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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1973, Az.: I ZR 126/72
„Clipper“

Bewußter und planmäßiger Verstoß gegen wertneutrale Ordnungsvorschriften im Wettbewerbsrecht; Zulässigkeit des Hinweises auf die Mehrwertsteuer beim Inserieren von Motorsportjachten; Einstufung des Verstoßes gegen Vorschriften über die Werbung mit Preisangaben gegenüber Letztverbrauchern in die Fallgruppe der sittenwidrigen Werbung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1973
Aktenzeichen
I ZR 126/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11455
Entscheidungsname
Clipper
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 21.09.1972
LG München I

Fundstellen

  • DB 1974, 131-132 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 292 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 558-559 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1974, 140-141 (Volltext mit amtl. LS) "Clipper"

Verfahrensgegenstand

Clipper

Prozessführer

Günter W., Inhaber einer Yachtagentur, ... W., T. Weg ... a

Prozessgegner

Firma G. H. GmbH, Yacht- und Bootswerft, ... P./C., S.weg ...,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Günter H.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des bewußten und planmäßigen Verstoßes gegen wertneutrale Ordnungsvorschriften im Wettbewerbsrecht (Ergänzung z. Urt. d. BGH v. 18.5.1973 - I ZR 31/72 - Möbelauszeichnung).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1973
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 21. September 1972 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin betreibt eine Yacht- und Bootswerft am C.. Der Beklagte ist Inhaber einer Yacht-Agentur in Wedel/Holstein und vermittelt insbesondere den Verkauf von seegehenden Segelyachten einer holländischen und einer englischen Werft.

2

Im September 1971 warb der Beklagte in der auch in München verbreiteten Fachzeitschrift "Die Yacht" für den Verkauf des Sportbootes "Nantucket Clipper" der Werft Offshore Yachts Ltd. in Royston (England) und des Sportbootes "Halcyon 26 - Clipper". In dem Inserat war, neben technischen Daten, der Kaufpreis der Boote wie folgt angegeben: "Preis ... verzollt ab Hamburg DM 45.200,- (bzw. 36.700,-) plus Mehrwertsteuer ...".

3

Die Klägerin hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Der Beklagte verstoße damit gegen Vorschriften der Preisauszeichnungsverordnung und gegen § 1 UWG sowie gegen § 3 UWG. Die Klägerin hat beantragt,

4

dem Beklagten bei Meidung von Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, in seiner Werbung für den Verkauf von Sportbooten an Endabnehmer die Preisaufgliederung "DM ... plus Mehrwertsteuer" vorzunehmen.

5

Der Beklagte hat gemeint, es bestehe für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis, da er sich an einen anderen Kundenkreis wende als die Klägerin. Außerdem fehle es im Hinblick auf eine von ihm abgegebene Erklärung, er werde sich in Zukunft an die Vorschriften der Preisauszeichnungsverordnung halten, an der Wiederholungsgefahr. Es treffe ferner nicht zu, daß er mit seiner Werbeanzeige gegen das Preisaufgliederungsverbot oder andere Vorschriften der Preisauszeichnungsverordnung verstoßen habe. Mit dem Hinweis auf die Mehrwertsteuer sei die Einfuhrumsatzsteuer gemeint, die nicht zum Kaufpreis gehöre, sondern vom Käufer zu entrichten sei, wenn er das im Ausland gekaufte Boot ins Inland einführe, was keineswegs immer geschehe, da viele seiner Käufer für ihre Boote Liegeplätze im Ausland hätten. Zudem sei ein Verstoß gegen die Preisauszeichnungsvorschriften nicht ohne weiteres auch sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe mit der von der Klägerin beanstandeten Werbeanzeige gegen § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 der Preisauszeichnungsverordnung vom 18. August 1969 (BGBl I 1733) verstoßen, weil er die für die Boote zu zahlenden Preise in unzulässiger Weise aufgegliedert und nicht den vom Käufer zu zahlenden Endpreis angegeben habe. Hierin liege zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG. Die Wiederholungsgefahr sei durch die Erklärung des Beklagten, er werde sich in Zukunft an die Bestimmungen der Preisauszeichnungsverordnung halten, nicht weggefallen, da er die Abgabe einer durch ein Vertragsstrafeversprechen gesicherten Unterlassungserklärung ausdrücklich verweigert habe.

8

II.

Die Revision hat Erfolg.

9

1.

Die Preisauszeichnungsverordnung vom 18. August 1969 ist durch § 8 der Verordnung über Preisangaben (Verordnung PR Nr. 3/73) vom 10. Mai 1973 (BGBl I 461) mit Wirkung vom 1. Juli 1973 außer Kraft gesetzt worden. An ihre Stelle ist die genannte neue Verordnung getreten. Das Revisionsgericht hat die neue Regelung anzuwenden, da im Streitfall nur darüber zu befinden ist, ob der Beklagte Preisangaben der hier in Rede stehenden Art künftig zu unterlassen hat (vgl. BGH GRUR 1970, 467, 468 - Vertragswerkstatt m.w.Hinw.).

10

Zwar setzt ein gerichtliches Unterlassungsgebot eine Begehungsgefahr voraus, die in der Regel nur anzunehmen ist, wenn ein einschlägiger Rechtsverstoß bereits vorliegt. Insofern ist von Bedeutung, daß sich am bisherigen Rechtszustand, wonach bei der Werbung mit Preisangaben gegenüber Letztverbrauchern der Endpreis einschließlich Umsatzsteuer anzugeben war, durch die Neuregelung nichts geändert hat. Der Unterschied besteht insoweit nur darin, daß die Verordnung über Preisangaben vom 10. Mai 1973 kein allgemeines Aufgliederungsverbot mehr enthält, sondern in § 1 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich bestimmt, daß die Preisangabe die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten muß (vgl. dazu auch die amtliche Begründung in BAnz 1973 Nr. 97 S. 3 f). Die Revision kann daher aus der zwischenzeitlichen Aufhebung der Preisauszeichnungsverordnung vom 18. August 1969 im Ergebnis nichts für sich herleiten. Insbesondere ist auch davon auszugehen, daß der vom Berufungsgericht festgestellte Verstoß gegen § 8 PreisauszVO die tatsächliche Vermutung begründet, der Beklagte werde auch die neue Regelung nicht beachten.

11

2.

Die Revision macht aber zu Recht geltend, daß - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften über die Werbung mit Preisangaben gegenüber Letztverbrauchern ohne weiteres auch sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG sei. Der erkennende Senat hat zur Frage der Sittenwidrigkeit von Verstößen gegen die Preisauszeichnungsverordnung in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 18. Mai 1973 (I ZR 31/72 - Möbelauszeichnung) Stellung genommen und zum Ausdruck gebracht, daß es sich bei diesen Bestimmungen um wertneutrale Vorschriften zum Schutze der Verbraucher handele, die nicht Ausdruck einer sittlichen Wertung seien. Dies gilt auch für die Vorschriften der Verordnung über Preisangaben vom 10. Mai 1973. Die Zweckbestimmung ist unverändert. Auch die neuen Vorschriften dienen in erster Linie jedenfalls dem Schutz der Verbraucher. Es sollen die Preisvergleichsmöglichkeiten verbessert und die Verbraucher so in die Lage versetzt werden, den ihnen günstigsten Angeboten den Vorzug zu geben (amtl.Begr. aaO). Wenn das Berufungsgericht darauf hinweist, daß dem Verbraucherschutz heute eine besondere Bedeutung zukomme, so ist das zwar richtig. Eine zuverlässige Unterrichtung der Verbraucher mag auch im Sinne der marktwirtschaftlichen Ordnung liegen und geeignet sein, den Preisauftrieb zu dämpfen (amtl.Begr. aaO). Es ändert dies aber nichts daran, daß es sich bei den Vorschriften über die Preisauszeichnung um wertneutrale Vorschriften handelt, deren Einhaltung nicht ohne weiteres auch einem sittlichen Gebot entspricht.

12

3.

Der Verstoß gegen wertneutrale Ordnungsvorschriften kann indessen dann wettbewerbswidrig sein, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über solche Vorschriften hinwegsetzt, um sich einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen (BGH aaO). Ob diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind, kann der erkennende Senat nicht abschließend entscheiden. Zwar kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Verbindung mit den Ausführungen des Landgerichts davon ausgegangen werden, daß ein bewußter Verstoß des Beklagten gegen die Preisauszeichnungsverordnung vorliegt, da mehr als eine vorsätzliche Verwirklichung des den Verstoß begründenden Sachverhaltes, im Unterschied zu versehentlichen oder auf bloßer Unachtsamkeit beruhenden Verstößen, insoweit nicht zu fordern ist und nicht darauf abgestellt werden kann, ob sich der Verletzer der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewußt gewesen ist. Weiterhin setzt Planmäßigkeit in diesem Zusammenhang nicht voraus, daß bereits mehrere Gesetzesverstöße begangen worden sind. Ein in diesem Sinne zielbewußtes Handeln kann auch dann vorliegen, wenn es zu einem Verstoß gegen die wertneutralen Ordnungsvorschriften erst einmal oder - was für die vorbeugende Unterlassungsklage von Bedeutung ist - überhaupt noch nicht gekommen ist, aber zu befürchten ist, daß der Wettbewerber sein Verhalten darauf einrichtet, sich über diese Vorschriften hinwegzusetzen (vgl. BGH GRUR 1966, 263, 265, 266 - Bau-Chemie). In dieser Richtung spricht gegen den Beklagten die Art und Weise seiner Verteidigung im vorliegenden Rechtsstreit, und daß er an einer Fortsetzung der beanstandeten Werbung nur durch das alsbaldige Vorgehen der Klägerin gegen ihn, insbesondere die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung, gehindert worden sein kann.

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Als nicht hinreichend geklärt erscheint aber jedenfalls, ob der Beklagte durch die angegriffene Art der Werbung mit unzulässigen Preisangaben einen Vorsprung vor - sich an die einschlägigen Vorschriften haltenden - Mitbewerbern erzielen konnte und ob dies sein Bestreben war oder zumindest von ihm bewußt in Kauf genommen worden ist. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen werden muß, den Vortrag der Klägerin zu beachten haben, die Kaufinteressenten würden durch die unzulässige Preisangabe zu der Annahme verleitet, daß zu den von den Mitbewerbern angeführten Preisen - falls der ausdrückliche Zusatz "einschließlich Mehrwertsteuer" fehle - ebenfalls noch die Mehrwertsteuer hinzukomme, was der Beklagte auch gewußt und in seine Überlegungen einbezogen habe.

14

Das Berufungsgericht hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.

Krüger-Nieland
Alff
Sprenkmann
Schönberg
v. Gamm