Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1986, Az.: 4 StR 501/86
Milderung des Strafrahmens bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit, wenn der Angeklagte mit der Tat rechnen konnte; Beurteilung der Frage nach einer Strafrahmenmilderung nach dem Schuldgehalt der einzelnen Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1986
- Aktenzeichen
- 4 StR 501/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 16470
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Paderborn - 17.04.1986
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord u.a.
Prozessgegner
John Charles Thomas A., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1963 in P.-S.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. Oktober 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Laufhütte,
Goydke, Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. April 1986, soweit es den Angeklagten A. betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub, wegen schweren Raubes in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt ist, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer, die bei den vier Straftaten des Angeklagten jeweils von einer alkoholbedingten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit ausgegangen ist, die Erwägungen nicht mitgeteilt hat, die sie hier zu einer Milderung der Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB veranlaßt haben.
1.
Die erheblich verminderte Schuldfähigkeit eines Täters führt nach § 21 StGB nicht zwingend sondern nur fakultativ zu einer Strafrahmenmilderung. Die Vorschrift beruht auf dem Gedanken, daß verminderte Zurechnungsfähigkeit grundsätzlich auch den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat vermindert und daß die für den Regelfall vorgesehene Mindeststrafe oder die absolut bestimmte Strafe bei erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit des Täters das schuldangemessene Strafmaß übersteigen kann. Die Frage nach einer Strafrahmenmilderung gemäß § 21 StGB ist deshalb nach dem Schuldgehalt der einzelnen Tat zu entscheiden. Dieser bestimmt sich nach den gesamten Umständen, welche die Tat der Schuldseite nach als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen (BGHSt 7, 28, 30/31; BGH NJW 1981, 1221; NStZ 1986, 114, 115).
Hat ein Täter seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt, kann die Herabsetzung des Regelstrafrahmens dann unangemessen sein, wenn er die Neigung hatte, unter Alkoholeinfluß Straftaten zu begehen und wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte bewußt sein können (BGH, Beschlüsse vom 24. März 1972 - 2 StR 413/71 - bei Dallinger MDR 1972, 570 und vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85; BGH MDR 1985, 947; vgl. auch BVerfG in DRiZ 1979, 55, 56).
2.
Nach den Feststellungen des Urteils bestand Anlaß, den Schuldgehalt der Taten des Angeklagten unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eingehend zu würdigen. In drei früheren Strafverfahren waren dem Angeklagten unter anderem vorsätzliche Körperverletzungen zur Last gelegt worden. In dem vorliegenden Verfahren hat der Angeklagte sich dazu dahin eingelassen, bei ihm "sei es so, daß er unter Alkoholeinfluß sehr leicht 'ausflippe', und wenn er sich dann mit jemandem schlage, er nicht mehr aufhören könne. Das sei immer so gewesen, und deshalb sei er auch häufig bestraft worden" (UA 35). Da der Angeklagte auch in den ersten drei Fällen des vorliegenden Verfahrens nach vorherigem Alkoholgenuß gegen seine Opfer durch Faustschläge und Fußtritte so massiv tätlich geworden ist, daß die Voraussetzungen einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 223 a StGB (Fall II, 1 der Urteilsgründe) oder die Gefahr des Todes im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fälle II, 2 und 3) vorgelegen haben, hätte geprüft werden müssen, ob der Angeklagte nicht - wie er selbst eingeräumt hat - aufgrund seiner, vom Landgericht allerdings nicht näher dargelegten, Vortaten damit rechnen mußte, daß er nach Alkoholgenuß zu derartigen Taten hingerissen werden könne. Das gilt auch für den Mord im Fall II, 4 der Urteilsgründe. Zwar hatte der Angeklagte vor dieser Tat noch kein vorsätzliches Tötungsdelikt begangen. Das schließt jedoch nicht aus, daß er aufgrund seines bisherigen Verhaltens auch mit einer solchen Tat hätte rechnen müssen. Es ist nicht erforderlich, daß der Täter zuvor bereits eine gleiche oder ähnliche Tat begangen hat. Auch den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1985 (NStZ 1986, 114, 115) und vom 13. Juni 1986 - 2 StR 276/86 - läßt sich ein solcher Grundsatz nicht entnehmen. Es kommt in diesem Zusammenhang vielmehr nur darauf an, dem vermindert schuldfähigen Täter nicht solche Taten schulderhöhend anzurechnen, mit deren Begehung er aufgrund des Ausmaßes und der Intensität seiner bisher unter Alkoholeinwirkung begangenen Straftaten nicht rechnen konnte. So lag es hier nicht. Vielmehr waren dem Mord zwei Überfälle des Angeklagten vorangegangen, bei denen er - unter Alkoholeinwirkung - seine Opfer, um an deren Geld zu gelangen, in die Gefahr des Todes gebracht hatte. Der Angeklagte hatte seine Opfer bei den dem (Raub-) Mord vorangegangenen Raubüberfällen nämlich durch Fausthiebe und Fußtritte derart mißhandelt, daß sie bewußtlos am Tatort liegen blieben und später in hilflosem Zustand aufgefunden wurden. Daß der Angeklagte im letzten Fall mit direktem Tötungsvorsatz handelte, um an das Geld seines Opfers zu kommen, ist unter diesen Umständen nicht als eine solche Abweichung von den bisherigen Taten des Angeklagten anzusehen, daß dieser mit einem solchen Geschehen nicht hätte zu rechnen brauchen.
Das Landgericht hätte jedenfalls eingehend prüfen müssen, ob unter diesen Umständen die alkoholbedingte Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten eine Milderung der Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB rechtfertigte. Da die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob es überhaupt die Möglichkeit eines Absehens von der Milderung der Strafrahmen in Betracht gezogen und erwogen hat, kann der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand haben.
3.
Obwohl sich das Verfahren - nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich der mitangeklagten Heranwachsenden - nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, muß die Sache nach §§ 103, 47 a, 109 Abs. 1 JGG an eine Jugendkammer zurückverwiesen werden (BGHSt 30, 260, 262) [BGH 04.11.1981 - 2 StR 242/81].
Hürxthal
Laufhütte
Goydke
Jähnke