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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1973, Az.: I ZR 31/72
„Möbelauszeichnung“

Sittenwidrigkeit eines Verstosses gegen die Preisauszeichnungsvorschriften bei Erstreben eines Vorsprungs im Wettbewerb; Aufstellen neu angelieferter, noch nicht zum Verkauf hergerichteter Möbel in den Verkaufsräumen ohne Preisangaben; Erfordernis einer bewussten und planmäßigen Hinwegsetzung über das Gesetz; Unmittelbarer wettbewerbsrechtlicher Bezug der Preisauszeichnungsvorschriften; Vorliegen eines auf Dauer angelegten fortlaufenden Verhaltens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.1973
Aktenzeichen
I ZR 31/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11474
Entscheidungsname
Möbelauszeichnung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 27.01.1972
LG Hamburg

Fundstellen

  • DB 1973, 1396-1398 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 740 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1371-1373 (Volltext mit amtl. LS) "Möbelauszeichnung"

Prozessführer

Firma Möbel-Einkauf G., H. Neu-W., Ha. straße ...,

Prozessgegner

Verein für lauteren Wettbewerb e.V.,
vertreten durch den 1. Vorsitzenden Hans R., H., Neue Ra.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Verstöße gegen die Preisauszeichnungsvorschriften sind sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG, wenn damit ein Vorsprung im Wettbewerb erstrebt wird.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1973
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Merkel,
Dr. Schönberg,
Dr. Frhr. v. Gamm und
Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 27. Januar 1972 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Verein zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Beklagte betreibt den Groß- und Einzelhandel mit Möbeln und anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs. Sie ist auch Vertragslieferantin verschiedener Kaufscheinhändler. Der Betrieb der Beklagten besteht aus zwei großen Hallen, die ihr als Ausstellungs- und Verkaufsräume dienen. Andere Räumlichkeiten sind der Beklagten am 8. August 1970 durch einen Großbrand verloren gegangen. Insbesondere infolge dieses Brandschadens ist die Beklagte dazu übergegangen, von ihren Lieferanten neu ankommende Möbel sogleich in der jeweiligen Verkaufshalle unterzubringen. Dort stehen sie gewöhnlich einen Tag ohne Preisauszeichnung. Auch die anderen in den Verkaufshallen der Beklagten stehenden Möbel sind nicht durchweg mit Preisangaben versehen.

2

Der Kläger hat - nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung - mit der vorliegenden Unterlassungsklage geltend gemacht, die Beklagte verstoße gegen die Preisauszeichnungsverordnung und gegen das Rabattgesetz. Den sich auf den Rabattverstoß beziehenden Unterlassungsantrag haben die Parteien nach Übernahme einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung durch die Beklagte übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Zu dem noch anhängigen Antrag, der Beklagten zu verbieten, in ihren Verkaufsräumen Möbel ohne Preisauszeichnung auszustellen oder feilzuhalten, hat die Klägerin behauptet, Testkäufer hätten am 30. September 1970 in den Verkaufshallen der Beklagten festgestellt, daß ein erheblicher Teil der dort zum Verkauf stehenden Möbel, mindestens 20 bis 30 Stücke in jeder Halle, nicht mit Preisen ausgezeichnet gewesen sei. Diese Möbelstücke hätten keine geschlossene Gruppe gebildet, sondern verstreut mitten unter den anderen Möbeln gestanden und sich auch in ihrer Aufmachung von diesen nicht unterschieden.

3

Die Beklagte hat vorgetragen, sie könne neu ankommende Möbel nicht sofort mit Preisschildern versehen, weil die Rechnungen erst später einzugehen pflegten. Da sie infolge des Brandes zur Zeit keine andere Möglichkeit habe, lasse sie neu angelieferte Möbel sofort in die Verkaufshallen bringen und dort in der Nähe der Hallentore und mehrere Meter von den übrigen Möbeln entfernt absetzen. Dort blieben sie transportmäßig verpackt, noch nicht entstaubt und ohne Preisauszeichnung bis zur Herrichtung für den Verkauf stehen. Die möbelmäßige Verpackung bestehe bei Schränken darin, daß die Türen und Schubladen mit Tesastreifen verklebt und an den Türen unten sowie an den Sockeln Leisten angebracht seien. Die Schränke seien auch noch nicht ausgerichtet, so daß die Türen zum Teil schief hingen. An den Türen fehlten auch noch die Beschläge. Sie habe ihr Verkaufspersonal angewiesen, diese auf Vorrat stehenden Möbel nicht anzubieten. An den zum Verkauf ausgestellten Möbeln fehlten immer wieder Preisschilder, weil sie von Kunden oder deren Kindern absichtlich oder unabsichtlich abgerissen würden. Sie habe ihr Verkaufspersonal angewiesen, auf die Preisauszeichnung besonders zu achten. Jeden Abend werde durch einen Rundgang festgestellt, ob Preisschilder fehlten. Fehlende Preisschilder würden am nächsten Morgen unverzüglich ersetzt.

4

Das Landgericht hat der Beklagten unter Strafandrohung untersagt, in ihren Verkaufsräumen Möbel ohne Preisauszeichnungen aufzustellen oder feilzuhalten.

5

Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte verstoße in ihrem Geschäftsbetrieb gegen § 2 Abs. 1, 3 Ziff. 1 der Preisauszeichnungsverordnung vom 18. September 1969 (BGBl I 1733) und damit zugleich gegen § 1 UWG. Die Klägerin sei gemäß § 13 Abs. 1 UWG befugt, den sich hieraus ergebenden Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.

7

Ein Verstoß gegen die Preisauszeichnungsverordnung liegt nach Auffassung des Berufungsgerichts schon darin, daß die Beklagte neu angelieferte, noch nicht zum Verkauf hergerichtete Möbel in den Verkaufsräumen aufstelle, ohne sie mit Preisangaben zu versehen. Wenn die Beklagte infolge des Großbrandes über anderen Lagerraum nicht mehr verfüge, so könne sie in ihren zwei Verkaufshallen jeweils einen Teil als Lager in einer für das Publikum nicht zugänglichen Weise abtrennen. Unterbleibe dies, könne nach der Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden, daß nicht auch die noch nicht zum Verkauf hergerichteten Möbel den Kunden angeboten würden, wenn sie sich dafür interessierten. Dafür spreche schon das Interesse der Beklagten an der Steigerung ihres Absatzes. Die Preise der neu angelieferten Möbel seien der Beklagten jedenfalls annähernd bekannt, so daß sie auch zur Bildung eines eigenen Verkaufspreises alsbald in der Lage sei und nicht erst den Eingang der Rechnungen abzuwarten brauche.

8

Das Berufungsgericht stellt ferner fest, in den Verkaufshallen der Beklagten hätten im Zeitpunkt der Testkäufe auch an anderen als gerade neu angelieferten Möbeln die Preisangaben gefehlt. Die Einlassung der Beklagten, dies beruhe darauf, daß Preisschilder immer wieder von Kunden oder deren Kindern abgerissen würden, sei nicht glaubhaft. Das Verhalten des Inhabers der Beklagten gegenüber den Testkäufern lasse erkennen, daß er sich an allgemein geforderte Preise nicht binden wolle, sondern seinen endgültigen Preis erst auf Grund eines Verkaufsgesprächs bilde. Diese Preisbildungsmethode sei ein weiteres Indiz dafür, daß die Beklagte die Preisauszeichnung an einem Teil der zum Verkauf ausgestellten Möbel nicht vornehme.

9

Zur Frage der Sittenwidrigkeit nach § 1 UWG führt das Berufungsgericht aus, die Preisauszeichnungsverordnung in ihrer jetzigen Fassung habe wettbewerbsregelnden Charakter. Deshalb begründe der Gesetzesverstoß als solcher die Sittenwidrigkeit. Die wettbewerbsregelnde Zweckbestimmung der Preisauszeichnungsverordnung ergebe sich daraus, daß sie der Preisklarheit und Preiswahrheit diene und die Möglichkeit eines Preisvergleichs durch den Verbraucher sichern solle. Ziehe man ferner in Betracht, daß auf den Märkten, für welche die Preisauszeichnungspflicht bestehe, vorwiegend mit der Preisgestaltung geworben werde, dann müsse die Abkehr von den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit unlauter im Sinne von § 1 UWG sein, wenn eine Verordnung die Mitbewerber zur Beachtung dieser Grundsätze verpflichte und die Mitbewerber auch insoweit gesetzestreu seien. Ein Gewerbetreibender, der die Preisauszeichnung unterlasse, könne sich dadurch einen Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen.

10

Die Revision tritt der Auffassung entgegen, ein Verstoß gegen die Preisauszeichnungsverordnung sei als solcher wettbewerbswidrig im Sinne von § 1 UWG. Sie meint, auch die neue Preisauszeichnungsverordnung sei nur eine Ordnungsnorm zum Schutze der Verbraucher; sie regele weder den Wettbewerb noch könne das Unterbleiben der Preisauszeichnung dem Geschäftsinhaber einen unmittelbaren wettbewerblichen Vorsprung gegenüber Mitbewerbern erbringen. Die Preisauszeichnungsverordnung könne sich allenfalls mittelbar auf den Wettbewerb auswirken. Gehe man hiervon aus, dann sei die Mißachtung dieser Vorschriften als ein Verstoß gegen § 1 UWG nur dann zu werten, wenn sich der Geschäftsinhaber hierdurch einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe und er dies außerdem bewußt und planmäßig tue. Letzteres jedenfalls treffe im vorliegenden Falle nicht zu, wie das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO verkannt habe. Ein weiterer Verstoß gegen § 286 ZPO liege darin, daß das Berufungsgericht angenommen habe, die Beklagte zeichne auch andere als neu angelieferte Möbel nicht mit Preisen aus, ohne den hierzu von der Beklagten angetretenen Gegenbeweis zu erheben.

11

Diese Angriffe sind im Ergebnis nicht begründet.

12

1.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte zur Preisauszeichnung verpflichtet ist. Es kommt insoweit nur darauf an, daß sie gewerbsmäßig Waren auch Letztverbrauchern zum Kauf anbietet (§ 2 Abs. 1 PreisauszVO). Mit der Neufassung der Preisauszeichnungsverordnung sollte gerade auch klargestellt werden, daß Großhändler und Inhaber von Fabrikauslieferungslagern, soweit sie an Letztverbraucher verkaufen, der Preisauszeichnungspflicht ebenfalls unterworfen sind (vgl. Amtliche Begründung BAnz 178/1969 S. 3). Der Ausnahmefall des § 10 Abs. 2 Ziff. 4 PreisauszVO, daß der Großhändler oder Inhaber eines Fabrikauslieferungslagers Letztverbrauchern Waren ausschließlich im Namen und für Rechnung anderer Gewerbetreibender anbietet, die diese Waren nicht vorrätig haben und aus diesem Grunde die Letztverbraucher an ihn verweisen, liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Die Beklagte betreibt neben dem Großhandel Einzelhandel auch in der Weise, daß sie Waren an Letztverbraucher im eigenen Namen und für eigene Rechnung verkauft. Wie die Preisauszeichnung vorzunehmen ist, bestimmt für den vorliegenden Fall § 2 Abs. 3 Ziff. 1 PreisauszVO; sie kann durch die Anbringung von Preisschildern oder durch Beschriftung der Ware erfolgen.

13

2.

a)

Der Auffassung des Berufungsgerichts, ein Verstoß gegen die Preisauszeichnungsverordnung liege schon in der Nichtauszeichnung der neu angelieferten Möbel, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Da die Beklagte diese Möbel in den Verkaufshallen abstellt, wo die übrigen zum Verkauf bestimmten Möbel stehen, widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, wenn der Tatrichter festgestellt hat, auch diese Stücke würden von den Kunden beachtet und als zum Angebot der Beklagten gehörig angesehen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts muß weiter davon ausgegangen werden, daß der Kunde diese Stücke auch ausdrücklich angeboten erhält, wenn er sich dafür interessiert. Der Umstand, daß die Beklagte Lagerraum durch einen Brand verloren hat, befreit sie nicht von der Verpflichtung, alle in den Verkaufsräumen stehenden Möbel alsbald mit Preisen auszuzeichnen. Wenn sie dazu nicht in der Lage ist und über geeigneten Lagerraum zum Abstellen und zur Herrichtung der Möbel für den Verkauf nicht mehr verfügt, kann sie für die bloße Lagerung der Möbel und ihre Herrichtung zum Verkauf einen Teil der Hallen für Lagerzwecke so abgrenzen, daß das Publikum keinen Zutritt hat oder doch Jedenfalls klar zum Ausdruck kommt, daß diese Möbel nicht zum Verkauf bestimmt sind.

14

b)

Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte zeichne auch einen Teil der verkaufsfertig hergerichteten und in den Verkaufshallen ausgestellten Möbel nicht aus, greift die Revision ohne Erfolg an. Das Berufungsgericht bezweifelt nicht, daß Preisschilder von Kunden oder deren Kindern entfernt werden können.

15

Als unglaubhaft bezeichnet es nur, daß dies immer wieder (ständig) geschehe. Soweit die Revision geltend macht, eine Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen würde ergeben haben, daß Preisschilder nur hin und wieder fehlten, setzt sie sich in Widerspruch zum eigenen Vorbringen der Beklagten. Die Behauptung, es habe nur hin und wieder einmal ein Preisschild gefehlt, war lediglich im Schriftsatz vom 22. Februar 1971 enthalten. Daß sie im zweiten Rechtszug aufrechterhalten worden sei, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte in der Berufungsbegründung insoweit nur auf den Schriftsatz vom 15. Dezember 1970 und damit auf die dort aufgestellte Behauptung, es sei immer wieder vorgekommen, daß Preisschilder gefehlt hätten, verwiesen und noch dazu ausdrücklich behauptet, dies sei "oftmals" der Fall gewesen.

16

Weiterhin ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte den Beweisantrag, sie lasse jeden Abend durch einen Rundgang feststellen, ob Preisschilder fehlten und fehlende Preisschilder am nächsten Morgen alsbald ersetzen, im zweiten Rechtszug noch aufrechterhalten habe. Dies konnte unter den hier gegebenen Umständen nicht durch eine allgemeine Bezugnahme geschehen (vgl. BGHZ 35, 103, 106). Es kann daher nicht als verfahrensfehlerhaft angesehen werden, daß das Berufungsgericht auf diesen Beweisantrag nicht eingegangen ist.

17

Die Behauptung, die Beklagte werbe mit dem Hinweis "Alle Möbel sind ausgezeichnet, so daß Sie jederzeit Preis- und Qualitätsvergleiche anstellen können" ist, soweit ersichtlich, in den Vorinstanzen nicht aufgestellt worden. Sie kann daher auch in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden.

18

Schließlich lassen auch die weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht verneint, das Fehlen von Preisschildern an verkaufsfertig hergerichteten und zum Verkauf ausgestellten Möbeln beruhe allein darauf, daß Kunden oder deren Kinder die Schilder entfernt hätten, keinen Rechtsfehler erkennen. Dies gilt für die tatsächliche Feststellung, der Inhaber der Beklagten bilde seine Preise von Fall zu Fall nach dem Ergebnis eines Verkaufsgesprächs ebenso wie für den hieraus gezogenen Schluß, diese Preisbildungsmethode sei der Grund dafür, daß ein Teil der verkaufsfertig hergerichteten und zum Verkauf ausgestellten Möbel nicht ausgezeichnet sei.

19

3.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Sittenwidrigkeit des Verstoßes gegen die Preisauszeichnungsverordnung unterliegen teilweise rechtlichen Bedenken. Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht aber auch insoweit zu folgen.

20

a)

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nicht jede zu Wettbewerbszwecken begangene Gesetzesverletzung zugleich als Sittenverstoß im Sinne von § 1 UWG zu werten ist. Handelt es sich um wertneutrale Vorschriften, die aus Gründen ordnender Zweckmäßigkeit erlassen worden und nicht Ausdruck einer sittlichen Wertung sind, müssen weitere Umstände gegeben sein, die das gesetzwidrige Verhalten aus wettbewerblicher Sicht als sittlich anstößig erscheinen lassen. Dies kann vor allem unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung der Gesetzestreue der Wettbewerber zur Erlangung eines Vorsprungs im Wettbewerb der Fall sein. Hierzu ist erforderlich, daß es sich um eine Norm handelt, deren Übertretung geeignet ist, die Wettbewerbslage zu beeinflussen. Außerdem muß in subjektiver Hinsicht hinzukommen, daß sich der Wettbewerber bewußt und planmäßig über das Gesetz hinwegsetzt, um sich einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen (vgl. BGH GRUR 1957, 558, 559 - Bayern-Expreß; 1960, 193, 195 - Frachtenrückvergütung; 1973, 146, 147 - Flughafen-Zubringerdienst).

21

Das Berufungsgericht meint indessen, von diesen Rechtsprechungsgrundsätzen abweichen zu können, weil aus der seiner Ansicht nach bestehenden wettbewerbsregelnden Zweckbestimmung der Preisauszeichnungsverordnung und der allgemein bestehenden Möglichkeit, ein Wettbewerber könne sich durch Nichtbefolgung der Preisauszeichnungsbestimmungen einen Vorteil vor gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen, entnommen werden könne, der Gesetzesverstoß begründe allein schon die wettbewerbsrechtliche Sittenwidrigkeit. Dem kann nicht gefolgt werden. In der Iris-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (GRUR 1963, 536, 538), die das Verbot der Heilmittelwerbung in Hauszeitschriften gemäß § 4 Abs. 1 e der bis zum Erlaß des Heilmittelwerbegesetzes geltenden Polizeiverordnung über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens vom 29. September 1941 (RGBl I 587) zum Gegenstand hatte, findet die Auffassung des Berufungsgerichts keine Stütze. Zwar ist dort zur Begründung der Sittenwidrigkeit des Gesetzesverstoßes ausgeführt worden, die fragliche Bestimmung der Heilmittelwerbeverordnung habe unmittelbar wettbewerbsrechtlichen Charakter, deshalb sei der Nachweis eines konkreten wettbewerbsrechtlichen Vorsprungs nicht erforderlich. Als in diesem Sinne wettbewerbsbezogen mit der Folge, daß der Verstoß als solcher ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit führe, ist die genannte Bestimmung aber, wie die weitere Begründung ergibt, nur deshalb angesehen worden, weil sie auf dem Gedanken des Schutzes des Publikums gegen die Gefahren einer nicht objektiven Werbung auf einem Sondergebiet beruhe, in dessen Bereich die Gefahr der Irreführung als besonders schwerwiegend empfunden werde. Ausschlaggebend war daher letztlich, daß es sich um eine Vorschrift zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes, nämlich der Volksgesundheit, handelte (vgl. dazu auch BGHZ 22, 167, 180 - Arzneifertigwaren; BGH GRUR 1970, 558, 559 - Sanatorium; 1971, 585, 586 - Spezialklinik). Der Bundesgerichtshof hat auch sonst im Rahmen der Beurteilung eines Gesetzesverstoßes nach § 1 UWG auf den unmittelbar wettbewerbsrechtlichen Charakter der übertretenen Vorschriften nur dann entscheidend abgestellt, wenn es um den Schutz besonders wichtiger Interessen ging, wie etwa den Schutz der Rechtspflege (BGH NJW 1956, 749, 750 - Beratung in LA-Sachen; GRUR 1961, 418 - Rechtsschutzversicherung) oder den Schutz der privaten Wirtschaft gegen eine privatwirtschaftliche Betätigung der Gemeinden (BGH GRUR 1965, 373, 375 - Blockeis II). In anderen Fällen ist auf den Gesichtspunkt, daß die Ordnungsvorschrift gerade dem Zweck diene, einen Vorsprung zu verhindern, nur unterstützend hingewiesen worden (BGHZ 45, 1,2 - Ratio; BGH GRUR 1972, 609 - Feierabend-Vergnügen; 1973, 144, 146 - Mischbetrieb). Der Bundesgerichtshof hat auch ausgesprochen, daß der Verstoß gegen wettbewerbsregelnde Vorschriften nicht ohne weiteres sittenwidrig zu sein brauche (BGH GRUR 1960, 193, 195 - Frachtenrückvergütung; GRUR 1973, 212, 213 - Minicar-Numerierung).

22

Von den Preisauszeichnungsvorschriften kann jedenfalls nicht gesagt werden, ihr wettbewerbsrechtlicher Bezug sei so unmittelbar, daß ihre Einhaltung einem sittlichen Gebot entspreche. Insofern besteht ein Unterschied zu Bestimmungen, die gerade die Grenzen des Wettbewerbs auf einem einschlägigen Gebiet festlegen oder einen bestimmten Personenkreis im Allgemeininteresse vor dem Wettbewerb Unberufener ausdrücklich schützen wollen (vgl. BGH a.a.O. - Beratung in LA-Sachen). Wenn es auch zutrifft, daß die Nichteinhaltung der Preisauszeichnungsverordnung geeignet ist, die Wettbewerbslage zu beeinflussen, so handelt es sich doch bei diesen Bestimmungen in erster Linie jedenfalls um im Allgemeininteresse erlassene wertneutrale Ordnungsvorschriften, die nicht unmittelbar in den Wettbewerb eingreifen. Es kann daher nicht anerkannt werden, daß ihre Verletzung nach den Anschauungen des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden und der Allgemeinheit ohne weiteres auch sittenwidrig sei (vgl. zur früheren Preisauszeichnungsverordnung BGH WuW 1960, 193, 196 - Elektrogeräte II; wie hier auch Baumbach-Hefermehl UWG § 1 Anm. 486; Ulmer/Reimer III Nr. 623; Reimer/v. Gamm Kap. 34 Anm. 7; Eichmann GRUR 1967, 564, 566; vgl. ferner Schricker Gesetzesverletzung und Sittenverstoß S. 286).

23

b)

Ist somit davon auszugehen, daß der Gesetzesverstoß als solcher die Wettbewerbswidrigkeit allein nicht zu begründen vermag, dann kommt es nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen darauf an, ob sich die Beklagte durch die Übertretung der Preisauszeichnungsvorschriften einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern bewußt und planmäßig verschafft oder doch jedenfalls verschaffen will. Dies trifft im vorliegenden Falle zu.

24

Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß es zu einem Wettbewerbsvorteil führen kann, wenn die vorgeschriebene Preisauszeichnung unterlassen wird (so auch OLG Düsseldorf WRP 1965, 181, 182). Die Entscheidung Elektrogeräte II (aaO) kann nicht dahin verstanden werden, daß es undenkbar sei, durch einen Verstoß gegen die Preisauszeichnungsvorschriften einen Vorsprung im Wettbewerb zu erzielen. Wirbt der Gewerbetreibende zunächst nur mit der Ware, kann er sich zunutze machen, daß der Kunde nach dem Preis fragen muß, wenn er Interesse an dem Angebot hat. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, das Angebot besonders zu empfehlen und eher zu einem Abschluß zu kommen, als es sonst der Fall wäre. Ein weiterer Vorteil gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern kann darin bestehen, daß der die Preisauszeichnungsvorschriften nicht befolgende Mitbewerber den Preis von Fall zu Fall unter Anpassung an die Vorstellungen des Kaufinteressenten bilden und unter Umständen auch mehr fordern kann, als zunächst beabsichtigt war. Schließlich liegt auch der Gedanke einer Tarnung von Rabattverstößen nicht fern, wie schon in der Entscheidung "Elektrogeräte II" (aaO) zum Ausdruck gebracht worden ist.

25

Das Berufungsgericht stellt - in anderem Zusammenhang (BU 18) - auch fest, daß sich der Inhaber der Beklagten Vorteile dieser Art zu verschaffen suche; er binde sich nicht an allgemein geforderte Preise, sondern bilde seine endgültigen Preise, soweit es für ihn von der Verdienstspanne her noch interessant sei, jeweils auf Grund der Ergebnisse eines Verkaufsgesprächs. Das Berufungsgericht spricht in diesem Zusammenhang von einer "Preisbildungsmethode" des Inhabers der Beklagten.

26

Damit ist zum Ausdruck gebracht und festgestellt, daß es sich bei der Nichtauszeichnung eines Teiles der schon verkaufsfertig hergerichteten Möbel nicht um einen einmaligen, nur auf Unachtsamkeit oder Versehen beruhenden Verstoß gegen die Preisauszeichnungsvorschriften handelt, sondern um ein auf Dauer angelegtes fortlaufendes Verhalten mit dem Ziel, hieraus wettbewerbliche Vorteile zu ziehen. Ein solches Verhalten jedenfalls muß als bewußt und planmäßig bezeichnet werden. Nichts anderes hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber auch für die Unterlassung der alsbaldigen Auszeichnung der neu ankommenden Möbel zu gelten. Insoweit kommt noch hinzu, daß die Beklagte nach ihrer Einlassung im Rechtsstreit für sich in Anspruch nimmt, solche Möbel auch in Zukunft nicht sofort auszeichnen zu müssen, obwohl, wie festgestellt ist, kein zwingender Grund besteht, daß sie diese Möbel in den Verkaufshallen ohne klare Abgrenzung von den zum Verkauf bestimmten Möbeln abstellt.

27

Von einer Aufhebung und Zurückverweisung kann daher abgesehen werden. Die Beklagte verstößt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegen § 1 UWG. Der Kläger kann von ihr verlangen, daß sie es unterläßt, in ihren Verkaufsräumen Möbel ohne Preisauszeichnung auszustellen oder feilzuhalten. Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aus § 13 Abs. 1 UWG.

28

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Krüger-Nieland
Merkel
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtfeger