Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1957, Az.: I ZR 19/56
„Bayern-Expreß“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1957
- Aktenzeichen
- I ZR 19/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14584
- Entscheidungsname
- Bayern-Expreß
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 20.12.1955
Rechtsgrundlagen
- § 1 UnlWG
- Gesetz über die Beförderung von Personen zu Lande (PBefG) vom 4. Dezember 1934 in der Fassung vom 6. Dezember 1937 und 16. Januar 1952 (RGBl. I, 1934, 1217 und 1937, 1319 sowie BGBl. I, 1952, 21)
Fundstellen
- DB 1957, 819 (Volltext)
- NJW 1957, 1718 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1957, 1319 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Kaufmanns und Omnibusunternehmers Carl M., B., O.straße ...,
Prozessgegner
den Kaufmann und Omnibusunternehmer Hans-Ludwig W., B., K.,
Amtlicher Leitsatz
Das privatrechtliche Rechtsschutzbedürfnis für die vorbeugende Unterlassungsklage entfällt grundsätzlich weder durch die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung der zu untersagenden Handlungen (hier: §40 PBefG) - Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts RGZ 116, 151; 138, 219 [232]; 155, 92 - noch durch einen in einem solchen Strafverfahren bereits ergangenen Strafausspruch, da ein Strafverfahren der Sühne vergangenen Unrechts dient, die Unterlassungsklage hingegen zukünftige Zuwiderhandlungenverhindern will.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h. c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Weiß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Dezember 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der Inhaber des Omnibus-Linienbetriebes "B.-E." in B. ist, befördert gewerbsmäßig Personen auf der Strecke Berlin-München im Linienverkehr und besitzt hierfür die Genehmigung des Berliner Senators für Verkehr und Betriebe.
Der Beklagte, der ebenfalls ein Omnibusunternehmen betreibt und außerdem das Reisebüro "B." unterhält, ist im Besitze einer Genehmigung des Senators für Verkehr und Betriebe in Berlin für Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen unter Verwendung von Omnibussen zwischen Berlin und dem Bundesgebiet. Er führt entsprechende Fahrten, insbesondere nach Bayern, aus.
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte befördere, wie bereits in den zwei Verfahren betreffend den Erlaß von einstweiligen Verfügungen (Landgericht Berlin-16 Q 40/52 und 16 Q 141/54) in sechs Fällen festgestellt sei, seit dem 1. Januar 1952 unter Überschreitung der ihn erteilten Genehmigung auf der von dem Kläger befahrenen Strecke laufend Fahrgäste des Linienverkehrs, wobei er Omnibusfahrkarten in der Form des Linienverkehrs ausgebe und zu Preisen verkaufe, die niedriger seien, als die ihm als Linienverkehrsunternehmer behördlich vorgeschriebenen und genehmigten Fahrpreise. Während er an einen Fahrpreis von 46,- DM für eine Fahrt und von 82,- DM für Hin- und Rückfahrt gebunden sei, habe der Beklagte für eine Fahrt 36,- DM und für Hin- und Rückfahrt 60,- DM und weniger berechnet.
In dieser Handlungsweise des Beklagten erblickt der Kläger einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§1 UnlWG und 823 ff BGB.
Mit der Klage verlangt der Kläger:
- A)
Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung,
- 1.
- a)
außerhalb des Gelegenheitsverkehrs mit seinen Omnibussen Fahrgäste auf der Strecke Berlin-München oder München-Berlin zu befördern bezw. den Unterwegsverkehr zwischen Berlin und München zu bedienen (ungenehmigter Linienverkehr),
- b)
Omnibusfahrkarten in seinem Reisebüro "B." für die unter 1. a) gekennzeichneten Fahrten zu verkaufen,
- 2.
zur Auskunftserteilung über den Umfang der zu 1. bezeichneten Handlungen,
- B)
die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat zugegeben, in den Fällen, die Gegenstand der beiden einstweiligen Verfügungen waren, Personen, die nicht zu einem geschlossenen Personenkreis gehört haben, zu günstigeren Bedingungen befördert bezw. an sie Fahrkarten verkauft zu haben. Er ist jedoch der Ansicht, ein Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb liege deshalb nicht vor, weil die Fahrgäste nur gelegentlich auf seinen Mietfahrzeugen befördert worden seien. Das seien im Laufe eines halben Jahres drei oder vier Fahrgäste gewesen. In ihrer Mitnahme liege noch keine Eröffnung eines Linienverkehrs oder Verletzung der Vorschriften über den Linienverkehr.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten ist nach Beweisaufnahme zurückgewiesen worden.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Nach §2 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande (PBefG) vom 4. Dezember 1934 in der Fassung vom 6. Dezember 1937 und 16. Januar 1952 (RGBl. I, 1934, 1217 und 1937, 1319 sowie BGBl. I 1952, 21) bedarf einer Genehmigung, wer gewerbsmäßig Personen
- 1.
... (Straßenbahnen),
- 2.
mit Landfahrzeugen linienmäßig befördern will (Unternehmer von Linienverkehr),
- 3.
mit Landfahrzeugen nicht linienmäßig befördern will (Unternehmer von Gelegenheitsverkehr).
Eine Beförderung gilt als linienmäßig, wenn planmäßig Fahrten zwischen bestimmten Punkten ausgeführt werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen (§4). Einem solchen Verkehr dient ein Unternehmen, dessen Einrichtung nach seiner Zweckbestimmung jedermann benutzen kann. Planmäßigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Bestimmte Strecke mit einer gewissen Regelmäßigkeit befahren wird. Ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrt- und Ankunftzeiten ist nicht Voraussetzung (§3 DVO zum PBefG vom 26. März 1935 - RGBl. I 473 - i.d.F.) des vorgenannten Änderungsgesetzes vom 16. Januar 1952. Als Gelegenheitsverkehr gilt nach §38 Abs. 1 dieser DVO der Verkehr mit Droschken, Ausflugswagen oder Mietwagen. Mietwagen sind Omnibusse, ..., die für den Verkehr nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen bereit gehalten werden (§39 Abs. 4). Die Genehmigung für den Mietwagenverkehr wird zur Ausführung von Fahrten unbestimmter Art in einem Ort oder in einem Gebiet erteilt (§41 Abs. 4 a.a.O.).
Der Beklagte besitzt die Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen zwischen Berlin und der Bundesrepublik und übt den Mietwagenverkehr insbesondere nach Bayern aus. Die wesentlichsten Merkmale eines solchen Mietwagenverkehrs sind nach allgemeiner Rechtsauffassung, daß das Fahrtziel vom Mieter bestimmt wird und daß die Beförderten eine von vornherein bestimmte Personengruppe darstellen müssen. Die Mitnahme von diesem Kreis fremder Personen nimmt der Fahrt den Charakter einer Mietwagenfahrt. Die sogen. Unterwegsbedienung, d.h. Aufnahme und Absetzen von Fahrgästen in Orten, die nicht das Reiseziel der Fahrt sind, ist daher nicht gestattet (Oppelt, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. S. 109 - zu §39 Abs. 4 DVO -; KG in VAE 1939, 265; OLG Celle Verkehrsrechtssammlung 7, 177; Müller, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. §28 PBefG Anm. 1 S. 1033).
Die Fahrten, die der Beklagte mit seinen Omnibussen, insbesondere zwischen Berlin-München und zurück ausgeführt hat, fanden unstreitig mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Planmäßigkeit statt, so daß sich das Publikum auf sie einstellen könnte. Sofern das Publikum ohne weiteres zur Beförderung mit diesen Omnibussen zugelassen wurde, ohne daß der zu befördernde Personenkreis durch bestimmte Merkmale - wie die Zugehörigkeit zu einem Verein oder einer sonstigen, in sich geschlossenen Gruppe (Pauschalreise) - von vornherein feststand und geschlossen befördert wurde, liegt somit ein Linienverkehr im Sinne des §4 PBefG vor. Es ist weiter unstreitig, daß der Beklagte mit seinen Omnibussen auf dieser Strecke Personen befördert hat, die nicht im Rahmen einer Pauschalreise mitfuhren, sondern an Orte befördert wurden, die nicht das Ziel der Reisegesellschaft waren, und die auch einen gesonderten Fahrpreis für ihre Beförderung entrichteten. Der Beklagte hat sonach einen ungenehmigten gewerblichen Linienverkehr ausgeführt. Das lag nicht im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zum Gelegenheitsverkehr mit Mietkraftwagen. Dadurch hat er gegen §40 PBefG verstoßen, Danach wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Verkehr mit Landfahrzeugen ohne die erforderliche Genehmigung betreibt.
Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen über den Umfang dieses vom Beklagten ausgeführten Omnibusverkehrs sowie über die Umstände gestritten, unter denen die Personenbeförderung geschehen ist. Insoweit hat das Berufungsgericht auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme unter eingehender Würdigung der einzelnen Zeugenaussagen festgestellt, daß der Beklagte bis ins Jahr 1954 hinein systematisch die Beförderung von Linienverkehrsgästen übernommen habe, d.h. solchen Personen, die nicht an einer von ihm veranstalteten oder durchgeführten Pauschalreise teilgenommen haben, sondern lediglich den Wunsch hatten, zu billigeren Preisen als denen des Linienverkehrs befördert zu werden. Er habe planmäßig die freien, mit Pauschalreisegästen nicht besetzten Plätze (bis zu sechs Personen) mit Fahrgästen besetzt, die mit dem eigentlichen Anlaß der Autobußreise nichts zu tun gehabt hätten, sondern lediglich von Berlin nach München oder umgekehrt mitgenommen werden sollten. Der Beklagte habe danach nicht, wie er geltend gemacht habe, nur in einzelnen Fällen ausnahmsweise bedürftige Personen zu einem unter den Tarifen des Linienverkehrs liegenden Preise befördert. Der verbilligte Fahrkartenpreis, den der Beklagte den von ihm auf diese Weise mitgenommenen Personen berechnet hat, betrug nach den Feststellungen des Berufungsgerichts etwa 60,- DM für Hin- und Rückreise Berlin-München und etwa 35,- DM für die einfache Reise, während der Linienfahrpreis des Klägers für die einfache Reise 46,- DM und für Hin- und Rückfahrt 82,- DM ausmachte.
Weiter stellt das Berufungsgericht fest, daß sich der Beklagte auch der Unzulässigkeit seines Tuns bewußt gewesen sei. Er sei von dem Referenten beim Senator für Verkehr und Betriebe in Berlin, Regierungsrat Dr. D.. wiederholt verwarnt worden. Trotzdem habe er in sehr zahlreichen Fällen Fahrgäste unzulässigerweise in der geschilderten Weise befördert. Wegen dieser zahlreichen Verstöße gegen die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes ist seitens des Senators für Verkehr und Betriebe auch ein Strafverfahren gegen den Beklagten eingeleitet worden. Dieses endete in erster Instanz damit, daß er wegen fortgesetzten Vergehens gegen §§2 Ziff. 2, 40 PBefG zu einer Geldstrafe von 500,- DM verurteilt wurde. Im zweiten Rechtszuge ist dieses Verfahren dann auf Grund des Straffreiheitsgesetzes von 1954 eingestellt worden. Das Bewußtsein des Beklagten von der Unzulässigkeit seines Tuns folgert das Berufungsgericht auch daraus, daß nach dem Beweisergebnis die betreffenden Fahrgäste vor dem Zonenübergang Dreilinden vom Fahrer oder vom Reiseleiter ausdrücklich darauf hingewiesen worden seien, sie müßten angeben, sie seien Angehörige einer geschlossenen Reisegesellschaft, z.B. der Firma S., oder Pauschalreisende des veranstaltenden Reisebüros.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts liegen auf rein tatsächlichem Gebiet. Ein Rechtsirrtum tritt darin nicht zutage. Die Revision hat insoweit besondere Beanstandungen auch nicht erhoben.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Klageanträgen stattgegeben. Wenn in der Urteilsformel die Bezeichnung "ungenehmigter Linienverkehr" verwendet worden ist, so muß dies nach den vorstehenden Ausführungen dahin verstanden werden, daß der Beklagte bei der Beförderung von Personen die ihm erteilte Genehmigung im obigen Sinne überschritten hat. Das Berufungsgericht hat es - ebenso wie das Landgericht - dahingestellt sein lassen, ob die Vorschriften der §§2 Ziff. 2, 40 des PBefG als Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB anzusehen seien. Zu dieser Frage, die in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beurteilt wird (vgl. insbesondere OLG Bamberg in NJW 1956, 1601 [OLG Bamberg 21.03.1956 - 1 U 12/56] und OLG Hamburg in NJW 1956, 716 mit Nachw.), hat der Bundesgerichtshof bisher nicht Stellung genommen. Einer solchen Stellungnahme bedarf es auch hier nicht, da das Berufungsgericht die Klageansprüche ohne Rechtsirrtum aus dem Gesichtspunkte des §1 UnlWG für begründet erachtet hat. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, das vorstehend gekennzeichnete Verhalten des Beklagten sei mit den anständigen Sitten im Omnibusgewerbe unvereinbar. Die Beförderung von Linienverkehrsgästen sei dem Beklagten grundsätzlich verboten. Die Art und Weise, wie er Fahrgäste befördert habe, die bei ihm keine Pauschalreise gebucht hätten, sei typischer Linienverkehr, weil bei den Kunden keine besonderen Verhältnisse vorgelegen hätten, die es gerechtfertigt hätten, ausnahmsweise eine solche Beförderung vorzunehmen, etwa im Hinblick auf ihre bedrängten finanziellen Verhältnisse, auf Grund deren sie als Fahrgäste des Linienverkehrs des Klägers ohnehin ausgeschieden wären. Der Beklagte habe diese Art der Mitnahme von Personen systematisch betrieben. Das sei sittenwidrig, weil der Linienverkehrsunternehmer jederzeit nach bestimmten Fahrplänen fahren müsse ohne Rücksicht darauf, ob sein Autobus mit Gästen besetzt sei oder nicht, während der Beklagte die Pauschalreisen nur unternehme, wenn die genügende Anzahl von Fahrgästen vorhanden sei, und weil der Kläger bezüglich des Fahrplanes und der Fahrpreise durch seine Genehmigung gebunden sei. Der Beklagte habe den preisgebundenen Linienverkehrsunternehmer für Leistungen gleicher Art systematisch unterboten. Wenn auch bezüglich des Beklagten eine Bindung für seine Fahrpreise nicht vorliege, deswegen also ein Preisverstoß nicht in Betracht komme, so sei es doch mit den Anstandsregeln des Omnibusverkehrs nicht zu vereinbaren, daß der Beklagte die Bindungen des Klägers ausnütze, um sich einen Vorteil zu verschaffen, den er im Rahmen seines genehmigten Gelegenheitsverkehrs nicht erlangen könne.
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler nicht erkennen. Rechtlich fehlsam ist allerdings, worauf bereits oben hingewiesen wurde, die Annahme des Berufungsgerichts, daß Voraussetzung des Linienverkehrs ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrt- und Ankunftzeiten sei. Es genügt insoweit vielmehr, daß eine bestimmte Strecke mit einer gewissen Regelmäßigkeit befahren wird. Auf diesem Rechtsirrtum des Berufungsgerichts beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht.
Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß das festgestellte Verhalten des Beklagten eine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß §1 UnlWG darstelle. Es ist zwar richtig, daß nicht jede zu Wettbewerbszwecken begangene Gesetzesverletzung zugleich auch einen Verstoß gegen §1 UnlWG darstellt, da zahlreiche Normen nur der Ausdruck ordnender Zweckmäßigkeit sind (RGZ 166, 315 [319]; BGHZ 22, 167 [180]; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 7. Aufl. §1 UnlWG Anm. 207). Es ist der Revision auch darin beizutreten, daß die in Rede stehenden Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes wertneutral sind, d.h. daß in ihnen nicht eine bestimmte sittliche Auffassung zum Ausdruck kommt. Aber auch bei Verstößen gegen Vorschriften dieser Art kann unter besonderen Umständen ein Sittenverstoß im Sinne des §1 UnlWG vorliegen. So, wenn der Wettbewerber sich bewußt und planmäßig über ein Gesetz hinwegsetzt, um sich einen Vorsprung im Wettbewerb gegenüber den gesetzestreuen Mitbewerbern zu sichern (Baumbach-Hefermehl a.a.O. Anm. 208). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht hier rechtsirrtumsfrei bejaht. Dem Unternehmer eines genehmigten Linienverkehrs liegt eine Betriebspflicht ob ohne Rücksicht darauf, ob sein Autobus mit Gästen besetzt ist oder nicht (§23 PBefG in Verbindung mit §§31, 34 DVO). Einer solchen Betriebspflicht unterliegt der Unternehmer eines genehmigten Gelegenheitsverkehrs, wie sich schon aus dem Wesen des Gelegenheitsverkehrs ergibt, nicht. Außerdem haben die Beförderungsentgelte im Linienverkehr mit Landfahrzeugen den Charakter von Festpreisen - VO BMfW PR Nr. 43/52 vom 16. Juni 1952 (Bundesanzeiger Nr. 118 vom 21. Juni 1952) -, die nicht unter- und nicht überschritten werden dürfen. Bei den Beförderungspreisen im Gelegenheitsverkehr handelt es sich dagegen um Höchstpreise, die zwar unterschritten, aber nicht überschritten werden dürfen (vgl. Oppelt a.a.O. Anm. zu §32 PBefG). Der Unternehmer eines Linienverkehrs ist also im Gegensatz zu dem Unternehmer eines Gelegenheitsverkehrs an feste Preise gebunden. Diese Bindung des Klägers sowie seine Betriebspflicht hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch niedrigere Preisfestsetzung für gleichartige Leistungen ausgenützt. Dadurch hat er sich einen Vorteil verschafft, den er nicht erlangt hätte, wenn er sich im Rahmen des ihm genehmigten Gelegenheitsverkehrs gehalten hätte. Der Beklagte hat sich bewußt über die Vorschriften der §§2, 40 PBefG hinweggesetzt, um gegenüber dem durch seine Betriebspflicht und Festpreise gebundenen Kläger einen Vorsprung im Wettbewerb zu erlangen. Dieses systematische, planmäßige Vorgehen des Beklagten ist als Sittenverstoß gemäß §1 UnlWG zu mißbilligen. An dieser rechtlichen Beurteilung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der Beklagte diese Fahrten zu den gleichen Preisen wie der Kläger durchführen würde; denn auch in diesem Fall würden dem Kläger Kunden entzogen, womit er bei gesetzmäßigem Verhalten des Beklagten nicht zu rechnen braucht.
Wenn die Revision demgegenüber meint, der Kläger habe sich zur Eröffnung eines genehmigten Linienverkehrs wegen der hieraus zu erwartenden Einnahmen entschlossen, er müsse deshalb auch die Nachteile der Verpflichtung zum ständigen Verkehr in Kauf nehmen, so ist dem entgegenzuhalten, daß der Kläger nach Lage der Sache einen solchen Linienverkehr nur unter der Voraussetzung unternommen hat, daß ihm keine unzulässige Konkurrenz im Verkehr entstehen würde. Dieses Revisionsvorbringen ist daher nicht geeignet, die Sittenwidrigkeit der Handlungsweise des Beklagten in Frage zu stellen.
Ebenso fehl geht die weitere Beanstandung der Revision, das Berufungsgericht habe bei Beurteilung der Frage der Sittenwidrigkeit nicht auf die anständigen Sitten im Omnibusverkehr abstellen dürfen, sondern als Maßstab das Verhalten des anständigen Durchschnittsgewerbetreibenden zu Grunde legen müssen. Es ist richtig, daß die Frage der Lauterkeit einer Handlungsweise im Sinne des §1 UnlWG nach dem Anstandsgefühl des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden zu entscheiden ist (BGHZ 15, 364[BGH 03.12.1954 - I ZR 262/52]). Das läuft aber, da nur die Auffassung der Personen in Betracht kommt, die über die betreffenden Vorgänge ein Urteil haben können, häufig auf die Anschauung der Berufsstandesgenossen hinaus. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht der Entscheidung der Frage, ob das Verhalten des Beklagten gegen die guten Sitten verstößt, vorliegend die Auffassung der Angehörigen des Omnibusgewerbes zu Grunde gelegt hat.
Die für die Unterlassungsklage notwendige Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht mit der Begründung bejaht, es möge sein, daß der Beklagte im Jahre 1955 nicht mehr gegen die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes verstoßen habe. Der Beklagte habe sich aber nicht freiwillig zu diesem Verhalten bekannt, vielmehr lediglich veranlaßt durch die gegen ihn beantragte einstweilige Verfügung und auf Grund des Strafverfahrens. Entscheidend für die Wiederholungsgefahr sei das Gesamtverhalten des Beklagten vor und während, des Prozesses. Allein die Tatsache, daß der Beklagte sein Verhalten für rechtmäßig halte, reiche aus, um die Gefahr zu begründen, daß er in Zukunft den gleichen Rechtsstandpunkt vertreten und sich entsprechend verhalten werde. Dazu komme, daß der Beklagte unter Leugnen der im Verfahren festgestellten Tatsachen systematisch Linienverkehr betrieben habe.
Diesen Erwägungen des Berufungsgerichts ist beizutreten. Daß durch die Möglichkeit strafrechtlicher Verfolgung der zu untersagenden Handlungen das Rechtsschutzinteresse an einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage grundsätzlich nicht entfällt, ist seit langem in ständiger Rechtsprechung anerkannt (RGZ 116, 151; 138, 219 [232]; 155, 92). Aber auch der Umstand, daß gegen den Verletzer ein solches Strafverfahren durchgeführt worden ist und zu einem Strafausspruch geführt hat, ist - entgegen der Auffassung der Revision - grundsätzlich nicht geeignet, das Rechtsschutzinteresse an der Unterlassungsklage zu beseitigen: denn ein Strafverfahren dient der Sühne vergangenen Unrechts, während die Unterlassungsklage zukünftigen Zuwiderhandlungen vorbeugen will. Auch die Wiederholungsgefahr wird durch eine Bestrafung des Verletzers nicht ohne weiteres ausgeräumt. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend das Gesamtverhalten des Beklagten geprüft und aus den insoweit getroffenen Feststellungen rechtsirrtumsfrei die begründete Besorgnis weiterer Zuwiderhandlungen des Beklagten gegen die einschlägigen Vorschriften gefolgert.
Weiter hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei für den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung angenommen, daß dem Kläger durch die schuldhaften Verletzungshandlungen des Beklagten ein Schaden erwachsen sei, den zu substantiieren der Kläger bisher nicht in der Lage gewesen sei. Das Berufungsgericht hat daher auch zu Recht dem Feststellungsantrage entsprochen.
Mit der Bejahung des Rechtsschutzinteresses für die Feststellungsklage ist auch der Anspruch auf Auskunfterteilung gegeben, da die vom Beklagten geforderte und von ihm ohne Schwierigkeiten zu gebende Auskunft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Voraussetzung dafür ist, daß der Kläger seinen Schadensersatzanspruch substantiieren kann.
Nach alledem war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.