägerin hätten mitteilen müssen, daß die Kinder C. und T. K. im Ortszuschlag ihres Stiefvaters berücksichtigt wurden.
Diese Verpflichtung ergibt sich bereits aus dem Rundschreiben des Hessischen Ministers des Innern vom 15. Januar 1976 (Hess. StAnz 1976 s. 194), das die nachgeordneten Behörden auf die Änderung besoldungs- und kindergeldrechtlicher Vorschriften durch das Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (Haushaltsstrukturgesetz - HStruktG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091) hinweist. Dieses nimmt auf das als Anlage 2 beigefügte Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 18. Dezember 1975 Bezug und bittet um dessen Beachtung. Das schließt den ausdrücklichen Hinweis in Nr. 11 des Rundschreibens des Bundesministers des Innern auf die "Notwendigkeit von Vergleichsmitteilungen bei Anspruchskonkurrenz" in den Fällen des § 40 Abs. 5-7 BBesG ein. Damit sind die zuständigen hessischen Stellen angewiesen, bei möglicher Anspruchskonkurrenz Vergleichsmitteilungen - auch mit Anstellungskörperschaften außerhalb des Landes Hessen - auszutauschen. Den unverzüglichen Austausch solcher Mitteilungen in den Fällen des § 40 Abs. 6 BBesG sieht nunmehr auch Nr. 40.6.0 der am 1. März 1980 in Kraft getretenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 23. November 1979 (GMBl. 1980 S. 3) vor, die der Hessische Minister des Innern mit Rundschreiben vom 11. Februar 1980 (Hess. StAnz 1980 S. 317) den nachgeordneten Behörden mit der Bitte um Beachtung zugeleitet hat.
§ 40 Abs. 6 BBesG regelt allerdings unmittelbar nur die Voraussetzungen, unter denen im Konkurrenzfall einem Beamten, Richter oder Soldaten, nicht dagegen einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Angestellten der kinderbezogene Teil des Ortszuschlages zu zahlen ist. Jedoch wurde den Angestellten im öffentlichen Dienst bis zum 30. April 1982 der Ortszuschlag "in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Bestimmungen" gewährt (§ 29 BAT a. F.). Somit bestand nach Inkrafttreten des Haushaltsstrukturgesetzes für die Zahlung des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages eine umfassende Konkurrenzregelung, die sowohl die Beamten, Richter und Soldaten als auch die im öffentlichen Dienst beschäftigten Angestellten einbezog. Dies erforderte verwaltungstechnische Maßnahmen, die geeignet erschienen, Doppelzahlungen in allen Fällen der Gewährung des erhöhten Ortszuschlages vorzubeugen, gleichgültig, ob das Gehalt eines Beamten, Richters oder Soldaten oder aber die Vergütung eines Angestellten im öffentlichen Dienst zu berechnen war. Es wäre angesichts der übereinstimmenden Regelung beider Sachverhalte keine sachgerechte Lösung gewesen, Vergleichsmitteilungen nur für die in § 40 Abs. 6 BBesG unmittelbar geregelten Tatbestände und nicht auch für die in entsprechender Anwendung jener Bestimmung vorzunehmende Berechnung des Ortszuschlages eines im öffentlichen Dienst beschäftigen Angestellten vorzuschreiben. Die erwähnten Rundschreiben und Verwaltungsvorschriften über den Austausch von Vergleichsmitteilungen in Fällen der Anspruchskonkurrenz bieten für eine solche sachwidrige Differenzierung keinen Anhalt. Deshalb ist davon auszugehen, daß sie auch für die Berechnung der Bezüge der im öffentlichen Dienst beschäftigten Angestellten gelten.
2.
Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß die Verpflichtung der zuständigen Behörden zum Austausch von Vergleichsmitteilungen im Besoldungs- und Vergütungsrecht dem Bereich hoheitlicher Amtsausübung auch insoweit zuzurechnen ist, als sie den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlages für Angestellte im öffentlichen Dienst betrifft. Das entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 10. November 1983 - III ZR 166/82 - VersR 1984, 278, 279), an der auch gegenüber den von Kümmel/Pohl (Besoldungsrecht in Niedersachsen 3. Aufl. Erläuterung 38 zu § 40 BBesG) erhobenen Bedenken festzuhalten ist. Die Praktikabilität der Konkurrenzregelung in § 40 Abs. 6 BBesG ist für die Beurteilung der Frage, ob die Pflicht zum Austausch von Vergleichsmitteilungen bürgerlich-rechtliches oder öffentlich-rechtliches Gepräge trägt, ohne Belang.
3.
Hingegen kann dem Berufungsgericht nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß der ZVL des beklagten Landes die Verpflichtung zur Übersendung einer Vergleichsmitteilung auch gegenüber der Klägerin als einem "Dritten" im Sinne von § 839 BGB obgelegen habe.
a)
Die von § 839 BGB vorausgesetzte besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem Geschädigten kann auch im Verhältnis zum Staat oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts bestehen, so daß auch diese "Dritte" im Sinne der genannten Bestimmung sein können. Das setzt jedoch voraus, daß die geschädigte Körperschaft dem Beamten bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise "gegenübersteht", wie dies für das Verhältnis zwischen einem Beamten und seinem Dienstherrn auf der einen und dem Staatsbürger auf der anderen Seite kennzeichnend ist, der sich auf die Verletzung einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht beruft. Daran fehlt es, wenn die Erledigung des Dienstgeschäfts, bei der die Amtspflichtverletzung erfolgt ist, der Erfüllung einer gemeinsamen Aufgabe des Dienstherrn des Beamten und der von der Pflichtverletzung betroffenen Körperschaft dient, sie also "gleichsinnig" zusammenwirken und nicht widerstreitende Interessen verfolgen (Senatsurteile BGHZ 26, 232, 234; 27, 210, 211; 32, 145, 146 f; 60, 371, 372 f; 87, 253, 254 f [BGH 16.05.1983 - III ZR 78/82]; vom 25. April 1960 - III ZR 65/57 - VersR 1960, 750, 751; vom 21. Januar 1974 - III ZR 13/72 - VersR 1974, 666; vom 26. Mai 1977 - III ZR 82/75 - VersR 1977, 765, 766).
b)
Danach war die Verpflichtung der zuständigen Bediensteten der ZVL, der Klägerin im Streitfall rechtzeitig eine Vergleichsmitteilung zuzuleiten, nicht in dem Sinne drittbezogen, daß sie auch dem Schutz der Klägerin vor Schäden diente, die ihr aus der Zahlung der kinderbezogenen Teile des Ortszuschlages an ihren Beamten K. entstehen konnten.
Die Verpflichtung der Besoldungs- und Bezügestellen des öffentlichen Dienstes zum Austausch von Vergleichsmitteilungen soll einer unrechtmäßigen Inanspruchnahme der öffentlichen Haushalte entgegenwirken. Es handelt sich um eine Kontrolleinrichtung der öffentlichen Hand, die vornehmlich dem Allgemeininteresse dient. Dies hat der Senat für die hier in Rede stehenden Vergleichsmitteilungen, die der Vermeidung von Überzahlungen der familienstandsbezogenen Teile des Ortszuschlages gemäß § 40 Abs. 5 und 6 BBesG dienen, mit Urteil vom 10. November 1983 (III ZR 166/82 - VersR 1984, 278, 279) ausdrücklich hervorgehoben. Danach beruhen die genannten Konkurrenzregelungen (i.V.m. § 29 BAT a. F.) auf dem Gedanken der Einheit des öffentlichen Dienstes, der sich aus der "einen" Quelle der öffentlichen Mittel erklärt (vgl. BVerwGE 40, 237, 246).
Daraus folgt, daß beim Austausch solcher Vergleichsmitteilungen die beteiligten Dienststellen nicht in Verfolgung widerstreitender Interessen handeln, sondern "gleichsinnig" an der gemeinsamen Aufgabe mitwirken, die ihnen zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel bei der Besoldung und Vergütung ihrer Bediensteten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Interesse des ganzen Staatswesens sparsam einzusetzen und damit die aus der "einen" Quelle gespeisten und insoweit als Einheit verstandenen öffentlichen Haushalte zu entlasten. Das entspricht auch dem Zweck des Haushaltsstrukturgesetzes, mit dem eine Reduzierung der Defizite der öffentlichen Haushalte insgesamt erreicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. VII/4127; BR-Drucks. 575/75).
Das Berufungsgericht meint, die Drittbezogenheit der Amtspflicht ergebe sich hier daraus, daß das Unterlassen der Vergleichsmitteilung die Klägerin als Selbstverwaltungskörperschaft im eigenen Wirkungskreis betroffen habe. Dieser Standpunkt scheitert zwar nicht schon daran, daß dem nordrhein-westfälischen Kommunalrecht die Differenzierung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis fremd ist, es vielmehr vom Prinzip der Allzuständigkeit der Gemeinden ausgeht (vgl. § 2 GO NW; Schmidt-Aßmann in v. Münch Bes. VerwR 7. Aufl. S. 119). Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß die von den Bediensteten des beklagten Landes verletzte Amtspflicht nicht dem Zweck dient, die Klägerin als Selbstverwaltungskörperschaft vor Personalausgaben zu schützen, auf die der Empfänger keinen Anspruch hat.
Wie der Senat wiederholt entschieden hat, verbietet sich in solchen Fällen die Annahme eines "gleichsinnigen" Zusammenwirkens nicht schon deswegen, weil die Anstellungskörperschaft des Beamten, der seine Amtspflicht verletzt hat, und der Geschädigte verschiedene juristische Personen des öffentlichen Rechts sind (BGHZ 26, 233, 234 ff [BGH 09.01.1958 - III ZR 95/56]; 27, 210, 211 ff). Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Amtspflichtverletzung eine Gemeinde als Selbstverwaltungskörperschaft betrifft. Art. 28 Abs. 2 GG, der das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden verfassungsrechtlich garantiert, schließt nicht aus, Maßnahmen gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme öffentlicher Haushaltsmittel im Bereich der Besoldung und Vergütung als gemeinsame Aufgabe aller mit dem Einsatz solcher Mittel betrauten Stellen zu begreifen. Insoweit wird die juristische und organisatorische Trennung der autonomen Träger der öffentlichen Haushalte durch die gemeinsame Zielsetzung überlagert.
III.
Hiernach konnte die Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Klägerin in Bezug auf die verletzte Amtspflicht nicht "Dritte" im Sinne des § 839 BGB ist. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher nicht davon ab, ob die Zahlung der kinderbezogenen Teile des Ortszuschlages unter dem gesetzlichen Vorbehalt steht, daß keine andere dem öffentlichen Dienst angehörende Person gemäß § 40 Abs. 6 BBesG berechtigt ist (verneinend BVerwG DVBl. 1985, 750 und 753). Die vom Berufungsgericht bejahte Frage nach einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), um deretwillen es die Revision zugelassen hat, stellt sich danach nicht.
Engelhardt
Halstenberg
Werp
Rinne