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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1986, Az.: I ZR 168/84

Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz; Auskunfts- und Schadensersatzverpflichtungen; Angehörige der britischen Streitkräfte; Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern; Beförderungsleistung im Linienverkehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1986
Aktenzeichen
I ZR 168/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 14672
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 23.08.1984

Prozessführer

Walter L. GmbH & Co., Kommanditgesellschaft,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Walter L. Beteiligungsgesellschaft mbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Walter L., A.straße ..., O.

Prozessgegner

D. T. GmbH,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Rudi B., Hans Bi., Am R., F./M.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Begriff der Ferienziel-Reise setzt voraus, dass die Leistung des Unternehmers neben dem reinen Transport zu einem Erholungsaufenthalt auch die Unterkunft der Reisenden am Zielort mit umfasst und dass er beides zu einem Gesamtentgelt anbietet und ausführt.

  2. 2.

    Eine Ausflugsfahrt liegt danach nur vor, wenn die Teilnehmer nach einem vom Unternehmer bestimmten Plan eine Reise, die der Freizeitgestaltung, dem Vergnügen, der Erholung oder ähnlichem dient, gemeinsam antreten und durchführen.

  3. 3.

    Für ein bewusstes und planmäßiges Vorgehen im Sinne des § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist nicht erforderlich, dass sich eine Person der Rechtswidrigkeit ihres Tuns bewusst war; es reicht vielmehr aus, dass sie die Tatsachen kannte, aus denen sich der Gesetzesverstoß ergab, und dass die Gesetzesverletzung auch im Rahmen eines auf Dauer angelegten, zielbewussten Vorgehens lag.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. August 1984 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bundesbahn; sie führt unter anderem in größerem Umfang Linienverkehr mit Omnibussen in Deutschland und zum europäischen Ausland durch. Die Beklagte unterhält in O. einen Speditions- und Omnibusbetrieb; ihr sind Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen mit Omnibussen (§ 48 PBefG) sowie der Verkehr mit Mietomnibussen (§ 49 PBefG) durch behördliche Genehmigung gestattet.

2

Die Beklagte befördert jedenfalls seit Anfang 1983 Fahrgäste fahrplanmäßig mit Omnibussen an bestimmten festliegenden und in der Werbung herausgestellten Wochentagen und Uhrzeiten von unterschiedlichen Orten in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen nach London und von dort wieder zurück. Eine dieser Routen führt von Osnabrück über Dortmund, Venlo, Zeebrügge, Dover nach London und zurück. Während die Beklagte zunächst auch Fahrkarten jeweils für die einfache Fahrt ausgab, werden nach ihrem Vortrag seit längerem nur noch Rückfahrkarten ausgegeben. Die Fahrgäste können die Dauer des Aufenthalts in Großbritannien selbst bestimmen, sind also nicht gehalten, die Rückreise am nächstmöglichen Rückreisetermin anzutreten. Es besteht die Möglichkeit, lediglich die Busfahrt (einschließlich Fähre) zu buchen. Daneben wird eine viertägige Reise nach London angeboten, bei der drei Übernachtungen im Preis eingeschlossen sind. Zu den Fahrgästen, die die Beklagte nach Großbritannien befördert, zählen neben deutschen Touristen vor allem in der Bundesrepublik stationierte britische Soldaten und deren Angehörige, die für Kurzbesuche oder zum Heimaturlaub nach Großbritannien reisen. Im Rahmen der beschriebenen Busfahrten wird ein Programm am Zielort nicht angeboten. Den Reisenden steht es völlig frei, wie sie die Zeit bis zur gebuchten Rückreise nutzen. Eine behördliche Genehmigung für einen Linienverkehr auf den deutschen Teilstrecken der von ihr befahrenen Routen ist der Beklagten nicht erteilt worden.

3

Die Klägerin sieht in der von der Beklagten angebotenen Beförderungsleistung einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz und gleichzeitig einen schuldhaften Wettbewerbsverstoß, aufgrund dessen die Beklagte ihr, der Klägerin, schadensersatzpflichtig sei. Die Klägerin hat vorgetragen, daß sie durch die unzulässigen Beförderungsleistungen der Beklagten in ihren Geschäftsinteressen unmittelbar berührt werde; sie unterhalte auf der Strecke Dortmund-Ostende-London und zurück einen Linienverkehr mit Kraftomnibussen mit einer Flügelanschlußverbindung von und nach Osnabrück und Minden, wobei der Verkehr auf dem britischen Streckenabschnitt durch die britische Eisenbahngesellschaft weitergeführt werde. Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die von ihr seit dem 1. Februar 1983 durchgeführten Personenbeförderungen mit Omnibussen außerhalb des Gelegenheitsverkehrs von verschiedenen Orten in Deutschland nach verschiedenen Orten in England oder umgekehrt unter Bedienung des Unterwegsverkehrs unter Angabe der Anzahl der Fahrten, des Abfahrt- und Zielorts der beförderten Personen, der Anzahl der bei diesen Fahrten beförderten Personen und der Angabe der bei diesen Fahrten eingesetzten Fahrzeuge zu erteilen, sowie

  2. 2.

    festzustellen, daß die Beklagte ihr zum Ersatz des durch die in Ziffer 1. beschriebenen Veranstaltungen entstandenen Schadens verpflichtet ist.

4

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat den Standpunkt vertreten, daß es sich bei den beschriebenen Omnibusreisen nach Großbritannien nicht um Linien-, sondern um Gelegenheitsverkehr in der Form der Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen handele.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es einen genehmigten Linienverkehr der Klägerin und damit ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht als erwiesen angesehen hat. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht aufgrund ergänzenden Vortrags der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf

Zurückweisung der Berufung

6

weiterverfolgt. Die Klägerin ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

8

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 1 UWG in Verbindung mit §§ 259, 242 BGB zu. Bei den beanstandeten Fahrten habe es sich nicht um eine Form des - der Beklagten gestatteten - Gelegenheitsverkehrs, insbesondere nicht um Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen, gehandelt; die Beklagte habe daher einen ungenehmigten Personenbeförderungsverkehr durchgeführt. In dem Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz liege auch ein sittenwidriger Wettbewerbsverstoß; zwar handele es sich bei den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes um wertneutrale Vorschriften; die Beklagte habe sich jedoch bewußt und planmäßig über die gesetzlichen Bestimmungen hinweggesetzt, um sich einen Vorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu sichern. Es sei nicht nur wahrscheinlich, daß der Klägerin durch den schuldhaften Wettbewerbsverstoß der Beklagten ein Schaden entstanden sei; vielmehr könne von einer Schädigung der Klägerin im Hinblick auf die direkte Konkurrenzsituation und die damit verbundene Schmälerung des Fahrgastaufkommens positiv ausgegangen werden. Da die Klägerin als Verletzte entschuldbar über Bestehen und Umfang ihres Schadensersatzanspruches im Unklaren sei, könne sie von der Beklagten, der eine Auskunftserteilung unschwer möglich sei, Auskunft verlangen sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beanspruchen.

9

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten nach § 1 UWG in Verbindung mit §§ 259, 242 BGB ein Auskunftsanspruch zu; ferner kann die Klägerin die Feststellung beanspruchen, daß ihr die Beklagte den aufgrund des Wettbewerbsverstoßes entstandenen Schaden zu ersetzen habe (§ 1 UWG in Verbindung mit § 256 ZPO).

10

1.

Über die Revision ist, obwohl die Klägerin als Revisionsbeklagte vor dem Revisionsgericht nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, nicht durch Versäumnis-, sondern durch streitiges Urteil zu entscheiden; denn das Versäumnisurteil setzt begrifflich voraus, daß es inhaltlich - wenn auch nicht zwingend aufgrund der Säumnis - gegen die säumige Partei ergeht (BGHZ 37, 79, 82; BGH, Urt. v. 14.7.1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162). Das aber ist vorliegend, weil die Revision zurückzuweisen ist, nicht der Fall.

11

2.

Das Berufungsgericht hat zutreffend in den beanstandeten Beförderungsleistungen der Beklagten einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz gesehen. Die Beklagte verfügt lediglich über eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen nach § 46 PBefG. Ihr ist daher der Linienverkehr nicht gestattet (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 42 PBefG). Im Rahmen der ihr erteilten Genehmigung hätte die Beklagte sich bei dem Betrieb ihrer Omnibusse auf die abschließend im Gesetz geregelten Formen des Gelegenheitsverkehrs (§ 46 Abs. 2 PBefG) - die Ausflugsfahrten (§ 48 Abs. 1 PBefG), die Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs. 2 PBefG) sowie den hier nicht in Betracht kommenden Verkehr mit Mietomnibussen (§ 49 PBefG) - beschränken müssen. Dies ist nicht geschehen.

12

a)

Bei den beanstandeten Beförderungsleistungen handelt es sich nicht um Ferienziel-Reisen im Sinne des § 48 Abs. 2 PBefG. Der Begriff der Ferienziel-Reise setzt voraus, daß die Leistung des Unternehmers neben dem reinen Transport zu einem Erholungsaufenthalt auch die Unterkunft der Reisenden am Zielort mit umfaßt und daß er beides zu einem Gesamtentgelt anbietet und ausführt. Das Berufungsgericht hat entgegen der Annahme der Revision nicht übersehen, daß die Beklagte auch Reisen angeboten hat, bei denen die Unterkunft am Zielort von der Reiseleistung umfaßt war. Solche Reisen hat die Klägerin indessen nicht beanstandet. Sie sind auch nicht Gegenstand des Auskunfts- und des dem Grunde nach festgestellten Schadensersatzanspruchs; denn die im Tenor des Berufungsurteils ausgesprochenen Auskunfts- und Schadensersatzverpflichtungen beziehen sich lediglich auf Reisen außerhalb des nach § 46 PBefG zulässigen Gelegenheitsverkehrs, also auf Reisen, bei denen nur die Beförderungsleistung nach Großbritannien und zurück eingeschlossen ist. Daher greift auch die zu diesem Punkt erhobene Verfahrensrüge nicht durch; mit ihr beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die am 3. Juli 1984 geschlossene mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet hat, um den Vortrag der Beklagten in dem nachgereichten Schriftsatz vom 19. Juli 1984 berücksichtigen zu können. Dieser Vortrag bezieht sich auf die von der Beklagten unstreitig durchgeführten kombinierten Reisen, bei denen die Unterkunft am Zielort in Großbritannien eingeschlossen ist; auch die Revision räumt - entsprechend dem unstreitigen Sachverhalt - ein, daß die Beklagte nicht ausschließlich solche Reisen nach Großbritannien angeboten und ausgeführt hat. Der Vortrag im Schriftsatz vom 19. Juli 1984 war daher für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich, so daß es schon aus diesem Grunde einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht bedurfte.

13

b)

Das Berufungsgericht hat in den beanstandeten Reisen auch keine Ausflugsfahrten im Sinne des § 48 Abs. 1 PBefG gesehen. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

14

Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß es insofern an dem Merkmal des für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszwecks fehlt. Eine Ausflugsfahrt liegt danach nur vor, wenn die Teilnehmer nach einem vom Unternehmer bestimmten Plan eine Reise, die der Freizeitgestaltung, dem Vergnügen, der Erholung oder ähnlichem dient, gemeinsam antreten und durchführen (vgl. BGH, Urt. v. 7.1.1958 - VI ZR 290/56, VRS 14, 280, 282; BayObLG VRS 63, 305, 306; K. Meyer, Personenbeförderungsrecht, § 48 PBefG Anm. 2 b; Bidinger, Personenbeförderungsrecht 2. Aufl., Stand: Mai 1986, § 48 PBefG Anm. 6; Lütkes/Meier/Wagner, Straßenverkehr Teil III, Stand: Mai 1986, § 48 PBefG Anm. 2). Diese Voraussetzung erfüllen die beanstandeten Reisen der Beklagten nicht: Am Zielort in London finden keine gemeinsamen, vom Reiseunternehmen geplanten Aktivitäten statt; vielmehr geht jeder Reisende seine eigenen Wege und kehrt - unabhängig von den Mitreisenden - an einem ihm genehmen Termin nach Deutschland zurück. Für einen gemeinsamen Ausflugszweck ist es - worauf die Revision abstellen möchte - nicht ausreichend, daß es sich bei den Reisenden vorwiegend um Angehörige der britischen Streitkräfte handelt, die ihre Familien, andere Verwandte oder Freunde in Großbritannien besuchen wollen und insoweit möglicherweise gleichgerichtete (aber eben nicht gemeinsame) Interessen verfolgen. Denn im Vordergrund steht dabei das allgemeine Verkehrsbedürfnis, das häufig - wie etwa im Geschäfts- oder Wochenendverkehr - ebenfalls auf gleichgerichteten Interessen der Reisenden beruht, dessen Befriedigung aber gleichwohl dem - besonderen Regelungen unterworfenen - Linienverkehr vorbehalten bleiben soll.

15

Ob die beanstandeten Reisen im übrigen die Merkmale eines Linienverkehrs aufweisen, ob insbesondere bestimmte Haltestellen eingerichtet sind und der Verkehr einem unbestimmten und unbeschränkten Personenkreis offensteht (Grundsatz der Fahrgastfreiheit), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn bei den beanstandeten Reisen handelt es sich jedenfalls um einen nicht genehmigten Verkehr; auch der Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen ist der Beklagten nur in den abschließend im Gesetz geregelten Formen (§ 46 Abs. 2 PBefG: Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen und Verkehr mit Mietomnibussen) gestattet (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1972 - I ZR 101/71, GRUR 1973, 146, 147 - Flughafen-Zubringerdienst).

16

3.

Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß im Streitfall der Verstoß gegen die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes gleichzeitig als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen sei.

17

Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich bei den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes um wertneutrale Ordnungsvorschriften handelt, deren Verletzung nur dann einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG darstellt, wenn besondere wettbewerbliche Umstände hinzutreten, die das gesetzeswidrige Verhalten auch in wettbewerblicher Sicht als anstößig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 21.5.1957 - I ZR 19/56, GRUR 1957, 558, 559 - Bayern-Expreß; GRUR 1973, 146, 147 - Flughafen-Zubringerdienst). Solche Umstände liegen insbesondere vor, wenn sich der Wettbewerber bewußt und planmäßig über die Vorschriften des Personenbeförderungsrechts hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er auf diese Weise einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern erlangen kann (BGH a.a.O.; Urt. v. 6.10.1972 - I ZR 138/71, GRUR 1973, 212, 213 - Minicar-Numerierung; Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 218/83, GRUR 1986, 621 - Taxen-Farbanstrich). Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen ohne Rechtsverstoß als gegeben angesehen. Für ein bewußtes und planmäßiges Vorgehen ist nicht erforderlich, daß sich der Geschäftsführer der Beklagten der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewußt war; es reicht vielmehr aus, daß er die Tatsachen kannte, aus denen sich der Gesetzesverstoß ergab, und daß die Gesetzesverletzung auch im Rahmen eines auf Dauer angelegten, zielbewußten Vorgehens lag (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1973 - I ZR 126/72, GRUR 1974, 281, 282 - Clipper; Urt. v. 16.3.1979 - I ZR 39/77, GRUR 1979, 553, 554 - Luxus-Ferienhäuser). Dies ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.

18

Für den Geschäftsführer der Beklagten war darüber hinaus erkennbar, daß sich die Beklagte durch den Gesetzesverstoß einen Vorsprung gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen konnte. Für den Linienverkehr gelten in mehrfacher Hinsicht strengere Bestimmungen als für den Gelegenheitsverkehr. So bedürfen im Linienverkehr die Beförderungsentgelte und jede Änderung der Tarife sowie die Fahrpläne der Zustimmung der Genehmigungsbehörde (§§ 42, 45 Abs. 3, §§ 39, 40 PBefG), während im Gelegenheitsverkehr Preise und Fahrzeiten den jeweiligen Gegebenheiten ohne weiteres angepaßt werden können. Des weiteren unterliegt der Linienverkehr - anders als die Ausflugsfahrten und die Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs. 4 PBefG) - einer Betriebs- und Beförderungspflicht (§§ 21, 22 PBefG); während der Unternehmer im Linienverkehr angemeldete Fahrten unabhängig von der Teilnehmerzahl durchführen und in der Regel jeden Interessenten befördern muß, kann der Veranstalter von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen seine Verträge mit den Reisenden so gestalten, daß Voraussetzung für die Durchführung der Reise eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl ist. So hat beispielsweise die Beklagte in ihren Reisebedingungen (abgedruckt in dem Prospekt "Modern Reisen Busreisen 1984") eine Mindestzahl von 20 Gästen für die Durchführung der Reise vorgesehen. Hieraus wird deutlich, daß die Beklagte sich gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern nicht unerhebliche Vorteile dadurch verschaffen kann, daß sie eine Beförderungsleistung, die nach den gesetzlichen Bestimmungen nur im Linienverkehr erbracht werden könnte, im Rahmen der ihr erteilten Genehmigung für Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen anbietet und durchführt. Bei diesem Sachverhalt ist es ohne Bedeutung, ob die Beklagte noch weitere Wettbewerbsvorteile dadurch erzielt, daß sie die durch den Tarifzwang (§ 39 PBefG) gebundenen Preise der Klägerin unterschreitet.

19

4.

Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Verschulden der Beklagten, zu der Wahrscheinlichkeit einer Schädigung der Klägerin durch den Wettbewerbsverstoß sowie zu den Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach §§ 259, 242 BGB lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. Sie werden im übrigen von der Revision nicht angegriffen.

20

III.

Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm,
Merkel,
Piper,
Scholz-Hoppe,
Mees