Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.1972, Az.: 2 StR 413/71
Übermäßiger Alkoholgenuss als Strafmilderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1972
- Aktenzeichen
- 2 StR 413/71
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 12154
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 25.02.1971
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
räuberische Erpressung
Prozessführer
Schmied Günter F., ohne festen Wohnsitz,
geboren am ... 1937 in A., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 24. März 1972
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. Februar 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben. Bedenken begegnet jedoch die Begründung, mit der die Strafkammer eine wesentliche Strafmilderung auf Grund des § 51 Abs. 2 StGB abgelehnt hat.
Die Strafkammer meint, diese Strafmilderungsmöglichkeit könne deshalb nicht wesentlich ins Gewicht fallen, weil der Angeklagte die gefährliche Wirkung des Alkohols kenne; das folge daraus, daß er vor der Tat einen Großteil seines Einkommens regelmäßig vertrunken habe. Allein der Umstand, daß jemand im Übermaß dem Alkohol zuzusprechen pflegt, darf ihm indes bei der Strafzumessung hinsichtlich einer Tat, die er unter einer die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigenden Alkoholeinwirkung begangen hat, nicht zum Nachteil gereichen. Hierzu bedarf es vielmehr des Hinzutretens weiterer, auf die abzuurteilende Tat bezogener Umstände. So kann dem Täter die Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB dann versagt werden, wenn er bereits früher unter Alkoholeinwirkung Straftaten begangen hatte und daher wußte, daß er nach dem Genuß von Alkohol zu Straftaten neigt. Ob es hier so liegt, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Aus der Darstellung der Vorstrafen des Angeklagten ergibt sich vielmehr nur hinsichtlich eines lange zurückliegenden geringfügigen Vergehens des Vollrausches die Mitursächlichkeit des Alkohols für seine Straffälligkeit.
Da der Senat nach alledem nicht ausschließen kann, daß die Strafzumessung von Rechtsirrtum beeinflußt ist, hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Müller
Baumgarten
Meyer
Schauenburg